Beschluss
2 F 275/25
AG Sigmaringen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSIGMA:2025:1014.2F275.25.00
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Leitsätze
1. Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB) verpflichtet diesen nicht nur, alle verfügbaren Mittel einsetzen und alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen, sondern auch alle möglichen und zumutbaren Rechtsmittel einzulegen, um eine Kürzung des für den Unterhalt verbleibenden Vermögens zu verhindern. Die Darlegung und den Beweis dafür, dass ihm dies nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, obliegt dem Unterhaltsschuldner.(Rn.20)
2. Nicht zur Insolvenzmasse des unterhaltspflichtigen Insolvenzschuldners gehört und damit für die Unterhaltsgläubiger zur Verfügung steht das Vermögen, das nach §§ 850c f. ZPO unpfändbar ist, soweit dieses über den notwendigen Selbstbehalt hinausgeht.(Rn.25)
(Rn.26)
3. Auch in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners können Leistungen Dritter an die Unterhaltsgläubiger zu einer Anrechnung nach § 850c Abs. 6 ZPO führen (§ 36 InsO). Das gilt aber für Unterhaltsleistungen des unterhaltpflichtigen Insolvenzschuldners selbst an die Unterhaltsgläubiger nicht.(Rn.30)
Tenor
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller Ziffer 1 zu Händen der Kindsmutter ab 01.10.2025 laufenden Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 405,00 €, jeweils zum Ersten eines jeden Monats zu zahlen.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller Ziffer 1 zu Händen der Kindsmutter einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 1.332,60 € zu zahlen, für die Zeit vom 01.12.2024 bis 30.09.2025.
3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Ziffer 2 zu Händen der Kindsmutter ab 01.10.2025 laufenden Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 405,00 €, jeweils zum Ersten eines jeden Monats zu zahlen.
4. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2 zu Händen der Kindsmutter einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 1.332,70 € zu zahlen, für die Zeit vom 01.12.2024 bis 30.09.2025.
5. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
6. Die Entscheidung ist sofort wirksam.
7. Der Verfahrenswert beträgt 12.385,30 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB) verpflichtet diesen nicht nur, alle verfügbaren Mittel einsetzen und alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen, sondern auch alle möglichen und zumutbaren Rechtsmittel einzulegen, um eine Kürzung des für den Unterhalt verbleibenden Vermögens zu verhindern. Die Darlegung und den Beweis dafür, dass ihm dies nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, obliegt dem Unterhaltsschuldner.(Rn.20) 2. Nicht zur Insolvenzmasse des unterhaltspflichtigen Insolvenzschuldners gehört und damit für die Unterhaltsgläubiger zur Verfügung steht das Vermögen, das nach §§ 850c f. ZPO unpfändbar ist, soweit dieses über den notwendigen Selbstbehalt hinausgeht.(Rn.25) (Rn.26) 3. Auch in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners können Leistungen Dritter an die Unterhaltsgläubiger zu einer Anrechnung nach § 850c Abs. 6 ZPO führen (§ 36 InsO). Das gilt aber für Unterhaltsleistungen des unterhaltpflichtigen Insolvenzschuldners selbst an die Unterhaltsgläubiger nicht.(Rn.30) 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller Ziffer 1 zu Händen der Kindsmutter ab 01.10.2025 laufenden Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 405,00 €, jeweils zum Ersten eines jeden Monats zu zahlen. 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller Ziffer 1 zu Händen der Kindsmutter einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 1.332,60 € zu zahlen, für die Zeit vom 01.12.2024 bis 30.09.2025. 