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Beschluss

18 M 300/13

Amtsgericht Steinfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGST1:2013:0221.18M300.13.00
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Tenor

wird die Erinnerung der Gläubigerin vom 12.02.2013 auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
wird die Erinnerung der Gläubigerin vom 12.02.2013 auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts Münster vom 04.02.2012, Az. 11 O 195/12, mit dem der Schuldner verurteilt worden ist, einen dort näher bezeichneten Pkw der Marke Audi, Typ A 5 an Herrn T herauszugeben, und zwar Zug um Zug „gegen Zurverfügungstellung eines Pkw der oberen Mittelklasse (zum Beispiel BMW, Mercedes, Audi) durch die Klägerin“. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf das vorbezeichnete, zu den Akten gereichte Urteil Bezug genommen. Unter dem 05.01.2013 beauftragte die Gläubigerin den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung des Urteils und der Durchführung der Vollstreckung, „und zwar laut Ziffer 1. des Urteils (Herausgabe des dort genannten Audis Zug um Zug zur Verfügungstellung eines Pkw der oberen Mittelklasse)“. Mit Schreiben vom 06.02.2013 teilte der Gerichtsvollzieher Herr D den Gläubigervertretern mit, der Antrag auf Durchführung der Herausgabevollstreckung werde abgelehnt. Zur Begründung führte der Gerichtsvollzieher aus, die Gegenleistung sei im Schuldtitel für eine Vollstreckung nicht ausreichend bezeichnet bzw. nicht eindeutig bestimmbar, mit der Folge, dass die Gegenleistung nicht angeboten werden könne. Die Fahrzeugtypen seien zwar im Urteilstenor angegeben, aber unklar sei, welche Fahrzeugmodelle zur „oberen Mittelklasse“ gehörten, wie alt das Fahrzeug sein dürfe oder welche Laufleistung es maximal haben dürfe. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer am 12.02.2013 eingelegten Erinnerung. Sie vertritt die Auffassung, der Titels sei im Hinblick auf den bereitzustellenden Pkw hinreichend bestimmt. Der Tenor qualifiziere den Pkw mit der oberen Mittelklasse, den Gründen sei zu entnehmen, dass der Schuldner den Pkw zur Nutzung als Dienstfahrzeug überlassen bekommen solle. Ferner zitiert sie die Urteilsgründe, aus denen sich ergibt, dass „ein vergleichbares Fahrzeug zur Verfügung zu stellen sein wird, wie es von der Klägerin herausverlangt wird“. Bei der anzubietenden Gegenleistung handele es sich um eine Gattungsschuld gemäß § 243 BGB. Mit der Bezeichnung „obere Mittelklasse“ sei das zur Verfügung zu stellende Auto entsprechend der Art seiner Gattungsschuld hinreichend bestimmt. Die Gläubigerin verweist diesbezüglich auf die Einordnung bestimmter Modellreihen in das Segment „obere Mittelklasse“ durch das Kraftfahrtbundesamt. Insoweit wird auf die Erinnerungsbegründung Bezug genommen. Die Gläubigerin meint ferner, die Ausführungen des Gerichtsvollziehers zum Alter und zur Laufleistung des anzubietenden Fahrzeugs gingen an der Sache vorbei, da bei einer Gattungsschuld das Angebot einer Sache mittlerer Art und Güte erforderlich sei. Der Gerichtsvollzieher habe lediglich prüfen müssen, ob die konkret angebotene Gegenleistung mittlerer Art und Güte entspreche. Diesen Prüfungsschritt dürfe er nicht in den Bereich der Bestimmtheit des Urteilstenors vorverlagern. Tatsächlich habe eine Prüfung der angebotenen Gegenleistung nicht stattgefunden, obgleich sie, die Gläubigerin, dies angeboten habe. Sie verweist darauf, dass der herauszugebende Pkw bereits eine relativ hohe Kilometerleistung aufweise. Es sei davon auszugehen, dass der zur Verfügung zu stellende Pkw nicht in einem schlechteren Zustand sein werde, als der, den der Schuldner momentan zur Verfügung habe. Des Weiteren vertritt die Gläubigerin die Auffassung, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung stets durchzuführende Interessenabwägung