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Beschluss

22 F 1285/12

AG Stuttgart, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSTUTT:2015:0622.22F1285.12.02
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Leitsätze
Ersetzung der Einwilligung des persönlichkeitsgestörten sowie wiederholt unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung bestraften leiblichen Vaters in die Stiefkindadoption nach italienischem und deutschem Recht.(Rn.13) (Rn.21)
Tenor
1. Auf Antrag der gesetzlichen Vertreterin des Kindes ..., geb. ...2006, wird die erforderliche Einwilligung des leiblichen Vaters ... in die Adoption des Kindes ersetzt. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ersetzung der Einwilligung des persönlichkeitsgestörten sowie wiederholt unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung bestraften leiblichen Vaters in die Stiefkindadoption nach italienischem und deutschem Recht.(Rn.13) (Rn.21) 1. Auf Antrag der gesetzlichen Vertreterin des Kindes ..., geb. ...2006, wird die erforderliche Einwilligung des leiblichen Vaters ... in die Adoption des Kindes ersetzt. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. I. Das anzunehmende Kind wurde am ...2006 geboren. Es entstammt einer nichtehelichen Beziehung der Mutter mit dem leiblichen Vater ... . Die Mutter trennte sich bereits im 4. Schwangerschaftsmonat vom leiblichen Vater, nachdem dieser ihr gegenüber gewalttätig geworden war. Seit 2008 führen die leibliche Mutter und der Annehmende eine Beziehung. Sie sind seit dem ...2011 verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder. Am ....2010 kam der gemeinsame Sohn zu Welt. Die gemeinsame Tochter wurde am ...2013 geboren. Die Anzunehmende wächst wie ein weiteres Kind des Annehmenden auf und soll durch die Adoption auch den gemeinsamen Kindern der Familie gleichgestellt werden. Zwischen der Mutter und dem leiblichen Vater bestand seit der Geburt des Kindes kein Kontakt. ... kennt ihren leiblichen Vater nicht. Mit Beschluss vom 27.02.2009 wies das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt den Antrag des leiblichen Vaters auf Umgang mit dem Kind zurück und begründete dies damit, dass das Wohl des Kindes Umgangskontakten entgegensteht. Das Gericht zeigte sich überzeugt davon, dass Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und ... zu einer konkreten Gefährdungslage für das Kind führen würde. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass der leibliche Vater unter einer Valium und Diazepamabhängigkeit sowie Panikattacken leide, in deren Zuge er in unberechenbarer Weise aggressiv werde und die Kontrolle über seine Person verliere. Seine Steuerungsfähigkeit werde aufgehoben. Hierdurch könnten beim Umgang kindeswohlgefährdende Situationen eintreten, die auch durch die Einrichtung eines betreuten Umgangs nicht abgewendet werden könnten. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der leibliche Vater in seinem Aggressionsverhalten als völlig unberechenbar einzustufen sei, weshalb ein Umgang zur Wahrung des Wohls des Kindes ausscheiden müsse. Diese Feststellungen des Familiengerichts zum psychischen Zustand des Vaters und der hieraus resultierenden unberechenbaren Aggressivität haben sich durch die seit dieser Zeit erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen des leiblichen Vaters vollumfänglich bestätigt. Mit Urteil des Landgericht Stuttgart (Az.: 5 Kls 24 Js 67196/10) wurde gegen den leiblichen Vater wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, die am 10.10.2012 für erledigt erklärt wurde. Danach verbüßte der leibliche Vater den Strafrest bis zum 21.06.2013 voll und wurde danach unter Führungsaufsicht gestellt. Anlässlich des Verfahrens 5 KLs 24 Js 67196/10 wurden beim leiblichen Vater sachverständig die Diagnosen gemischte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, dissozialen und emotionalen instabilen Anteilen, Panikstörung seit der Adoleszenz sowie Diazepamabhängigkeit festgestellt. Der Verurteilung lag unter anderem zu Grunde, dass er einer Nebenklägerin seine Initialen mit einem Messer in den Rücken ritzte, ihr Gesicht auf Stacheldraht hin- und herrieb und sie unter anderem mit einem abgebrochen Stuhlbein so schlug, dass sie