3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Ziffer 2 zu Händen der Kindsmutter ab 01.10.2025 laufenden Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 405,00 €, jeweils zum Ersten eines jeden Monats zu zahlen. 4. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2 zu Händen der Kindsmutter einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 1.332,70 € zu zahlen, für die Zeit vom 01.12.2024 bis 30.09.2025. 5. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 6. Die Entscheidung ist sofort wirksam. 7. Der Verfahrenswert beträgt 12.385,30 Euro. 1) Die Antragsteller sind die leiblichen Kinder des Antragsgegners aus der Ehe mit der Kindsmutter. Die Kinder leben bei der Mutter. Die Eltern sind zwischenzeitlich geschieden worden. Der Antragsgegner arbeitet Vollzeit und hat ein durchschnittliches Einkommen von 2.305,72 Euro und erhält einen Verpflegungszuschuss von 66,66 Euro pro Monat. Nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen ergibt sich ein bereinigtes monatliches Netto-Einkommen von 2.259,70 Euro. Ob weitere Abzugsposten zu berücksichtigen sind, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Erstellung einer Jugendamtsurkunde über den Kindesunterhalt kam nicht zustande, nachdem über das Vermögen des Antragsgegners am ... .09.2024 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war (Amtsgericht H., ... IK ...). Im Insolvenzverfahren hat das Amtsgericht H. am 28.10.2024 beschlossen, dass die Einkommen der beiden Kinder nach § 36 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. § 850c Abs. 6 ZPO mit 60% berücksichtigt werden (A5). Den Beschluss hat der Antragsgegner nicht angefochten. Daraufhin wurden vom Einkommen des Antragsgegners 267,61 Euro pro Monat gepfändet und der Insolvenzmasse zugeführt. Mit Mail vom 06.12.2024 wurde der Antragsgegner zur Zahlung von Unterhalt von insgesamt 810 Euro bis spätestens 20.12.2024 aufgefordert. Die Schulden, die Gegenstand des Insolvenzverfahrens sind, stammen aus der Zeit nach der Ehescheidung. Seit Dezember 2024 zahlte der Antragsgegner monatlich statt 405 Euro nur zwischen 267,50 und 269,75 Euro (vgl. die Aufstellung aus Bl. 27 f. d.A. bzw. aus der Anlage zum Protokoll). Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 ergibt sich für N. ein Rückstand von 1.332,60 Euro und für J. ein Rückstand von 1.332,70 Euro. Die Antragsteller sind der Meinung, der Antragsgegner könne (wenigstens) 405 Euro Unterhalt je Kind zahlen. Unterhaltsschulden seien sonstigen Verbindlichkeiten vorrangig. Die Antragsteller beantragen, 1. dem Antragsgegner wird aufgegeben, an den Antragsteller Ziffer 1 zu Händen des gesetzlichen Vertreters ab 01.10.2025 laufenden Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 405,00 €, jeweils zum Ersten eines jeden Monats zu zahlen. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an den Antragsteller Ziffer 1 zu Händen des gesetzlichen Vertreters einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 1.332,60 € zu zahlen, für die Zeit vom 01.12.2024 bis 30.09.2025. 2. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragstellerin Ziffer 2 zu Händen des gesetzlichen Vertreters ab 01.10.2025 laufenden Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 405,00 €, jeweils zum Ersten eines jeden Monats zu zahlen. