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Beschluss

1 F 333/24

AG Sonneberg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Besteht eine Beistandschaft des Jugendamtes für das minderjährige Kind, so ist der betreuende Elternteil mit der gerichtlichen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im eigenen Namen und in Vertretung des Kindes ausgeschlossen. Ein Stufenantrag ist dahingehend insgesamt unzulässig.(Rn.35) 2. Tritt das Jugendamt vorgerichtlich gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil auf und verlangt Auskunft gemäß § 1605 BGB, dann besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Beistandschaft vom betreuenden Elternteil beim Jugendamt beantragt wurde. Der klagende Elternteil hat dann das Bestehen der Beistandschaft zu widerlegen oder dessen Beendigung darzulegen und zu beweisen. Ein Bestreiten genügt hierfür nicht. (Rn.36) 3. Der barunterhaltspflichtige Elternteil, der den betreuenden Elternteil auf Auskunft in Anspruch nimmt, um hierdurch seinen angemessenen Selbstbehalt zu verteidigen, hat zur Darlegung seines berechtigten Interesses an der Auskunft einerseits sein bereinigtes Einkommen und Anhaltpunkte darzulegen, welche eine Leistungsfähigkeit des betreuenden Elternteils oberhalb des angemessenen Selbstbehalts denkbar machen. (Rn.43)
Tenor
1. Die Anträge und der Widerantrag werden abgewiesen. 2. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 83 % und der Antragsgegner 17 % zu tragen. 3. Die Beschwerde wird zugelassen. 4. Der Verfahrenswert wird auf 3748,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Besteht eine Beistandschaft des Jugendamtes für das minderjährige Kind, so ist der betreuende Elternteil mit der gerichtlichen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im eigenen Namen und in Vertretung des Kindes ausgeschlossen. Ein Stufenantrag ist dahingehend insgesamt unzulässig.(Rn.35) 2. Tritt das Jugendamt vorgerichtlich gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil auf und verlangt Auskunft gemäß § 1605 BGB, dann besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Beistandschaft vom betreuenden Elternteil beim Jugendamt beantragt wurde. Der klagende Elternteil hat dann das Bestehen der Beistandschaft zu widerlegen oder dessen Beendigung darzulegen und zu beweisen. Ein Bestreiten genügt hierfür nicht. (Rn.36) 3. Der barunterhaltspflichtige Elternteil, der den betreuenden Elternteil auf Auskunft in Anspruch nimmt, um hierdurch seinen angemessenen Selbstbehalt zu verteidigen, hat zur Darlegung seines berechtigten Interesses an der Auskunft einerseits sein bereinigtes Einkommen und Anhaltpunkte darzulegen, welche eine Leistungsfähigkeit des betreuenden Elternteils oberhalb des angemessenen Selbstbehalts denkbar machen. (Rn.43) 1. Die Anträge und der Widerantrag werden abgewiesen. 2. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 83 % und der Antragsgegner 17 % zu tragen. 3. Die Beschwerde wird zugelassen. 4. Der Verfahrenswert wird auf 3748,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Auskunftserteilung, Belegvorlage und Zahlung eines noch zu beziffernden monatlichen Kindesunterhalts für das Kind H., geboren am xx, in Anspruch. Zudem begehrt die Antragstellerin vom Antragsgegner die Auszahlung von Kindergeld für die Monate Januar 2024 bis Mai 2024 in Höhe von insgesamt 2500,00 €, welches für das gemeinsame Kind H als auch für das Kind der Antragstellerin, L, geboren am xx, von der Familienkasse an den Antragsgegner geleistet wurde. Der Antragsgegner nimmt die Antragstellerin widerantragend auf Auskunft und Belegvorlage zur Verteidigung seines angemessenen