Urteil
21 C 908/24
Amtsgericht Steinfurt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGST1:2025:0624.21C908.24.00
20Zitate
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.285,73 EUR (in Worten: zweitausendzweihundertfünfundachtzig Euro und dreiundsiebzig Cent)
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.04.2024 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 195,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2024 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.285,73 EUR (in Worten: zweitausendzweihundertfünfundachtzig Euro und dreiundsiebzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.04.2024 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 195,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2024 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger begehrt die Rückzahlung eines Flugpreises infolge Irrtumsanfechtung. Der Kläger wollte mit acht weiteren Personen nach Mallorca verreisen. Zu diesem Zweck erstellten die Mitreisenden eine WhatsApp-Gruppe mit dem Namen „Malle 24.10.-28.10.“ und beauftragten den Kläger mit der Buchung der Tickets. Am 29.03.2024 buchte der Kläger bei der Beklagten für insgesamt neun Personen Flugtickets für Flüge von Münster/Osnabrück nach Palma de Mallorca und zurück. Um 15:17 Uhr erhielt der Kläger eine entsprechende Buchungsbestätigung der Beklagten, die als Datum für den Hinflug den 26.09.2024 und für den Rückflug den 30.09.2024 auswies. Der Preis für die Flugtickets belief sich insgesamt auf 2.285,73 EUR. Der Kläger bezahlte diesen Betrag über den Zahlungsdienstleister PayPal. Nachdem der Kläger auf entsprechende Hinweise seiner Mitreisenden bemerkt hatte, dass die Flüge im September stattfinden sollten, erklärte der Kläger noch am selben Tag per E-Mail um 17:06 Uhr, dass er der Reisebuchung „widerspreche“, die Buchung wegen Irrtums anfechte und den gezahlten Betrag binnen 3 Wochen zurückfordere. Hierauf bot die Beklagte dem Kläger die Erstattung mittels Gutscheins an, womit sich der Kläger nicht einverstanden erklärte und den hiesigen Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung der Forderung beauftragte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.04.2024 forderte dieser die Beklagte erneut zur Zahlung des mit dem Antrag zu 1) geltend gemachten Betrages nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten unter Fristsetzung bis zum 19.04.2024 auf. Der Kläger behauptet, er habe sich hinsichtlich der Datumsangabe für den Flug verklickt und daher den falschen Monat, nämlich September statt Oktober, gebucht. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.285,73 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.04.2024 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 195,52 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dem Kläger stehe kein Anfechtungsrecht zu; allenfalls läge ein unbeachtlicher Motivirrtum vor. Sollte der Kläger die Buchungsdaten beim Buchungsvorgang nicht noch einmal kontrolliert haben, habe er jedenfalls die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet. Hilfsweise erklärt sie die Aufrechnung mit dem Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens, den sie dadurch erlitten habe, dass sie auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut habe. Als solcher Schaden sei der entgangene Gewinn in Höhe von 2.285,73 EUR zu ersetzen, der dadurch entstanden sei, dass die Beklagte die Tickets nicht anderweitig habe verkaufen können. Das Gericht hat die Klage der Beklagten am 24.07.2024 zugestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.285,73 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu. Dieser Anspruch ist nicht durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten erloschen. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Denn er schloss mit der Beklagten am 29.03.2024 einen einheitlichen Beförderungsvertrag, der insgesamt neun Flugtickets, jeweils lautend auf die Mitglieder der Reisegruppe, zum Leistungsgegenstand hatte. Die Mitreisenden sind nicht Vertragspartner geworden, es liegt vielmehr ein echter Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. § 328 Abs. 1 BGB vor (s. auch insoweit AG Bremen, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 4 C 107/18 –, Rn. 25, juris). Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 2.285,73 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu. Danach ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte hat infolge der Zahlung des Klägers über den Zahlungsdienstleister PayPal einen vermögenswerten Vorteil in Höhe von 2.285,73 EUR erlangt, nämlich die entsprechende Gutschrift bei PayPal. Diesen erlangte die Beklagte auch „durch Leistung“ des Klägers, da dieser durch die Anweisung an PayPal, an die Beklagte den entsprechenden Betrag zu zahlen, ziel- und zweckgerichtet das Vermögen der Beklagten mehren wollte (vgl. zum Leistungsbegriff bei Anweisungsfällen: BGH, Urteil vom 20.10.2005 – III ZR 37/05; Wendehorst in: BeckOK ZPO, 74. Edition, Stand: 01.02.2025, § 812 Rn. 41 m.w.N.). Die Vermögensverschiebung erfolgte dabei ohne Rechtsgrund, da der zwischen den Parteien am 29.03.2024 geschlossene Beförderungsvertrag keinen solchen Rechtsgrund darstellt. Denn der Kläger hat den Vertrag mit Erklärung vom 29.03.2024 wirksam angefochten, so dass der Vertrag gem. § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Der Kläger hat die gem. § 143 Abs. 1 BGB erforderliche Anfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner, hier der Beklagten (§ 143 Abs. 2 Var. 1 BGB), mit E-Mail vom 29.03.2024 abgegeben. Aus der Erklärung des Klägers geht hinreichend hervor, dass er den mit der Beklagten geschlossenen Vertrag aufgrund eines Willensmangels („habe ich mich […] verklickt“) nicht mehr gelten lassen will („hätte ich niemals die Buchung bestätigt“ und „ich fechte daher […] an“). Diese Erklärung erfolgte auch unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem Anfechtungsgrund, also ohne schuldhaftes Zögern i.S.d. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Erklärung des Klägers erfolgte noch vor Ablauf von 2 Stunden nach Buchung. Dem Kläger stand hierbei auch ein Anfechtungsgrund zu. Nach § 119 Abs. 1 BGB kann, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (1. Alt.; Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (2. Alt.; Erklärungsirrtum), die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falls nicht abgegeben haben würde. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Erklärungsirrtum. Ein solcher liegt vor, wenn der Erklärende eine Willenserklärung in einer Gestalt abgibt, in der er sie nicht abgeben wollte. Der äußere Erklärungstatbestand entspricht nicht dem Willen des Erklärenden; es missglückt die praktische Umsetzung seines Erklärungswillens in eine diesen Willen zutreffend kundgebende Äußerung, indem er sich etwa verspricht, verschreibt oder vergreift (statt aller Armbrüster in: MüKo, BGB, 10. Aufl. 2025, § 119 Rn. 46 m.w.N.). Auch der Fall des „Verklickens“ mit der Maustaste bei elektronischen Willenserklärungen stellt einen solchen Erklärungsirrtum dar (st. Rspr., auch für Internetgeschäfte, s. etwa OLG Hamm, Urteil vom 08.01.1993 – 20 U 249/92; OLG Oldenburg, Urteil vom 30.10.2003 – 8 U 136/03; LG Berlin, Urteil vom 15.05.2007 – 31 O 270/05; AG Frankfurt, Urteil vom 04.08.2022 – 31 C 236/22; vgl. ferner BGH, Urteil vom 26.01.2005 – VIII ZR 79/04). Zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) steht fest, dass der Kläger sich bei der Buchung der Flugtickets „verklickt“ hat und der äußere Erklärungstatbestand („Buchung 26.-30.09.2024“) von dem Willen des Klägers („Buchung letztes Oktoberwochenende“) zur Zeit der Buchung abwich. Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung (§ 141 ZPO) glaubhaft angegeben, dass er sich bei der Auswahl des Monats für die Buchung der Flugtickets verklickt habe; er sei vielmehr davon ausgegangen, die richtigen Zeiten – also für Oktober – zu buchen. Detailreich und lebensnah schildert der Kläger, wie er möglichst günstige Flüge nach Mallorca rausgesucht und um Rückmeldung in der WhatsApp-Gruppe gebeten habe. Auch schildert er sein Innenerleben („das böse Erwachen“), was ebenfalls für ein tatsächliches Erleben spricht. Dafür, dass der Kläger tatsächlich Flüge für das Ende des Oktobers buchen wollte, sprechen auch die äußeren Umstände, in denen sich die Angaben des Klägers widerspruchsfrei einfügen: Das Ziel der Reisegruppe war es, eine Reise nach Mallorca für das „Closing-Wochenende“ zu buchen; dieses findet stets am letzten Wochenende des Oktobers und nicht im September statt. Außerdem war als Reisedatum in der Bezeichnung des WhatsApp-Gruppennamens ein Datum im Oktober angegeben. Auch die Buchungsbestätigung für das Hotel vor Ort lautet auf Oktober. Im Übrigen führte die Reisegruppe die Reise auch tatsächlich im Oktober durch. Dabei ist es unbeachtlich, ob der Irrtum des Klägers durch nochmalige Kontrolle der Daten in der Buchungsmaske bei Abschluss des Vertrages vermeidbar war; allein entscheidend ist, dass der Erklärungsirrtum bei Abgabe der Willenserklärung vorliegt (s. auch AG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.08.2022 – 31 C 236/22). Gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist als Rechtsfolge das erlangte Etwas, hier also die zugunsten der Beklagten erfolgte Gutschrift bei PayPal herauszugeben bzw. Wertersatz in entsprechender Höhe gem. § 818 Abs. 2 BGB zu leisten. Dies ist auch noch nicht bereits aufgrund des Angebots eines entsprechenden Gutscheins geschehen, weil es sich nicht um die nach §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB geschuldete Leistung i.S.d. § 362 Abs. 1 BGB handelt und der Kläger diese Leistung wegen seines ausdrücklichen Widerspruchs auch nicht an Erfüllungs statt i.S.d. § 364 Abs. 1 BGB angenommen hat. Der Anspruch ist nicht durch die mit Schriftsatz vom 17.09.2024 erklärte Hilfsaufrechnung der Beklagten gem. § 389 BGB erloschen. Denn die Beklagte hat eine aufrechenbare Gegenforderung trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts gem. § 139 ZPO nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Gem. § 122 Abs. 1 BGB ist derjenige, der eine Willenserklärung nach § 119 BGB angefochten hat, dem anderen Vertragspartner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches er an der Gültigkeit der Erklärung hat. Zu ersetzen sind alle Vermögensnachteile, die dem Geschädigten dadurch entstanden sind, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut und sich bei seinem weiteren Verhalten danach gerichtet hat (BGH, Urteil vom 17.04.1984 – VI ZR 191/82). Dabei kann sich der zu ersetzende Vertrauensschaden auch auf den entgangenen Gewinn (§ 252 BGB) erstrecken, sofern der Geschädigte im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Erklärung den Abschluss eines anderen Geschäfts unterlassen hat (BGH, Urteil vom 17.04.1984 – VI ZR 191/82; OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2004 – 13 U 165/03; s. ferner: Wendtland in: BeckOK, BGB, 74. Edition, Stand: 01.05.2025, § 122 Rn. 7; Armbrüster in: MüKo, BGB, 10. Aufl. 2025, § 122 Rn. 17). Dieser entgangene Gewinn ist jedoch von dem Ersatz des entgangenen Gewinns aus dem angefochtenen Geschäft, der nicht zu ersetzen ist, zu unterscheiden (BGH, Urteil vom 25.06.2002 – XI ZR 239/01; OLG Nürnberg, Urteil vom 10.07.2015 – 14 U 468/07, Rn. 159). Einen diesen Anforderungen genügenden Schaden hat die Beklagte unterdessen – auch nach Hinweis des Gerichts – nicht hinreichend substantiiert dargetan. § 252 S. 2 BGB ermöglicht in Ergänzung zu § 287 ZPO eine abstrakte Schadensberechnung, bei deren Ermittlung auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge abzustellen ist (Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 252 Rn. 6). Insoweit darf der entgangene Gewinn gem. § 287 ZPO bzw. gem. § 252 S. 2 BGB geschätzt werden (vgl. Flume in: BeckOK, BGB, 74. Edition, Stand: 01.02.2025, § 252 Rn. 27 m.w.N.; s. Oetker in: MüKo, BGB, 9. Aufl. 2022, § 252 Rn. 30 zum Verhältnis von § 287 ZPO Und § 252 S. 2 BGB). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Geschädigte darlegungs- und ggf. beweispflichtig dafür ist, dass ihm durch das schädigende Ereignis ein solcher Gewinn entgangen ist (BGH, Urteil vom 16.07.2015 – IX ZR 197/14, Rn. 49). Dabei kann sich der Geschädigte wegen § 252 S. 2 BGB auf die Behauptung und Nachweise der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 S. 2 BGB geregelte Vermutung eingreift (s. bereits BGH, Urteil vom 28.02.1996 – XII ZR 186/94). Allerdings kann der Umfang der Gewinnerzielung nur anhand eines entsprechenden Tatsachenvortrags beurteilt werden; die Schätzung eines Gewinnbetrages ohne konkreten Parteivortrag ist nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2015 – IX ZR 197/14, Rn. 49; Urteil vom 11.10.1994 – XI ZR 238/93; Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, Rn. 64). Die vorgetragenen Anknüpfungstatsachen müssen geeignet sein, eine Schadensschätzung gem. § 287 ZPO zu ermöglichen; anderenfalls hinge eine Schadensschätzung mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft (Oetker in: MüKo, BGB, 9. Aufl. 2022, § 252 Rn. 37, 38 m.w.N. auf BGH-Rspr.). Die Beklagte muss deshalb zumindest darlegen, welchen Gewinn sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erzielt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2015 – IX ZR 197/14, Rn. 49; Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, Rn. 64). Der pauschale Vortrag, der entgangene Gewinn aus der unterlassenen Veräußerung der Flugtickets an einen Dritten, betrüge 2.285,73 EUR, genügt nicht diesen Anforderungen und ermöglicht keine Schätzung des entgangenen Gewinns gem. §§ 287 ZPO, 252 S. 2 BGB. Denn es fehlt bereits der Vortrag für eine belastbare Schätzungsgrundlage. Grundlage einer solchen Schätzung kann nur die Aufschlüsselung des Flugpreises in seine einzelnen Kostenpositionen sein, woraus auch die durch den Nichtantritt der Reise ersparten Aufwendungen ersichtlich sind. Denn gem. § 252 S. 1 BGB ist der Nettogewinn zu ersetzen; ersparte Aufwendungen sind im Wege der Vorteilsausgleichung abzuziehen (s. etwa OLG Celle, Urteil vom 29.11.2005 – 14 U 58/05; OLG Schleswig, Urteil vom 07.05.2009 – 7 U 26/08). Weil jedenfalls ist nicht auszuschließen ist, dass personenbezogene Entgelte infolge des Nichtantritts des Fluges nicht anfallen, ist eine Schätzung des entgangenen Gewinns nicht möglich. Denn im Gesamtpreis enthaltene Steuern, Gebühren und Entgelte fallen nur an, wenn der Fluggast die Beförderungsleistung tatsächlich in Anspruch nimmt (LG Memmingen, Urteil vom 28. September 2022 – 13 S 249/22 –, juris). Überdies steht der Gedanke des § 254 Abs. 2 BGB, der auch im Rahmen des § 122 Abs. 1 BGB Anwendung findet (s. etwa Wendtland in: BeckOK, 74. Edition, Stand: 01.05.2025, § 122 Rn. 6), einem Schadenersatzanspruch aus Rechtsgründen entgegen. Nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungsobliegenheit gehalten, den Schaden möglichst abzuwenden oder zu mindern. Eine Verletzung dieser Obliegenheit liegt vor, wenn der Geschädigte unter Verstoß gegen Treu und Glauben diejenigen zumutbaren Maßnahmen unterlässt, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach Lage der Dinge ergreifen würde, um Schaden zu mindern (BGH, Urteil vom 25.01.2018 – VII ZR 74/15, Rn. 25 m.w.N. auf st.Rspr.). Der Kläger hat wenige Stunden nach Vertragsschluss die Anfechtung erklärt. Die Buchung (und auch die Anfechtung) erfolgten im März 2024, die streitgegenständlichen Flüge sollten erst im September 2024 durchgeführt werden. Die Beklagte war nach Treu und Glauben verpflichtet, die Tickets erneut zum Verkauf anzubieten und so die Höhe des Vertrauensschadens zu mindern. Dies war der Beklagten auch zumutbar, zumal diese infolge der Anfechtungserklärung nicht mehr mit einem Erfüllungsbegehren des Klägers rechnen musste, was einer anderweitigen Vergabe der Flugtickets entgegenstehen könnte. Wie eine entsprechende Anfrage des Klägers vom 25.09.2024 zeigte, waren die entsprechenden Flüge auch ausgebucht; dies spricht für die Zumutbarkeit eines erneuten Anbietens der Tickets. Der Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Der Zinsanspruch folgt für den Klageantrag zu 1) aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 S. 2 BGB; für den Klageantrag zu 2) aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird gem. §§ 48 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 3 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 4.571,46 EUR festgesetzt.