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Urteil

13 C 80/13

Amtsgericht Soest, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSO1:2015:0107.13C80.13.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, dass durch den Betrieb der Schützenhalle und des davorgelegenen Geländes des Beklagten (T.-straße/Schützenplatz) sowie durch den damit verbundenen Besucherverkehr auf dem Schützenplatz bzw. vor der Schützenhalle, insbesondere auch durch an- und abfahrende Fahrzeuge und Passanten in der Wohnung des Klägers (A.-straße) nachts zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr eine Geräuschbelastung von mehr als 45 dB(A) auftritt, jedoch mit folgenden Ausnahmen:

-  In nicht mehr als drei Nächten im Kalenderjahr anlässlich des Schützenfestes darf  ein Wert von 70 dB(A) bis jeweils 24:00 Uhr erreicht werden, wobei einzelne  Geräuschspitzen diesen Wert um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten dürfen.  Für die übrige Nachtzeit der drei Nächte des Schützenfestes gilt bis 03:00 Uhr ein  Höchstwert von 60 dB(A), wobei Geräuschspitzen diesen Wert um nicht mehr als  20 dB(A) übersteigen dürfen; von 03:00 Uhr bis 06:00 Uhr gilt ein Höchstwert von  55 dB(A), wobei einzelne Geräuschspitzen diesen Wert um nicht mehr als 10 dB(A)  übersteigen dürfen.

-  In nicht mehr als zwei weiteren Nächten im Kalenderjahr dürfen jeweils bis 03:00  Uhr Werte bis zu 60 dB(A) erreicht werden, wobei einzelne Geräuschspitzen  diesen Wert um nicht mehr als 20 dB(A) übersteigen dürfen; von 03:00 Uhr bis  06:00 Uhr gilt der Höchstwert von 55 dB(A), wobei Geräuschspitzen diesen Wert  um nicht mehr als 10 dB(A) übersteigen dürfen.

