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Beschluss

14 OWi 1/23

AG Sinsheim, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSINSH:2023:0426.14OWI1.23.00
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Leitsätze
1. Der Betroffene hat im Ordnungswidrigkeitenverfahren einen Anspruch auf Einsicht in die gesamte Messreihe einer Geschwindigkeitsmessung (Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2019 – 1 Rb 10 Ss 291/19).(Rn.11) (Rn.17) (Rn.19) 2. Der Betroffene hat auch grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die verkehrsrechtliche Anordnung über das geschwindigkeitsbeschränkende Verkehrszeichen.(Rn.27) (Rn.30) 3. Demgegenüber hat der Betroffene keinen Anspruch auf Erstellung einer Lebensakte des Messgeräts. Er hat lediglich einen Anspruch auf eine verlesbare behördliche Erklärung, aus der sich ergibt, ob und gegebenenfalls welche Eingriffe und Reparaturen seit der letzten Eichung stattgefunden haben.(Rn.22) (Rn.24)
Tenor
1.) Die Stadt Sinsheim hat dem Verteidiger Einsicht in folgende Unterlagen zu gewähren: a) Gesamte Messreihe der Geschwindigkeitsmessung der Stadt Sinsheim vom 18.01.2023, 10:41 Uhr bis zum 25.01.2023, 09.17 Uhr, vorgenommen an der Messstelle 287/052 mit dem Messgerät mit der Seriennummer PS-965916. b) Verkehrsrechtliche Anordnung betreffend das die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der unter a) genannten Messstelle auf 30 km/h begrenzende Verkehrsschild. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 2.) Der Betroffene trägt 1/3 der Kosten des Verfahrens und seiner notwendigen Auslagen. 2/3 der Kosten sowie der notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Betroffene hat im Ordnungswidrigkeitenverfahren einen Anspruch auf Einsicht in die gesamte Messreihe einer Geschwindigkeitsmessung (Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2019 – 1 Rb 10 Ss 291/19).(Rn.11) (Rn.17) (Rn.19) 2. Der Betroffene hat auch grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die verkehrsrechtliche Anordnung über das geschwindigkeitsbeschränkende Verkehrszeichen.(Rn.27) (Rn.30) 3. Demgegenüber hat der Betroffene keinen Anspruch auf Erstellung einer Lebensakte des Messgeräts. Er hat lediglich einen Anspruch auf eine verlesbare behördliche Erklärung, aus der sich ergibt, ob und gegebenenfalls welche Eingriffe und Reparaturen seit der letzten Eichung stattgefunden haben.(Rn.22) (Rn.24) 1.) Die Stadt Sinsheim hat dem Verteidiger Einsicht in folgende Unterlagen zu gewähren: a) Gesamte Messreihe der Geschwindigkeitsmessung der Stadt Sinsheim vom 18.01.2023, 10:41 Uhr bis zum 25.01.2023, 09.17 Uhr, vorgenommen an der Messstelle 287/052 mit dem Messgerät mit der Seriennummer PS-965916. b) Verkehrsrechtliche Anordnung betreffend das die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der unter a) genannten Messstelle auf 30 km/h begrenzende Verkehrsschild. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 2.) Der Betroffene trägt 1/3 der Kosten des Verfahrens und seiner notwendigen Auslagen. 2/3 der Kosten sowie der notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse. I. Der Verteidiger beantragt gerichtliche Entscheidung im Rahmen eines bei der Bußgeldbehörde befindlichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Dem Betroffenen liegt zur Last, innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 17 km/h überschritten zu haben. Mit Schreiben des Ordnungsamtes Sinsheim (Bußgeldbehörde) vom 06.02.2023 gab diese dem Betroffenen Gelegenheit, zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen. Der Verteidiger des Betroffenen beantragte gegenüber der Bußgeldbehörde am 15.02.2023 erstmals Akteneinsicht. Diese gewährte die Bußgeldbehörde am 15.02.2023 durch Übersendung der Papierakte. Mit Schreiben vom 27.02.2023 beantragte der Verteidiger ergänzende Akteneinsicht unter anderem in die gesamte Messreihe, die Statistikdatei, die Bedienungsanleitung, die Wartungs- und Instandsetzungsnachweise und die Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde über das geschwindigkeitsbeschränkende Verkehrszeichen. Die Bußgeldbehörde übersandte dem Verteidiger per E-Mail vom 16.03.2023 unter Mitteilung eines Passworts die verfahrensgegenständliche Messdatei. Die Führung einer Lebensakte sei nicht erforderlich. Es bestehe gemäß § 31 MessEG kein Anspruch auf die Herausgabe von Rechnungen, Wartungsunterlagen oder weiteren Unterlagen. Überdies übersandte die Bußgeldbehörde einen Link zum Download der Bedienungsanleitung. Außerdem teilte sie mit, dass durch das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Schreiben vom 10.04.2018 die Zustimmung zur Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h – ganztägig – auf der S.