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Beschluss

27 F 2525/16

AG Stuttgart, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSTUTT:2017:0120.27F2525.16.05
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Leitsätze
1. Die Ausnahmeklausel des Art. 13 Abs. 1 HKÜ ist restriktiv anzuwenden. Insbesondere ist im Rahmen des Art. 13 HKÜ nicht über das Sorgerecht zu entscheiden.(Rn.28) 2. Es kommt für das Rückgabeverfahren nicht darauf an, wer die Hauptbezugsperson des Kindes ist und ob der andere Elternteil erziehungsgeeignet ist.(Rn.28) 3. Nicht jede Härte rechtfertigt die Anwendung der Ausnahmeklausel. Insbesondere reicht es nicht, wenn das Verbleiben des entführten Kindes eine seinem Wohl entsprechende Maßnahme wäre. Derartige Erwägungen sind allein vom Gericht des Heimatstaats des Kindes bei der dort zu treffenden Sorgerechtsentscheidung anzustellen.(Rn.28)
Tenor
1. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, das Kind N. R., geboren 2009, innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Beschlusses nach Frankreich zurückzuführen. 2. Sofern die Antragsgegnerin der Verpflichtung unter Ziffer 1 nicht nachkommt, ist sie oder jede andere Person, bei der sich das Kind N. R. aufhält, verpflichtet, das Kind an den Antragsteller oder eine von ihm zu benennende Person zum Zwecke der sofortigen Rückführung nach Frankreich herauszugeben. 3. Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung in Ziffer 2 (Herausgabe) ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 Euro sowie für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann. 4. Zum Vollzug von Ziffer 2 (Herausgabe) wird angeordnet: 4.1. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen die Antragsgegnerin oder jede andere aufgrund dieses Beschlusses herausgabepflichtige Person und erforderlichenfalls auch gegen das Kind anzuwenden. 4.2. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Durchsetzung der Anordnung die Wohnung der Antragsgegnerin und die Wohnung jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, zu betreten und zu durchsuchen. 4.3. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen. 4.4. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Durchsetzung der Anordnungen im Bedarfsfall die Unterstützung der Polizei in Anspruch zu nehmen. 4.5. Das Kreisjugendamt Reutlingen ist gemäß § 9 Abs. 1 IntFamRVG verpflichtet, Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe des Kindes an den Antragsteller zu treffen. 4.6. Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich. 5. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vollstreckungskosten sowie die Kosten der Rückführung des Kindes. 6. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ausnahmeklausel des Art. 13 Abs. 1 HKÜ ist restriktiv anzuwenden. Insbesondere ist im Rahmen des Art. 13 HKÜ nicht über das Sorgerecht zu entscheiden.(Rn.28) 2. Es kommt für das Rückgabeverfahren nicht darauf an, wer die Hauptbezugsperson des Kindes ist und ob der andere Elternteil erziehungsgeeignet ist.(Rn.28) 3. Nicht jede Härte rechtfertigt die Anwendung der Ausnahmeklausel. Insbesondere reicht es nicht, wenn das Verbleiben des entführten Kindes eine seinem Wohl entsprechende Maßnahme wäre. Derartige Erwägungen sind allein vom Gericht des Heimatstaats des Kindes bei der dort zu treffenden Sorgerechtsentscheidung anzustellen.(Rn.28) 1. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, das Kind N. R., geboren 2009, innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Beschlusses nach Frankreich zurückzuführen. 2. Sofern die Antragsgegnerin der Verpflichtung unter Ziffer 1 nicht nachkommt, ist sie oder jede andere Person, bei der sich das Kind N. R. aufhält, verpflichtet, das Kind an den Antragsteller oder eine von ihm zu benennende Person zum Zwecke der sofortigen Rückführung nach Frankreich herauszugeben. 3. Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung in Ziffer 2 (Herausgabe) ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 Euro sowie für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann. 4. Zum Vollzug von Ziffer 2 (Herausgabe) wird angeordnet: 4.1. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen die Antragsgegnerin oder jede andere aufgrund dieses Beschlusses herausgabepflichtige Person und erforderlichenfalls auch gegen das Kind anzuwenden. 4.2. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Durchsetzung der Anordnung die Wohnung der Antragsgegnerin und die Wohnung jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, zu betreten und zu durchsuchen. 4.3. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen. 4.4. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Durchsetzung der Anordnungen im Bedarfsfall die Unterstützung der Polizei in Anspruch zu nehmen. 4.5. Das Kreisjugendamt Reutlingen ist gemäß § 9 Abs. 1 IntFamRVG verpflichtet, Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe des Kindes an den Antragsteller zu treffen. 4.6. Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich. 5. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vollstreckungskosten sowie die Kosten der Rückführung des Kindes. 6. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Der 1981 geborene Antragsteller und die 1975 geborene Antragsgegnerin sind die seit dem 30.09.2009 verheirateten Eltern des Kindes N. R., geboren 2009. Der Antragsteller, die Antragsgegnerin und das Kind N. sind deutsche Staatsangehörige. Die Eltern lebten zunächst in Deutschland/M., zogen dann mit dem Kind N. am 22.11.2011 nach S. in Frankreich um. Das Kind besuchte seit September 2012 in S., Frankreich, die Schule. Der Antragsteller ist und die Antragsgegnerin war in einem Hotel in D. bei Paris beschäftigt. Sie arbeiteten in Schicht und wechselten sich mit der Betreuung des Kindes N. ab. Die Antragsgegnerin befand sich zuletzt in Frankreich in einem „Sabbat-Jahr“, war damit freigestellt vom Arbeitgeber. Für das Kind N. steht den Eltern das Sorgerecht gemeinsam zu, Art. 16 Abs. 1 des Haager Kinderschutzübereinkommens i.V.m. Art. 372 des französischen Bürgerlichen Gesetzbuches. Im Juli 2016 kam es zur Trennung der beteiligten Eheleute. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller ihren Trennungswunsch mit. Während sich der Antragsgegner mit dem Kind N. im Anschluss im Urlaub in Schottland befand, vollzog die Antragsgegnerin die räumliche Trennung dadurch, dass sie aus der Ehewohnung in S. aus- und in das Haus ihrer Eltern in M. einzog. Am 22.07.2016 verbrachte die Antragsgegnerin zusammen mit ihrem Vater das gemeinsame Kind der Beteiligten von Frankreich nach Deutschland ohne Zustimmung und Einverständnis des Antragstellers in der Absicht, mit dem Kind hier zu bleiben. Der Antragsteller war und ist mit dem Verbleib des Kindes in der Bundesrepublik Deutschland nicht einverstanden. Auf Antrag wurde dem Antragsteller durch Entscheidung des Landgerichts Meaux, Frankreich vom 21.09.2016 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen. Mit Schreiben vom 10.11.2016 wurde die Antragsgegnerin zur freiwilligen Rückführung des Kindes aufgefordert. Der Antragsteller stellte mit Schriftsatz vom 21.12.2016 den Antrag auf Rückführung des Kindes N. Er stützt seinen Antrag auf das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ). Er gibt an, dass die Antragsgegnerin mit dem Verbringen des Kindes nach Deutschland sein Sorgerecht verletzt habe, sodass das Kind unverzüglich an seinen bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort zurückzuführen sei. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung des Rückführungsantrags. Sie habe sich um eine Einigung zur Frage des Sorgerechts und des Umgangs bemüht unter Festlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in Deutschland. Das Kind wolle den Vater nicht sehen, da dieser nur schreie, schimpfe und schlage. Die Rückführung des Kindes nach Frankreich in die Obhut des Antragstellers führe zu einer nicht abwendbaren Gefährdung des Kindeswohls. Das Kind habe den Vater als bedrohlich erlebt. Der Vater setze die Mutter und das Kind unter Druck und trete in aggressiver Form auf. Er habe für das Kind in der Vergangenheit keine Verantwortung und Betreuung übernommen. Auch habe er keine Vorsorge dafür