Endurteil
2 C 143/24
AG Sonthofen, Entscheidung vom
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Leitsätze
Für einen immateriellen Schaden nach Art. 82 Abs. 1 müssen Beeinträchtigungen wie Angstgefühle, seelisches Leid, psychische Beeinträchtigungen oder ein irgendwie geartetes Unwohlsein infolge spürbarer seelischen Belästigungen gegeben sein, die über das allgemeine Lebensrisiko, sowie alltägliche Lästigkeiten/Unannehmlichkeiten hinausgehen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für einen immateriellen Schaden nach Art. 82 Abs. 1 müssen Beeinträchtigungen wie Angstgefühle, seelisches Leid, psychische Beeinträchtigungen oder ein irgendwie geartetes Unwohlsein infolge spürbarer seelischen Belästigungen gegeben sein, die über das allgemeine Lebensrisiko, sowie alltägliche Lästigkeiten/Unannehmlichkeiten hinausgehen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 4.500,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg. A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Sonthofen international, örtlich und sachlich zuständig. I. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Ein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß Art. 24 EuGVVO ist nicht ersichtlich. Gemäß Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher – hier der Kläger – seinen Wohnsitz – hier: in der Bundesrepublik Deutschland – hat. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich ferner aus Art. 79 Abs. 2 DS-GVO, deren zeitlicher, sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich eröffnet ist. Das Amtsgericht Sonthofen ist örtlich zuständig. Das folgt zum einen aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 Eu-GVVO, zum anderen aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23, 71 Abs. 1 GVG. II.Entgegen der Ansicht der beklagten Partei ist der Klageantrag Ziffer 2. hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des (eventuell teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird, wobei zur Auslegung die Klagebegründung heranzuziehen ist (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 253 ZPO, Rn. 13 m.w.N.). III. Die mit Schriftsatz vom 04.07.2024 erklärte Änderung des Antrags zu Ziffer 2. ist nach Auffassung des Gerichts sachdienlich i.S.v. § 263 ZPO, da der Streitstoff im Wesentlichen verwendet werden kann. B. Die Klageanträge sind vollumfänglich unbegründet. I. Der Klageantrag zu Ziffer 1. unterliegt der Abweisung. Die Klagepartei hat insbesondere keinen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Verantwortlicher in diesem Sinne ist gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden. Die Beklagte ist Verantwortlicher. Die Klagepartei hat allerdings schon nicht bewiesen, dass ihr tatsächlich ein immaterieller Schaden entstanden ist. Der Schadensbegriff ist zwar weit auszulegen, da Schadenersatzforderungen abschrecken und weitere Verstöße unattraktiv machen sollen. Dabei sind sowohl materielle als auch immaterielle Schäden zu ersetzen und es darf nicht auf nationale Erheblichkeitsschwellen oder andere Einschränkungen abgestellt werden (EuGH vom 04.05.2023, C-300/21, Juris Rdnr. 45-49, 51), aber allein eine Verletzung des Datenschutzrechts als solches oder der abstrakte Kontrollverlust begründen für sich gesehen keinen Schadensersatzanspruch (EuGH vom 04.05.2023, C-300/21, Juris Rdnr. 32-37, 85; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2023, 4 U 20/23, Juris Rdnr. 294). Die Verletzungshandlung muss in jedem Fall auch zu einer konkreten Verletzung von Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen geführt haben (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 77). Für den geltend gemachten immateriellen Schaden müssen Beeinträchtigungen wie Angstgefühle, seelisches Leid, psychische Beeinträchtigungen oder ein irgendwie geartetes Unwohlsein infolge spürbarer seelischen Belästigungen gegeben sein, die über das allgemeine Lebensrisiko, sowie alltägliche Lästigkeiten/Unannehmlichkeiten hinausgehen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2023, 4 U 20/23, Juris Rdnr. 344, 345). Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klagepartei schon keine ausreichend spürbare Beeinträchtigung von persönlichen Belangen dargelegt, für die Anhaltspunkte bestehen, dass sie kausal auf die hier streitgegenständliche Datenverarbeitung zur Schaltung personenbezogener Werbung sowie des diesbezüglichen Informationsverhaltens zurückzuführen sein könnte. Vielmehr trägt der Kläger in der Klageschrift Seite 16 wörtlich vor: „Die unerlaubte Verarbeitung von Daten für den Zweck zielgerichteter Werbung durch die Beklagte stellt eindeutig einen Schaden dar.“ Im Schriftsatz vom 04.07.2024 rekurriert die Klagepartei lediglich darauf, dass eine datenschutzrechtswidrige Profilbildung nicht nur ein Verstoß, sondern auch ein Schaden sei oder in einem solchen resultiere. Diese Ausführungen sind zu pauschal und lassen nicht erkennen, inwiefern die behauptete Profilbildung einen Schaden darstellen soll, welcher über eine bloße negative Folge hinausreicht. Der Kläger hat in seiner informatorischen Anhörung ausgeführt, dass er auf ... viele Werbeanzeigen zu Dingen bekommen habe, die er zuvor gegoogelt habe. Er fühle sich auch manchmal überwacht. Es scheine ihm manchmal so, dass das, was zu Hause gesprochen wird, abgehört werde. Einmal habe er über einen Link auf ... die Internetseite eines Faceshops besucht und doch eine Nintendo Switch bestellt, die er trotz Zahlung nie erhalten habe. Auf die Frage, warum der Kläger denn nach wie vor personalisierte Werbung bei ... erhält und nicht stattdessen das Abonnement abschließt, um eben keine personalisierte Werbung mehr zu bekommen gab der Kläger an: „Na ja, warum sollte ich denn für diesen Dienst bezahlen, der auch kostenlos zur Verfügung steht.“ Diese Aussage und vor allem der Umstand, dass der Kläger trotz der beschriebenen Umstände und der bereits anhängigen Klage nicht das Abonnement ausgewählt hat, um keine Werbung mehr zu erhalten, sondern das Einverständnis erklärte, macht deutlich, dass für ihn keine spürbare Beeinträchtigung gegeben war und ist. Ferner kann im Ergebnis dahinstehen, ob neben Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch nationales Recht anwendbar ist, oder das nationale Recht von den europarechtlichen Vorschriften der DSGVO verdrängt wird (vgl. hierzu etwa Kühling/Buchner/Bergt, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 82 Rn. 67). Denn auch bei der Annahme eines Nebeneinanders hat die Klagepartei mangels restitutionsfähigen Schadens keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, weder aus §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB noch aus einer anderen nationalen Schadensersatznorm (vgl. LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 87). Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. III. Der Klageantrag zu Ziffer 3. ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Löschung bzw. Einschränkung der Verwendung seiner Daten aus Art. 17, 18 DSGVO zu. Der Kläger hat am 04.04.2024 ausdrücklich eingewilligt, dass die Beklagte weiterhin Informationen aus Konten zu Werbezwecken verwenden dürfe. Die Voraussetzungen des Löschungsanspruchs gemäß Art. 17 Abs. 1 b) DSGVO sind daher jedenfalls wegen Vorliegens einer Einwilligung nicht gegeben. Der Anspruch auf Löschung der zuvor gespeicherten Daten ist jedenfalls wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben nach § 242 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte muss keinesfalls den Aufwand der Löschung von „Plattformdaten“ betreiben, wenn sie diese aufgrund der Einwilligung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO sogleich wieder speichern dürfte. Die Folgen der Einwilligung hat die Beklagte in den Plattform-Dokumenten ausreichend dargelegt, so dass dies der Klagepartei am 04.04.2024 bewusst sein musste. Ein Anspruch auf Einschränkung der Verwendung der Daten besteht ebenfalls nicht. Insbesondere ist die Verarbeitung aufgrund der Einwilligung nicht unrechtmäßig im Sinne von Art. 18 Abs. 1 b), 17 Abs. 1 d) DSGVO. Auch die Alternativen Art. 18 Abs. 1 a), c) oder d) DSGVO sind ersichtlich nicht erfüllt. IV. Mangels Hauptanspruch besteht kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten; selbiges gilt hinsichtlich der geltend gemachten Zinsansprüche. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 ZPO und § 711 ZPO. Der Streitwert war auf 4.500,00 EUR festzusetzen. Der Streitwert für den Klagantrag Ziffer 1. ergibt sich aus dem vom Kläger vorgestellten (Mindest-)Schadenersatzbetrag in Höhe von 3.000,00 €. Der Streitwert für den Klageantrag Ziffer 2. ist mit 1.500,00 € zu bemessen.