-Straße zwischen Haus Nr. 8 und der Einmündung P.-Straße erteilt worden sei. Mit Schreiben vom 17.03.2023 hat der Verteidiger gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG beantragt. Der Verteidiger beantragt ergänzende Akteneinsicht in 1.) die gesamte Messreihe in unverschlüsselter Form, 2.) die Lebensakte und 3.) die Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde über das geschwindigkeitsbeschränkende Verkehrszeichen. Die Bußgeldbehörde hat dem Antrag des Verteidigers nicht abgeholfen. Sie hat die Akte in Kopie dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Der nach § 62 OWiG zulässige Antrag des Verteidigers ist überwiegend begründet. Der Betroffene beziehungsweise für ihn sein Verteidiger haben einen Anspruch auf Einsicht in die gesamte Messreihe (dazu unter 1.). Hingegen besteht kein Anspruch auf Einsicht in die Lebensakte (2.). Dem Betroffenen steht aber ein Anspruch auf Einsicht in die straßenverkehrsrechtliche Anordnung über das Verkehrszeichen zu (3.). 1.) Einsicht in Messreihe Der Betroffene hat einen Anspruch auf Einsicht in die gesamte Messreihe. a) Rechtsgrundlage für den Anspruch ist das Recht auf ein faires Verfahren. aa) Das Recht auf ein faires Verfahren ist zum einen in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK normiert (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, Rn. 24 und vom 30. September 2022 – 2 BvR 2222/21, Rn. 34). Zum anderen wurzelt es im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und der Menschenwürde (BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 – 2 BvR 215/81 = BVerfGE 57, 250, juris Rn. 64). Das Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet dem Betroffenen, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde selbstständig wahrzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1974 – 2 BvR 747/73 = BVerfGE 38, 105, juris Rn. 16). Er darf nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens werden (BVerfG, Beschlüsse vom 19. Oktober 1977 – 2 BvR 462/77 = BVerfGE 46, 202, juris Rn. 31 und vom 26. Mai 1981 – 2 BvR 215/81 = BVerfGE 57, 250, juris Rn. 64). Das Recht auf ein faires Verfahren enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote. Vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Mai 1981 – 2 BvR 215/81 = BVerfGE 57, 250, juris Rn. 65 und vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18, Rn. 33). bb) Ausfluss des Anspruchs auf ein faires Verfahren ist, dass dem Betroffenen auf seinen Antrag auch nicht bei den Akten befindliche amtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind, die er für die Prüfung des Tatvorwurfs benötigt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Januar 2018 – 2 Rb 8 Ss 839/17, juris Rn. 13). Dabei ist eine generell-abstrakte, über den Einzelfall hinausgehende Festlegung des Umfangs des Informationszugangs und der Modalitäten seiner Gewährung weder möglich noch von Verfassungs wegen geboten. Die Bußgeldbehörden haben vielmehr bei Zugangsgesuchen im Einzelfall zweierlei zu prüfen (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18, Rn. 57 f.): Sie haben erstens zu entscheiden, ob das Gesuch der Verteidigung in Bezug auf die angeforderten Informationen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf steht. Zweitens haben die Bußgeldbehörden zu prüfen, ob ein Verteidiger eine Information in verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten darf. (1) Um den gegen ihn gerichteten Tatvorwurf umfassend prüfen zu können, ist dem Betroffenen nach heute herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung Einsicht in die gesamte Messreihe zu gewähren (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2019 – 1 Rb 10 Ss 291/19, juris Rn. 20 und 27; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. August 2021 – 4 Rb 12 Ss 