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragstellerin zu Händen des gesetzlichen Vertreters einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 1.332,70 € zu zahlen, für die Zeit vom 01.12.2024 bis 30.09.2025. Der Antragsgegner hat den Antrag in Höhe von jeweils 290,07 Euro je Kind für zukünftigen Unterhalt anerkannt und beantragt darüber hinaus, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Meinung, dass die von seinem Einkommen gepfändeten 267,61 Euro seine Leistungsfähigkeit verringerten und beim Unterhalt zu berücksichtigen seien. Er sei damit über einen Unterhalt von insgesamt 539 Euro hinaus nicht leistungsfähig. Zur Aufnahme einer Nebentätigkeit sei er nicht verpflichtet, er arbeite wochentags 5 x 8,5 Stunden (Wochenarbeitszeit: 42,5 Stunden). Er übe eine körperlich anstrengende Tätigkeit aus. Am Wochenende könne er nicht arbeiten, weil er alle 14 Tage Wochenendumgang mit den Kindern von Freitag 18 Uhr bis Sonntag 18 Uhr habe. Eigentlich könnte von seinem Arbeitseinkommen nichts gepfändet werden. Bezüglich des Beteiligtenvortrages im Übrigen wird auf die Schriftsätze samt Anlagen und das Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung verwiesen. 2) Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Antragsteller können jeweils monatlichen Unterhalt von 405 Euro sowie den bezifferten rückständigen - nach Insolvenzeröffnung entstandenen - Unterhalt verlangen. Der Antragsgegner ist den Antragstellern gemäß § 1601 BGB in Verbindung mit §§ 1606 Abs. 3 Satz 2, 1610, 1612a f., 1613 Abs. 1 S. 1 BGB zur Zahlung von Kindesunterhalt seit Dezember 2024 verpflichtet. Der Antragsgegner hat für den Bedarf der Antragsteller aufzukommen, da die Mutter der Antragssteller ihre Unterhaltspflicht durch Pflege, Betreuung und Erziehung erfüllt. Als minderjähriges Kind können die Antragsteller den Mindestunterhalt nach Maßgabe der ersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle unter Anrechnung des hälftigen staatlichen Kindergeld gemäß § 1612 a BGB, jedenfalls 405 Euro je Monat verlangen. Die Antragsteller sind bedürftig. Der Antragsgegner ist auch leistungsfähig gem. § 1603 BGB. Gem. § 1603 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, den Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren. Die Darlegungs- und Beweislast für eine mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit trägt der Unterhaltspflichtige (vgl. BGH, Beschluss vom 9.11.2016 - XII ZB 227/15 = NJW-RR 2017, 449, beck-online; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 18. Juni 2025 - 7 UF 73/20 -, Rn. 87 - 88, juris). a) Im Hinblick auf ihre gesteigerte Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Antragsgegner darlegungsfällig geblieben. Der Unterhaltspflichtige muss alle verfügbaren Mittel einsetzen. Zur Deckung des Mindestunterhaltes ist er verpflichtet, eine Arbeitstätigkeit bis zu 48 Stunden pro Woche oder eine Nebentätigkeit aufzunehmen (vgl. BGH BeckRS 2024, 38440; BGH NJW 2014, 3784 zu Rn. 18 f.), was im vorliegenden Fall auch möglich und zumutbar ist. Dass er angesichts seiner anstrengenden Haupttätigkeit keine weitere Arbeitstätigkeit ausüben kann, diese Behauptung ist vollkommen substanzlos geblieben und somit ohne Bedeutung. So kann er am Wochenende eine Nebentätigkeit ausüben. Etwaige Umgangstermine muss er an anderen Wochentagen wahrnehmen. Somit ist der Antragsgegner auch leistungsfähig (vgl. unten). Darauf kommt es hier aber nicht weiter an, weil die Antragsteller nur jeweils 405 Euro verlangen, also weniger als den Mindestunterhalt, und er insoweit leistungsfähig ist. b) In Höhe von jeweils 405 Euro je Kind ist der Antragsgegner leistungsfähig. Die von seinem Lohn gepfändeten 267,61 Euro sind bei der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Die Folgen der Insolvenzverfahrenseröffnung sind bei der Unterhaltsbetrachtung zu berücksichtigen (BGH NJW 2008, 227 zu Rn. 23). Als Folge der Einleitung des Insolvenzverfahrens sind unterhaltsrechtlich nicht mehr die - mit den erheblichen Verbindlichkeiten belasteten - vollen Erwerbseinkünfte des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen, sondern nur noch die ihm in der Insolvenz für den eigenen Unterhalt und für die Ansprüche anderer Unterhaltsberechtigter nach Ermessen der Gläubigerversammlung bzw. des