Beschluss
18 F 233/23
Amtsgericht Soest, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSO1:2024:0514.18F233.23.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Scheidungsantrag der Antragstellerin vom 13.12.2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Der Scheidungsantrag der Antragstellerin vom 13.12.2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Gründe: I. Die Beteiligten haben am 00.00.0000 vor dem Standesamt T. unter der Heiratsregister-Nr. N01 die Ehe miteinander geschlossen. Beide Ehegatten besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Aus der Ehe sind die inzwischen volljährigen Kinder R., geboren am 00.00.0000, und Q., geboren am 00.00.0000, hervorgegangen. Die Beteiligten leben im 380 qm großen Haus F.-straße in T.. Das Haus verfügt über drei Badezimmer und zwei weitestgehend getrennte Appartements der gemeinsamen Kinder, welche beide in G. an privaten Hochschulen studieren und eigene Wohnungen haben. Es ist streitig, ob die Beteiligten innerhalb der ehelichen Immobilie getrennt leben. Nach der vom Gericht durchgeführten persönlichen Anhörung beider Beteiligten ist unstreitig, dass die Antragstellerin seit dem Jahr 2019 nicht mehr im ehelichen Schlafzimmer, sondern in dem 16 qm großen Büro nächtigt und dort auch ihr Homeoffice betreibt. Der Antragsgegner schläft weiterhin im ehelichen Schlafzimmer. Dort befindet sich auch der gemeinsame Kleiderschrank der Beteiligten, aus welchem sich die Antragstellerin bei Bedarf ihre Kleidung holt. Die Beteiligten nutzen unstreitig beide das große eheliche Badezimmer, die Küche und den Wohn- und Essbereich; nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin jedoch nie gleichzeitig. Neben dem ehelichen Badezimmer gibt es noch zwei weitere Bäder im Haus, welche jedenfalls von der Antragstellerin nicht genutzt werden. Die Beteiligten verfügen neben eigenen Konten über ein Gemeinschaftskonto, welches von beiden Beteiligten gespeist wird und über das die Antragstellerin u.a. private Ausgaben abwickelt. Weiterhin ist unstreitig, dass die Beteiligten zumindest seit einem bzw. zwei Jahren keine Freizeit mehr miteinander verbringen, keine gemeinsamen Mahlzeiten mehr zu sich nehmen, keine gemeinsame Freunde besuchen und – bis auf eine Ausnahme – nicht mehr gemeinsam in den Urlaub fahren. Ihre Wäsche waschen die Beteiligten unstreitig jeweils selbst. Von August bis Dezember 2019 befanden sich die beteiligten Eheleute bereits bei einer Eheberatung in W.. Von Mitte 2022 bis November 2023 fanden Mediationsgespräche mit dem gemeinsamen Steuerberater der Beteiligten, Herrn C., statt. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 04.01.2024 zugestellt. Die Antragstellerin trägt vor, die Ehe sei gescheitert. Die Beteiligten lebten seit dem Jahr 2019, spätestens seit August 2022, innerhalb der ehelichen Wohnung voneinander getrennt. Eine wechselseitige Versorgung finde nicht mehr statt. Insbesondere erfolgten Einkäufe getrennt. Der Antragsgegner halte sich kaum noch im Haus auf. Er sei per se die Hälfte des Jahres unterwegs, u.a. bei diversen Lebensgefährtinnen und Geschäftsreisen. Falls er im Haus sei, gingen sich die Beteiligten wechselseitig regelrecht aus dem Weg. Die Beteiligten lebten antizyklisch in der ehelichen Immobilie. Eine Kommunikation finde faktisch gar nicht oder nur in extremen Ausnahmefällen statt. Auf das Gemeinschaftskonto überweise sie von ihrem eigenen Konto monatlich 1.700,00 EUR Außerdem entnehme sie dem Gemeinschaftsskonto regelmäßig Geld. Dies geschehe nach Bedarf, um die Einkäufe für sich und die Kinder bewältigen zu können. Die Antragstellerin beantragt, die am 00.00.0000 vor dem Standesamt T. unter der Heiratsregister-Nr. N01 geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, dass eine Fortsetzung der Ehe möglich sei. Zu einer Trennung innerhalb des ehelichen Hauses sei es nicht gekommen. Eine getrennte Versorgung liege nicht vor. Es sei so, dass sowohl die Antragstellerin als auch er einkaufen gingen und der Kühlschrank mit den erworbenen Lebensmitteln von beiden befüllt werde und diese dort je nach Bedarf von beiden Beteiligten entnommen würden. Die Antragstellerin wickele neben den unstreitigen privaten Ausgaben zudem auch beide Beteiligte betreffende Ausgaben über das Gemeinschaftskonto ab. Seine häufige Abwesenheit – im In- und Ausland – sei ausschließlich berufsbedingt gewesen. Das Gericht hat die Beteiligten gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 FamFG persönlich angehört. Im Übrigen wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen und die Feststellungen zu gerichtlichem Protokoll, verwiesen. II. Der Antrag ist unbegründet. Gemäß § 1565 Abs. 