Beschluss
3 M 256/23
AG Sinsheim, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSINSH:2024:0226.3M256.23.00
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Leitsätze
1. Die Deutsche Gerichtsbarkeit ist für eine Forderungspfändung gegeben, wenn entweder der Schuldner oder der Drittschuldner seinen (Wohn-)Sitz im Inland hat.(Rn.29)
2. Der Gläubiger muss die Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls (Formblatt E = erste Stufe) nicht konkret, etwa durch eine Zustellungsurkunde, nachweisen.(Rn.47)
3. Nachweisen muss ein Gläubiger für die Zwangsvollstreckung hingegen die Zustellung der Vollstreckbarerklärung.(Rn.48)
Tenor
1. Die Erinnerung des Schuldners wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.
3. Die einstweilige Anordnung vom 11.09.2023 bleibt bis zur Rechtskraft des Verfahrens aufrechterhalten.
4. Der Verfahrenswert wird auf 514.450,53 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Deutsche Gerichtsbarkeit ist für eine Forderungspfändung gegeben, wenn entweder der Schuldner oder der Drittschuldner seinen (Wohn-)Sitz im Inland hat.(Rn.29) 2. Der Gläubiger muss die Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls (Formblatt E = erste Stufe) nicht konkret, etwa durch eine Zustellungsurkunde, nachweisen.(Rn.47) 3. Nachweisen muss ein Gläubiger für die Zwangsvollstreckung hingegen die Zustellung der Vollstreckbarerklärung.(Rn.48) 1. Die Erinnerung des Schuldners wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen. 3. Die einstweilige Anordnung vom 11.09.2023 bleibt bis zur Rechtskraft des Verfahrens aufrechterhalten. 4. Der Verfahrenswert wird auf 514.450,53 € festgesetzt. I. Der Schuldner wendet sich mit seiner Vollstreckungserinnerung gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die Gläubigerin ist eine spanische Kapitalgesellschaft. Der Schuldner ist [Beruf]. Er ist bei der […] GmbH beschäftigt. […]. Infolgedessen zog der Schuldner am 21.07.2022 nach B. in der Schweiz. Am 14.10.2022 erwirkte die Gläubigerin gegen den Schuldner in Spanien einen europäischen Zahlungsbefehl über 500.000 €. Dieser wurde an die von der Gläubigerin genannte Adresse des Schuldners bei […]zugestellt. Dort war der Schuldner jedoch nicht gemeldet. Die Räume […] waren auch keine Gemeinschaftsräume im Sinne von § 178 ZPO. Der Schuldner erhielt gleichwohl vom Zahlungsbefehl am 15.11.2022 über […] Kenntnis. Am 30.11.2022 erklärte das spanische Gericht per Verfügung den europäischen Zahlungsbefehl für vollstreckbar. In der am 16.12.2022 auf Formblatt G zur VO (EG) Nr. 1896/2006 abgegebenen Erklärung heißt es, dass der am 14.10.2022 ausgestellte Zahlungsbefehl am 24.10.2022 zugestellt wurde. Auch die postalische Zustellungsbestätigung auf dem Rückschein eines Einschreibens weist das Datum des 24.10.2022 auf. Ein weiterer Rückschein betreffend die Vollstreckbarerklärung des europäischen Zahlungsbefehls weist als Zustellungsdatum an den Schuldner den 20.12.2022 auf. Der Schuldner gab gegenüber dem spanischen Gericht eine nicht näher benannte Gegenerklärung ab. Diese wies das spanische Gericht jedoch am 12.01.2023 zurück, weil der Schuldner die Schriftstücke nicht formgerecht eingereicht habe. Datierend auf den 04.05.2023 stellte der spanische Anwalt der Gläubigerin für seine Tätigkeit eine Rechnung über 14.450,34 €. Am 08.05.2023 ging beim Amtsgericht Sinsheim ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ein. Als Vollstreckungstitel war obiger Europäischer Zahlungsbefehl mitsamt Vollstreckbarerklärung genannt. Bezüglich der Vollstreckungskosten sollte in Höhe obiger anwaltlicher Rechnung mitvollstreckt werden. Insgesamt beanspruchte die Gläubigerin wegen 514.450,53 € zu vollstrecken. Als Adresse des Schuldners nannte