müsse zu ihren Gunsten ausfallen. Die Rechte des Antragsgegners würden durch die Vollstreckung nicht gefährdet, da er ein vergleichbares Ersatzfahrzeug erhalte. Ein Risiko für die Gläubigerin entstehe alleine dadurch, dass das Urteil nicht unverzüglich vollstreckt werde, weil der Pkw bereits rechtswirksam veräußert worden sei. Schließlich meint die Gläubigerin, der Gerichtsvollzieher könne die Ordnungsgemäßheit der Gegenleistung anhand gängiger Kriterien prüfen. Spätestens, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot der Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher erkläre, dass er die Leistung nicht annehmen werde, müsse der Gerichtsvollzieher mit dem Vollzug beginnen Die Gläubigerin beantragt, 1. die Vollstreckung aus dem Urteil des LG Münster vom 04. Februar 2013, Aktenzeichen 11 O 195/12 in seiner vollstreckbaren Ausfertigung für zulässig zu erklären; 2. den Gerichtsvollzieher anzuweisen, das vorbenannte Urteil in der Art zu vollstrecken, dass das Fahrzeug Audi, Modell A 5 Sportback 3.0 TDI quattro S tronic, 176 kw Diesel, schwarz, Typ 1 B8 Variante: (genaue Bezeichnung laut Urteil) an T, S xx in X, herauszugeben ist; 3. die Herausgabe erfolgt Zug um Zug gegen Zurverfügungstellung eines Pkw der oberen Mittelklasse (zum Beispiel BMW, Mercedes, Audi) durch die Klägerin; 4. den Gerichtsvollzieher anzuweisen, den von der Klägerin zur Verfügung gestellten Pkw der oberen Mittelklasse dem Schuldner in einer den Annahmeverzug begründenden Weise unverzüglich anzubieten. Der Schuldner vertritt die Rechtauffassung, bei einem „Pkw der oberen Mittelklasse“ handele es sich nicht um eine Gattung i.S.v. § 243 BGB. Der Gerichtsvollzieher hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und mit Schreiben vom 18.02.2013 mitgeteilt, er habe sich mit der Urteilsformel und den Urteilsgründen auseinandergesetzt. Aus unter Berücksichtigung des Vorbringens aus der Erinnerungsschrift halte er die Gegenleistung für zu unbestimmt. II. Die zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Erinnerung ist insbesondere statthaft i.S.v. § 766 ZPO, da sie sich gegen die Ablehnung des Zwangsvollstreckungsauftrags durch den Gerichtsvollzieher richtet, § 766 Abs. 2 ZPO. Aus dem Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 18.02.2013 ergibt sich, dass er der eingelegten Erinnerung nicht abhilft. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung des Zwangsvollstreckungsauftrags durch den Gerichtsvollzieher ist nicht zu beanstanden. Der verfahrensgegenständliche Titel ist im Hinblick auf die anzubietende Gegenleistung nicht hinreichend bestimmt und auch unter Heranziehung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nicht bestimmbar. Der Gerichtsvollzieher darf die Vollstreckung verweigern, wenn der Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (vgl. LG Wiesbaden, Beschluss v. 06.07.2010, Az. 4 T 231/10, zitiert nach juris). Gemäß § 756 ZPO muss der Gerichtsvollzieher dem Schuldner im Fall einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung die ihm gebührende Gegenleistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten haben, bevor er die Zwangsvollstreckung beginnt. Hierbei muss die Gegenleistung dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher tatsächlich und so angeboten werden, wie sie zu bewirken ist, d. h. ordnungsgemäß und vollständig, am rechten Ort und zur rechten Zeit (Zöller- Stöber, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 756, Rn. 6). Der Gerichtsvollzieher hat nach Maßgabe des zugrunde liegenden, bei Vorliegen von Unklarheiten unter ergänzender Heranziehung von Tatbestand und Entscheidungsgründen auszulegenden Titels zu beurteilen, ob die Gegenleistung so angeboten ist, wie sie nach dem Titel zu bewirken ist (LG Frankenthal, Beschluss v. 25.08.2006, Az. 1 T 294/06, zitiert nach juris). Kann das