-  In nicht mehr als fünf weiteren Nächten dürfen Werte bis zu 55 dB(A) erreicht  werden, wobei einzelne Geräuschspitzen diesen Wert um nicht mehr als 10 dB(A)  übersteigen dürfen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an einem der Vorsitzenden des Beklagten, angedroht.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, dass durch den Betrieb der Schützenhalle und des davorgelegenen Geländes des Beklagten (T.-straße/Schützenplatz) sowie durch den damit verbundenen Besucherverkehr auf dem Schützenplatz bzw. vor der Schützenhalle, insbesondere auch durch an- und abfahrende Fahrzeuge und Passanten in der Wohnung des Klägers (A.-straße) nachts zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr eine Geräuschbelastung von mehr als 45 dB(A) auftritt, jedoch mit folgenden Ausnahmen: - In nicht mehr als drei Nächten im Kalenderjahr anlässlich des Schützenfestes darf ein Wert von 70 dB(A) bis jeweils 24:00 Uhr erreicht werden, wobei einzelne Geräuschspitzen diesen Wert um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten dürfen. Für die übrige Nachtzeit der drei Nächte des Schützenfestes gilt bis 03:00 Uhr ein Höchstwert von 60 dB(A), wobei Geräuschspitzen diesen Wert um nicht mehr als 20 dB(A) übersteigen dürfen; von 03:00 Uhr bis 06:00 Uhr gilt ein Höchstwert von 55 dB(A), wobei einzelne Geräuschspitzen diesen Wert um nicht mehr als 10 dB(A) übersteigen dürfen. - In nicht mehr als zwei weiteren Nächten im Kalenderjahr dürfen jeweils bis 03:00 Uhr Werte bis zu 60 dB(A) erreicht werden, wobei einzelne Geräuschspitzen diesen Wert um nicht mehr als 20 dB(A) übersteigen dürfen; von 03:00 Uhr bis 06:00 Uhr gilt der Höchstwert von 55 dB(A), wobei Geräuschspitzen diesen Wert um nicht mehr als 10 dB(A) übersteigen dürfen. - In nicht mehr als fünf weiteren Nächten dürfen Werte bis zu 55 dB(A) erreicht werden, wobei einzelne Geräuschspitzen diesen Wert um nicht mehr als 10 dB(A) übersteigen dürfen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an einem der Vorsitzenden des Beklagten, angedroht. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand: Der Beklagte betreibt unter der Anschrift T.-straße in J. eine dort seit 1891 stehende Schützenhalle nebst sogenannter Schützenstube. Der Beklagte veranstaltet dort das alljährliche Schützenfest; desweiteren überlässt er die Räumlichkeiten an andere Vereine sowie Privatpersonen für diverse Veranstaltungen. Der Kläger ist Eigentümer des angrenzenden Grundstücks A.-straße und bewohnt dort ein Haus, welches bis 2002 als Gaststätte genutzt worden war. Die Gebäude befinden sich in einem Dorf- und Mischgebiet. Zwischen den Parteien bestehen seit mehreren Jahren Streitigkeiten wegen der klägerseits geltend gemachten, von den Veranstaltungen in der Schützenhalle ausgehenden, Lärmbelästigungen. Unter dem 11.07.2007 schlossen die Parteien vor dem Schiedsamt in Bad Sassendorf einen Vergleich mit folgendem Inhalt: „Folgender Passus aus dem Mietvertrag soll vergrößert und für jeden Besucher einer Veranstaltung lesbar sein: Bei den Veranstaltungen ist darauf zu achten, dass die Lautstärke so niedrig gehalten wird, dass die Bestimmungen des Landesimmissionsschutzgesetzes nicht verletzt werden. Die Türen müssen beim Abspielen von Musik geschlossen bleiben usw.Wenn es dennoch zu laut und für die Nachbarn unerträglich wird, kann Herr X. angerufen werden. Wenn nach seinem Weggang und Ermahnung es wieder eskaliert, bittet er, erneut gerufen zu werden, ggf. würde er die Veranstaltung dann abbrechen.Des weiteren erklärt der Vorstand, dass in Zukunft seitens der Gemeinde ein Bauzaun entlang der Nachbarschaftsgrenze aufgestellt und vor den Eingang ein Windfang gesetzt werden soll.“ Ein weiteres Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt der Gemeinde Bad Sassendorf verlief erfolglos. Ohne Erfolg war auch eine Mediation vor dem Landgericht Arnsberg. Der Kläger trägt vor, die Lärmbelästigungen gingen über das erträgliche und hinnehmbare Maß hinaus. Im Prinzip sei in der Schützenhalle ein auflagenfreies Feiern möglich. Bei fast allen Veranstaltungen würden die gesetzlichen Immissionsschutzwerte überschritten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,1.es zu unterlassen, dass durch den Betrieb der Schützenhalle und durch den Betrieb des davor gelegenen Geländes der Beklagten (T.-straße/ Schützenplatz) sowie durch den damit verbundenen Besucherverkehr auf dem Schützenplatz bzw. vor der Schützenhalle, insbesondere auch durch an- und abfahrende Fahrzeuge und an- und abgehende Passanten folgende Geräuschbelastungen der Wohnung des Klägers (A.-straße) überschritten werden: Nachts zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr darf ein Wert von 45 dB(A) nicht überschritten werden. a)Hiervon sind ausgenommen in nicht mehr als drei Nächten im Kalenderjahr anlässlich des Schützenfestes bis jeweils 24:00 Uhr darf ein Wert von 70 dB(A) erreicht werden, wobei einzelne Geräuschspitzen diesen Wert um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten dürfen. Für die übrige Nachtzeit der drei Nächte des Schützenfestes gilt bis 03:00 Uhr ein Höchstwert von 60 dB(A) und Geräuschspitzen dürfen diesen Wert um nicht mehr als 20 dB(A) übersteigen. Von 03:00 Uhr bis 06:00 Uhr gilt ein Höchstwert von 55 dB(A). Einzelne Geräuschspitzen dürfen diesen Wert um nicht mehr als 10 dB(A) übersteigen. b)In nicht mehr als zwei weiteren Nächten im Kalenderjahr dürfen jeweils bis 03:00 Uhr Wert bis zu 60 dB(A) erreicht werden. Einzelne kurze Geräuschspitzen dürfen diesen Wert um nicht mehr als 20 dB(A) übersteigen. Von 03:00 Uhr bis 06:00 Uhr gilt der Höchstwert von 50 dB(A). Geräuschspitzen dürfen diesen Wert um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. c)In nicht mehr als fünf weiteren Nächten oder Tagen dürfen Werte bis zu 55 dB(A) erreicht werden. Einzelne kurze Geräuschspitzen dürfen diesen Wert um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. 