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Beschluss

34 Gs 143 Js 24725/24 (1039/25)

AG Stade, Entscheidung vom

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Leitsätze
Wer Verletzter im Sinne des § 406e Abs. 1 StPO ist, bestimmt sich nach der Legaldefinition des § 373b StPO . Zwingende Voraussetzung für die Verletzteneigenschaft ist stets eine unmittelbare Beeinträchtigung bzw. ein unmittelbarer Schaden. Ein ggfls. in Betracht kommender mittelbarer Schaden genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Wer Verletzter im Sinne des § 406e Abs. 1 StPO ist, bestimmt sich nach der Legaldefinition des § 373b StPO . Zwingende Voraussetzung für die Verletzteneigenschaft ist stets eine unmittelbare Beeinträchtigung bzw. ein unmittelbarer Schaden. Ein ggfls. in Betracht kommender mittelbarer Schaden genügt nicht.