Beschluss
12 F 2383/16
AG Stuttgart, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSTUTT:2016:1228.12F2383.16.03
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Tenor
1. Das Rechtsgeschäft zu Urkunde des Notars … vom 02.12.2016, URNr. …, mit folgendem Gegenstand: Kaufvertrag betreffend Flurst. Nr. … eingetragen im Grundbuch von … (40,9/1.000 Miteigentumsanteil verbunden mit Sondereigentum an der im Aufteilungsplan Nr. 22 bezeichneten Wohneinheit I. Obergeschoss links und Keller)
wird für …
familiengerichtlich genehmigt.
2. Dieser Beschluss wird erst mit Rechtskraft wirksam.
3. Der Verfahrenswert wird auf 270.000,00 € festgesetzt.
4. Die Kosten des Verfahrens tragen die Betroffenen als Gesamtschuldner.
Entscheidungsgründe
1. Das Rechtsgeschäft zu Urkunde des Notars … vom 02.12.2016, URNr. …, mit folgendem Gegenstand: Kaufvertrag betreffend Flurst. Nr. … eingetragen im Grundbuch von … (40,9/1.000 Miteigentumsanteil verbunden mit Sondereigentum an der im Aufteilungsplan Nr. 22 bezeichneten Wohneinheit I. Obergeschoss links und Keller) wird für … familiengerichtlich genehmigt. 2. Dieser Beschluss wird erst mit Rechtskraft wirksam. 3. Der Verfahrenswert wird auf 270.000,00 € festgesetzt. 4. Die Kosten des Verfahrens tragen die Betroffenen als Gesamtschuldner. Die Genehmigung entspricht dem Kindeswohl und war daher antragsgemäß zu erteilen. Der Eintritt der Wirksamkeit des Beschlusses beruht auf § 40 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 46 FamGKG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.