Selbstbehalts in Anspruch. Die Beteiligten sind verheiratet und die leiblichen Eltern der am xx geborenen H. Der Antragsgegner zahlte derzeit untituliert 300,00 € monatlichen Kindesunterhalt sowie 142,00 € an monatlichen Beiträgen für die private Krankenversicherung des Kindes H. Nach räumlicher Trennung im Juni 2024 befand sich das Kind in der Obhut der Antragstellerin. Die beteiligten Eheleute trennten sich bereits am 03.01.2023. Dabei wurde die Trennung zunächst innerhalb des ehelichen Einfamilienhauses vollzogen, welches im Alleineigentum des Antragsgegners stand. Eine räumliche Trennung durch den Auszug der Antragstellerin mit den beiden Kindern erfolgte sodann einvernehmlich Anfang Juni 2024. Die Beteiligten waren sich darüber einig geworden, dass die Antragstellerin vom Antragsgegner keine konkrete Frist gesetzt bekommt, wann sie das Einfamilienhaus mit den Kindern zu verlassen hat. Während der intakten ehelichen Lebensgemeinschaft führten die Beteiligten ein gemeinsames Und-Konto bei der X-Bank. Von diesem Konto wurde der Lebensunterhalt bestritten. Einkünfte aus der Berufstätigkeit beider Beteiligter wurden auf dieses Konto überwiesen und alle Ausgaben für die Lebensführung der Familie, einschließlich der Tilgungs- und Zinsleistung sowie die Nebenkosten für das Einfamilienhaus bedient. Ebenso wurde das staatliche Kindergeld für beide Kinder auf dieses gemeinsame Bankkonto überwiesen, welches die Familienkasse an den Antragsgegner als bestimmten Anspruchsberechtigten überwies. Am 31.12.2023 übergab die Antragstellerin ihre zerschnittene Girokarte für das gemeinsame Konto an den Antragsteller und eröffnete ab dem 01.01.2024 ein eigenes Konto, auf welches fortan auch ihr monatliches Einkommen gezahlt wurde. Die Beteiligten waren sich ab diesem Zeitpunkt darüber einig geworden, dass eine getrennte Kontoführung nunmehr zu erfolgen habe. Das staatliche Kindergeld für die Kinder H und L wurde weiterhin bis einschließlich August 2024 auf das vormals gemeinsame Konto gezahlt. Nach dem Auszug der Antragstellerin - Anfang Juni 2024 - überwies der Antragsgegner das monatliche Kindergeld für die Monate Juni bis August 2024 an die Antragstellerin weiter. Ab September 2024 erfolgte die Zahlung des staatlichen Kindergeldes an die Antragstellerin direkt, nach einer Abänderung der Anspruchsberechtigung durch Bescheid der Familienkasse vom 30.12.2024 (vgl. Anl AG 4 d. Akte). Eine Auszahlung des bereits geleisteten Kindergeldes für die Monate Januar 2024 bis Mai 2024 leistete der Antragsgegner an die Antragstellerin nicht und lehnte dies vorgerichtlich ab. Nachdem die Antragstellerin mit den beiden Kindern Anfang Juni 2024 auszog, erhielt der Antragsgegner am 14.06.2024 ein Schreiben des Landratsamtes S, Jugendamt. Das Jugendamt forderte in diesem Schreiben den Antragsgegner auf, Auskünfte und Belege zur Bemessung des Kindesunterhaltes für das Kind H zu erteilen und vorzulegen. In dem Schreiben erklärte das Jugendamt, dass man auf Antrag der Kindesmutter mit der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches des Kindes beauftragt worden sei (vgl. Anl AG 1 d. Akte). Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.08.2024 forderte die Antragstellerin ihrerseits den Antragsgegner zur Auskunftserteilung und Belegvorlage unter Fristsetzung zum 02.09.2024 auf (vgl. Anl AS 1 d. Akte). Der Antragsgegner beantwortete die Aufforderung über seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 04.09.2024 und teilte mit, dass sein Einkommen nach Steuerklassenwechsel lediglich noch bei 4000,00 € liegen wird und listete verschiedene Verbindlichkeiten auf, welche er als abzugsfähig erachtete (vgl. Anl AS 2 d. Akte). Belege legte der Antragsgegner der Antragstellerin nicht vor. Die Antragstellerin trägt vor: Hinsichtlich der Wohnsituation und dem vorläufigen weiteren Verbleib der Antragstellerin mit den beiden Kindern im vormals ehelichen Einfamilienhaus, habe es mit dem Antragsgegner Gespräche gegeben. Der Antragsgegner habe ihr verschiedene Angebote gemacht, was die Zahlung einer monatlichen Miete anbelangt. Allerdings sei man sich nicht darüber einig geworden, weil sie die vom Antragsgegner vorgeschlagenen Geldbeträge nicht hätte zahlen können. Es sei richtig, dass man ab dem 01.01.2024 getrennte Konten führen wollte und während der intakten ehelichen Lebensgemeinschaft alles von einem Konto bezahlt habe. Sie habe das Kindergeld ab dem 01.01.2024 nicht vom Antragsgegner herausverlangt. Man habe aber auch keine konkrete Vereinbarung darüber getroffen, was nun mit dem Kindergeld geschieht. Das Kindergeld habe der Antragsgegner einbehalten, sogar für das nicht gemeinsame Kind L. Das staatliche Kindergeld stehe der Antragstellerin zu, nachdem die Kinder jederzeit den tatsächlichen Aufenthalt bei ihr hatten und das staatliche Kindergeld lediglich aus formalen Gründen auf der Gehaltsabrechnung des Antragsgegners berücksichtigt gewesen sei und an diesen ausgezahlt wurde. Sie habe nicht nur die Girokarte des gemeinsamen Kontos an den Antragsgegner übergeben, sie habe ab dem 01.01.2024 auch keine Zugangsdaten zum Onlinebanking dieses Kontos mehr zur Verfügung gehabt. Richtig sei, dass das gemeinsame Konto an sich bis zum Mai 2024 fortbestanden hatte. Sie benötige die Auskunft und die Belegvorlage, um den Unterhaltsanspruch des Kindes H beziffern zu können. Der Antragstellerin beantragt im Wege des Stufenantrages und des weiteren Leistungsantrages, 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, Auskunft zu erteilen über seine monatlichen Einkünfte in den vergangenen 12 Monaten, mithin für den Zeitraum vom 01.08.2023 bis einschließlich 31.07.2024 und wird weiter verpflichtet, zur Vorlage zu bringen Einzelgehaltsabrechnungen ausweislich des Brutto- und Nettoeinkommens; 2. Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, Auskunft zu erteilen über seine Einkommensteuerrückerstattungen für die Jahre 2021 und 2022 und wird weiter verpflichtet, zur Vorlage zu bringen die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2021 und 2022 sowie die dazugehörigen Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2021 und 2022; 3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, Auskunft zu geben über seine Kapitaleinkünfte aus Guthaben und wird weiter verpflichtet, zur Vorlage zu bringen Bankbestätigung für das Jahr 2023; 4. Der Antragsgegner wird nach Auskunftserteilung verpflichtet, einen noch zu beziffernden Kindesunterhalt, mindestens jedoch in Höhe von 100% des Mindestunterhaltes gemäß der Düsseldorfer Tabelle, ab dem 01.06.2024 zu zahlen; 5. Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von 2.500,00 €, hier staatliches Kindergeld für die Dauer von 5 Monaten à 500,00 €, zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, die Antragsabweisung. Der Antragsgegner wendet gegen den Antrag ein: Der Antrag auf Auskunftserteilung und Belegvorlage sei unzulässig. Ihr stehe wegen bestehender Beistandschaft des Landratsamts S keine Prozessführungsbefugnis mehr zu. Das Jugendamt sei der alleinige Vertreter des Kindes und zur Verfahrensführung ausschließlich berechtigt. Dass eine solche Beistandschaft bestehe, ergebe sich aus dem Schreiben des Landratsamtes Sonneberg vom 14.06.2024 sowie einem dem Antragsgegner übermittelten Formblatt, welches die