2.Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungspflicht wird ein im Einzelfall zu festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu einer Gesamthöhe von 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wendet ein, es bestehe schon kein Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf den unter dem 11.07.2007 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich. Er, der Beklagte, habe sich an diesen Vergleich gehalten. Darüber hinaus fehle es an einer Wiederholungsgefahr, da in der Vergangenheit keine grenzwertüberschreitenden Lärmimmissionen aufgetreten seien; der Beklagte habe zahlreiche bauliche Vorkehrungen getroffen, um Ruhestörungen in der Nachbarschaft zu verhindern. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Lärmgutachtens; insoweit wird auf das schriftliche Gutachten des Dipl.-Ing. Y. vom 25.08.2014 (Blatt 10 ff.d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis wegen des unter dem 11.07.2007 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs. Denn dieser enthält keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Ein Streitschlichtungsversuch im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 1 a JustGNRW ist erfolgt. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung von Beeinträchtigungen seines Eigentums durch Lärmbelästigung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB. Der Unterlassungsanspruch richtet sich auch gegen den mittlerbaren Handlungsstörer, der die Beeinträchtigung durch Handlungen von Dritten adäquat verursacht. Vorliegend ist der Beklagte mittelbarer Handlungsstörer, soweit er die Schützenhalle bzw. Schützenstube Dritten zur Abhaltung von Veranstaltungen, von welchen Geräuschbelästigungen ausgehen, überlässt. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Eine Wiederholungsgefahr ist zu bejahen, wenn die auf Tatsachen gegründete objektive Besorgnis weiterer Störungen besteht. Eine vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung begründet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. Hier folgt die Wiederholungsgefahr aus dem Umstand, dass durch die Nutzung der Schützenhalle und Schützenstube eine Lärmbelästigung verursacht wird, welche die gesetzlich zulässigen Grenzwerte der TA Lärm nach dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens, welches von dem Beklagten nicht angegriffen worden ist, übersteigt. Dass derartige Lärmbelastungen bei der künftigen Nutzung der Halle ausgeschlossen wären, ist nicht ersichtlich und beklagtenseits auch nicht dargetan worden. Die Lärmbeeinträchtigungen sind nicht unwesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- bzw. Richtwerte nicht überschritten werden. Gemäß der TA Lärm, 6. AVwV vom 28.08.1998 zum BImSchG sowie dem Freizeitlärm – RdErl. NRW V-5-88.27.5 vom 16.09.2009 dürfen in Mischgebieten Nachtmissionsrichtwerte von 45 dB(A) sowie ein Spitzenschallpegel von 65 dB(A) nicht überschritten werden; bei sogenannten „seltenen Veranstaltungen“ ist ein Nachtimmissionsrichtwert von 55 dB(A) sowie ein Spitzenschallpegel von ebenfalls 65 dB(A) einzuhalten. Diese Grenzwerte sind nach den Ergebnissen der von dem Sachverständigen durchgeführten Messungen überschritten worden. So wurde nach den Feststellungen des Sachverständigen anlässlich einer in der Schützenstube abgehaltenen privaten Geburtstagsfeier am 08./09.03.2014 nachts ein Pegel von 53,8 dB(A) und ein Spitzenschallpegel von 78 dB(A) erreicht. Beim Schützenfest am 07./08.06.2014 wurde nachts ein Pegel von 68,7 dB(A) und ein Spitzschallpegel von 89 dB(A) gemessen. Diese, mit den Überschreitungen der nach den Richtlinien zulässigen Geräuschpegel verbundenen Lärmbeeinträchtigungen hat der Kläger nur in dem Umfang der von ihm selbst in seinem Klageantrag aufgenommenen Ausnahmen hinzunehmen (vgl. hierzu LG Siegen, Urteil vom 01.06.2012, AZ: 2 O 435/11). Darüber hinausgehende Ausnahmen sind bei Abwägung der gesetzlich geschützten Nachtruhe des Klägers einerseits sowie der Traditions- und Brauchtumspflege und dem Interesse des Beklagten an einer angemessenen Nutzung der Schützenhalle und Schützenstube andererseits nicht zu machen. Der Umstand, dass der Kläger erst seit etwas über zehn Jahren das Wohnhaus neben der dort schon seit 1891 befindlichen Schützenhalle bewohnt, kann bei der Abwägung der Zumutbarkeit der Lärmbelästigung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eingestellt werden. Soweit der Kläger in seinem Klageantrag unter Ziffer 1 b) für den Zeitraum von 03:00 Uhr bis 06:00 Uhr einen Höchstwert von 50 dB(A) angegeben hat, geht das Gericht davon aus, dass es sich um einen schlichten Schreibfehler handelt und 55 dB(A) gemeint waren, da der Kläger seinen Antrag ausdrücklich unter Bezugnahme auf die zitierte Entscheidung des LG Siegen formuliert hat. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.