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Urteil

12 C 340/11

AG SOLINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Policenverträgen nach § 5a VVG a.F. führt eine unklare oder nicht deutlich hervorgehobene Widerspruchsbelehrung dazu, dass die 14‑tägige Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wird. • § 5a VVG a.F. ist als Abschlussmodell grundsätzlich mit Unionsrecht vereinbar, der Satz 4 von § 5a Abs.2 VVG a.F. (Erlöschen nach einem Jahr) ist jedoch europarechtswidrig und darf richtlinienkonform nicht angewendet werden. • Kündigung schließt ein anschließendes Widerspruchsrecht bei schwebender Unwirksamkeit des Vertrags nicht aus. • Bei fehlender Belehrung besteht ein Anspruch auf Rückgewähr der ohne Rechtsgrund gezahlten Prämien sowie auf Nutzungen nach den Regeln der Kondiktion.
Entscheidungsgründe
Widerspruchsbelehrung bei Policenmodell: Deutlichkeitserfordernis und Unvereinbarkeit des Jahresverfalls • Bei Policenverträgen nach § 5a VVG a.F. führt eine unklare oder nicht deutlich hervorgehobene Widerspruchsbelehrung dazu, dass die 14‑tägige Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wird. • § 5a VVG a.F. ist als Abschlussmodell grundsätzlich mit Unionsrecht vereinbar, der Satz 4 von § 5a Abs.2 VVG a.F. (Erlöschen nach einem Jahr) ist jedoch europarechtswidrig und darf richtlinienkonform nicht angewendet werden. • Kündigung schließt ein anschließendes Widerspruchsrecht bei schwebender Unwirksamkeit des Vertrags nicht aus. • Bei fehlender Belehrung besteht ein Anspruch auf Rückgewähr der ohne Rechtsgrund gezahlten Prämien sowie auf Nutzungen nach den Regeln der Kondiktion. Der Kläger beantragte am 01.06.2004 eine fondsbasierte Rentenversicherung im Policenmodell; die Beklagte nahm den Antrag mit Schreiben vom 28.04.2004 an und übersandte Police, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen. Auf dem Anschreiben und in den Verbraucherinformationen war eine Widerspruchsbelehrung enthalten; diese war kursiv bzw. unter einer fettgedruckten Überschrift aufgeführt, aber nicht deutlich genug hervorgehoben. Der Kläger zahlte von 01.06.2004 bis 31.12.2010 Beiträge in Höhe von 11.850 EUR. Im Februar 2011 erklärte er Widerspruch hilfsweise Kündigung; die Beklagte zahlte Rückkaufswert in Höhe von 10.843,73 EUR. Der Kläger begehrt die Differenz zwischen eingezahlten Beiträgen und Rückkaufswert zuzüglich Zinsen sowie außergerichtliche Anwaltskosten. Die Beklagte hält den Widerspruch für verfristet und beantragt Klageabweisung. • Vertrag nach Policenmodell begründet schwebende Unwirksamkeit bis Ablauf der Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F.; das Modell ist grundsätzlich unionsrechtskonform. • Die Widerspruchsbelehrung muss drucktechnisch deutlich hervorstechen; Maßstab ist, dass sie beim Durchblättern nicht übersehen werden darf. Weder die Belehrung in den Verbraucherinformationen noch die kursiv gesetzte Belehrung im Anschreiben genügten diesen strengen Anforderungen, weil sie sich nicht ausreichend vom übrigen Text abhoben. • § 5a Abs.2 S.4 VVG a.F. (Jahresverfristung) ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar; eine richtlinienkonforme Auslegung führt dazu, die Vorschrift nicht anzuwenden, da sonst die Informations- und Entscheidungsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers leerliefen. • Die Kündigung des Versicherungsnehmers steht einem nachträglichen Widerspruch nicht entgegen, weil der Vertrag zum Zeitpunkt der Kündigung weiterhin schwebend unwirksam war; eine analoge Übertragung der Widerrufsrechtsprechung (§ 355 BGB) ist nicht geboten. • Der Kläger hat Anspruch auf Rückgewähr der ohne Rechtsgrund geleisteten Beiträge nach § 812 Abs.1 S.1 BGB sowie auf Nutzungen gemäß §§ 812 Abs.1, 818 Abs.1 BGB; die Beklagte hat die erforderlichen Aufklärungs- und Darlegungsobliegenheiten zu ihren eingezogenen Nutzungen nicht erfüllt. • Ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt und daher abzuweisen. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Die Beklagte wird zur Zahlung von 4.652,86 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2011 verurteilt; die weiteren Zahlungsanträge, insbesondere die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten, werden abgewiesen. Begründend liegt zugrunde, dass die Widerspruchsbelehrung nicht deutlich genug war und daher die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begann; außerdem ist die Jahresverfristung des § 5a Abs.2 S.4 VVG a.F. nicht anwendbar, weil sie europarechtswidrig ist. Die Kündigung des Klägers schließt das Widerspruchsrecht nicht aus, weshalb der Vertrag endgültig durch den wirksam erklärten Widerspruch nicht zustande kam und Rückgewähransprüche bestehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.