getroffen, dass und wie er die Betreuung des Kindes durchführen und organisieren wolle für den Fall der Trennung der Eheleute. Für das Kind N. wurde ein Verfahrensbeistand bestellt. Die beteiligten Eltern und das Kind N. sowie der Verfahrensbeistand, den das Gericht mit Beschluss vom 22.12.2016 bestellt hatte, wurden am 17.01.2017 persönlich angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen. Weiterhin wird auf die Akten der beigezogenen Verfahren 27 F 2575/16 und 27 F2200/16 verwiesen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Rückführung des Kindes N. nach Frankreich und Herausgabe sind anzuordnen. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart folgt aus §§ 11 Ziff. 1, 12 Abs. 1 IntFamRVG, weil sich das Kind N. bei Eingang des Antrags im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehalten hat. Die Verpflichtung zur Herausgabe und Rückführung des Kindes beruht auf Art. 12 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (HKÜ) vom 25.10.1980. Das HKÜ gilt in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 01.12.1990 mit dem Rang eines Bundesgesetzes (Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG). Im Verhältnis zu Frankreich ist es seit dem 1. Dezember 1990 anwendbar. Die Antragsgegnerin erfüllte den Tatbestand des widerrechtlichen Verbringens des Kindes gem. Art. 12 Abs. 1 S. 1 1. Alt. HKÜ. Dies ist dann der Fall, wenn ein Kind unter Verletzung des Sorgerechts widerrechtlich aus einem Vertragsstaat, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in einen anderen Vertragsstaat verbracht wird. Das Kind N. hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich. Das internationale Kindschaftsrecht definiert den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts nicht. Da sämtliche internationale Abkommen auf diesem Gebiet letztendlich dem Schutz des Kindeswohles dienen, ist von einem einheitlichen Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts auszugehen (Winkler von Mohrenfels FPR 2001, 189, 190 m.w.N.). Nach der Definition des EuGH (FamRZ 2009, 843, 845; FamRZ 2011, 617, 619) ist der gewöhnliche Aufenthalt der Ort, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist. Hierzu sind insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Mitgliedsstaat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen. Der gewöhnliche Aufenthalt stellt auf den tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung einer Person ab. Aus Sicht des Kindes stellt sich ein Aufenthalt an einem Ort umso mehr als „gewöhnlich“ dar, je länger es sich an diesem Ort aufhält (OLG Frankfurt FamRZ 2006, 883, 884). Hat der Aufenthalt jedenfalls sechs Monate gedauert, wird vielfach von einem gewöhnlichen Aufenthalt ausgegangen (OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 1577). Die Einbindung in Schule oder Kindergarten kann für Kinder dabei besonders wichtig sein (Mankowski, GPR 2011, 209, 210). Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes N. ist damit der Ort, an dem sich sein tatsächlicher Lebensmittelpunkt und der Daseinsschwerpunkt zum Zeitpunkt des Verbringens befand. Hierfür ist eine gewisse Verweildauer erforderlich, ferner müssen Beziehungen hinzukommen, die den Schwerpunkt der persönlichen Bindungen der betreffenden Person ausmachen. Gemessen hieran bestehen nach Ansicht des Gerichts keine Zweifel, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes N. Frankreich ist, wo es seit November 2011 durchgehend lebte und seit September 2012 die Schule besuchte. Die Antragstellerin hat N. widerrechtlich nach Deutschland verbracht. Das Verbringen oder Zurückhalten des Kindes gilt nach Art. 3 lit. a HKÜ als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person alleine oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine Verletzung des Sorgerechtes liegt in jedem Verbringen oder Zurückhalten durch den Entführer zu seinen Gunsten, das die Ausübung des Sorgerechts oder auch nur des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts des anderen Mitsorgeberechtigten beeinträchtigt, das heißt, es ihm tatsächlich unmöglich macht, alle oder einzelne