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Beschluss

21 C 135/15

Amtsgericht Stralsund, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das Amtsgericht Stralsund - Zweigstelle Bergen auf Rügen - erklärt sich für sachlich unzuständig. 2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag des Klägers an das Landgericht Stralsundverwiesen. Gründe 1 Die Entscheidung beruht auf §§ 281 Abs. 1, 495 Abs. 1 ZPO. 2 Das angegangene Gericht ist sachlich unzuständig. Auf Antrag des Klägers hat sich das angegangene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Gericht zu verweisen. 3 Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht auf seinen Hinweis vom 01.12.2015 Bezug, in dem ausgeführt wird: 4 „Im Ergebnis einer nochmaligen Sichtung der Kommentarliteratur geht das Gericht weiter davon aus, sachlich nicht zuständig zu sein. 5 Richtig ist dabei im Ausgangspunkt, dass für die Vollstreckungsabwehrklage das 'Prozessgericht des ersten Rechtszuges' örtlich und sachlich zuständig ist, und zwar unabhängig vom Streitwert. Das folgt aus dem insoweit wohl hinreichend klaren Wortlaut des § 767 Abs. 1 ZPO und ist für den Fall, dass es sich bei dem Vollstreckungstitel um ein Urteil handelt (§ 704 ZPO), also um einen Titel, den ein 'Prozessgericht' - in einem Erkenntnisverfahren - geschaffen hat, wohl auch unstreitig. 6 Ob dies aber auch für den - vorliegenden - Fall gilt, dass der Vollstreckung ein Zuschlagsbeschluss - erlassen durch das Vollstreckungsgericht nach den Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) - zu Grunde liegt, ist streitig. Höchstrichterliche oder auch nur obergerichtliche Rechtsprechung hierzu liegt, soweit erkennbar, nicht vor. Einerseits existiert eine veröffentlichte Entscheidung des Landgerichts Ulm (NJW-RR 1987, 511), wonach hier streitwertunabhängig das Amtsgericht zuständig sein soll, das - als Vollstreckungsgericht - den Zuschlagsbeschluss erlassen hat; andererseits existiert eine veröffentlichte Entscheidung des Amtsgerichts Ludwigslust (JurBüro 2012, 215), wonach bei Streitwerten oberhalb der Wertgrenze des § 23 Nr. 1 GVG analog § 202 Abs. 2 InsO das Landgericht zuständig sein soll. Der Auffassung des Landgerichts Ulm hat sich ausdrücklich z.B. die Kommentierung von Baumbach usw. angeschlossen (§ 767 Rdnr. 45, hier vorliegend in 66. Aufl. 2008); andere Kommentierungen greifen die Entscheidung des Landgerichts Ulm lediglich insoweit auf, als sie im Anschluss hieran ausführen, § 767 ZPO sei auf Klagen anwendbar, die sich gegen eine Vollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss richten, ohne konkret Stellung zu beziehen zur Frage der sachlichen Zuständigkeit bzw. überhaupt zur Zuständigkeit (so z.B. Zöller, 31. Aufl. 2016, § 767 Rdnr. 6). Das Landgericht Schwerin (Beschluss vom 10.03.2011 - 5 O 63/11, Juris, Tz. 3) hat sich der Auffassung des Amtsgerichts Ludwigslust ausdrücklich angeschlossen, also gegen das Landgericht Ulm 'votiert'. 7 Das erkennende Gericht hält den Rekurs auf § 202 Abs. 2 InsO für sachgerecht und tragfähig. In der genannten Vorschrift und den weiteren im Kontext stehenden Regelungen, denen sich die obige Entscheidung des Amtsgerichts Ludwigslust dezidiert widmet (worauf Bezug genommen wird), kommt der auch aus hiesiger Sicht verallgemeinerungsfähige Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass bei einem außerhalb eines Erkenntnisverfahrens erzeugten Titel gerade nicht an ein 'Prozessgericht des ersten Rechtszuges' i.S.d. § 767 Abs. 1 ZPO angeknüpft werden kann, das mit der Sache - in Gestalt eines Erkenntnisverfahrens - vorbefasst gewesen wäre und bei dem daher der Aspekt der Sachnähe bzw. des Sachzusammenhanges mit dem Ausgangsverfahren für eine Zuständigkeit unabhängig von Streitwertaspekten spräche. Vielmehr wird hier im Vollstreckungsabwehrklageverfahren erstmalig überhaupt eine erkenntnisrichterliche Tätigkeit entfaltet, die gewissermaßen „bei Null“ beginnt und sich folgerichtig nach den allgemeinen Vorschriften richten muss, insbesondere nach § 23 Nr. 1 i.V.m. § 71 Abs. 1 GVG.“