12 C 482/09
Amtsgericht Solingen, Entscheidung vom
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1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die
Klägerin einen Betrag in Höhe von € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
sowie vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe
von € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Auf die Widerklage des Beklagten zu 1) werden die Klägerin sowie
die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an den
Beklagten zu 1) einen Betrag in Höhe von € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem zu
zahlen.
4. Des Weiteren wird auf die Widerklage des Beklagten zu 1) fest-
gestellt, dass die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagte als Gesamt-
schuldner verpflichtet sind, dem Beklagten zu 1) 50 % der Beitrags-
nachteile zu erstatten, die dadurch entstehen, dass der Beklagte zu 1)
aufgrund des Verkehrsunfalls vom seine Vollkasko-
versicherung in Anspruch genommen hat (
Schadennummer ).
5. Des Weiteren werden auf die Widerklage die Klägerin und die Dritt-
widerbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1)
weitere vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von
€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab dem zu zahlen.
6. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
7. Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 52 % allein, Klägerin und
Drittwiderbeklagte 40 % als Gesamtschuldner, Beklagte zu 1) und 2)
5 % als Gesamtschuldner sowie der Beklagte zu 1) weitere 3 % allein.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese 92 %
selbst, Beklagte zu 1) und 2) 5 % als Gesamtschuldner sowie der
Beklagte zu 1) weitere 3 % allein. Von den außergerichtlichen Kosten
des Beklagten zu 1) trägt dieser 8 % selbst, Klägerin und Drittwider-
beklagte 40 % als Gesamtschuldner sowie die Klägerin weitere 52 %
allein. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt
diese 9 % selbst, die Klägerin 91 %. Von den außergerichtlichen Kosten
der Drittwiderbeklagten trägt diese 92 % selbst sowie der Beklagte zu 1)
8 %.
8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung
durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil
zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Voll-
streckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.