Beschluss
7 IN 164/12
AG Stendal, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSTEND:2012:1001.7IN164.12.0A
6Normen
Leitsätze
1. Das Antragsrecht, eine Gläubigerversammlung einzuberufen, bezieht sich auf den Gläubigerausschuss als Organ. Einzelne Mitglieder des Gläubigerausschusses sind nicht antragsberechtigt.
2. Dem Einberufungsantrag fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn der Antrag offenkundig willkürlich, d.h. ersichtlich ohne jeden sachlich vertretbaren Grund gestellt wird.
3. Die Terminierung des Berichtstermins mit dem Tagesordnungspunkt "Wahl des Sachwalters" kann nicht durch den Antrag auf Einberufung einer zeitlich vorgezogenen Gläubigerversammlung mit dem Ziel der Wahl eines anderen Sachwalters abgeändert werden.
4. Die Bindung eines Massedarlehens an die Bestellung einer bestimmten Person zum Sachwalter ist rechtswidrig. Sie verletzt die gesetzlich zwingende Unabhängigkeit des Sachwalters und stellt einen unzulässigen Eingriff in die Entscheidungskompetenz des Gerichts über die Person des Sachwalters dar.
Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
…
wird der Antrag des Gläubigerausschusses vom 18.09.2012 auf Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung gem. § 75 InsO mit der Tagesordnung "Wahl eines Sachwalters"
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Antragsrecht, eine Gläubigerversammlung einzuberufen, bezieht sich auf den Gläubigerausschuss als Organ. Einzelne Mitglieder des Gläubigerausschusses sind nicht antragsberechtigt. 2. Dem Einberufungsantrag fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn der Antrag offenkundig willkürlich, d.h. ersichtlich ohne jeden sachlich vertretbaren Grund gestellt wird. 3. Die Terminierung des Berichtstermins mit dem Tagesordnungspunkt "Wahl des Sachwalters" kann nicht durch den Antrag auf Einberufung einer zeitlich vorgezogenen Gläubigerversammlung mit dem Ziel der Wahl eines anderen Sachwalters abgeändert werden. 4. Die Bindung eines Massedarlehens an die Bestellung einer bestimmten Person zum Sachwalter ist rechtswidrig. Sie verletzt die gesetzlich zwingende Unabhängigkeit des Sachwalters und stellt einen unzulässigen Eingriff in die Entscheidungskompetenz des Gerichts über die Person des Sachwalters dar. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der … wird der Antrag des Gläubigerausschusses vom 18.09.2012 auf Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung gem. § 75 InsO mit der Tagesordnung "Wahl eines Sachwalters" zurückgewiesen. I. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 31.08.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet und die erste Gläubigerversammlung (Berichts- und Prüfungstermin) auf den 26.11.2012 bestimmt. Tagesordnungspunkt ist u. a. die Beschlussfassung über die evtl. Wahl eines anderen Sachwalters. Mit Schreiben vom 18.09.2012 wurde durch ein Gläubigerausschussmitglied die Einberufung einer Gläubigerversammlung gem. § 75 InsO beantragt. Einzige Tagesordnung sollte die Wahl des Sachwalters sein. II. a) Der Antrag ist unzulässig. Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Gläubigerversammlung einzuberufen, wenn dies vom Gläubigerausschuss beantragt wird. Das Antragsrecht bezieht sich auf das Organ als solches. Einzelne Mitglieder des Gläubigerausschusses sind nicht antragsberechtigt; es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Bevollmächtigung zur Stellung des Antrages auf Einberufung einer Gläubigerversammlung aller übrigen Mitglieder vor (vgl. Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl., § 75 RdNr. 5). Eine derartige Vollmacht wurde durch den Antragsteller nicht vorgelegt. Weiterhin setzt der Antrag nach § 75 InsO einen wirksamen Beschluss des Gläubigerausschusses nach § 72 InsO voraus. Die Wirksamkeit des Beschlusses prüft das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung über den Antrag auf Einberufung. Es ist das Protokoll der Gläubigerausschusssitzung vom 10.09.2012 zur Akte gereicht worden. Dieses Protokoll wurde von keinem der Anwesenden unterschrieben. Enthält das Protokoll einen für das Gericht wichtigen Beschluss, muss das Original des Beschlusses mit den jeweiligen Unterschriften der Ausschussmitglieder eingereicht werden (vgl. Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl., § 72 RdNr. 7). Die Wirksamkeit des Beschlusses wurde dem Gericht somit nicht ordnungsgemäß nachgewiesen. b) Weiterhin fehlt dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. Wie bei jedem Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung oder Anordnung kann auch hier der Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses nicht außer Betracht bleiben. Dies gebietet die Rücksicht auf den Justizgewährungsanspruch anderer Schuldner oder Gläubiger. Im Fall eines Einberufungsantrages fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn der Antrag offenkundig willkürlich, d.h. ersichtlich ohne jeden sachlich vertretbaren Grund, gestellt wird (AG Duisburg, Beschluss vom 18.08.2010, Az.: 60 IN 26/09). Tagesordnung soll im vorliegenden Fall die Wahl des Sachwalters sein. Gemäß § 57 InsO können die Gläubiger lediglich in der ersten Gläubigerversammlung über den Verwalter entscheiden. Diese erste Versammlung (sog. Berichtstermin) wurde bereits durch das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss auf den 26.11.2012 bestimmt (§ 29 InsO) und öffentlich bekannt gemacht. Als Tagesordnungspunkt ist bereits die Wahl des Sachwalters bestimmt. Die erste Terminierung durch das Gericht im Eröffnungsbeschluss ist bindend. Eine Vorverlagerung der ersten Gläubigerversammlung sieht das Gesetz nicht vor. Dies folgt auch nicht aus § 75 InsO. Diese Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass diese für eine Gläubigerversammlung zur Neuwahl des Sachwalters nicht anzuwenden ist. Nach § 29 InsO wird mit der Eröffnung des Verfahrens die erste Gläubigerversammlung anberaumt. Nur in dieser ersten Gläubigerversammlung kann über die Wahl des Sachwalters bestimmt werden (§ 57 InsO). Die Terminierung steht damit fest und kann nicht nachträglich über einen Antrag nach § 75 InsO abgeändert werden. Soweit sich der Gläubigerausschuss als Antragsteller darauf beruft, die Wahl eines neuen Sachwalters sei vorzuziehen, weil das Massedarlehen gekündigt wurde, ist dies unerheblich. Der Bestand des Massedarlehens wurde an die Bestellung des vorläufigen Sachwalters zum endgültigen Sachwalter geknüpft. Allein diese Bindung ist rechtswidrig. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass insoweit vom Insolvenzgericht dem vorläufigen Sachwalter schon keine Ermächtigung erteilt wurde. Vielmehr erfordert § 56 InsO eine Unabhängigkeit des Sachwalters, welche mit dieser Bindung missachtet wurde. Zum anderen stellt diese Bindung einen unzulässigen Eingriff in die Entscheidungsbefugnis des Gerichts dar und ist auch deshalb unzulässig, weil damit auf die Entscheidungskompetenz des Gerichts über die Person des Sachwalters bei der Eröffnung wesentlich eingewirkt werden sollte.