Insolvenzverwalters (vgl. BT-Dr 12/7302, S. 167 zu § 114) gewährten Beträge (§ 100 InsO) (BGH NJW 2008, 227 zu Rn. 24). Eine solche Entscheidung nach § 100 InsO liegt hier nicht vor bzw. ist nicht geltend gemacht worden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt dazu, dass der Unterhaltspflichtige in Höhe der Differenz aus dem nicht zur Insolvenzmasse gehörenden Einkommens (§ 36 Abs. 1 InsO, §§ 850 ff. ZPO) und dem ihm gegenüber dem jeweiligen Unterhaltsanspruch zu belassenden Selbstbehaltes leistungsfähig ist (BGH NJW 2008, 851 zu Rn. 14; BGH NJW 2008, 227 zu Rn. 25). Bezieht der Unterhaltsschuldner ein Arbeitseinkommen aus abhängiger Beschäftigung, ergibt sich der unpfändbare und somit nach § 36 Abs. 1 InsO nicht in die Insolvenzmasse fallende Teil seines Einkommens aus § 850c ZPO. Werden Unterhaltsansprüche vollstreckt, ist zudem die Einschränkung in § 850d ZPO zu beachten, die dem Schuldner nur seinen eigenen notwendigen Unterhalt und den Unterhalt vorrangiger Unterhaltsberechtigter belässt (BGH NJW 2007, 227 zu Rn. 25). Aus der zu § 850c ZPO erlassenen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 25. 2. 2005 (BGBl I, 493) ergibt sich gegenwärtig bei einer Unterhaltspflicht für - wie hier - zwei Unterhaltsberechtigte und einem Einkommen von bis zu ca. 2.300 Euro kein pfändbarer Betrag. Unpfändbar wäre und somit außerhalb der Insolvenzmasse zur Verfügung stünde derzeit das gesamte Nettoeinkommen des Antragsgegners. Für Insolvenzforderungen steht keine Masse (aus seinem Arbeitseinkommen) zur Verfügung; es ist nichts pfändbar; dies stellt der Antragsgegner ganz zu Recht fest. Für die zukünftigen Unterhaltsforderungen der Antragsteller aber - und das verkennt der Antragsgegner - steht das nicht pfändbare Einkommen des Antragsgegners zur Verfügung (§ 89 Abs. 2 S. 2 InsO). Vermögenswerte, die nur für bestimmte Gläubiger pfändbar sind (§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO), gehören nicht zur Insolvenzmasse, da das Insolvenzverfahren als Gesamtvollstreckungsverfahren voraussetzt, dass der Vermögenswert für alle Gläubiger pfändbar ist. Dies ergibt sich auch aus den Auslassungen in § 36 Abs. 1 S. 2 (BegrRechtsA, BT-Drs. 14/6468, 17; K. Schmidt InsO/Büteröwe, 20. Aufl. 2023, InsO § 36 Rn. 3, beck-online). In dieses können die Antragsteller - außerhalb des Insolvenzverfahrens - vollstrecken, und insoweit ist der Antragsgegner auch leistungsfähig. Die Differenz zwischen seinem (unpfändbaren) Einkommen und dem notwendigen Selbstbehalt ist (wenigstens) 810 Euro. Bei Anwendung von § 850d ZPO ergibt sich nichts anderes. In den dortigen Fällen der privilegierten Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen gelten die Beschränkungen des § 850c ZPO und damit die pauschalierten pfändungsfreien Beträge nicht; vielmehr ist der dem Schuldner pfändungsfrei zu belassende Betrag allein nach den Voraussetzungen des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2024 - VII ZB 24/23 -, Rn. 33, juris). c) Auch die Pfändungen vom Arbeitslohn des Antragsgegners in Höhe von 267,61 Euro auf Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts Hechingen vom 28.10.2024 steht dem nicht entgegen. Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden (§ 850c Abs. 6 ZPO). Gemäß § 850c Abs. 6 (bzw. Abs. 4 a.F.) ZPO kann das Vollstreckungsgericht oder das nach § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO an seine Stelle tretende Insolvenzgericht nach billigem Ermessen anordnen, dass eine nach dem Gesetz unterhaltsberechtigte Person, die eigene Einkünfte hat, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Schon nach ihrem Wortlaut erfasst die Vorschrift alle Arten von Einkünften. Es ist zu prüfen, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten dazu führen, dass dem