1094/20, juris Rn. 9; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20. April 2020 – 1 OWi 2 SsBs 67/20, juris Rn. 3; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. März 2021 – 1 OLG 331 SsBs 23/20, juris Rn. 15; a. A. BayObLG, Beschluss vom 9. Dezember 2019 – 202 ObOWi 1955/19, juris Rn. 4). Einerseits besteht nämlich kein Erfahrungssatz, dass Geschwindigkeitsmessgeräte unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse liefern (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18, Rn. 54). Andererseits stellt die Rechtsprechung bei standardisierten Messverfahren verringerte Anforderungen an die Beweiserhebung und die Urteilsfeststellungen. Sind die Voraussetzungen eines standardisierten Messverhaltens eingehalten, prüfen die Gerichte die Zuverlässigkeit einer Messung grundsätzlich nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen (BGH, Beschluss vom 19. August 1993 – 4 StR 627/92 = BGHSt 39, 291, juris Rn. 28). Ein Betroffener hat jedoch einen Anspruch, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten verurteilt zu werden. Konsequenterweise muss ihm ermöglicht werden, auf Zweifel an der Richtigkeit einer Messung aufmerksam zu machen (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18, Rn. 45). Derartige Zweifel können sich aus den weiteren Messungen der Serie ergeben. Diese können belegen, dass das Messgerät nicht richtig eingestellt oder falsch positioniert war. Auch kann ein Verrutschen oder Absinken des Messsensors während der Serie zuweilen nur durch Sichtung der gesamten Messreihe nachgewiesen werden. Eine solche Lageveränderung des Sensors ist auch bei der hier vorliegenden stationären Messeinrichtung nicht völlig ausgeschlossen. Sie ist insbesondere durch Kollision eines schweren Fahrzeugs mit der Messeinrichtung denkbar. Außerdem muss der Betroffene Gelegenheit erhalten, zu beweisen, dass er von einem hinter ihm fahrenden Fahrzeug bedrängt wurde und sich genötigt sah, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten. (2) Auch in den gegenüber dem Gericht erstatteten Sachverständigengutachten sichten die Sachverständigen stets die gesamte Messreihe. Üblicherweise prüft der jeweilige Sachverständige regelmäßig die erste Messung (Einrichtungsmessung). Überdies untersucht er die unmittelbar einer streitgegenständlichen Messung vorgehende und die ihr unmittelbar nachfolgende. Ergänzend kann die Statistik der Messreihe Aufschluss über die ordnungsgemäße Funktion liefern. So verhält es sich etwa, wenn das Gerät auffällig viele Messannulationen vornahm. All dies spricht ergänzend dafür, dass aus technischer Sicht die Messreihe relevant für den Tatnachweis sein kann. Dem Betroffenen müssen dieselben Informationen zugänglich sein wie einem potentiell gerichtlich zu bestellenden Sachverständigen und der Verwaltungsbehörde (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2019 – 1 Rb 10 Ss 291/19, juris Rn. 20 und 27: „Waffengleichheit“; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. November 2012 – 2 Ss (Bz) 100/12, juris Rn. 8). Denn der Betroffene muss Gelegenheit erhalten, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen. Dies geschieht zuweilen auch. (3) Die von der Bußgeldbehörde genannten Datenschutzgesichtspunkte müssen hinter dem Interesse des Betroffenen an einem fairen Verfahren zurückstehen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2019 – 1 Rb 10 Ss 291/19, juris Rn. 28 m. w. N.). Bei den Personendaten handelt es sich primär um solche, die grundsätzlich ohnehin von einem sich am öffentlichen Messort aufhaltenden Beobachter optisch wahrnehmbar gewesen wären. Soweit die Geschwindigkeit der Fahrzeuge betroffen ist, sind zwar Daten betroffen, die nur unter Zuhilfenahme eines Messgeräts wahrnehmbar sind. Dem Schutzinteresse der von der Messreihe erfassten anderen Verkehrsteilnehmer kann jedoch durch Anonymisierung ihrer Daten Rechnung getragen werden (LG Baden-Baden, Beschluss vom 14. September 2018 – 2 Qs 104/18, juris Rn. 1). Klarstellend weist das Amtsgericht darauf hin, dass die Bußgeldbehörde zu einer derartigen Anonymisierung nicht verpflichtet ist. Vielmehr kann sie nach eigenem Ermessen hierüber entscheiden. Hierbei darf sie auch den Gesichtspunkt der Verfahrenseffizienz berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18, Rn. 58). 