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Beschluss

3 XVII 29/15

AG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Genehmigung zur Unterbringung nach § 1906 BGB ist nur zulässig, wenn Freiheitsentziehung erforderlich ist, um eine sonst nicht abwendbare erhebliche Gesundheitsgefahr durch eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff zu verhindern. • Eine geschlossene Unterbringung darf nicht allein als Rechtsgrundlage genehmigt werden, um in einer offenen Abteilung Zwangsbehandlungen durchzuführen. • Für die Genehmigung einer Zwangsbehandlung in einer offenen Einrichtung fehlt dem Betreuungsgericht nach der gesetzlichen Regelung des § 1906 Abs. 3, 3a BGB die Rechtsgrundlage; eine analoge Anwendung scheidet aus.
Entscheidungsgründe
Keine Genehmigung geschlossener Unterbringung oder Zwangsbehandlung ohne gesetzliche Grundlage • Die Genehmigung zur Unterbringung nach § 1906 BGB ist nur zulässig, wenn Freiheitsentziehung erforderlich ist, um eine sonst nicht abwendbare erhebliche Gesundheitsgefahr durch eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff zu verhindern. • Eine geschlossene Unterbringung darf nicht allein als Rechtsgrundlage genehmigt werden, um in einer offenen Abteilung Zwangsbehandlungen durchzuführen. • Für die Genehmigung einer Zwangsbehandlung in einer offenen Einrichtung fehlt dem Betreuungsgericht nach der gesetzlichen Regelung des § 1906 Abs. 3, 3a BGB die Rechtsgrundlage; eine analoge Anwendung scheidet aus. Die Betreuerin beantragte die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung und mehrerer ärztlicher Zwangsmaßnahmen für die betreute Frau, darunter eine lebensnotwendige Krebsoperation. Ein ärztliches Attest stellte Lebensgefahr ohne Operation fest. Die Betroffene leidet an chronifizierter Schizophrenie und verweigerte Einwilligung in die Behandlung. Sie ist immobil, zeigt keine Fluchtneigung und fühlt sich in der Einrichtung bei derzeitiger Behandlung über PEG-Sonde wohl. Behandelnde Ärztinnen gaben an, die medikamentöse Behandlung und Ernährung könnten ebenso in einer offenen Station erfolgen und die operativen Eingriffe könnten in einer geschlossenen Einrichtung wegen fehlender Fachperson und Ausstattung nicht durchgeführt werden. Die Betreuerin forderte deshalb gerichtliche Genehmigung nach § 1906 BGB; das Gericht prüfte Rechtmäßigkeit der Unterbringung und der Zwangsmaßnahmen. • Anwendbare Normen sind insbesondere § 1906 Abs.1, Abs.3, Abs.3a BGB sowie grundsätzliche Vorgaben zu Freiheitsentziehung und Heilbehandlung. • Voraussetzung einer nach § 1906 BGB zu genehmigenden Unterbringung ist, dass Freiheitsentziehung zum Wohl des Betroffenen erforderlich ist, weil ohne Unterbringung eine notwendige Heilbehandlung oder ein Eingriff nicht durchgeführt werden kann und der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit die Notwendigkeit nicht erkennt. • Hier liegt zwar eine psychische Erkrankung (chronifizierte Schizophrenie) vor, die die Einsichtsfähigkeit beeinträchtigt, jedoch ist die Freiheitsentziehung nicht erforderlich, da die beantragten Behandlungen nach Ansicht der behandelnden Ärztinnen auch in einer offenen Station erfolgen können. • Zudem können die geplanten operativen Eingriffe mangels Fachpersonal und Ausstattung nicht in einer geschlossenen Einrichtung erfolgen; eine geschlossene Unterbringung wäre weder praktisch noch therapeutisch erforderlich. • Nach § 1906 Abs. 3, 3a BGB ist die Genehmigung von Zwangsbehandlung nur im Rahmen einer erforderlichen (geschlossenen) Unterbringung geregelt; eine Genehmigung von Zwangsbehandlung in offenen Einrichtungen fehlt gesetzlich und eine analoge Anwendung der Vorschriften ist nicht zulässig. • Die Einwilligung des Betreuers als Grundlage für Zwangsmaßnahmen in einer offenen Einrichtung ist umstritten und rechtlich nicht tragfähig, zudem wäre gegebenenfalls § 34 StGB zu prüfen; das Betreuungsgericht kann jedoch auf dieser Rechtsgrundlage keine Genehmigung erteilen. Der Antrag der Betreuerin auf Genehmigung der geschlossenen Unterbringung und der Zwangsbehandlungen wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 1906 BGB nicht erfüllt sind, weil die Freiheitsentziehung nicht erforderlich ist, da Behandlungen auch in einer offenen Station möglich sind und die Operationen in einer geschlossenen Einrichtung nicht durchführbar wären. Eine Genehmigung zum Zweck, Zwangsbehandlungen in einer offenen Abteilung zu ermöglichen, darf das Betreuungsgericht nicht erteilen. Mangels gesetzlicher Grundlage kommt eine Genehmigung von Zwangsbehandlungen in einer offenen Einrichtung nicht in Betracht, sodass die beantragten Maßnahmen abgelehnt wurden.