Befugnisse oder Verpflichtungen des Sorgerechtsinhabers wahrzunehmen (grundlegend bereits BVerfG, FamRZ 1997, 1269, Rz. 12 ff.; weiterhin OLG Stuttgart, FamRZ 2013, 51; Staudinger/Pirrung, BGB, Neubearbeitung 2009, Vorbemerkung D zu Art. 19 EGBGB, HKÜ, Rn. D 33). Ein Kind wird widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbracht, wenn es sich in einem anderen Vertragsstaat gewöhnlich aufhält und von dort in den erstgenannten Vertragsstaat aufgrund rechtswidriger Umstände gelangt. Das Verbringen des Kindes nach Deutschland, mit dem Ziel des dauerhaften Aufenthalts in Deutschland, war widerrechtlich nach Art. 3 lit. a) HKÜ und Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2201/2003. Es liegt die Verletzung eines nach dem Recht des Herkunftsstaates bestehenden Sorgerechts vor. Der Antragsteller hatte zu keinem Zeitpunkt zugestimmt, dass das Kind nach Deutschland verbracht wird. Auch bis zuletzt erteilte er keine Zustimmung hierfür oder den Verbleib von N. in Deutschland. Seit dem Verbringen des Kindes nach Deutschland am 22.07.2016 war zum Zeitpunkt des Antragseingangs weniger als ein Jahr verstrichen (Art. 12 Abs. 1 HKÜ). Die Voraussetzungen des Art. 13 HKÜ, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückführung nicht anzuordnen ist, liegen nicht vor. Art. 13 Abs. 1 a) HKÜ (Zustimmung oder Genehmigung) liegt unstreitig nicht vor. Die Antragsgegnerin hat weder ausreichend dargelegt noch bewiesen, dass die Rückführung des fast 8-jährigen Kindes nach Frankreich mit einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden wäre oder das Kind auf eine andere Weise in eine unzumutbare Lage bringen würde (Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ). Ziel des HKÜ ist es, das Elternrecht des anderen Elternteils zu schützen, die Beteiligten von einem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten des Kindes ins bzw. im Ausland abzuhalten und die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren Aufenthalts des Kindes sicherzustellen. Das HKÜ enthält die Vermutung, dass eine sofortige Rückführung an den bisherigen Aufenthaltsort in der Regel dem Kindeswohl am besten entspricht, weil dadurch die Kontinuität der Lebensbedingungen erhalten bleibt. Außerdem werden durch die Rückführung an den gewöhnlichen Aufenthalt die Interessen beider Elternteile berücksichtigt, weil die ursprüngliche internationale Zuständigkeit für die Sorgerechtsentscheidung erhalten bleibt und so vermieden wird, dass ein Elternteil aus der rechtswidrigen Entführung des Kindes einen faktischen Vorteil zieht (vgl. BVerfG FamRZ 1999, 85). Die Ausnahmeklausel des Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1b) HKÜ trägt der Tatsache Rechnung, dass ein Zurückbringen des Kindes an seinen letzten Aufenthalt im Einzelfall mit dem Kindeswohl auch unvereinbar sein kann. Dabei ist die Ausnahmeklausel des Art. 13 HKÜ restriktiv anzuwenden. Insbesondere ist im Rahmen des Art. 13 HKÜ nicht über das Sorgerecht zu entscheiden. Es kommt für das Rückgabeverfahren nicht darauf an, wer die Hauptbezugsperson des Kindes ist und ob der andere Elternteil erziehungsgeeignet ist. Nicht schon jede Härte rechtfertigt die Anwendung der Ausnahmeklausel, insbesondere reicht es nicht, wenn das Verbleiben des entführten Kindes eine seinem Wohl entsprechende Maßnahme wäre (OLG Bamberg FamRZ 1994, 182). Derartige Erwägungen sind allein von dem Gericht des Heimatstaats des Kindes bei der dort zu treffenden Sorgerechtsentscheidung anzustellen. Vielmehr können im HKÜ-Verfahren nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls, die sich als besonders erheblich, konkret und aktuell darstellen, einer Rückführung entgegenstehen (BVerfG FamRZ 1999, 85). Hierfür trägt die Antragsgegnerin die volle Darlegungs- und Beweislast. Sie muss das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift zur Überzeugung des Gerichts dartun (vgl. OLG Hamburg, Bes. v. 10.12.2008, Az: 2 UF 50/08). Dies ist nicht geschehen. Die von der Antragsgegnerin erhobenen Vorwürfe - schlagen, schimpfen, schreien, unter Druck setzen, aggressives Verhalten - sind zu