Aufschrift „Unterhalt § 18 SGB VIII Beistandschaft“ trage. Eine Beendigung der Beistandschaft habe die Antragstellerin nicht dargelegt. Es sei unzutreffend, dass die Antragstellerin keinen Zugriff mehr auf das gemeinsame Konto bei er X-Bank gehabt habe. Es sei richtig, dass die Antragstellerin ein eigenes Konto ab dem 01.01.2024 eröffnet habe, man sich über eine getrennte Kontoführung fortan einig war und die Antragstellerin die Girokarte zerschnitten an den Antragsgegner ausgehändigt habe. Falsch sei, dass die Antragstellerin keine Onlinezugangsdaten mehr gehabt habe oder diese geändert worden seien oder die Antragstellerin überhaupt nicht mehr Verfügungsberechtigte gewesen wäre. Von einem Einbehalten des Kindergeldes könne deshalb schon keine Rede sein, weil die Antragstellerin jedenfalls faktisch, weiterhin Zugriffsmöglichkeiten hatte und das bis zum 31.05.2024. Allerdings sei es so, dass man sich darüber einig gewesen sei, dass die Antragstellerin mit den beiden Kindern weiterhin im Einfamilienhaus verbleiben konnte und der Antragsgegner sich bereit erklärt habe, auch allein die Tilgungs- und Zinsleistungen zu übernehmen. Man sei sich aber einig gewesen, dass sich die Antragstellerin mit den beiden Kindern an den Nebenkosten beteiligt. Dahingehend habe der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin erklärt, dass er eine Beteiligung an den Nebenkosten durch die vollständige Verwendung des Kindergeldes für beide Kinder als gedeckt ansehe. Das sei Konsens gewesen. Die Antragstellerin hat hierauf repliziert, dass es eine Beistandschaft des Landratsamtes S nicht gebe und auch nicht gab. Sie habe sich als gesetzliche Vertreterin des Kindes nur für eine Beratung an das Jugendamt gewandt. Der Antragsgegner habe das Kindergeld für sich vereinnahmt. Konkrete Absprachen habe es nicht gegeben. Sie habe seit dem 01.01.2024 keinen Zugang mehr zum gemeinsamen Konto gehabt und der Antragsgegner wisse auch genau, dass sie vorher niemals an dieses Konto gegangen wäre. Der Antragsgegner hat Widerantrag auf Auskunftserteilung und Belegvorlage erhoben. Der Antragsgegner trägt hierzu vor: Mit dem anwaltlichem Schreiben vom 04.09.2024 habe er dargelegt, dass er unter Beachtung der eheprägenden Verbindlichkeiten nicht in der Lage sei, den gesetzlichen Mindestunterhalt zu zahlen, ohne dass er hierbei seinen eigenen angemessenen Selbstbehalt aufgeben müsste. Hingegen stünde die betreuende Kindesmutter und Antragstellerin als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter zur Verfügung, welche insoweit als Leistungspflichtige in Betracht komme. Sie habe ihre vorherige berufliche Tätigkeit aufgegeben, was mutmaßlich mit einem deutlich höheren Einkommen zu erklären sei. Deswegen sei sie auch nicht auf Verfahrenskostenhilfe in diesem Verfahren angewiesen und habe keinen diesbezüglichen Antrag gestellt. Der Antragsgegner beantragt widerantragend, Die Antragstellerin wird widerantragend verpflichtet, Auskunft über ihr Einkommen für den Zeitraum 01.09.2023 bis 31.08.2024 aus nichtselbständiger Tätigkeit zu erteilen und die Einzellohnabrechnungen für diese Monate vorzulegen. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsabweisung. Die Antragstellerin wendet gegen den Widerantrag ein: Der Auskunftsantrag des Antragsgegners sei unzulässig, rechtsmissbräuchlich und unbegründet. Solange er sich weigere Auskunft gegenüber der Antragstellerin zu erteilen, könne er nicht seinerseits Auskunft verlangen. Zum Zeitpunkt der Trennung habe die Antragstellerin über ein Einkommen in Höhe von 1600,00 € verfügt und habe ab dem 01.06.2024 einen Nebenjob aufgenommen um den Lebensunterhalt für die Kinder sicherstellen zu können. Das Einkommen des Antragsgegners als Oberstabsfeldwebel sei deutlich höher. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Akte gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 14.03.2025 Bezug genommen. II. Der Stufenantrag der Antragstellerin ist insgesamt unzulässig. Der Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von 2500,00 € Kindergeld ist zulässig, aber unbegründet. Der Widerantrag des Antragsgegners ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Stufenantrag der Antragstellerin ist insgesamt unzulässig. Die Antragstellerin ist für den vorliegenden Unterhaltsrechtsstreit nicht berechtigt, das Kind H im gerichtlichen Verfahren zu vertreten und Ansprüche des Kindes in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend zu machen. a) Nach § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen, auch wenn eine gemeinschaftliche elterliche Sorge besteht. Daraus folgt, dass bspw. die Kindesmutter, sollte sich das unterhaltsberechtigte Kind bei dieser überwiegend aufhalten, dessen Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich grundsätzlich im eigenen Namen für das Kind geltend machen kann. Nach § 243 FamFG ist hingegen die Vertretung des Kindes im gerichtlichen Verfahren durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen, wenn das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten wird. Gemäß §§ 1712 Abs. 1 Nr. 2, § 1714 Satz 1 BGB tritt die Beistandschaft des Jugendamtes für das Kind zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ein, wenn ein Elternteil dies schriftlich beim Jugendamt beantragt und dieser Antrag beim Jugendamt eingeht. Eine Beendigung der Beistandschaft des Jugendamtes erfolgt gemäß § 1715 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. Dabei schränkt eine bestehende Beistandschaft gemäß § 1716 Abs. 1 Satz 1 BGB die elterliche Sorge nicht ein, weshalb der betreuende Elternteil auch weiterhin außergerichtlich berechtigt ist, in Vertretung des Kindes dessen Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Für das gerichtliche Unterhaltsverfahren gilt hingegen der Vorrang der Beistandschaft und schließt die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen durch den betreuenden Elternteil aus (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. August 2013 – 1 WF 429/13 –, Rn. 35, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. März 2017 – 10 WF 27/17 –, Rn. 5, juris). b) Tritt danach eine solche Beistandschaft des Jugendamtes für das unterhaltsberechtigte Kind ein, so hat der im gerichtlichen Unterhaltsverfahren in Prozessstandschaft und als Vertreter des Kindes auftretende Elternteil darzulegen und gegebenenfalls auch zu beweisen, dass die Beistandschaft des Jugendamtes unter den Voraussetzungen des § 1715 BGB bereits geendet hat. Tritt das Jugendamt dabei vorgerichtlich gegenüber dem zum Unterhalt verpflichteten Elternteil auf und fordert von diesem eine Auskunftserteilung nach § 1605 BGB mit dem Hinweis, dass das Jugendamt durch einen Antrag des betreuenden Elternteils mit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes beauftragt worden ist, dann besteht im Rechtssinne eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der betreuende Elternteil gemäß § 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Beistandschaft des Jugendamtes schriftlich beantragt hat und dieser Antrag beim Jugendamt auch eingegangen ist. Denn es kann nicht angenommen werden, dass sich das Jugendamt ohne einen erforderlichen schriftlichen Antrag, eigenmächtig zum Beistand des Kindes erklärt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. März 