2.) Einsicht in Lebensakte Hingegen hat der Verteidiger keinen Anspruch auf Einsicht in eine vermeintliche Lebensakte des Messgeräts. a) Lebensakte meint eine geordnete Sammlung aller Eich-, Wartungs- und Reparaturunterlagen des Messgeräts (Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Dezember 2020 – 1 VB 64/17, juris Rn. 44). Die Ausführungen der Bußgeldbehörde sind so zu verstehen, dass eine solche nicht existiert. Ein Verteidiger hat keinen Anspruch auf (rückwirkende) Erstellung einer Lebensakte (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Dezember 2015 – 2 Ws 221/15, juris Rn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. August 2016 – 2 Ss-OWi 589/16, juris Rn. 3, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. September 2016 – (2 Z) 53 Ss-OWi 343/16 (163/16), juris Rn. 136; OLG Celle, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 2 Ss (OWi) 146/17, juris Rn. 9 ff.). Führt die Bußgeldbehörde keine Lebensakte, hat ein Verteidiger nach Auffassung des Amtsgerichts lediglich einen Anspruch auf eine im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nach § 77a Abs. 2 OWiG verlesbare behördliche Erklärung, aus der sich ergibt, ob und gegebenenfalls welche Eingriffe und Reparaturen seit der letzten Eichung stattgefunden haben. Eine solche Erklärung hat die Bußgeldbehörde mit E-Mail vom 16.03.2023 indirekt abgegeben. Dort hat sie nämlich mitgeteilt, dass sobald eine Reparatur/Wartung erfolge, automatisch eine Eichung notwendig sei und durchgeführt werde. Der in der Akte befindliche Eichschein datiert auf den 03.03.2022. Die Erklärung der Bußgeldbehörde ist so zu verstehen, dass seit der letzten Eichung keine Reparatur stattgefunden hat. Dies ergibt sich noch deutlicher aus dem unterschriebenen Messprotokoll. Dort ist angekreuzt, dass seit Beginn der Eichfrist keine Reparaturen und Wartungen stattgefunden haben. b) Dahinstehen kann, ob ein Verteidiger einen Anspruch auf Einsicht in nicht in einer Lebensakte befindliche Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG hat (so Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. September 2016 – (2 Z) 53 Ss-OWi 343/16 (163/16), juris Rn. 13). Denn derartige Eingriffe sind nicht erfolgt. 3.) Einsicht in straßenverkehrsrechtliche Anordnung über das Verkehrszeichen Der Verteidiger hat nach obigen Maßstäben einen Anspruch auf Einsicht in die verkehrsrechtliche Anordnung. a) Die der Beschilderung zu Grunde liegende verkehrsrechtliche Anordnung steht in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem dem Betroffenen zur Last gelegten Geschwindigkeitsverstoß. Denn sie ist eine Ursache dafür, dass der Betroffene eine bestimmte Geschwindigkeit einzuhalten hatte. Bei einer verkehrsrechtlichen Anordnung handelt es sich nach ihrer Bekanntgabe durch das Aufstellen der entsprechenden Beschilderung um einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung (BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1967 – VII C 18.66 = BVerwGE 27, 181, juris Rn. 8 und vom 11. Dezember 1996 – 11 C 15/95 = BVerwGE 102, 316, juris Rn. 9). Das Vorschriftzeichen findet seine Rechtsgrundlage in § 41 StVO. Die durch ein Vorschriftzeichen angeordnete Regel hat der Verkehrsteilnehmer zwar grundsätzlich auch im Falle der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts zu beachten. Das ist aber anders, wenn das Vorschriftzeichen als Verwaltungsakt nichtig ist, wirksam angefochten oder zurückgenommen wurde (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2001 – 5 Ss 348/2000, juris Rn. 9; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07. November 2014 – IV – 2 RBs 115/14 = SVR 2015, 107 (108)). Dass ein Verkehrszeichen unwirksam ist, mag eher selten vorkommen. Dieser Fall ist aber nicht völlig ausgeschlossen (Beispiele für Nichtigkeit bei VG Augsburg, Urteil vom 14. Februar 2007 – Au 5 K 06.1082, juris Rn. 23 und Goldhammer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht August 2022, § 44 Rn. 51). Verfahrensrechtliche Anforderungen an den Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung bestehen zwar nicht. Sie ist an keine Form gebunden (NK-GVR/Koehl, 3. Aufl. 2021, StVO § 45 Rn. 9 f.). Gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG