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Beschluss

16 F 1112/86

AG SOLINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ehegatte kann auch vor tatsächlicher Trennung Auskunft über Einkommen und Vermögen verlangen, wenn dem Auskunftfordernden ein Zuwarten bis zur Trennung nicht zuzumuten ist. • Ein prozesskostenvorschuss kann einstweilig nach §127a ZPO i.V.m. §1360a IV S.1 BGB angeordnet werden, wenn das Klagebegehren nicht aussichtslos oder mutwillig ist. • §1361 IV S.4, §1605 BGB begründen Auskunftsansprüche nur bei tatsächlichem Getrenntleben; darüber hinaus bestehen Auskunftspflichten jedoch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§242 BGB) und der ehelichen Rücksichtnahme (§1353 BGB).
Entscheidungsgründe
Auskunftsanspruch vor tatsächlicher Trennung; einstweiliger Prozeßkostenvorschuß • Ein Ehegatte kann auch vor tatsächlicher Trennung Auskunft über Einkommen und Vermögen verlangen, wenn dem Auskunftfordernden ein Zuwarten bis zur Trennung nicht zuzumuten ist. • Ein prozesskostenvorschuss kann einstweilig nach §127a ZPO i.V.m. §1360a IV S.1 BGB angeordnet werden, wenn das Klagebegehren nicht aussichtslos oder mutwillig ist. • §1361 IV S.4, §1605 BGB begründen Auskunftsansprüche nur bei tatsächlichem Getrenntleben; darüber hinaus bestehen Auskunftspflichten jedoch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§242 BGB) und der ehelichen Rücksichtnahme (§1353 BGB). Die seit Jahren verheirateten Parteien leben mit ihren zwei Kindern weiterhin zusammen. Die Ehefrau will sich trennen, aus der ehelichen Wohnung ausziehen und für sich und die Kinder eine neue Wohnung anmieten. Die Ehefrau ist nicht berufstätig und hat kein eigenes Einkommen; sie verlangt deshalb Auskunft vom Ehemann über dessen Einkommen und Vermögen, um ihre wirtschaftliche Situation nach der Trennung einschätzen zu können. Der Ehemann gab nur einen älteren Einkommenssteuerbescheid heraus und verweigerte ansonsten derzeit weitere Auskünfte, versprach jedoch nach Trennung Auskunft zu erteilen. Die Ehefrau beantragte einstweilig einen Prozeßkostenvorschuss zur Finanzierung einer Auskunftsklage. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit eines einstweiligen Antrags und die Anspruchsgrundlagen für die begehrte Auskunft. • Der einstweilige Antrag auf Prozeßkostenvorschuß ist zulässig und begründet nach §127a ZPO i.V.m. §1360a IV S.1 BGB, weil das Klagebegehren nicht aussichtslos oder mutwillig ist. • Die speziellen Normen §1361 IV S.4 BGB und §1605 BGB setzen tatsächliches Getrenntleben voraus und greifen hier nicht, weil die Parteien noch zusammenleben und bloßer Trennungswille hierfür nicht ausreicht. • Das Gesetz wollte mit dem 1. EheRG die bereits in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Auskunftspflichten nicht abschließend regeln; Auskunftsansprüche können weiterhin aus allgemeinen Grundsätzen wie Treu und Glauben (§242 BGB) und der ehelichen Rücksichtnahme (§1353 BGB) folgen. • Ein vorzeitiger Auskunftsanspruch ist gerechtfertigt, wenn dem Auskunftfordernden ein weiteres Zuwarten bis zur tatsächlichen Trennung nicht zuzumuten ist, weil die sofortige Kenntnis von Einkommen und Vermögen für die Disposition nach der Trennung und die Sicherung des Unterhalts existenzielle Bedeutung haben kann. • Auch der Schutz des sogenannten Ehefriedens steht einer Auskunftspflicht nicht zwingend entgegen, insbesondere wenn der Frieden bereits gebrochen ist und die Verweigerung der Auskunft die Eskalation eher fördert als mindert. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf §620g ZPO und ordnet an, den Prozeßkostenvorschuß als Teil der Kosten der Hauptsache zu behandeln. Dem Ehemann wird einstweilig angewiesen, an die Ehefrau einen Prozeßkostenvorschuß zu zahlen, da das Auskunftsbegehren nicht aussichtslos ist und dem Antragsteller ein Zuwarten bis zur tatsächlichen Trennung nicht zugemutet werden kann. Eine unmittelbare Anspruchsgrundlage in §1361 IV S.4, §1605 BGB besteht mangels Getrenntlebens nicht, jedoch besteht ein Auskunftsanspruch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§242 BGB) und der ehelichen Rücksichtnahme (§1353 BGB). Die angeordnete Vorschussleistung dient dazu, der Ehefrau die Führung der Auskunftsklage zu ermöglichen und damit die Durchsetzung etwaiger Unterhaltsansprüche sicherzustellen. Die Verfahrenskosten werden als Teil der Kosten der Hauptsache behandelt.