2017 – 10 WF 27/17 –, Rn. 8, juris). Besteht danach eine solche tatsächliche Vermutung, so kann der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht das Fehlen einer Beistandschaft behaupten oder eine solche bestreiten. Er hat in diesem Fall das Bestehen der Beistandschaft zu widerlegen oder dessen Beendigung dazulegen und zu beweisen. c) Im vorliegenden Fall besteht eine solche tatsächliche Vermutung für das Bestehen einer Beistandschaft für das Kind H durch das Jugendamt des Landkreises S. Denn das Jugendamt ist gegenüber dem Antragsgegner mit Schreiben vom 14.06.2024 aufgetreten und hat diesen zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, einschließlich der Belegvorlage, aufgefordert. In diesem Schreiben teilt das Jugendamt dem Antragsgegner mit, dass es durch Antrag der Kindesmutter beauftragt wurde, die Unterhaltsansprüche des Kindes geltend zu machen. Dass eine Beistandschaft nicht bestanden hat oder zumindest nicht mehr besteht, hat die Antragstellerin nicht hinreichend dargetan. Sie ist dem substantiierten Unzulässigkeitseinwand des Antragsgegners nur damit entgegengetreten, dass es eine Beistandschaft nicht gebe und sich die Antragstellerin lediglich als gesetzliche Vertreterin mit der Bitte um Beratung an das Jugendamt gewandt hatte. Dieser Sachvortrag reicht allerdings nicht aus, um die begründete Vermutung einer bestehenden Beistandshaft zu widerlegen. Das ist auch unter dem Gesichtspunkt fraglich, weil die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung durch ihre Verfahrensbevollmächtigte die Einkommensermittlungen des Jugendamtes und die Berechnung des Unterhaltsbedarfs in Höhe von 144 % des Mindestunterhalts hat vortragen lassen. 2. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 2500,00 € Kindergeld für die Monate Januar 2024 bis Mai 2024. Denn jedenfalls bestand eine Einigung der Beteiligten, dass der Antragsgegner das Kindergeld einbehalten soll. Das Gericht ist nach gesamten Inhalt der Verhandlung, insbesondere aufgrund der persönlichen Anhörung der Beteiligten sowie der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen der Überzeugung, dass zwischen den Beteiligten eine Einigung bestand, dass das Kindergeld zur Deckung von Wohnnebenkosten vom Antragsgegner einbehalten werden soll. Das Gericht kommt zu diesem Schluss einerseits aufgrund der persönlichen Anhörung der Antragstellerin. Diese hat gegenüber dem Gericht erklärt, dass das Kindergeld seit jeher auf das gemeinsame Konto der Beteiligten an den Antragsgegner bezahlt wurde. Es wurde während der intakten ehelichen Lebensgemeinschaft auch alles von diesem Konto bezahlt. Der Antragsgegner war auch als Anspruchsberechtigter gegenüber der Familienkasse übereinstimmend von den Beteiligten bestimmt worden. Die Antragstellerin hat persönlich vorgetragen, dass sie die Angebote des Antragsgegners hinsichtlich einer Mietzahlung nicht annehmen konnte, weil sie hierzu finanziell nicht in der Lage war. Sie hat dabei auch vorgetragen, dass man keine ausdrückliche Einigung darüber getroffen hat, was mit dem Kindergeld passieren soll, nachdem man die Kontotrennung im Januar 2024 herbeigeführt hat. In diesem Zusammenhang sagt die Antragstellerin auch aus, dass sie ab Januar 2024 die Überweisung des Kindergeldes auf ihr Konto vom Antragsgegner nicht verlangt hätte oder überhaupt eine solche Aufforderung gegenüber dem Antragsgegner im streitgegenständlichen Zeitraum jemals gemacht hätte. Es ist dabei nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragstellerin einerseits ihr Einkommen auf ihr neueröffnetes Konto zahlen ließ, andererseits aber keine Einigung wegen des Kindergeldes