Urteil
8 C 2254/05
AG STUTTGART, Entscheidung vom
1mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einem Unfall auf einem öffentlich zugänglichen Firmenparkplatz sind die Vorschriften der StVO anzuwenden; ausparkende Fahrzeuge müssen eine Gefährdung des fließenden Verkehrs vermeiden.
• Die Haftungsverteilung richtet sich nach der Betriebsgefahr der Fahrzeuge und gefahrerhöhenden Umständen; eine fehlerhafte Fahrweise erhöht die Haftung des jeweiligen Fahrzeughalters.
• Bei Abwägung der Umstände ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des ausparkenden Fahrzeugs angemessen, wenn dieses unzureichend auf den fließenden Verkehr geachtet hat und der Begegnungsverkehr eine überhöhte Geschwindigkeit gefahren ist, die zum Unfall beigetragen hat.
Entscheidungsgründe
Haftungsverteilung bei Unfall auf öffentlichem Firmenparkplatz: Ausparkender überwiegend schuldig • Bei einem Unfall auf einem öffentlich zugänglichen Firmenparkplatz sind die Vorschriften der StVO anzuwenden; ausparkende Fahrzeuge müssen eine Gefährdung des fließenden Verkehrs vermeiden. • Die Haftungsverteilung richtet sich nach der Betriebsgefahr der Fahrzeuge und gefahrerhöhenden Umständen; eine fehlerhafte Fahrweise erhöht die Haftung des jeweiligen Fahrzeughalters. • Bei Abwägung der Umstände ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des ausparkenden Fahrzeugs angemessen, wenn dieses unzureichend auf den fließenden Verkehr geachtet hat und der Begegnungsverkehr eine überhöhte Geschwindigkeit gefahren ist, die zum Unfall beigetragen hat. Die Klägerin verlangt Schadensersatz für Schäden an ihrem Fahrzeug nach einer Kollision auf dem frei zugänglichen Firmenparkplatz am 11.01.2005. Ein Zeuge der Klägerin fuhr rückwärts aus einer Parklücke und wurde mit dem vorbeifahrenden Pkw der Beklagten kollidiert. Am klägerischen Fahrzeug entstand ein Schaden von insgesamt 857,81 EUR; zusätzlich wurden Unkosten geltend gemacht. Die Klägerin forderte Zahlung, die Beklagten lehnten Haftung ab. In der Verhandlung wurden Zeugen vernommen und ein verkehrstechnisches Gutachten eingeholt. Streitpunkt war, ob der Ausparkende ausreichend auf den fließenden Verkehr geachtet hatte und ob der Beklagtenfahrer überhöht gefahren war. Das Gericht hat teils Beweis erhoben und die Höhe der Haftungsquoten ermittelt. • Anwendbare Normen: §§ 7 Abs.1, 17 Abs.2, 18 Abs.1 StVG; §§ 3 Nr.1, 2 PflVG; §§ 9 Abs.5, 10, 1 StVO; §§ 286 Abs.1, 288, 247 BGB; § 92 ZPO. • Unfallort war ein öffentlich zugänglicher Firmenparkplatz, daher sind StVO-Vorschriften unmittelbar anwendbar; Fahrspuren für fließenden Verkehr sind wie öffentliche Straßen zu behandeln. • Haftungsverteilung bemisst sich nach der Betriebsgefahr der Fahrzeuge und etwaigen gefahrerhöhenden Umständen; fehlerhafte Fahrweise erhöht die zuzuordnende Haftung. • Der ausparkende Zeuge hat die maßgebliche Unfallursache gesetzt, weil er den fließenden Verkehr nicht ausreichend beachtet hat und sich nicht einweisen ließ oder vorsichtig zurückgetastet hat; dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen. • Dem Beklagtenfahrer trifft ebenfalls Verschulden: Seine Geschwindigkeit war für die Verhältnisse zu hoch; Einhaltung von Schrittgeschwindigkeit wäre geboten gewesen, dadurch wäre der Unfall vermeidbar gewesen. • Nach Abwägung aller Umstände erscheint eine Haftungsverteilung von 1/3 (Beklagte) zu 2/3 (Klägerin) angemessen; der Klägerin steht daher ein Drittel des Schadensersatzes zu. • Zudem haben die Beklagten Verzugszinsen und nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten zu tragen; die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO und die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage war teilweise erfolgreich: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zur Zahlung von 285,94 EUR (1/3 von 857,81 EUR) nebst Verzugszinsen nach § 247 BGB seit 25.03.2005 sowie weiteren 19,50 EUR an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Verzugszinsen verurteilt. Die Gesamthaftung wurde nach § 17 Abs.2 StVG mit 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Klägerin verteilt, weil das Gericht den Ausparkvorgang als überwiegend ursächlich für den Unfall ansah, dem Beklagten aber ebenfalls ein Verschulden wegen überhöhter Geschwindigkeit zutraf. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen; die Klägerin trägt zwei Drittel der Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.