sie wiederum […]. Sie beantragte, eine Forderung gegen den Arbeitgeber des Schuldners zu pfänden. Diese sollte der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen werden. Als Drittschuldnerin nannte die Gläubigerin die […] GmbH. Als der Antrag bei Gericht einging, wohnte der Schuldner noch in der Schweiz. Er wohnte allerdings nicht unter der im Antrag genannten schweizerischen Anschrift. Nach Nachreichung angeforderter Unterlagen erließ das Amtsgericht Sinsheim durch die Rechtspflegerin am 13.06.2023 den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Schuldner seinen Aufenthalt in einem Hotel in Heidelberg. Er war unter der Adresse [Arbeitgeber] behördlich gemeldet. […]. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde am 15.06.2023 an die Drittschuldnerin zugestellt. Am 25.08.2023 hat der Schuldner Erinnerung eingelegt. Er rügt, die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei fehlerhaft. Er habe von seinem früheren Arbeitgeber in der Schweiz per Fax eine Kopie des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erhalten. Auf Antrag des Schuldners hat das Amtsgericht Sinsheim durch die Rechtspflegerin am 11.09.2023 die Überweisung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bis zur Entscheidung über die Erinnerung einstweilen eingestellt. Die Gläubigerin ließ den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Schuldner am 04.01.2024 nochmals zustellen. Der Schuldner behauptet, am 13.06.2023 seinen Wohnsitz in Heidelberg gehabt zu haben. Weder der Titel noch der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss seien ihm ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Gläubigerin habe sich den Titel erschlichen. Der Schuldner stellt in der Hauptsache keinen konkreten Antrag. Aus seinen Ausführungen geht jedoch hervor, dass er beantragt, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuheben. Die Gläubigerin beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen. Sie bestreitet, dass der Schuldner am 13.06.2023 in Heidelberg gewohnt habe. Zu dieser Zeit sei er noch für [schweizerischer Arbeitgeber] tätig gewesen. Die Gläubigerin meint, das Amtsgericht Sinsheim sei für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses international und örtlich zuständig gewesen. Die vom Schuldner gerügten formellen Fehler seien bloße Schutzbehauptungen. Außerdem sei die Zustellung an den Vollstreckungsschuldner nicht konstitutiv für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung in der Hauptsache nicht abgeholfen. Sie hat die Sache dem Richter zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. 1.) Das Verfahren über den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist frei von Fehlern. a) Deutsche Gerichtsbarkeit Die Deutsche Gerichtsbarkeit war für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegeben. Bei der Deutschen Gerichtsbarkeit geht es um die völkerrechtliche Frage nach der Reichweite der Staatsgewalt. Grundsätzlich ist die deutsche Gerichtsbarkeit eröffnet, wenn die Zwangsvollstreckung in Vermögen erfolgt, das sich im Inland befindet. Denn nur darauf kann staatliche Zwangsgewalt ausgeübt werden, sogenanntes Territorialitätsprinzip (BGH, Beschlüsse vom 25. November 2010 – VII ZB 120/09, Rn. 13 und vom 3. April 2019 – VII ZB 24/17, Rn. 22 f.; Musielak/Voit/Flockenhaus, 20. Auflage 2023, ZPO § 828 Rn. 3). Dazu muss der Pfändungsgegenstand der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen. Ist dies der Fall, besteht der räumliche Geltungsanspruch des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts. Dies gilt unabhängig von der Nationalität der Beteiligten. Demgegenüber sind Vollstreckungshandlungen im Ausland ohne Duldung des fremden Staates unzulässig (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1977 – 2 BvM 1/76 = BVerfGE 46, 342, juris Rn. 54). Erst wenn die deutsche Gerichtsbarkeit eröffnet ist, stellt sich die Frage nach der internationalen Zuständigkeit (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 – VII ZB 9/05, juris Rn. 15). Der streitgegenständliche Pfändungsgegenstand befindet sich in Deutschland. Das Völkerrecht kennt keine international anerkannten Regeln über die fiktive Belegenheit von Forderungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2008 – 2 BvR 1475/07 = BVerfGK 14, 222, Rn. 24; Hök, MDR 2005, S. 306 (S. 310)). Demzufolge bestimmen die Staaten für ihr Hoheitsgebiet selbst, wo sich eine Forderung befindet (BGH, Beschluss vom 3. April 2019 – VII ZB 24/17, Rn. 24). Dabei bildet der Begriff der Belegenheit einer Forderung lediglich eine Hilfskonstruktion, um die Lokalisierung eines schuldrechtlichen Anspruches anschaulich zu machen. Maßgeblich ist, ob eine forderungsbezogene Vollstreckungsmaßnahme im Inland Rechtswirkungen erzielen kann (BGH, Urteil vom 1. Februar 1952 – I ZR 123/50 = BGHZ 5, 35, juris Rn. 7). Es muss vorliegend nicht entschieden werden, inwieweit die Geltungskraft des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses räumlich beschränkt ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Februar 1952 –I ZR 123/50 = BGHZ 5, 35, Rn. 6 f.). Entscheidend ist lediglich, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss jedenfalls auch Rechtswirkungen im Inland bewirkt. Das ist der Fall. Hoheitlich wirkt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nämlich sowohl gegenüber dem Vollstreckungsschuldner als auch gegenüber dem Drittschuldner. Dies ergibt sich bereits aus den in § 829 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO genannten Beschlagnahmewirkungen. Konsequenterweise ist die deutsche Gerichtsbarkeit für eine Forderungspfändung gegeben, wenn entweder Vollstreckungsschuldner oder Drittschuldner ihren Wohn- beziehungsweise Unternehmenssitz im Inland haben. Vorliegend hatte jedenfalls die Drittschuldnerin durchgehend ihren Sitz in Deutschland. b) Internationale und örtliche Zuständigkeit Das Amtsgericht Sinsheim war als Vollstreckungsgericht international und örtlich zuständig. Ob im Zwangsvollstreckungsrecht eine internationale Zuständigkeit aufgetan wird, bestimmt allein das deutsche Recht. Das Recht des den Titel erlassenden Staats ist irrelevant (Geimer/Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2020, Internationales Zwangsvollstreckungsrecht, Rn. 3231). Sofern keine völkerrechtlichen Verträge bestehen, folgt die internationale Zuständigkeit grundsätzlich der örtlichen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts (BGH, Beschlüsse vom 25. November 2010 – VII ZB 120/09, Rn. 15; und vom 3. April 2019 – VII ZB 24/17, Rn. 22 f.; Kindl/Meller-Hannich/Bendtsen, Zwangsvollstreckung, 4. Auflage 2021, ZPO § 828 Rn. 18). Verstöße gegen die internationale und örtliche Zuständigkeit machen eine Pfändung anfechtbar (Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 44. Auflage 2023, § 828 Rn. 5). Völkerrechtliche Verträge sind vorliegend für die Zuständigkeit nicht zu beachten. Das neue Übereinkommen von Lugano vom 30.10.2007 ist nicht anzuwenden. Es betrifft Klagen und sonstige kontradiktorisch angelegte Verfahren. Es regelt zwar auch die Zuständigkeit in bestimmten Zusammenhängen mit Zwangsvollstreckungsverfahren (vgl. Art. 22 Nr. 5; 39 Abs. 2 LugÜ). Es gilt dagegen nicht für die Anordnung und Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen als solche. Insoweit liegt nämlich keine Parteistreitigkeit in dem genannten Sinn vor (so für das inhaltlich nahezu gleiche EuGVÜ: Saarländisches OLG, Beschluss vom 11. Juli 2000 – 5 W 369/99, juris Rn. 6). Vielmehr ergibt sich aus der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Sinsheim die internationale. § 828 Abs. 2, 1. HS ZPO benennt als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses. Eine nachfolgende Wohnsitzverlegung hat auf die begründete Zuständigkeit keinen Einfluss. Mit Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses tritt nämlich eine Zuständigkeitsverfestigung ein. Demzufolge lässt ein nachfolgender Wohnsitzwechsel des Schuldners die einmal begründete Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für weitere gerichtliche Handlungen im selben Vollstreckungsverfahrens unberührt (OLG München, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 31 AR 34/10, juris Rn. 5; BeckOK ZPO/Riedel, 50. Ed. 1.9.2023, ZPO § 828 Rn. 6; Zöller/Seibel, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 828 ZPO, Rn. 2). Dies lässt sich mit dem Rechtsgedanken des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO begründen. Wohnte der Schuldner bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Ausland, bemisst sich die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts ersatzweise nach §§ 828 Abs. 2, 2. HS; 23 Satz 2 ZPO. Die Bezugnahme auf § 23 Satz 2 ZPO ist dahin auszulegen, dass damit das Gericht benannt wird, in dessen Bezirk sich das Vermögen des Schuldners befindet (BayObLG, Beschluss vom 1. August 2019 – 1 AR 12/19, juris Rn. 14 f.). Eine Forderung ist jedenfalls dann im in Inland belegen, wenn sich der Sitz des Schuldners im materiellen Sinne – hier des Drittschuldners – im Inland befindet. Das bedeutet, bei fehlendem deutschen Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners sind die deutschen Gerichte gleichwohl international zuständig, wenn sich der Wohnsitz beziehungsweise Geschäftssitz des Drittschuldners in Deutschland befindet (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 11. Juli 2000 – 5 W 369/99, juris Rn. 9; LG Frankfurt, Beschluss vom 7. März 2016 – 2-9 T 85/16, juris Rn. 8; Steder in: Keller, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 2013, A. Pfändung von Forderungen – Allgemein, Rn. 184). Streitig ist der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem ein inländischer Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners bestehen bzw. fehlen muss (einerseits OLG Hamm, Beschluss vom 4. Juni 2019 – I-32 SA 38/19, juris Rn. 19; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 44. Auflage 2023, § 828 Rn. 3; andererseits OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. September 2004 – 15 AR 24/04, juris Rn. 7). Die Streitfrage kann vorliegend jedoch unbeantwortet bleiben. Denn jedenfalls kommen als maßgebende Zeitpunkte nur der der Antragstellung und der des Erlasses des Beschlusses in Betracht. Der Vollstreckungsschuldner wohnte aber zu keinem der beiden Zeitpunkte in Deutschland. Er hielt sich lediglich vorübergehend in Heidelberg auf. Einen Wohnsitz begründet nämlich gemäß § 7 Abs. 1 BGB, wer sich an einem Ort ständig niederlässt. Niederlassung meint jede Unterkunft in überdachten Räumen, in denen sich die Person aufhält. Es genügt ein Zimmer. Eine polizeiliche Anmeldung ist für die Begründung und Aufhebung eines Wohnsitzes weder erforderlich noch ausreichend. Maßgeblich für die gewillkürte Wohnsitzbegründung ist vielmehr die tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den frei gewählten Ort zu einem dauernden räumlichen Mittelpunkt der gesamten Lebensverhältnisse zu machen (BayObLG, Beschlüsse vom 30. April 1985 – BReg 1 Z 16/85, juris Rn. 18 und vom 7. August 1997 – 2Z BR 61/97, juris Rn. 10; (BVerwG, Urteil vom 6. April 1960 – VIII C 135.59, juris Rn. 13 f.). Dabei sind alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen (Martinek/Heine in: jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 7 BGB, Stand: 15.05.2023, Rn. 10). Nicht notwendig ist, dass die Unterkunft im Eigentum des Betreffenden steht. Er muss sie aber persönlich selbst bezogen haben. Es kommt nicht darauf an, ob die Räume nach ihrer Einrichtung für einen dauernden Aufenthalt geeignet sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Februar 1995 – 2 UF 290/94, juris Rn. 4). So ist etwa keine Kochgelegenheit notwendig (Staudinger/Kannowski (2018) BGB § 7, Rn. 8). Ein Hotelzimmer kann genügen (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1958 – 1 BvR 532/56 = BVerfGE 8, 81, juris Rn. 19). Die Niederlassung muss aber ständig sein. Das bedeutet positiv einen Aufenthalt auf lange Sicht. Negativ darf der Aufenthalt nicht bloß auf eine von vornherein begrenzte, wenn auch möglicherweise länger bemessene Zeitspanne gerichtet sein (BVerwG, Urteil vom 9. November 1967 – VIII C 141.67 = BVerwGE 28, 193, juris Rn. 17). Der Betroffene muss zwar nicht planen, für sein gesamtes restliches Leben an dem Ort zu verbleiben (OLG Köln, Beschluss vom 5. Juli 1971 – 16 Wx 50/71, juris Rn. 19). Er muss aber beabsichtigen, für eine gewisse Dauer in den Räumen zu leben (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1952 – IV ZB 21/52 = BGHZ 7, 104, juris Rn. 10). Seine Niederlassung darf also nicht von vornherein nur vorübergehend sein. Auch insoweit entscheiden die Umstände des Einzelfalls. Vorliegend hat der Vollstreckungsschuldner nachvollziehbar dargelegt, dass seine Situation für ihn damals ungewiss war. […]. Der Aufenthalt im Hotel war nicht als dauerhaft geplant. Das zeigt sich auch daran, dass der Schuldner sich unter der Anschrift der [Arbeitgeberin] gemeldet hatte. Dort wohnte er aber nicht. Es gibt keinen Hinweis dafür, dass der Schuldner das Hotel zum Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse machen wollte. Er wollte erkennbar in eine Wohnung ziehen. Dies wird dadurch belegt, dass er sich nach eigenen Angaben eine Wohnung in […] gesucht hat, nachdem seine Tätigkeit für die [Arbeitgeberin] feststand. Damit kommt es auf den Gerichtsstand der Drittschuldnerin an. Deren Sitz befand sich durchgehend im hiesigen Gerichtsbezirk. § 23 Satz ZPO erfordert darüber hinaus ungeschrieben einen hinreichenden Inlandsbezug. Er ergibt sich bereits daraus, dass eine Forderung im Inland belegen ist (BGH, Urteil vom 20. 12. 2012 – IX ZR 130/10, Rn. 13). Dies ist nach obigen Ausführungen zu bejahen. Eine abweichende internationale Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus der EuGVVO (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 = Brüssel-Ia-Verordnung). Diese sieht in Art. 24 Nr. 5 eine ausschließliche Zuständigkeit für Verfahren vor, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben. Zuständig sind danach die Gerichte des Mitgliedsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist. Zweck und Entstehungsgeschichte der Norm sprechen dafür, sie auf Streitigkeiten zu beschränken, die sich aus der Inanspruchnahme von Zwangsmitteln ergeben (EuGH, Urteil vom 26. März 1992 – C-261/90, juris Rn. 27). Es kann dahinstehen, ob dies die eigentlichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfasst (dagegen: HansOLG Hamburg, Beschluss vom 13. Dezember 2018 – 6 W 36/18, juris Rn. 37; Schlosser/Hess/Schlosser, Brüssel Ia-VO, 5. Aufl. 2021, Art. 24 Rn. 25). Denn auch wenn man dies bejahen wollte, wären die deutschen Gerichte zuständig. Die Vollstreckung wird nämlich in Deutschland durchgeführt. c) Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (EuMahnVO) gilt unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung für das Vollstreckungsverfahren aus einem Europäischen Zahlungsbefehl das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist in Deutschland ergangen. Damit ist deutsches Zwangsvollstreckungsrecht maßgebend. Gemäß §§ 796 Abs. 1 Nr. 6; 795 Satz 1; 750 Abs. 1 ZPO bedarf es eines Vollstreckungstitels. Der Titel muss bereits zugestellt sein oder gleichzeitig mit Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt werden. Einer Vollstreckungsklausel bedarf es gemäß §§ 795 Satz 3; 1093 ZPO nicht. Der Gläubiger hat lediglich nach § 1094 ZPO i. V. m. Art. 21 Abs. 2b) EuMahnVO dem Vollstreckungsorgan eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen (MüKoZPO/Ulrici, a. a. O. § 1094 ZPO Rn. 3 f.). Dem ist die Gläubigerin nachgekommen. aa) Vollstreckungstitel Ein Vollstreckungstitel liegt vor. Nach § 794 Abs. 1 Nr. 6 ZPO findet aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 die Zwangsvollstreckung statt. Beim Europäischen Zahlungsbefehl liegt die Besonderheit darin, dass dieser in einem mehrstufigen Verfahren entsteht. Gemäß Art. 12 EuMahnVO erlässt das Gericht antragsgemäß den Europäischen Zahlungsbefehl, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Fehler auf dieser Stufe werden von keiner Partei behauptet. Sie sind auch aus der dem Gericht vorliegenden beglaubigten Ausfertigung des Zahlungsbefehls nicht ersichtlich. Gemäß Art. 13 und 14 EuMahnVO wird der Europäische Zahlungsbefehl dem Antragsgegner nach dem Recht, in dem die Zustellung erfolgen soll, zugestellt. Legt der Antragsgegner nicht fristgemäß Einspruch ein, erklärt das Ursprungsgericht gemäß Art. 18 Abs. 1 EuMahnVO den Europäischen Zahlungsbefehl für vollstreckbar. Dadurch erwächst der Zahlungsbefehl zum Vollstreckungstitel (Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, a. a. O., § 1093 ZPO Rn. 2; MüKoZPO/Ulrici, 6. Aufl. 2022, EG-MahnVO Art. 1 Rn. 8). Gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 2 EuMahnVO überprüft das Ursprungsgericht das Zustellungsdatum des Europäischen Zahlungsbefehls. Diese Prüfung hat das Bezirksgericht in [Spanien] vorgenommen. Es hat den Europäischen Zahlungsbefehl für vollstreckbar erklärt. bb) Zustellung Gemäß §§ 795 Satz 1; 750 Abs. 1 ZPO muss der Titel spätestens mit Beginn der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zugestellt werden. Diese Voraussetzung ist vorliegend als erfüllt anzusehen. (1) Der Gläubiger muss die Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls (Formblatt E = erste Stufe) nicht konkret, etwa durch eine Zustellungsurkunde, nachweisen (Prütting/Gehrlein, ZPO, 15. Auflage 2023, § 1093 ZPO, Rn. 1; Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Auflage 2020, § 1093 ZPO, Rn. 3). Dies ergibt sich aus Zweck und Systematik der EuMahnVO. Ausgangspunkt ist Art. 18 Abs. 2 EuMahnVO. Danach richten sich unbeschadet des Art. 18 Abs. 1 EuMahnVO die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung für die Vollstreckbarkeit nach den Rechtsvorschriften des Ursprungsmitgliedstaats. Gemäß Art. 19 EuMahnVO wird der im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar gewordene Europäische Zahlungsbefehl in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann. Die Dokumente, die der Antragsteller für die Zwangsvollstreckung vorlegen muss, sind in Art. 21 Abs. 2 EuMahnVO genannt. Eine Zustellungsbescheinigung ist dort nicht genannt. Art. 22 Abs. 1 und 2 EuMahnVO nennen Fälle, in denen der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung verweigern darf. Eine fehlende Zustellung wird dort ebenfalls nicht genannt. Ausdrücklich hält Art. 22 Abs. 3 EuMahnVO fest, dass der Vollstreckungsstaat den Europäischen Zahlungsbefehl in der Sache nicht nachprüfen darf. Die praktische