OffeneUrteileSuche
Urteil

41 C 414/10 (VII)

AG STADTHAGEN, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Stundenlohnbasis trägt der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast für die angefallenen Stunden. • An- und Abfahrtszeiten sind bei kleineren, kurz dauernden Werkleistungen üblich und können nach Stunden vergütet werden, sofern sie nicht unverhältnismäßig sind. • Nicht vereinbarte Rüstzeiten sind vom Unternehmer nicht gesondert gegenüber dem Besteller durchsetzbar. • Verzugszinsen und vorgerichtliche Anwalts- sowie Auskunftskosten kann der Unternehmer bei berechtigter Mahnung verlangen.
Entscheidungsgründe
Vergütung von Arbeits-, An- und Abfahrtszeiten bei Stundenlohn; Rüstzeiten unberechtigt • Bei Stundenlohnbasis trägt der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast für die angefallenen Stunden. • An- und Abfahrtszeiten sind bei kleineren, kurz dauernden Werkleistungen üblich und können nach Stunden vergütet werden, sofern sie nicht unverhältnismäßig sind. • Nicht vereinbarte Rüstzeiten sind vom Unternehmer nicht gesondert gegenüber dem Besteller durchsetzbar. • Verzugszinsen und vorgerichtliche Anwalts- sowie Auskunftskosten kann der Unternehmer bei berechtigter Mahnung verlangen. Der Kläger erbrachte im Oktober 2008 einen Fensteraustausch und rechnete dies nach Stundenlohn ab. Der Beklagte zahlte nur einen Teil und verweigerte die Begleichung bestimmter abgerechneter Zeiten. Streitgegenstand war die Nachforderung von Werklohn, insbesondere zusätzlich berechneter Arbeitsstunden, An- und Abfahrtszeit sowie gesondert ausgewiesener Rüstzeiten. Die Parteien stritten über die Beweisbarkeit der abgerechneten Stunden; Stundenzettel und ein Auftragszettel standen im Zentrum der Beweisaufnahme. Zeugen (Mitarbeiter des Klägers und die Ehefrau des Beklagten) gaben unterschiedliche Angaben zur tatsächlichen Einsatzdauer. Der Kläger verlangte zudem Verzugszinsen sowie vorgerichtliche Kosten nach erfolgter Mahnung und Mahnbescheid. • Bei Vereinbarung von Stundenlohn trägt der Unternehmer die Beweislast für die angefallenen Stunden (§§ 631, 632 BGB). Der Kläger konnte nicht über die vom Beklagten unbestrittenen 45 Minuten hinaus glaubhaft darlegen, dass weitere Stunden angefallen sind; Stundenzettel und Auftragszettel waren in Teilen widersprüchlich und offenbar nachträglich ergänzt. • Dem Kläger stehen hingegen An- und Abfahrtszeiten zu. Bei kurz dauernden Werkleistungen ist es gängige Verkehrssitte, An- und Abfahrtszeiten über die Stundenvergütung abzurechnen; das Gericht schätzte die einfache Fahrt auf ca. 8 Minuten und setzte insgesamt 15 Minuten hin- und Rückfahrt für zwei Mitarbeiter an (§ 287 ZPO). Daraus ergab sich ein zusätzlicher Bruttobetrag von 25,70 €. • Nicht durchsetzbar sind gesondert in Rechnung gestellte Rüstzeiten, weil diese interne Betriebsabläufe betreffen und dem Besteller bei Auftragserteilung erkennbar sein müssen. Die nachträgliche pauschale Verteilung von Rüstzeiten auf Kunden ist intransparent und überraschend. • Der Beklagte geriet durch die unstrittige Mahnung vom 15.05.2009 in Verzug (§§ 280, 286 BGB). Der Entlastungsbeweis für Nichtvertretenmüssen obliegt dem Schuldner; der Beklagte hat keinen substantiierten Entschuldigungsgrund vorgetragen. • Der Kläger kann deshalb Verzugszinsen aus den anerkannten bzw. festgestellten Forderungsbeträgen sowie vorgerichtliche Anwalts- und Auskunftskosten (als Verzugsschaden) verlangen (§§ 288, 291, 280 BGB). • Die Kostenentscheidung beruht auf billiger Kostenverteilung, da der Beklagte zwischen Klageerhebung und Rechtshängigkeit teilweise zahlte und bereits in Verzug war. Die Klage ist überwiegend begründet. Der Beklagte hat an den Kläger zusätzlich 25,70 € brutto (An- und Abfahrtszeit) sowie weitere 63,18 € nebst hierauf entfallenden Zinsen zu zahlen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, insbesondere bezüglich der geltend gemachten Rüstzeiten. Der Beklagte befand sich seit Zugang der Mahnung in Verzug, sodass der Kläger Verzugszinsen sowie vorgerichtliche Anwalts- und Auskunftskosten geltend machen kann. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 28 % und der Beklagte zu 72 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Streitwert wurde auf 300,00 € festgesetzt.