herbeiführen wollte oder herbeigeführt hat. Das ist in dem Zusammenhang nicht glaubhaft, weil sie einerseits erklärt, sie habe Zahlungsangebote des Antragsgegners nicht annehmen können, deshalb auch nichts an den Antragsgegner gezahlt, sei trotzdem im Einfamilienhaus verblieben und das Kindergeld sei kein Thema gewesen. Für das Gericht ist dieser behauptete Vorgang lebensfremd und deshalb nicht glaubwürdig. In der Gesamtschau ist der persönliche Vortrag des Antragsgegners dahingehend schlüssiger. Dieser hat persönlich vorgetragen, man sei sich einig gewesen, dass das Kindergeld weiter auf das Konto des Antragsgegners bezahlt wird und man hierdurch die Nebenkosten als gedeckt ansehen würde, er im Gegenzug die Tilgungs- und Zinsleistungen erbringe, ohne dabei weitergehend eine Nutzungsentschädigung zu verlangen. In diesem Zusammenhang ist auch der weitere Verlauf nach dem Auszug der Antragstellerin mit dem Sachvortrag des Antragsgegners in Einklang zu bringen. Denn nach dem Auszug der Antragstellerin hat der Antragsgegner unstreitig, ohne Verzögerung das erhaltene Kindergeld für die Monate Juni 2024 bis August 2024 an diese überwiesen, bis die Antragstellerin ab September 2024 als Kindergeldberechtigte selbst die Überweisung von der Familienkasse erhielt. Dieser Verlauf ist mit der vom Antragsgegner behaupteten Vereinbarung in Einklang zu bringen. Denn ab dem Zeitpunkt des Auszugs bestand für die Antragstellerin kein Grund mehr, sich an den Nebenkosten zu beteiligen. Folglich wurde dann ab Juni 2024 das Kindergeld vom Antragsgegner unmittelbar an die Antragstellerin weiter überwiesen. Der Antragsgegner hat das Gericht deshalb hinreichend überzeugt, dass es diese Abrede - wie vom Antragsgegner vorgetragen - gegeben hat. 3. Der Widerantrag des Antragsgegners ist zulässig, aber unbegründet. a) Der Antragsgegner hat keinen Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß § 242 BGB gegen die Antragstellerin. Er hat sein berechtigtes Interesse hieran nicht hinreichend dargelegt. aa) Die Beteiligten sind als Eltern ihren gemeinschaftlichen Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet und haften für den Unterhalt gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Wird ein Elternteil auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen, stellt sich die Frage der Berechnung des Haftungsanteils, wenn auch der andere Einkommen erzielt und ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhaltes dem Kind ebenfalls Unterhalt gewähren kann. Der in Anspruch genommene Elternteil ist zur Berechnung seines Haftungsanteils aber nur in der Lage, wenn ihm die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen Elternteiles bekannt sind. Durch diese besondere Rechtsbeziehung der Eltern zueinander wird ein Auskunftsanspruch des auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteiles gegen den anderen Elternteil gemäß § 242 BGB begründet. In der Regel erfüllt ein Elternteil allerdings seine Verpflichtung, zum Unterhalt eines minderjährigen unverheirateten Kindes beizutragen, durch dessen Pflege und Erziehung, § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB. In einem derartigen Regelfall besteht für einen Auskunftsanspruch des barunterhaltspflichtigen Elternteiles gegenüber dem anderen Elternteil kein gerechtfertigter Anlass, weil dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteiles ohne Bedeutung sind. Etwas anderes gilt aber dann, wenn dem barunterhaltspflichtigen Elternteil nach Abzug des an sich geschuldeten vollen Kindesunterhalts weniger als der eigene angemessene Selbstbehalt verbleibt, wenn hingegen dem betreuenden Elternteil nach Abzug