Wirksamkeit (effet utile) dieser Normen wäre gehemmt, wenn das Vollstreckungsgericht die vom Titelgericht vorgenommene Zustellungsprüfung in Frage stellen könnte. Bereits mit Vollstreckbarerklärung gibt das Titelgericht nämlich zu verstehen, dass es die Zustellung geprüft hat. Denn es darf gemäß Art. 18 Abs. 1 EuMahnVO den Europäischen Zahlungsbefehl nicht für vollstreckbar erklären, wenn die Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist (EuGH, Urteil vom 4. September 2014 – C-119/13 und C-120/13, juris Rn. 48). Dafür spricht auch Erwägungsgrund 27 der EuMahnVO. Dort heißt es, dass gegenseitiges Vertrauen in die ordnungsgemäße Rechtspflege in den Mitgliedstaaten es rechtfertigt, dass das Gericht nur eines Mitgliedstaats beurteilt, ob alle Voraussetzungen für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls vorliegen und der Zahlungsbefehl in allen anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar ist. Ausdrücklich heißt es weiter: „ohne dass im Vollstreckungsmitgliedstaat zusätzlich von einem Gericht geprüft werden muss, ob die prozessualen Mindestvorschriften eingehalten worden sind“. (2) Nachweisen muss ein Gläubiger hingegen die Zustellung der Vollstreckbarerklärung (MüKoZPO/Ulrici, a. a. O., EG-MahnVO Art. 18 Rn. 9). Denn gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 EuMahnVO wird ein vollstreckbar gewordener Europäischer Zahlungsbefehl unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckbar gewordene Entscheidung. Wurde bei einem mehrstufig entstehenden Vollstreckungstitel bislang nur die erste Stufe zugestellt, bedarf es nach deutschem Recht der Zustellung des endgültigen Titels. So vermag im deutschen Recht die Zustellung eines Mahnbescheids gemäß § 693 Abs. 1 ZPO keine Vollstreckungsmaßnahmen zu rechtfertigen. Vielmehr stellt erst der Vollstreckungsbescheid gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO einen Vollstreckungstitel dar. Dieser muss gemäß §§ 795 Satz 1; 750 Abs. 1 ZPO dem Schuldner zugestellt werden. Vorher darf die Zwangsvollstreckung nicht beginnen. Für den Europäischen Zahlungsbefehl ergibt sich Vergleichbares auch aus dem Wortlaut der ZPO. Denn § 794 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nennt die Vollstreckbarerklärung ausdrücklich. Über die Verweisnorm des § 795 Satz 1 ZPO gilt das Zustellungserfordernis des 750 Abs. 1 ZPO auch insoweit (BT-Drucksache 16/8839, S. 25; Zöller/Geimer, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 1093 ZPO, Rn. 3; Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, a. a. O. § 1093 ZPO Rn. 4). Die Gläubigerin hat nachgewiesen, dass die Vollstreckbarerklärung dem Schuldner zugestellt wurde. Ob eine wirksame Zustellung erfolgt ist, ist gemäß Art. 21 Abs. 1 EuMahnVO anhand der nationalen Rechtsvorschriften im Vollstreckungsstaat zu prüfen. Gemäß § 176 Abs. 1 ZPO kann ein Schriftstück im Inland durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. In die Schweiz wäre eine solche Zustellung aber nicht zulässig. Vielmehr müsste hier nach der zum nationalen Recht gehörenden Vorschrift des Art. 2 des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (HZÜ, BGBl. 1977 Teil II Nr. 54, Seite 1452) über eine zentrale Behörde zugestellt werden. Denn die Schweiz hat den Widerspruch gegen Postzustellungen im Sinne des Art 10 HZÜ erklärt (https://assets.hcch.net/docs/6365f76b-22b3-4bac-82ea-395bf75b2254.pdf). Die Gläubigerin hat einen spanischen Rückschein vorgelegt. Er ist unterschrieben. Aus dem Rückschein geht zwar nicht hervor, unter welcher Adresse dem Schuldner die Vollstreckbarerklärung zugestellt wurde. Dies ist aber im Ergebnis auch nicht erforderlich. Denn selbst wenn die Zustellung unter einer falschen Anschrift oder auf falsche