tiefe und blutende Wunden im Bereich des Oberschenkels erlitt. Mit Urteil vom 18.08.2014 wurde der leibliche Vater vom Amtsgericht Stuttgart wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Bedrohung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Es betrifft Vorfälle, die sich im März und April 2014 abgespielt haben und ebenfalls massive Gewalttaten gegen seine damalige Lebensgefährtin betrafen. Auch in diesem Urteil wurde eine Benzodiazepinabhängigkeit sowie eine kombinierte Persönlichkeitstörung mit dissozialen, histrionischen und emotional instabilen Ausprägungen sowie eine Angststörung festgestellt durch die schwergradige Mängel in der Affektregulation begründet sind. Der leibliche Vater hat mit Schreiben vom 20.02.2013 erklärt, dass er mit einer Adoption von ... unter keinen Umständen einverstanden ist. Er würde alles in seiner Macht stehende tun, um das zu verhindern. Er habe immer sein Bestes getan und alles gegeben oder versucht um für seine Tochter da zu sein, aber die Mutter und ihre Familie und dann auch der Annehmende hätten schon immer alles Mögliche getan, um die Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter zu stören und zu verhindern. Die leibliche Mutter beantragte daraufhin mit Erklärung vom 15.07.2013 die Einwilligung des leiblichen Vaters zu ersetzen. Hierzu wurde der leibliche Vater am 20.11.2013 persönlich angehört. Im Rahmen seiner Anhörung erklärte er zunächst, dass er nie gewalttätig gegenüber dem Kind oder seiner Mutter geworden sei. Später gab er zu, die Mutter bei einer Gelegenheit geschlagen habe. Er werde im Streit laut und auch emotional. Er habe sich in der Vergangenheit aber bemüht, seine Tochter zu sehen. Zu dem Gerichtstermin im Umgangsverfahren beim Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt sei er nicht erschienen, weil ihm die Post von seiner Mutter nicht weitergeleitet worden sei. Er erklärte, dass es sein Wunsch sei, wieder Kontakt zu ... zu haben. Er wolle betreuten Umgang ausüben. Ferner sagte er wiederholt, dass „die“ seine Tochter als Mittel benutzt haben, um ihn zu schaden. Als der befasste Richter den leiblichen Vater danach fragte, wie eine gewisse Vertrauensbasis zwischen dem leiblichen Vater und der Mutter geschaffen werden könne, um einen Umgang zu ermöglichen, erklärte der leibliche Vater nur, dass er wisse, dass es nach einer Trennung stets das Ziel der leiblichen Mutter sei dem früheren Partner zu schaden. Erst auf Anregung seiner Anwältin erklärte er sch bereit an Vermittlungsbemühungen des Jugendamts teilzunehmen. Die vom Gericht im Rahmen der Anhörung am 20.11.2013 angeforderten Unterlagen über die in der Haft erfolgte Therapie und aktuelle Berichte seiner behandelnden Ärzte wurden in der Folge nicht vorgelegt. Daraufhin wurden die den leiblichen Vater betreffenden Strafakten beigezogen. Hiernach ergab sich insbesondere, dass der leibliche Vater zwischen 2004 und 2010 vom Amtsgericht Stuttgart - Bad Cannstatt bereits siebenmal zu Geldstrafen zwischen jeweils 30 und 120 Tagessätzen, u.a. wegen Beleidigung, Bedrohung, Leistungserschleichung sowie im Jahr 2004 einmalig wegen Körperverletzung verurteilt worden war, bevor es zu der Verhängung der Freiheitsstrafe im Urteil vom 02.02.2011 des Landgerichts Stuttgart kam. Der leibliche Vater wendet sich weiterhin gegen die Adoption der Anzunehmenden durch den Annehmenden sowie gegen die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung. Seine strafrechtlichen Verurteilungen würden nicht zu einer automatischen Berechtigung einer Adoption führen. Für eine Ersetzung der Einwilligung lägen keine notwendigen Gründe vor. Er habe seine Pflichten gegenüber der Anzunehmenden nicht verletzt. Ohne die Adoption bestünde auch keine drohende Gefahr für die gesunde Entwicklung von ... . Es müsse dringend verhindert werden, dass das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihm und der Anzunehmenden abgetrennt werde. Er habe sich nicht gleichgültig gegenüber dem Kind verhalten. Er habe vielmehr stets Kontakt herstellen wollen, was von der Mutter verweigert worden sei. Er sei gegenüber ... nie straffällig oder aggressiv geworden. II. Die Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption der Anzunehmenden durch