bedarf sie auch keiner Begründung. Allerdings ist ein von der unzuständigen Behörde aufgestelltes Vorschriftzeichen grundsätzlich nichtig (BayObLG, Beschluss vom 23. November 1983 – 2 Ob OWi 283/83 = MDR 1984, 338; Lafontaine in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 41 StVO (Stand: 01.12.2021), Rn. 30 und 47; enger: Koehl, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, a. a. O., StVO § 39 Rn. 9). Entsprechendes gilt für ein von Privaten ohne hinreichend konkrete Ermächtigung aufgestelltes Vorschriftzeichen (BayObLG, Beschluss vom 23. März 1977 – 1 Ob OWi 64/77, juris Rn. 6 und VGH Mannheim, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 1 S 3263/08, juris Rn. 20). b) Auch darf ein Verteidiger die verkehrsrechtliche Anordnung in verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten. Dem Verteidiger muss nach den dargelegten Grundsätzen auf seinen Antrag hin die Möglichkeit eröffnet werden, eine mögliche Nichtigkeit des dem Geschwindigkeitsverstoß zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes zu prüfen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13. Juli 2022 – SsRs 30/21, juris Rn. 8; i. d. S. auch AG Rüsselsheim, Beschluss vom 9. April 2013 – 24 OWi 14/13, juris Rn. 9; a. A. OLG Koblenz, Beschluss vom 17. November 2020 – 1 OWi 6 SsRs 271/20, juris Rn. 14 ohne nähere Begründung). Um das Informationsbegehren des Verteidigers zu erfüllen genügt die Mitteilung der Bußgeldbehörde in der E-Mail vom 16.03.2023 nicht. Er kann nicht eigenständig prüfen, ob die Voraussetzungen des § 44 VwVfG erfüllt sind. c) Das Gericht hat bedacht, dass im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine verkehrsrechtliche Anordnung fehlt. Das Gericht hat weiter erwogen, dass selbst im Falle des anfänglichen Fehlens einer verkehrsrechtlichen Anordnung die zuständige Straßenverkehrsbehörde dem Vorschriftzeichen konkludent zugestimmt haben kann (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 1 S 3263/08, juris Rn. 21). Eine derartige konkludente Zustimmung kann in einer Geschwindigkeitsmessung liegen. Gleichwohl muss dem Betroffenen gestattet werden, die Wirksamkeit des Verkehrszeichens nachzuvollziehen. d) Dass durch die Überlassung der Unterlagen über die verkehrsrechtliche Anordnung die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege gefährdet oder schutzwürdige Interessen Dritter in unzulässiger Weise berührt sein könnten, ist nicht ersichtlich. e) Eine Vorlagepflicht bestünde ebenfalls nicht, wenn der Bußgeldbehörde die Vorlage der verkehrsrechtlichen Anordnung unmöglich wäre (vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Dezember 2021 – VGH B 46/21, juris Rn. 5). So läge etwa der Fall, wenn die ursprüngliche verkehrsrechtliche Anordnung nicht mehr existieren würde. Dazu kann es insbesondere kommen, wenn das Schild bereits vor sehr langer Zeit aufgestellt wurde. Die Bußgeldbehörde hat dazu aber keine Umstände mitgeteilt. Vielmehr hat sie angegeben, dass durch das Regierungspräsidium Karlsruhe als höhere Straßenverkehrsbehörde mit Schreiben vom 10.04.2018 die Zustimmung zur vorliegenden Geschwindigkeitsbegrenzung erteilt worden sei. Damit hat sie zu verstehen gegeben, dass die Anordnung aus jüngerer Zeit stammt. Außerdem zeigt sie indirekt, dass die Verwaltungsvorgänge für die Bußgeldbehörde einzusehen sind. f) Dass die Vorlage der verkehrsrechtlichen Anordnung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere muss die Bußgeldbehörde keine umfangreichen Auskünfte bei anderen Behörden einholen. Im Falle ihrer Existenz und Rechtmäßigkeit stammt die verkehrsrechtliche Anordnung nämlich von ihr. Zuständig für den Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 45 StVO grundsätzlich die Straßenverkehrsbehörde. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde wird nach Landesrecht bestimmt. In Baden-Württemberg ist dies gemäß § 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung grundsätzlich die untere Verwaltungsbehörde. Gemäß §§ 15 Abs. 1 Nr. 1; 19 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) ist dies – wie hier – bei einer großen Kreisstadt diese selbst. 4.) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 62 Abs. 2 S. 2 OWiG i. V. m. § 473 Abs. 4 StPO.