pauschal, wenig konkret und rechtfertigen nicht die Anwendung dieser restriktiv auszulegenden Ausnahmevorschrift. Zudem konnte das Gericht nach Anhörung der Beteiligten und des Kindes nicht zur Überzeugung gelangen, dass der Antragsteller das Kind - wie von der Antragsgegnerin behauptet - geschlagen hat. Dies wird von der Antragsgegnerin auch nicht in ihrer Versicherung an Eides statt behauptet. Die erstmals in der Anhörung vorgebrachten Ängste der Mutter, der Vater sei suizidgefährdet, sind weder konkret dargestellt noch nachgewiesen; als „Beleg“ führte die Mutter lediglich an, dass der Vater seine Kindheit im Heim verbracht habe und auch dort mit Suizid gedroht habe. Eine Beeinträchtigung des Kindeswohls ist durch die Rückführung nicht zu erwarten, schon gar nicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung. N. hat eine gute Beziehung zu seinem Vater, auch wenn er momentan die Argumentation seiner Mutter und deren Eltern übernimmt und es in Deutschland „besser“ findet. Seine Ängste aufgrund der langen Zeit ohne Kontakt zum Vater konnten schon durch die Begegnung mit dem Vater vor dem Gerichtstermin gemindert werden. N. äußerte sogar, dass er sich wünsche, dass alle - auch sein Vater - hier in Deutschland leben würden, und zwar zusammen. Aufgrund dieser Situation bestand auch keinerlei Veranlassung, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Eine Traumatisierung des Kindes konnten weder das Gericht noch der Verfahrensbeistand feststellen. Nach dem Hauptziel des Übereinkommens sollen die Beteiligten von Entführungen abgehalten und eine Sorgerechtsentscheidung am früheren gewöhnlichen Aufenthaltsort sichergestellt werden. Eine restriktive Auslegung des Artikel 13 HKÜ ist damit zwingend vorgegeben. Es ist der Antragsgegnerin ohne Weiteres zuzumuten, nach Frankreich zurückzukehren, bis über das Sorgerecht für das Kind endgültig entschieden ist. Es bleibt ihr unbenommen, im Rahmen des Sorgerechtsverfahrens die Argumente, die sie im vorliegenden Verfahren vorbringt, in Frankreich vorzutragen. Die Rückführungsanordnung ist auch mit Artikel 8 der EMRK vereinbar. Artikel 8 ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) „im Lichte des HKiEntÜ“ auszulegen (EGMR, Entscheidung vom 11.12.2006 - Nr. 41092/06 - zitiert nach juris). Dass das Ziel des HKÜ, das Kind vor einem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten zu schützen, naturgemäß Härten für den Elternteil und das Kind mit sich bringt, wird vom EGMR akzeptiert. Der EGMR lässt in der zitierten Entscheidung außerdem das Argument, es bestehe die Gefahr, dass die Gerichte des Entführungsstaates im Sorgerechtsverfahren gegen den Entführer entschieden, nicht gelten. Führt die Rückführungsanordnung zu einer Trennung des Kindes von einem Elternteil, liegt zwar ein Eingriff in das von Artikel 8 EMRK geschützte Familienleben vor. Artikel 8 ist nach der Rechtsprechung des EGMR allerdings dann nicht verletzt, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehene Ziele verfolgt, die nach Artikel 8 Absatz 2 legitim sind und der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig angesehen wird. Gründet der Eingriff auf dem HKÜ, das das Kind vor Nachteilen eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens international bewahren will, sind die vorgenannten Voraussetzungen regelmäßig erfüllt. Dem Antrag auf Rückführung war daher stattzugeben. III. Das Jugendamt wird aufgefordert, Unterstützung bei der Rückführung von N. sowie - sollte sich ein Beschwerdeverfahren anschließen - bei der Durchführung des Umgangs zwischen dem Vater und N. zu leisten (§ 9 IntFamRVG, § 88 Abs. 2 FamFG). Die Entscheidung wird erst mit Rechtskraft wirksam (§ 40 Abs. 1 IntFamRVG). Die Kosten des Verfahrens sind der Antragsgegnerin gem. Art. 26 Abs. 4 HKÜ, § 20 Abs. 2 IntFamRVG und §§ 81, 92 Abs. 2 FamFG aufzuerlegen. Die Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf § 44 IntFamRVG, §§ 88 ff. FamFG. Das Gericht hat die Vollstreckung gemäß § 44 Abs. 3 IntFamRVG von Amts wegen durchzuführen. Der Gegenstandswert beruht auf § 45 Abs. 1 Ziff. 1 und 4, Abs. 3 FamGKG.