Urteil
14 C 161/08
Amtsgericht Solingen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGSG:2008:0519.14C161.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem sowie € (Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 (Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) 2 Entscheidungsgründe 3 I. 4 Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines , Erstzulassung 1998, mit dem Kennzeichen . Der Beklagte zu 1. ist Halter eines Fahrzeugs mit dem Kennzeichen , das über die Beklagte zu 2. haftpflichtversichert ist. 5 Am prallte der Beklagte zu 1. mit seinem Fahrzeug gegen das Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeug des Klägers. Das Fahrzeug des Klägers wurde durch den Unfall beschädigt. Ausweislich eines vom Kläger eingeholten Schadensgutachtens beträgt der Schaden unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt in €. Die Beklagte zu 2. zahlte auf den Schaden jedoch nur € aus. 6 Der Kläger macht mit der Klage weitere € geltend. Der Betrag entspricht der Differenz zwischen dem von der Beklagten zu 2. gezahlten Betrag und dem Schaden, wie er sich aus dem Schadensgutachten ergibt. Außerdem verlangt der Kläger Ersatz seiner Auslagen mit pauschal € sowie Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von €. 7 Die Beklagten tragen vor, es gebe in der näheren Umgebung mehrere nicht markengebundene Werkstätten, die eine gleichwertige Reparatur für deutlich weniger Geld anböten; diese Werkstätten lägen in , und ; auf diese Reparaturmöglichkeiten müsse sich der Kläger verweisen lassen. 8 II. 9 Die Klage ist begründet. 10 1. 11 Dem Kläger steht gegen die Beklagten gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 1, 3 Pflichtversicherungsgesetz ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von noch € sowie weiterer € (Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) zu. 12 a) Unstreitig wurde der Unfall vom allein vom Beklagten zu 1. verursacht, so dass die Beklagten für die Unfallfolgen in voller Höhe einzustehen haben. 13 Der Schaden des Klägers (ohne vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) betrug insgesamt € (Fahrzeugschaden €, Auslagenpauschale €). Auf den Schaden hat die Beklagte € gezahlt, so dass eine Forderung von € offen steht. 14 b) Ohne Erfolg wenden die Beklagten ein, der Kläger müsse sich auf die Möglichkeit einer Reparatur durch eine nicht markengebundene Werkstatt verweisen lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen (BGH, Urteil vom 29.04.2003, VI ZR 398/02). 15 Soweit der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung vom Ansatz her anerkennt, dass ein Geschädigter sich auf eine ihm mühelos, ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Mit der Benennung der nicht markengebundenen Werkstätten haben die Beklagten dem Kläger keine ihm mühelos zugängliche, gleichwertige Alternative geboten. Bei einer markengebundenen Werkstatt darf der Kläger als Geschädigter darauf vertrauen, dass die für eine Reparatur des Fahrzeugs notwendigen markentypischen Kenntnisse und Erfahrungen vorhanden sind. Bei einer nicht markengebunden Werkstatt können solche Kenntnisse und Erfahrungen nicht ohne weiteres unterstellt werden. Angesichts der Vielzahl der am Markt erhältlichen Fahrzeugtypen ist kaum vorstellbar, dass eine Werkstatt, die sich nicht auf bestimmte Marken spezialisiert, einer markengebundenen Werkstatt gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen besitzt. Dem Vortrag der Beklagten lässt sich nicht ausreichend entnehmen, dass für die von ihnen benannten Alternativwerkstätten etwas anderes gilt. Die Beklagten beschränken sich bei der Beschreibung der Wekstätten auf allgemeine Ausführungen, ohne darzulegen, woraus sich die spezifischen Erfahrungen der Werkstätten mit Fahrzeugen der Marke konkret ergeben. 16 Selbst wenn die benannten Werkstätten in der Lage sind, nach den Standards einer markengebundenen Werkstatt zu arbeiten, so ist dies für den Kläger aber nicht ohne weiteres nachprüfbar. Der Kläger müsste erst eigene Erkundigungen einholen, um eine verlässliche Auskunft über die Gleichwertigkeit der Reparatur zu erhalten. Die Angaben der Beklagten oder die Eigendarstellungen der benannten Werkstätten ersetzen diese eigenen Nachforschungen naturgemäß nicht, da sie keine unabhängigen Beurteilungen darstellen. Damit ist dem Kläger durch die von den Beklagten benannten Werkstätten keine mühelos zugängliche Alternative eröffnet. Der Geschädigte wird in seinem Recht, den Schaden in eigener Regie zu beheben, in unzulässiger Weise eingeschränkt, wenn ihm der Weg zu einer markengebundenen Werkstatt durch den Hinweis auf kostengünstigere Werkstätten verbaut würde. Der Bundesgerichtshof weist in der von den Beklagten selbst zitierten Entscheidung vom 29.04.2003 ausdrücklich darauf hin, dass die Notwendigkeit eigener Nachforschungen durch den Geschädigten, bei der Ermittlung der erforderlichen Reparaturkosten zu berücksichtigen ist. 17 c) Der Kläger hat darüber hinaus Anspruch auf pauschalen Ersatz seiner Auslagen. Die Höhe der Auslagen schätzt das Gericht auf €. 18 d) Schließlich steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Die Kosten sind als Teil des Schadens zu ersetzen, da die Beauftragung von Rechtsanwälten einer angemessenen und zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entsprach. Im konkreten Einzelfall geht das Gericht zudem davon aus, dass dem Kläger bereits durch die Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten ein entsprechender Schaden entstanden ist. Das Gericht hat keine Zweifel, dass die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers ihre Gebührenforderungen in jedem Fall berechnen und durchsetzen werden, selbst wenn sie bisher noch keine Rechnung erstellt haben. 19 Der Schaden ist insoweit auch in der geltend gemachten Höhe entstanden. Dabei mag man streiten, ob der Fall besondere Schwierigkeiten aufweist. Sicherlich würden viele andere Rechtsanwälte für eine vergleichbare Bearbeitung statt des Gebührensatzes von 1,5, den die Verfahrensbevollmächtigten für die vorgerichtliche Geschäftsgebühr ansetzen, nur einen Satz von 1,3 berechnen. Der Rechtsanwalt bestimmt die Höhe der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr jedoch selbst, wobei die Bestimmung nach billigem Ermessen zu erfolgen hat. Der Gebührensatz von 1,5 liegt gerade noch im Rahmen dessen, was billigem Ermessen entspricht. 20 2. 21 Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 286, 288 BGB. 22 3. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. 25 Streitwert: €