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Beschluss

5 K 22/15

AG Stuttgart, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSTUTT:2016:0513.5K22.15.0A
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Tenor
Im Zwangsversteigerungsverfahren des im Grundbuch von … eingetragenen Grundbesitzes: Heft … BV Nr. 1 … verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss und einem Abstellraum im Untergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichnet Eigentümer: … In dem Versteigerungstermin am 13.05.2016 blieb für den oben bezeichneten Grundbesitz Meistbietender … Der Grundbesitz wird daher unter folgenden Bedingungen dem Meistbietenden für den Betrag von … - i.W.: … Euro - zugeschlagen: 1.     Das Bargebot in Höhe von … ist von heute ab bis zum Tag vor dem Verteilungstermin bzw. bis zur wirksamen Hinterlegung mit 4 v.H. zu verzinsen und mit den Zinsen vom Ersteher rechtzeitig vor dem Verteilungstermin zu überweisen. Im Falle des Zahlungsverzugs ist das Bargebot ab dem Verteilungstermin mit dem gesetzlichen Verzugszins i.H. von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. … 2.     Die Gerichtskosten für die Erteilung des Zuschlags trägt der Ersteher. 3.     An dem zugeschlagenen Grundbesitz bleiben keine eingetragenen Rechte bestehen.
Entscheidungsgründe
Im Zwangsversteigerungsverfahren des im Grundbuch von … eingetragenen Grundbesitzes: Heft … BV Nr. 1 … verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss und einem Abstellraum im Untergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichnet Eigentümer: … In dem Versteigerungstermin am 13.05.2016 blieb für den oben bezeichneten Grundbesitz Meistbietender … Der Grundbesitz wird daher unter folgenden Bedingungen dem Meistbietenden für den Betrag von … - i.W.: … Euro - zugeschlagen: 1. Das Bargebot in Höhe von … ist von heute ab bis zum Tag vor dem Verteilungstermin bzw. bis zur wirksamen Hinterlegung mit 4 v.H. zu verzinsen und mit den Zinsen vom Ersteher rechtzeitig vor dem Verteilungstermin zu überweisen. Im Falle des Zahlungsverzugs ist das Bargebot ab dem Verteilungstermin mit dem gesetzlichen Verzugszins i.H. von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. … 2. Die Gerichtskosten für die Erteilung des Zuschlags trägt der Ersteher. 3. An dem zugeschlagenen Grundbesitz bleiben keine eingetragenen Rechte bestehen. Alle Verfahrensvorschriften wurden beachtet. Zuschlagsversagungsgründe nach §§ 74 a, 83, 85 und 85a ZVG waren nicht erkennbar und wurden in der Verhandlung über den Zuschlag auch nicht vorgetragen. Gründe für einen gesonderten Verkündungstermin liegen keine vor, da die Schuldnerin nicht ansatzweise darlegen konnte, wie die Gläubiger anderweitig kurzfristig befriedigt werden sollen. Ihr Vorbringen über angeblich vorhandenes Vermögen, welches zur Deckung zur Verfügung stell soll, ist angesichts des seit Nichtzahlung des Meistgebotes vergangenen Zeitraumes unglaubwürdig. Dem vorgenannten Ersteher war daher der Zuschlag zu erteilen, §§ 81, 83, 84 ZVG.