Vollstreckungsorgan den Inhalt der geschuldeten Gegenleistung nicht erkennen, kann es seiner Prüfungspflicht aus den §§ 756, 765 ZPO nicht nachkommen (Musielak- Lackmann, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 704, Rn. 9). Vorliegend kann der Gerichtsvollzieher nur anhand des heranzuziehenden Tatbestands und der Entscheidungsgründe des verfahrensgegenständlichen Urteils nicht überprüfen, ob die Gegenleistung ordnungsgemäß ist, bevor er sie dem Schuldner anbietet. Bei einer Zug-um-Zug- Verurteilung muss die Gegenleistung so bestimmt sein, dass sie ihrerseits zum Gegenstand einer Hauptsacheklage gemacht werden könnte (OLG Hamm, Beschluss v. 30.04.2010, Az. 25 W 74/10). Eine Klage mit dem Antrag der Zurverfügungstellung eines Pkw der oberen Mittelklasse hat nach Auffassung des Gerichts keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Zwar mag noch allgemein bekannt sein, welche Fahrzeugmodelle der oberen Mitteklasse zuzuordnen sind. Alleine die Zuordnung des gläubigerseits angebotenen Pkw zur oberen Mittelklasse reicht aber nicht aus, um die Ordnungsgemäßheit der geschuldeten Gegenleistung feststellen zu können. Nicht nur der Fahrzeugtyp ist wesentliches Merkmal eines Pkw, sondern auch dessen Laufleistung und dessen Alter sind wesentlich wertbestimmend. Hierzu finden sich in dem verfahrensgegenständlichen Urteil jedoch keine Angaben. Auch wenn ein „Pkw der oberen Mittelklasse“ als Gattungsschuld i.S.v. § 243 BGB einzuordnen ist, führt dies nicht zur Bestimmbarkeit der anzubietenden Gegenleistung. Der Schuldner einer Gattungsschuld hat eine Sache mittlerer Art und Güte zu leisten (Palandt- Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 243, Rn. 4). Ein Pkw stellt jedoch nach Art seiner Beschaffenheit einen so komplexen Gegenstand dar, dass kaum zu konkretisieren ist, wann ein Pkw der oberen Mittelklasse eine mittlere Art und Güte aufweist. Soweit die Gläubigerin auf die Passage der Entscheidungsgründe des verfahrensgegenständlichen Urteils verweist, aus der sich ergibt, dass „dem Beklagten ein vergleichbares Fahrzeug zur Verfügung zu stellen sein (wird), wie es von der Klägerin heraus verlangt wird“, ergibt sich hieraus bereits nicht hinreichend deutlich, ob feststeht, dass das als Gegenleistung angeboten Fahrzeug mit dem herausverlangten Fahrzeug vergleichbar sein soll. Das erkennende Gericht hat die Formulierung zur Begründung der Kostenentscheidung verwendet, die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben. Es lässt sich nicht hinreichend deutlich ersehen, dass mit dieser Formulierung eine Konkretisierung der geschuldeten Gegenleistung beabsichtigt war. Der Gerichtsvollzieher war ferner nicht anzuweisen, dem Schuldner den von der Klägerin „zur Verfügung gestellten Pkw der oberen Mittelklasse“ in einer den Verzug begründenden Weise anzubieten. Zwar ist die Erinnerung für den Gläubiger auch statthaft, wenn der mit der Vollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher ein wörtliches Angebot i.S.v. § 756 Abs. 2 ZPO ablehnt (Zöller- Stöber, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 756, Rn. 16). Für ein solches wörtliches Angebot muss dem Gerichtsvollzieher indes ein besonderer Auftrag erteilt sein (Musielak- Lackmann, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 756, Rn. 5; Zöller- Stöber, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 756, Rn. 14). Vorliegend ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Gläubigerin dem Gerichtsvollzieher einen solchen besonderen Auftrag erteilt hat. Aus dem vorgelegten Zustellungs- und Vollstreckungsauftrag ergibt sich dies gerade nicht. Dort ist lediglich angegeben: „Herausgabe des dort genannten Audis Zug um Zug zur Verfügungstellung eines Pkw der oberen Mittelklasse“. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Steinfurt, 21.02.2013 Amtsgericht Unterschrift