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Gescheitert ist die Ehe, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe gemäß § 1565 Abs. 2 BGB nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für die Antragstellerin aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Beteiligten kann eine Trennung der Beteiligten innerhalb der ehelichen Immobilie durch das Gericht nicht festgestellt werden. Das Trennungsjahr hat damit noch nicht begonnen. Da die Antragstellerin eine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB nicht dargelegt hat, kann die Ehe daher nicht geschieden werden. Nach § 1567 Abs. 1 BGB leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Letzteres setzt voraus, dass kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird und die jeweils privaten Bereiche, vor allem zum Wohnen und Schlafen, strikt aufgeteilt sind. Lediglich getrennte Schlafzimmer reichen nicht aus. Die Wohnräume sind grundsätzlich zwischen den Ehegatten zur alleinigen Benutzung aufzuteilen. Über die getrennte Nutzung der Räume muss eine nachvollziehbare Klarheit bestehen, auch wenn das Erreichen einer Absprache im Einzelfall schwierig sein kann. Unschädlich ist die gemeinsame Benutzung von nur einmal vorhandenen Räumen. Sind Räume, insbesondere Bäder, aber doppelt vorhanden, bedarf es auch insoweit der Aufteilung. Fehlt es an einer solchen Aufteilung ergibt sich auch nichts anderes aus dem Umstand, dass die Ehegatten meinen, sie könnten in den Räumen ohne eheliche Gesinnung „nebeneinander herleben“ (Staudinger, BGB, § 1567, Rn 59 ff.) Insbesondere in Luxuswohnungen oder größeren Anwesen ist eine „vollkommene“ Trennung für den Beginn des Getrenntlebens erforderlich (OLG München, Urteil vom 04.07.2001, Az.: 12 UF 820/01; Johannsen, BGB, § 1567, Rn 20). Eine gemeinsame Wirtschaftsführung (eine gemeinsame Haushaltskasse) steht der Annahme eines Getrenntlebens entgegen (OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 1418). Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen kann die von der Antragstellerin behauptete Trennung innerhalb des ehelichen Hauses aktuell nicht festgestellt werden. Entscheidend für das Gericht ist insoweit, dass in dem 380 qm großen Anwesen mit unstreitig drei Badezimmern und zwei weitestgehend getrennten Appartements der nicht mehr im Haus wohnhaften gemeinsamen Kinder eine deutlich weitergehende Trennung als der von den Beteiligten aktuell gelebte Zustand möglich und erforderlich ist. In Fällen von Wohnverhältnisse wie sie hier vorliegen darf vom Erscheinungsbild einer strikten ausnahmslosen Trennung nicht abgewichen werden (OLG München, a.a.O.). Allenfalls in Räumlichkeiten, die nur einmal vorhanden sind und auf die ein Mensch angewiesen ist, ist ein gelegentliches Aufeinanderzugehen der Eheleute mit der Annahme des Getrenntlebens vereinbar. In dem äußerst großen Anwesen wäre es den Beteiligten hier, auch unter Hinzuziehung der Appartements der Kinder, ohne Weiteres möglich gewesen, zwei weitestgehend getrennte Lebensbereiche (mit Ausnahme der Küche) zu schaffen und so auch beispielsweise zwei Kleiderschränke in getrennten Räumlichkeiten vorzuhalten mit der Folge, dass die Antragstellerin auf die Nutzung des ehelichen Schlafzimmers überhaupt nicht mehr angewiesen ist. Eine konkrete Aufteilung des großen Hauses haben die Beteiligten jedoch nicht vorgenommen. Dies trägt nicht einmal die Antragstellerin vor. Insbesondere auch mit Blick auf die drei vorhandenen Bäder hätte eine Aufteilung für eine Trennung erfolgen müssen. Eine gemeinsame Nutzung des großen ehelichen Badezimmers – wie sie hier erfolgt – wäre dadurch vermeidbar. Offensichtlich wurden aber auch für die weiteren Räumlichkeiten im dem Haus keinerlei Nutzungsregelungen getroffen. Zu beachten ist auch, dass es dem Zweck des durch § 1565 Abs. 2 BGB grundsätzlich geforderten Trennungsjahres entspricht, wenn sich die Ehegatten möglichst frühzeitig über die Realitäten einer vollständigen Trennung nebst ihren Langzeitwirkungen klar werden und prüfen, ob sie sie aushalten. Es besteht daher kein überzeugender Grund, ihnen die wirtschaftlichen und sonstigen Unannehmlichkeiten, die ihnen nach der Scheidung nicht erspart bleiben, vor der Scheidung auf dem Felde der gesetzlichen Anforderungen an das Getrenntleben und damit an die Scheidungsvoraussetzungen nicht zuzumuten (Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Auflage, II, Rn 155; Johannsen, BGB, § 1567, Rn 20). Unabhängig hiervon ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragstellerin weiterhin monatlich das Gemeinschaftskonto der Beteiligten bespeist, um Einzahlungen anschließend wieder für ihr privaten Ausgaben zu entnehmen. Es findet damit offensichtlich weiterhin eine gemeinsame Wirtschaftsführung statt, welcher es zumindest in dieser Form im Falle einer Trennung tatsächlich nicht mehr bedarf und einer solchen entgegensteht. Mangels tatsächlicher und konsequenter Absonderung aller Lebensbereiche war der Scheidungsantrag der Antragstellerin daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 2 S. 1 FamFG. Verfahrenswert: 47.700,00 EUR Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Soest, Nöttenstraße 28, 59494 Soest schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Soest eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.