Weise erfolgt wäre, wäre der Mangel gemäß § 189 ZPO geheilt. Nach dieser Norm gilt ein Dokument als zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war, tatsächlich zugegangen ist. Anwendbar ist § 189 ZPO grundsätzlich auch bei Auslandszustellung (BGH, Urteil vom 14. September 2011 – XII ZR 168/09 = BGHZ 191, 59, Rn. 24; BeckOK ZPO/Dörndorfer, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 189 Rn. 2). Die Heilungsvoraussetzungen des § 189 ZPO sind erfüllt: Aus dem Rückschein geht als Veranlasser der Zustellung das Bezirksgericht [Spanien] hervor. Auch das passende Aktenzeichen des Europäischen Zahlungsbefehls ist genannt. Der Schuldner hat zu keiner Zeit bestritten, von der Vollstreckbarerklärung vor dem Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Kenntnis erlangt zu haben. Seine Kenntnis ergibt sich darüber hinaus indirekt aus der Verfügung des Bezirksgerichts [Spanien] vom 12.01.2023. In dieser erwähnt das Gericht, dass der Schuldner persönlich in Bezug auf das streitgegenständliche Titulierungsverfahren Dokumente eingereicht hatte. d) Keine Vollstreckungshindernisse Vollstreckungshindernisse liegen nicht vor. Insbesondere ist der Vortrag des Schuldners ohne Bedeutung, die Gläubigerin habe sich den Titel erschlichen. Insoweit stehen dem Schuldner lediglich in Spanien Rechtsbehelfe zur Verfügung. Nach Art. 20 Abs. 2 EuMahnVO kann der Europäische Zahlungsbefehl nämlich im Ursprungsmitgliedsstaat überprüft werden, wenn er aufgrund außergewöhnlicher Umstände offensichtlich zu Unrecht erlassen wurde. Darunter fällt etwa ein Prozessbetrug (Gottwald in: Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2020, Europäische Vollstreckungstitel, Rn. 14_82). Im hiesigen Vollstreckungsverfahren ist der Einwand des Schuldners hingegen nicht zu berücksichtigen. Andernfalls liefe dies auf eine Prüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in der Sache hinaus. Das ist nach Art. 22 Abs. 3 EuMahnVO im Vollstreckungsverfahren verboten. Ein Fall des § 1096 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. Art. 23 EuMahnVO liegt nicht vor. Insoweit fehlt es an deutlichem Vortrag des Schuldners. Er legt nicht genau dar, wann, wie und mit welchem Ergebnis er in Spanien eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls beantragt habe. e) Spezielle Voraussetzungen der Vollstreckungsmaßnahme Die Vorschriften über das Pfändungs- und Überweisungsverfahren wurden eingehalten. Insbesondere wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gemäß § 829 Abs. 2 Satz 2; 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO dem Schuldner spätestens am 04.01.2024 korrekt zugestellt. 2.) Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 3.) Fortdauernde Einstellung Die Überweisung ist jedoch bis zur Rechtskraft des hiesigen Verfahrens gemäß §§ 766 Abs. 1 Satz 2; 732 Abs. 2 ZPO weiterhin einzustellen. Zum einen wurden mit der vorliegenden Entscheidung höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfragen entschieden. Zum anderen droht dem Schuldner ein wirtschaftlicher Nachteil von über 500.000 €, wenn die Drittschuldnerin an die Gläubigerin zahlt. Etwaige Rückgewähransprüche gegen die Gläubigerin wären wegen deren Sitzes in Spanien von Deutschland aus nur unter erheblichem Aufwand zu realisieren. Das Vollstreckungsinteresse der Gläubigerin ist nicht gefährdet. Insbesondere bleibt ihr Pfändungsrang gewahrt. Denn bei einer einstweiligen Einstellung bleibt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gemäß §§ 775 Nr. 2; 776 Satz 2 ZPO bestehen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1998 – IX ZR 1/98 = BGHZ 140, 253, Rn. 6). Klarstellend hat die Rechtspflegerin vorliegend auch nur die Überweisung eingestellt.