Schuldner insoweit kein eigenes Einkommen verbleiben muss, weil der Bedarf des Unterhaltsberechtigten anderweitig gedeckt ist. Deshalb sind Unterhaltszahlungen, die der Unterhaltsberechtigte vom anderen Elternteil oder Dritten bezieht, als eigene Einkünfte im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZB 41/14, ZInsO 2015, 1101 Rn. 5). Gleiches gilt für Zuwendungen, die dem Unterhaltsberechtigten in Natur geleistet werden. Auch diese, etwa unentgeltliches Wohnen oder freie Kost, mindern die Unterhaltsverpflichtung des Schuldners. Es besteht daher kein sachlicher Grund, zwischen der Art der Gewährung des Unterhalts zu unterscheiden. Daher sind Einkünfte, die dem Unterhaltsberechtigten in Natur zufließen, zu den Einnahmen im Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO zu zählen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - IX ZB 83/18 -, Rn. 11, juris; BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZB 41/14 -, Rn. 4 f., juris). Eine solche Fallkonstellation liegt hier aber nicht. Weder der Naturalunterhalt der Mutter verringert den Unterhaltsbedarf der Antragsteller - dazu hat der Antragsgegner nichts vorgetragen - noch liegt eine Bar(unterhalts)zahlung eines Dritten vor, welche geeignet wäre, den Bedarf der Antragsteller zu decken und den Unterhaltsanspruch der Antragsteller gegen den Antragsgegner zu verringern. Die Unterhaltszahlungen des Antragsgegners stellen keine solchen Einnahmen der Unterhaltsberechtigten iSd. § 850c Abs. 6 ZPO dar. Denn diese dienen gerade zur Deckung des Bedarfs der Kinder, verringern aber nicht den Bedarf, den der Insolvenzschuldner gerade decken soll. Wie das Insolvenzgericht Hechingen dazu kommt, dem Schuldner einen Teil seines - eigentlich unpfändbaren - Einkommens zu pfänden, ist schlichtweg nicht nachvollziehbar (vgl. vorstehend). Durch diese - nicht gerechtfertigte - Verfahrensweise wird Insolvenzmasse begründet, das zur Befriedigung der Insolvenzforderungen eingesetzt werden kann, obwohl es eigentlich zur Befriedigung der Unterhaltspflichten - außerhalb des Insolvenzverfahrens - zur Verfügung stehen soll. Insolvenzgläubiger werden daraus derzeit zu Lasten der Unterhaltsgläubiger befriedigt. Zwar ist der Beschluss vom 28.10.2024 nun einmal in der Welt, und dem Antragsgegner werden vom Einkommen monatlich 267,61 Euro abgezogen werden. Daraus kann der Antragsgegner aber nichts für sich herleiten, insbesondere damit keinen Abzugsposten von seinem Einkommen begründen. Denn der Antragsgegner hätte diesen Beschluss - im Interesse der Unterhaltsberechtigten - und zur Erfüllung seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit - anfechten können (§ 793 ZPO; K. Schmidt InsO/Büteröwe, 20. Aufl. 2023, InsO § 36 Rn. 15) und müssen. So wie der Unterhaltspflichtige alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen muss (vgl. BGH FamRZ 1994, 372), so muss er alle möglichen Rechtsmittel ausschöpfen, um den Unterhalt der minderjährigen Kinder sicher zu stellen. Dieses unterhaltsbezogene Verhalten ist dem Antragsgegner möglich wie auch zumutbar. Dass er dazu nicht in der Lage war, hat der dafür darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegner nicht geltend gemacht. Dass der Antragsgegner auf die Pfändungen keinen Einfluss habe, trifft somit gerade nicht zu. Der Antragsgegner muss sich also so behandeln lassen, als wäre der Beschluss vom 28.10.2024 auf seine sofortige Beschwerde aufgehoben worden und nicht mehr in der Welt. Der Antragsgegner ist somit im Rahmen der Anträge ausreichend leistungsfähig. 3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 S. 1, 2 Nr. 1 FamFG und entspricht der Billigkeit. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit ergibt sich aus § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 51 FamGKG.