OffeneUrteileSuche
Beschluss

60 Cs 25 Js 6476/25 jug

AG Singen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSINGE:2025:0725.60CS25JS6476.25JU.00
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 7 Normen

Leitsätze
Wird ein Strafbefehlsantrag gegen einen Erwachsenen bei dem Jugendrichter gestellt, so ist, wenn die Zuständigkeit des Jugendrichters nicht gegeben ist, die Sache in analoger Anwendung von § 408 Abs. 1 Satz 1 StPO zur Entscheidung über den Strafbefehlsantrag an den Strafrichter abzugeben.(Rn.6)
Tenor
Das Verfahren gegen A. Z. wird abgetrennt und gem. § 408 Abs. 1 S. 1 StPO analog an das Amtsgericht Singen - Strafrichter zur Entscheidung über den Strafbefehlsantrag abgegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein Strafbefehlsantrag gegen einen Erwachsenen bei dem Jugendrichter gestellt, so ist, wenn die Zuständigkeit des Jugendrichters nicht gegeben ist, die Sache in analoger Anwendung von § 408 Abs. 1 Satz 1 StPO zur Entscheidung über den Strafbefehlsantrag an den Strafrichter abzugeben.(Rn.6) Das Verfahren gegen A. Z. wird abgetrennt und gem. § 408 Abs. 1 S. 1 StPO analog an das Amtsgericht Singen - Strafrichter zur Entscheidung über den Strafbefehlsantrag abgegeben. I. Unter dem 03.07.2025 beantragte die Staatsanwaltschaft K. vor dem Amtsgericht Singen - Jugendrichter Strafbefehle gegen die [2004] geborene Z. und die [2006] geborene E.. Beiden Angeschuldigten liegt zur Last, dass sie jeweils einer nicht gesichert feststehenden Täterschaft ihre Kontozugangsdaten zur Verfügung gestellt hätten. In der Folge seien am 22.01.2025 von dem Konto der Geschädigten B., auf welches sich die unbekannte Täterschaft nach dem modus operandi eines falschen Bankmitarbeiters Zugriff verschafft hatte, aufgrund zweier Überweisungen jeweils Beträge von knapp unter 10.000 EUR auf den jeweiligen Konten der Angeschuldigten eingegangen, welche in beiden Fällen kurz darauf von den Angeschuldigten abgehoben und unter Einbehaltung eines Teilbetrages von 500 EUR an die nicht gesichert feststehende Täterschaft übergeben worden sein sollen. Gegen beide Angeschuldigte erhebt die Staatsanwaltschaft jeweils den Vorwurf der leichtfertigen Geldwäsche gem. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 6 S. 1 StGB. II. Das gegen Z. geführte Strafverfahren war abzutrennen, da ein Zusammenhang zwischen den den Angeschuldigten zur Last gelegten Taten im Sinne des § 3 StPO nicht besteht, so dass die Voraussetzungen für eine Verfahrensverbindung nach §§ 2 StPO, 103 Abs. 1 JGG nicht gegeben waren. Dieser Zusammenhang i.S.d. § 3 StPO kann auch nicht über den durch die nicht gesichert feststehende Täterschaft begangenen Betrug zum Nachteil der geschädigten Kontoinhaberin hergestellt werden. Den Angeschuldigten liegen nämlich gerade keine Beteiligung an dem Betrug als Täter oder Teilnehmer, sondern leichtfertige Geldwäschehandlungen zur Last, die zueinander als eigenständige Lebenssachverhalte i.S.d. § 264 StPO zu bewerten sind, zumal die dahinterstehenden Betrugstaten gerade nicht im vorliegenden Verfahren verfolgt werden. Auch ist der Tatbestand der Geldwäsche nicht in die Liste der Straftatbestände aufgenommen, welche nach § 3 StPO einen Zusammenhang zu der Vortat herstellen können. Für die zur Tatzeit bereits 21 Jahre alte und daher erwachsene Angeschuldigte Z. ist die Zuständigkeit des Jugendgerichts infolge der gebotenen Abtrennung auch unter dem Gesichtspunkt des § 103 Abs. 2 S. 1 JGG nicht gegeben. Die Abgabe der Entscheidung über den Erlass des Strafbefehls an den Strafrichter beruht auf der analogen Anwendung von § 408 Abs. 1 S. 1 StPO. Die Regelung bezieht sich zwar ihrem Wortlaut nach ausschließlich auf den (nach aktueller Rechtslage obsoleten) Fall, dass der Strafbefehlsantrag beim Schöffengericht gestellt wurde. Ihrem Zweck nach soll die Norm jedoch ersichtlich den Fall regeln, dass die Staatsanwaltschaft irrigerweise einen Strafbefehlsantrag bei dem unzuständigen höherrangigen Gericht gestellt hat. Für die Belange der Entscheidung über die Zuständigkeit der Jugendgerichte nach § 103 Abs. 2 S. 1 JGG handelt es sich bei dem Jugendgericht gem. § 209a Nr. 2 StPO um ein solches gegenüber den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten höherrangiges Gericht. Die hier vorliegende, auch nicht anderweitig geregelte Konstellation ist vom Gesetzgeber ersichtlich übersehen worden, so dass die analoge Anwendung des § 408 Abs. 1 StPO eröffnet ist.