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Urteil

15 C 61/89

AG SOLINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Feststellungsanspruch auf Feststellung der Vaterschaft ist nicht durch ein vorangegangenes, womöglich arglistig erwirktes Gestaltungsurteil ausgeschlossen; ein etwaiger Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB ist getrennt zu verfolgen. • Für die Feststellung der Vaterschaft bestehen keine materiell-rechtlichen Klagefristen nach § 1600n BGB; das Feststellungsinteresse ist verfassungsgemäß geschützt. • Die Einrede der arglistigen Herbeiführung des vorangegangenen Urteils ist im Vaterschaftsprozess nicht als prozessuale Einrede, sondern allenfalls als Grundlage eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB zu behandeln. • Ein eindeutiges biologische Gutachten mit hoher statistischer Wahrscheinlichkeit (hier 99,9 %) kann die Vaterschaft als erwiesen begründen, sofern keine belastbaren Gegenbeweise vorliegen.
Entscheidungsgründe
Feststellung der Vaterschaft trotz vorangegangenem Anfechtungsurteil • Ein Feststellungsanspruch auf Feststellung der Vaterschaft ist nicht durch ein vorangegangenes, womöglich arglistig erwirktes Gestaltungsurteil ausgeschlossen; ein etwaiger Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB ist getrennt zu verfolgen. • Für die Feststellung der Vaterschaft bestehen keine materiell-rechtlichen Klagefristen nach § 1600n BGB; das Feststellungsinteresse ist verfassungsgemäß geschützt. • Die Einrede der arglistigen Herbeiführung des vorangegangenen Urteils ist im Vaterschaftsprozess nicht als prozessuale Einrede, sondern allenfalls als Grundlage eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB zu behandeln. • Ein eindeutiges biologische Gutachten mit hoher statistischer Wahrscheinlichkeit (hier 99,9 %) kann die Vaterschaft als erwiesen begründen, sofern keine belastbaren Gegenbeweise vorliegen. Der Kläger begehrt festzustellen, dass der Beklagte sein Erzeuger sei. Der Kläger war als eheliches Kind der Zeugin und eines anderen Mannes geboren; dieser Scheinvater hatte vor dem AG Wuppertal erfolgreich die Nichtehelichkeit festgestellt. Der Kläger macht geltend, erst später von der wahren Vaterschaft erfahren zu haben und nennt den Beklagten als leiblichen Vater. Der Beklagte bestreitet die Vaterschaft und rügt, das vorangegangene Feststellungsurteil sei durch falsche Angaben erschlichen worden; er verweist auf Beziehungen der Mutter zu weiteren Männern. Das Gericht ließ Zeugen vernehmen und ein Blutgruppengutachten erstellen; die Akten des vorangegangenen Verfahrens wurden beigezogen. • Zulässigkeit: Das Feststellungsinteresse des Klägers ist gegeben; sein Recht auf Feststellung der Abstammung ist verfassungsrechtlich geschützt und es bestehen für eine Klage nach § 1600n BGB keine Ausschlussfristen. • Einrede wegen arglistiger Erwirkung des früheren Urteils: Eine solche Einrede ist im Vaterschaftsverfahren nicht geeignet, die Klage abzuwehren. Die Behauptung einer arglistigen Urteilserschleichung könnte allenfalls Schadensersatzansprüche nach § 826 BGB begründen; hierfür hat der Beklagte jedoch keine substanziierten Darlegungen zur Arglist vorgetragen. • Beweiswürdigung und materielle Anspruchsprüfung: Das eingeholte Blutgruppengutachten führt zu einer 99,9%igen Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft; bei diesem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad ist die Vaterschaft als bewiesen anzusehen. Entgegenstehende Indizien des Beklagten (Mehrverkehr der Mutter) wurden nicht ausreichend substantiiert und blieben unbelegt. • Kostenentscheidung: Die Kosten trägt der Beklagte nach § 91 ZPO; § 93 ZPO findet keine Anwendung. Die Klage ist zulässig und begründet. Das Gericht stellt fest, dass der Beklagte der Erzeuger des Klägers ist, gestützt auf ein überzeugendes Gutachten mit 99,9%iger Wahrscheinlichkeit und das Fehlen substantiierten Gegenbeweises. Die Einrede, das vorangegangene Anfechtungsurteil sei arglistig erschlichen worden, kann den Feststellungsanspruch nicht verhindern; ein etwaiger Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB ist gesondert zu prüfen, hierfür hat der Beklagte jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.