des Kindesunterhaltes sein eigener angemessener Selbstbehalt weiterhin zur Verfügung steht. In einem solchen Fall kann dann der auf Barunterhalt in Anspruch genommene Elternteil, unter Verweis auf den anderen leistungsfähigen Elternteil, seinen angemessenen Selbstbehalt verteidigen und wäre nicht bei voller Unterhaltspflicht auf seinen notwendigen Selbstbehalt verwiesen. Der in Anspruch genommene Elternteil hat dahingehend Anhaltspunkte vorzutragen, dass eine derartige Fallkonstellation vorliegt (OLG Köln, Beschluss vom 25. November 1991 – 25 WF 239/91 –, Rn. 13, juris), um sein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung darzulegen. bb) Dabei ist für das Gericht noch nicht erkennbar höchstrichterlich entschieden worden, welche Anforderungen an die Darlegung für den auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteil und Auskunftsbegehrenden gestellt werden. Das Gericht entscheidet im vorliegenden Fall, dass der auf Unterhalt in Anspruch genommene Elternteil seiner Darlegungslast für ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung dann genügt, wenn er einerseits sein bereinigtes Einkommen darlegt, welches für die Unterhaltszahlung zur Verfügung steht und zudem Anknüpfungstatsachen darlegt, die eine Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils bei Wahrung dessen angemessenen Selbstbehalts denkbar machen. Der Grund für eine solche Darlegungsanforderung liegt darin, dass der Barunterhaltspflichtige mit seinem Auskunftsbegehren seinen angemessenen Selbstbehalt verteidigt und vorträgt, bei Zahlung des vollen Kindesunterhalts würde er auf den notwendigen Selbstbehalt verwiesen sein. Ein solcher Sachvortrag muss aber für den auf Auskunft in Anspruch genommen anderen Elternteil einlassungsfähig sein. Er muss dabei in die Lage versetzt werden zu überprüfen, wie der Anspruchsteller sein bereinigtes Einkommen überhaupt ermittelt, um dabei insbesondere Abzugsposten in Frage stellen zu können und zudem überprüfen zu können, ob der Barunterhaltspflichtige überhaupt alle Einkünfte vorgetragen hat. Andernfalls könnte sich der auf Auskunft in Anspruch genommene Elternteil nicht gegen das behauptete berechtigte Interesse des Unterhaltspflichtigen verteidigen, wenn ihm überhaupt nicht nachvollziehbar dargelegt wird, warum der Unterhaltsverpflichtete den angemessenen Selbstbehalt unterschreiten würde. b) Es kann vorliegend offengelassen werden, ob der Antragsgegner seiner Darlegungslast bereits dadurch hinreichend genügt, wenn er auf eine vorgerichtliche Auskunft gegenüber der Antragstellerin Bezug nimmt und diese zum Inhalt seines Sachvortrages macht. Denn auch im Auskunftsschreiben vom 04.09.2024 legt der Antragsgegner nicht hinreichend sein Einkommen dar. Dort erklärt er, dass sein Nettoeinkommen lediglich noch „bei 4000,00 € liegen wird“. Diese Erklärung ist dabei keine eindeutige Darlegung seines Nettoeinkommens, weil keine unbedingte Aussage über die Höhe getroffen wird. Auch der runde Betrag von 4000,00 € erscheint dabei eher als lose Schätzung als eine rechtsgeschäftliche Erklärung in Form einer Auskunft. Deshalb legt der Antragsgegner nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend sein berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung dar. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG. 5. Die Verfahrenswertfestsetzung folgt aus §§ 35, 38 FamGKG. Das Gericht bewertet die Auskunftsanträge der Beteiligten mit jeweils 624,00 € (Mindestunterhalt 520,00 x 12 x 10%). Der Wert für den bezifferten Zahlungsantrag ist mit 2500,00 € beziffern. Die Werte sind zu addieren, woraus sich ein Gesamtverfahrenswert von 3748,00 € ergibt.