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Urteil

12 C 265/08

Amtsgericht Solingen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSG:2008:1112.12C265.08.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € - Euro – nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Streithilfe entstandenen Kosten.

Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € - Euro – nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Streithilfe entstandenen Kosten. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht von dem Beklagten die Bezahlung einer privatärztlichen Behandlung. Im Jahre war der Beklagte bei der Streithelferin der Klägerin, der , in stationärer Behandlung. Zu Beginn dieser stationären Behandlung unterzeichnete der Beklagte eine entsprechende Wahlleistungsvereinbarung (Blatt 129 der Gerichtsakte). Aufgrund des Verdachtes einer Durchblutungsstörung des linken Beines empfahl man dem Beklagten dort, eine Angiographie in der Gemeinschaftspraxis Dr. , den Zedenten, durchführen zu lassen. Dies geschah dann am in der Gemeinschaftspraxis der Zedenten. Unter dem erstellten die Zedenten über die von ihnen erbrachten Leistungen eine Rechnung über ein Gesamtbetrag in Höhe von €. Von diesem Betrag entfielen auf ärztlich erbrachte Leistungen € sowie auf Sachkosten €. Der Beklagte zahlte darauf hin auf die Rechnungen einen Betrag von €, die Sachkosten in Höhe von € zahlte er nicht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Rechnung vom wird auf Blatt 4 und 5 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, die Zedentin, die Ärzte der Gemeinschaftspraxis und Kollegen hätten unter dem sämtliche (auch zukünftige) Honorarforderungen, die nicht über die abgerechnet werden müssen, an sie, die Klägerin, abgetreten. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte schulde auch die in Rechnung gestellten Sachkosten gemäß §§ 6 a, 10 GOÄ. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie € nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem zu zahlen. Die Streithelferin der Klägerin schließt sich diesem Antrag an. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Sachkosten bestünde nicht. Diese seien vielmehr aufgrund seines stationären Aufenthaltes bei der Streithelferin über die allgemein gezahlten Krankenhausleistungen abgedeckt. Der Streitverkündungsschriftsatz der Klägerin ist der Streitverkündeten am zugestellt worden. Die Streitverkündete ist mit Schriftsatz vom dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung offener Behandlungskosten in Höhe von € gemäß §§ 611, 612 BGB in Verbindung mit §§ 6 a, 10 GOÄ. Die Klägerin ist insoweit aktivlegitimiert. Mit Schriftsatz vom hat die Klägerin die Abtretungsvereinbarung vom vorgelegt. Der Beklagte hat sich danach hierzu nicht mehr geäußert, so dass das Gericht davon ausgehen muss, dass die Abtretung, wie sie sich aus der vorgelegten Abtretungsvereinbarung ergibt, tatsächlich stattgefunden hat. Der Beklagte hat als Privatpatient zu Beginn seiner stationären Behandlung bei der Streithelferin der Klägerin eine Wahlleistungsbehandlung unterzeichnet. Diese umfasst gemäß § 17 Abs. 3 Krankenhausentgeltgesetz damit auch die Leistungen der Gemeinschaftspraxis und Kollegen. Aufgrund dieser Wahlleistungsvereinbarung sind die Zedenten damit tätig geworden. Sie allein bildet die Grundlage des ihnen zustehenden Honoraranspruches. Rechtsgrundlage für diesen Honoraranspruch kann daher allein § 611, 612 BGB in Verbindung mit der GOÄ sein. § 6 a GOÄ enthält eine Regelung für die Gebühren bei stationärer Behandlung. Gemäß § 6 a GOÄ sind bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen die berechneten Gebühren um 15 % zu mindern. Diese Minderung gemäß § 6 a GOÄ ist in der hier streitgegenständlichen Rechnung berücksichtigt worden. § 6 a Abs. 2 GOÄ stellt dann eindeutig klar, dass neben diesen ärztlichen Leistungen auch die Sachkosten gemäß § 10 GOÄ gegenüber dem Privatpatienten abgerechnet werden können. Die von dem Beklagten zur Begründung seiner Ansicht herangezogenen Vorschriften, dem Nebenkostentarif der Krankenhausgesellschaft (DKG-NT) sowie der einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM), sind auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Der EBM ist ausschließlich für ambulante Leistungen für gesetzlich versicherte Patienten einschlägig. Der DKG-NT beinhaltet eine Abrechnungsgrundlage zwischen dem angestellten Krankenhausarzt und dem Krankenhaus. Der hier vorliegende Sachverhalt, das ein Privatpatient aufgrund einer Wahlleistungsvereinbarung von einem extern selbständigen Arzt behandelt wird, ist allein nach den §§ 17 Abs. 3 Krankenhausentgeltgesetz in Verbindung mit §§ 6 a GOÄ zu beurteilen. Dies hat auch der BGH in seinem Urteil vom 17.09.1998 (NJW 1999, Seite 868) klargestellt. Das Verhältnis zwischen den extern selbständigen Ärzten und den Patienten kann sich zwangsläufig nur nach der GOÄ richten. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 101, 709 ZPO. Streitwert: €