13 C 80/13
Amtsgericht Soest, Entscheidung vom
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Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, dass durch den Betrieb der Schützenhalle und des davorgelegenen Geländes des Beklagten (T.-straße/Schützenplatz) sowie durch den damit verbundenen Besucherverkehr auf dem Schützenplatz bzw. vor der Schützenhalle, insbesondere auch durch an- und abfahrende Fahrzeuge und Passanten in der Wohnung des Klägers (A.-straße) nachts zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr eine Geräuschbelastung von mehr als 45 dB(A) auftritt, jedoch mit folgenden Ausnahmen:
- In nicht mehr als drei Nächten im Kalenderjahr anlässlich des Schützenfestes darf ein Wert von 70 dB(A) bis jeweils 24:00 Uhr erreicht werden, wobei einzelne Geräuschspitzen diesen Wert um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten dürfen. Für die übrige Nachtzeit der drei Nächte des Schützenfestes gilt bis 03:00 Uhr ein Höchstwert von 60 dB(A), wobei Geräuschspitzen diesen Wert um nicht mehr als 20 dB(A) übersteigen dürfen; von 03:00 Uhr bis 06:00 Uhr gilt ein Höchstwert von 55 dB(A), wobei einzelne Geräuschspitzen diesen Wert um nicht mehr als 10 dB(A) übersteigen dürfen.
- In nicht mehr als zwei weiteren Nächten im Kalenderjahr dürfen jeweils bis 03:00 Uhr Werte bis zu 60 dB(A) erreicht werden, wobei einzelne Geräuschspitzen diesen Wert um nicht mehr als 20 dB(A) übersteigen dürfen; von 03:00 Uhr bis 06:00 Uhr gilt der Höchstwert von 55 dB(A), wobei Geräuschspitzen diesen Wert um nicht mehr als 10 dB(A) übersteigen dürfen.
- In nicht mehr als fünf weiteren Nächten dürfen Werte bis zu 55 dB(A) erreicht werden, wobei einzelne Geräuschspitzen diesen Wert um nicht mehr als 10 dB(A) übersteigen dürfen.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an einem der Vorsitzenden des Beklagten, angedroht.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.