Urteil
2 C 34/05
AG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Insolvenzverwalter ist zur Verwertung einer beweglichen Sache nach § 166 InsO auch bei mittelbarem Besitz berechtigt.
• Eine eigenmächtige Verwertung durch einen Sicherungsgeber ohne Absprache mit dem Insolvenzverwalter stellt einen Besitzbruch zugunsten der Insolvenzmasse dar.
• Durch unberechtigte Verwertung entsteht ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf die Feststellungskostenpauschale gemäß §§ 170 Abs. 2, 166 InsO i.V.m. § 812 Abs.1 BGB.
Entscheidungsgründe
Anspruch des Insolvenzverwalters auf Feststellungskostenpauschale bei eigenmächtiger Verwertung (mittelbarer Besitz) • Der Insolvenzverwalter ist zur Verwertung einer beweglichen Sache nach § 166 InsO auch bei mittelbarem Besitz berechtigt. • Eine eigenmächtige Verwertung durch einen Sicherungsgeber ohne Absprache mit dem Insolvenzverwalter stellt einen Besitzbruch zugunsten der Insolvenzmasse dar. • Durch unberechtigte Verwertung entsteht ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf die Feststellungskostenpauschale gemäß §§ 170 Abs. 2, 166 InsO i.V.m. § 812 Abs.1 BGB. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über die estate einer Schuldnerin, die u. a. einen Omnibus betrieb. Zur Sicherung eines Darlehens war der Omnibus der Beklagten übereignet. Nach Insolvenzeröffnung bot der Insolvenzverwalter an, das Fahrzeug zum ermittelten Zeitwert zu verwerten, bat jedoch um Mitteilung, ob die Beklagte ein besseres Angebot habe. Die Beklagte behauptete ein besseres Angebot zu besitzen und forderte Freigabe; kurz darauf nahm sie das Fahrzeug in Besitz und verkaufte es eigenmächtig. Der Insolvenzverwalter machte geltend, er habe mittelbaren Besitz über das reparaturbedürftige Fahrzeug gehabt und deshalb ein Verwertungsrecht nach § 166 InsO; er verlangt die Feststellungskostenpauschale in Höhe von 2.320 EUR aus Bereicherungsansprüchen. Die Beklagte hält ein Besitzmittlungsverhältnis und damit ein Verwertungsrecht des Klägers für ausgeschlossen. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig und begründet. • Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters: § 166 InsO berechtigt den Insolvenzverwalter zur Verwertung beweglicher Sachen, wenn er die Sache in seinem Besitz hat; dabei ist zwischen unmittelbarem und mittelbarem Besitz nicht zu differenzieren, mittelbarer Besitz genügt. • Feststellung eines Besitzmittlungsverhältnisses: Durch die Übergabe des Omnibusses an eine Werkstatt zur Reparatur zu Gunsten der Schuldnerin bestand ein Besitzmittlungsverhältnis, sodass die Werkstatt mittelbaren Besitz für die Schuldnerin ausübte. • Unzulässige Eigenverwertung: Die Beklagte hat ohne Absprache mit dem Insolvenzverwalter das Fahrzeug in Besitz genommen und veräußert, wodurch ein Besitzbruch zum Nachteil der Insolvenzmasse vorliegt. • Bereicherungsanspruch und Höhe: Durch die unberechtigte Verwertung entsteht ein Anspruch auf die Feststellungskostenpauschale nach § 170 Abs. 2 InsO i.V.m. §§ 166 InsO, 812 Abs.1 BGB; die Pauschale beträgt unstreitig 2.320 EUR. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klage wird vollständig stattgegeben. Die Beklagte hat den Omnibus eigenmächtig verwertet, obwohl der Insolvenzverwalter zur Verwertung im Mittelbaren Besitz berechtigt war; dadurch wurde ein Besitzbruch zugunsten der Insolvenzmasse verursacht. Die Beklagte ist daher verpflichtet, an den Kläger 2.320 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2004 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar.