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Beschluss

9 M 2056/23

Amtsgericht Soest, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSO1:2024:0212.9M2056.23.00
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Tenor

Die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 29.11.2023 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 29.11.2023 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Die Gläubigerin hat beim Amtsgericht Soest zum Az. 9 M 1689/23 einen Pfändung-und Überweisungsbeschluss beantragt, welcher unter dem 07.11.2023 antragsgemäß erlassen und dem zuständigen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Zustellung in Papierform zugeleitet worden ist. Der Beschluss wurde sodann durch den Gerichtsvollzieher im Wege der elektronischen Zustellung an die Drittschuldnerin (S Bank AG, E) zugestellt. Eine Abschrift des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nebst Zustellungsurkunde nach 840 ZPO sowie elektronische Eingangsbestätigung wurden sodann dem Schuldner gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. Für diesen Vorgang sind vom Gerichtsvollzieher die nachfolgenden Kosten nach GvKostG erhoben worden: a) KV 100 (Zust. an Drittschuldner): 11 EUR b) KV 101 (Post-ZU an Schuldner): 3,30 EUR c) KV 700 (Doku-Pauschale 0,50 EUR/ Seite für Abschriften an Schuldner): 6 EUR d) KV 700 (Doku-Pauschale 0,50 EUR/ Seite für Abschriften an Drittschuldner): 6 EUR e) KV 701 (Entgelt für Zust. an Schuldner): 3,45 EUR f) KV 716 (Auslagenpauschale): 3 EUR Insgesamt: 32,75 EUR Mit Schreiben vom 29.11.2023 hat der Bezirksrevisor des Landgerichts Arnsberg im Verfahren DR I 453/23 Erinnerung gegen den vorbezeichneten Kostenansatz zu a) und d) eingelegt. Der Bezirksrevisor ist im Hinblick auf die Gebühr für die elektronische Zustellung der Auffassung, dass diese nicht angesetzt werden können, da es sich nicht um eine persönliche Zustellung im Sinne von KV 100 GvKostG handele. In Bezug auf die Dokumentenpauschale nach KV 700 GvKostG meint der Bezirksrevisor, dass diese für eine elektronische Zustellung an den Drittschuldner nicht in Ansatz gebracht werden könne. Der Erinnerung wurde seitens des Gerichtsvollziehers durch Schreiben vom 09.12.2023 nicht abgeholfen; die Sache wurde dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand, insbesondere wegen der unterschiedlichen Rechtsauffassung der Beteiligten, wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug genommen. II. Die Erinnerung nach § 5 Abs. 2 GvKostG ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts hat der Gerichtsvollzieher in zutreffender Weise für die elektronische Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin Kosten in Höhe von 11 EUR nach Maßgabe von KV 100 GvKostG angesetzt. Denn die elektronische Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist mit einer persönlichen Zustellung im Sinne des KV 100 GvKostG gleichzusetzen. Dies beruht darauf, dass durch das Handeln des Gerichtsvollziehers das zuzustellende Dokument in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Beim Akt der elektronischen Zustellung hat der Gerichtsvollzieher den Adressaten persönlich elektronisch festzustellen, ihm auf einem sicheren Übertragungsweg das Dokument zuzuleiten und den Zustellungsakt zu dokumentieren. Der Aufwand, der vom Gerichtsvollzieher bei der Zustellung betrieben wird, ist bei der elektronischen und der persönlichen Zustellung vergleichbar. Sofern vom Gesetzgeber keine gesonderte Kostenregelung bezüglich einer elektronischen Zustellung geschaffen wird, verbleibt es auch bei einer elektronischen Zustellung beim Ansatz der Gebühren nach KV 100 GvKostG. 2. Entgegen der Meinung des Bezirksrevisors ist auch der Ansatz der Dokumentenpauschale nach KV 700 GvKostG in Bezug auf die Dokumentenpauschale i.H.v. 0,50 EUR pro Seite für die Abschriften an die Drittschuldnerin gerechtfertigt. In KV 700 GvKostG ist die Pauschale für die Herstellung Überlassung von Dokumenten geregelt. Kopien und Ausdruck, die deswegen angefertigt werden, weil der Auftraggeber es gegebenenfalls unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, sind gemäß KV 700 Nr. 1 b) GvKostG für die ersten 50 Seiten mit 0,50 EUR je Seite zu vergüten. Das erkennende Gericht ist der Auffassung, dass der Gerichtsvollzieher die Dokumentenpauschale im hier zu entscheidenden Fall abrechnen kann. Denn das Amtsgericht Soest hat den seitens des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin elektronisch eingereichten Unterlagen bzgl. des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zunächst ausgedruckt und in Papierform dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Zustellung an Drittschuldnerin und Schuldner übergeben. Die Unterlagen sind sodann durch den Gerichtsvollzieher von der Papierform durch Einscannen wieder in die elektronische Form umgewandelt worden, damit die elektronische Zustellung an die Drittschuldnerin erfolgen kann. Zu berücksichtigen ist an dieser Stelle, dass das Amtsgericht Soest in den Zwangsvollstreckungssachen die „elektronische Akte“ noch nicht eingeführt hat. Angesichts der insoweit vom Gerichtsvollzieher bearbeiteten 12 Seiten entsteht daher auch eine Gebühr von insgesamt 6 EUR. Denn für die Überführung bzw. Konvertierung von einer Papierform in eine elektronische Datei kann eine Dokumentenpauschale von 0,50 EUR je Seite erhoben werden (vgl. Schröder-Kay, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 14. Aufl., Rn. 35 zu KV 700 GvKostG)). 3. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen wird auf ausdrücklichen Antrag des Bezirksrevisors die Beschwerde zugelassen (§§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 2 S. 2 GKG). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die Rechtsbehelfe sind binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Soest, Nöttenstraße 28, 59494 Soest, dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Arnsberg, Brückenplatz 7, 59821 Arnsberg, als Beschwerdegericht einzulegen. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht Soest oder beim Landgericht Arnsberg als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Soest, 12.02.2024 Amtsgericht