den Annehmenden war nach Art. 46 Abs, 1 G 184/1983 G 184/1983 zu ersetzen. Es ist italienisches Recht anzuwenden, weil sich die Adoption aufgrund der gemeinsamen italienischen Staatsangehörigkeit des Annehmenden und der leiblichen Mutter gem. Art 22 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Art 14 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 EGBGB nach italienischem Recht richtet. Das italienische Recht nimmt die Verweisung auch an (Art. 38 ital. IPR-G). Die Mutter der Anzunehmenden hat als gesetzliche Vertreterin des Kindes einen entsprechenden Antrag auf Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters gestellt. Der leibliche Vater wurde zu der beantragten Ersetzung der Einwilligung persönlich gehört. Er hatte zudem die Gelegenheit zu den beigezogenen Bestandteilen von Strafakten Stellung zu nehmen. Die Verweigerung der Zustimmung zur Adoption des Anzunehmenden ist nicht gerechtfertigt und läuft den Interessen der Anzunehmenden zuwider. Der leibliche Vater hatte nie eine persönliche Beziehung zu der Anzunehmenden, die es als ungerechtfertigt erscheinen ließe, die verwandtschaftliche Beziehung zwischen ihm und seinem leiblichen Kind zu beenden und eine verwandtschaftliche Beziehung zu dem Mann herzustellen, der seit vielen Jahren immateriell und materiell die Vaterrolle für das Kind wahrnimmt. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich aus dem Willen des Vaters sich zukünftig um ... zu kümmern, eine Vater-Kind-Beziehung entwickeln wird. Sowohl aus der Umgangsentscheidung des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt als auch durch die Strafurteile des Landgerichts Stuttgart vom 01.02.2011 und vom 15.08.2014 und dem Vollstreckungsverlauf der Strafe aus dem Urteil vom 01.02.2011 ergibt sich, dass der leibliche Vater unter einer wohl im Wesentlichen durchgängigen, jedenfalls aber sehr häufig auftretenden Betäubungsmittelabhängigkeit sowie einer Persönlichkeitsstörung leidet, die schwerwiegende Mängel in der Affektregulation begründet und immer wieder zu extrem gewalttätigem Verhalten geführt hat. Hieraus resultiert nach den Feststellungen des Landgericht Stuttgart im Urteil vom 15.08.2014 ein überdauernder Krankheitszustand, welcher dazu führt, dass vom leiblichen Vater eine Gefahr weiterer erheblicher Straftaten ausgeht. Demnach zeigt schon der Vergleich zwischen den im Jahr 2014 abgeurteilten Taten zu den der Verurteilung in Sachen 5 KLs 24 Js 67196/10 zugrundeliegenden Taten die weiterhin bestehende Gefährlichkeit des Angeklagten. Dieser Zustand des leiblichen Vaters, der in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Straftaten zu einer Verminderung, nicht aber zu einer Aufhebung der Schulfähigkeit sowie zu einer ungünstigen Legalprognose geführt hat, schloss und schließt demnach aus den zutreffenden Erwägungen des Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt - unabhängig von seiner Inhaftierung bzw. seiner Unterbringung in psychiatrischen Krankenhäusern - den Umgang des leiblichen Vaters mit dem Kind weiterhin aus, so dass bereits aus diesem Grund der Aufbau eines Kontakts zwischen der inzwischen acht Jahre ... und ihrem leiblichen Vater weiterhin nicht in Betracht kommt. Darauf, dass er - vielleicht auch mangels Gelegenheit- bislang noch nie gegen das Kind (wohl aber gegen seine Mutter) gewalttätig geworden ist, kommt es insoweit nicht an. Die vom (aus Sicht des Kindes lediglich genetischen) Vater behauptete Liebe zum Kind stellt vor dem Hintergrund dieses aus gutem Grund und mit gerichtlicher Billigung nicht bestehenden Kontakts zwischen ihm und dem Kind und im Verhältnis zu dem unzweifelhaft bestehenden Bedürfnis des Kindes nach Herstellung eines verwandtschaftlichen Verhältnisses zu seinem sozialen Vater und einer Gleichstellung mit den Geschwistern (auch für den Fall, dass der Mutter etwas zustoßen sollte) keinen hinreichenden Rechtfertigungsgrund für seine Verweigerung der Zustimmung zur Adoption dar. Auch nach deutschem Recht wäre die Einwilligung des leiblichen Vaters nach § 1748 Abs. 4 BGB zu ersetzen, weil das Unterbleiben der Annahme vor dem Hintergrund des bereits geschilderten und abgewogenen Umstände einen unverhältnismäßig großen Nachteil darstellen würde.