Urteil
13 C 3049/17
AG Stuttgart, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSTUTT:2017:0714.13C3049.17.04
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Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat aus den folgenden Gründen keinen Erfolg: 1. Sofern die Verfügungsklägerin die Wiederherstellung des Pfändungsschutzkontos im Zustand vor der Kündigungserklärung begehrt, besteht ein entsprechender Verfügungsanspruch nicht. Die Kündigung des Pfändungsschutzkontos durch die Verfügungsbeklagte ist wirksam, sodass ein Anspruch auf Reaktivierung der bisherigen Kontoverbindung nicht besteht. Die Verfügungsbeklagte hat die Kündigungsfrist von zwei Monaten gemäß Nr. 19 Abs. 1 ihrer AGB beachtet, nachdem die Kündigung am 12.04.2017 mit Wirkung zum 21.06.2017 ausgesprochen wurde. Die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 19 Nr. 1 AGB sind daher gegeben. Bei der Kündigung waren auch nicht die Voraussetzungen des § 42 ZKG zu beachten, da das Pfändungsschutzkonto der Verfügungsklägerin kein Basiskonto im Sinne der §§ 30 ff ZKG war. Hierfür wäre eine gesonderte Vereinbarung der Parteien über die Führung eines solchen Basiskontos erforderlich gewesen. Eine solche Vereinbarung hat die Verfügungsklägerin jedoch nicht glaubhaft gemacht. Aus dem Umstand, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wurde, ergibt sich auch kein sonstiges Kündigungsverbot für die Verfügungsbeklagte. Die Möglichkeit, ein Girokonto, welches als Pfändungsschutzkonto geführt wird, zu kündigen, ist durch die gesetzliche Regelung des § 850k ZPO nicht ausgeschlossen. Es war vielmehr die Aufgabe des Gesetzgebers, der Möglichkeit der Kündigung von Pfändungsschutzkonten entgegenzuwirken (vgl. KG Berlin, Urteil vom 29.09.2011, 23 W 35/11, zitiert nach juris, dort Rdnr. 31) bzw. diese Möglichkeiten zumindest einzuschränken. Dieser Aufgabe ist der Gesetzgeber durch die Einführung des Basiskontos, welches als Pfändungsschutzkonto geführt werden kann (vgl. §§ 33 Abs.1 Satz 3 ZKG), nachgekommen, da für ein solches Basiskonto die Kündigungsvoraussetzungen des § 42 ZKG gelten. Es besteht daher zumindest nach Einführung der gesetzlichen Regelung über das Basiskonto auch kein Bedürfnis mehr, die Möglichkeit der Kündigung eines Pfändungsschutzkonto gemäß § 242 BGB anderweitig einzuschränken. Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin ergibt sich auch nichts anderes aus dem Urteil des AG Verden vom 14.02.2013, 2 C 59/13. 2. Sofern die Verfügungsbeklagte die Wiederherstellung aller Konto- und Überweisungsdaten und der Dokumentation verlangt, fehlt es bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die Verfügungsklägerin hat nicht detailliert dargetan, inwieweit die Verfügungsbeklagte Daten oder eine Dokumentation vernichtet haben soll bzw. sich geweigert haben soll, entsprechende Daten zu sichern und ggf. an die Verfügungsklägerin herauszugeben. Allein die Mitteilung der Verfügungsbeklagten, dass das Konto gelöscht sei, bedeutet nicht, dass die Daten und Unterlagen vernichtet sind. Vielmehr wird durch eine solche Äußerung lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Kontoverbindung nach Kündigung nicht mehr besteht. Die Verfügungsbeklagte hat vorgetragen, dass sie die Daten und Unterlagen im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sichern werde. Sofern die Verfügungsklägerin vorträgt, dass sie nach der Kündigung des Kontos keinen Online-Zugriff auf die Daten mehr habe, ist dieses nicht zu beanstanden, da sie nach der Kündigung keinen Anspruch auf einen solchen Online-Zugang mehr hat. Sie kann jedoch die erforderlichen Daten ggf. schriftlich bei der Beklagten anfordern. 3. Ob die Verfügungsbeklagte zu Recht von einem gekündigten Pfändungsschutzkonto den Betrag in Höhe von EUR 11,43 an das Finanzamt ... als Pfändungsgläubigerin überwiesen hat, braucht im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht geklärt zu werden. Sofern diese Überweisung zu Unrecht erfolgt sein sollte und die Verfügungsklägerin einen entsprechenden Zahlungs- bzw. Schadensersatzanspruch gegen die Verfügungsbeklagte haben sollte, so wäre jedenfalls hinsichtlich eines solchen Zahlungsanspruches in Höhe von EUR 11,43 kein Verfügungsgrund ersichtlich. Für die Geltendmachung eines solchen Betrages ist eine besondere Eilbedürftigkeit nicht gegeben. Vielmehr könnte ein solcher Anspruch ohne Weiteres in einem ordentlichen Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO. Die Verfügungsklägerin beantragt vor dem Hintergrund einer Kündigung ihres Pfändungsschutzkontos den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Verfügungsklägerin eröffnete im Jahre 2003 bei der Verfügungsbeklagten ein (normales) Girokonto. Für den gesamten Geschäftsverkehr der Parteien wurden u.a. die jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Verfügungsbeklagten einbezogen. Am 03.03.2016 vereinbarten die Parteien, dass dieses Girokonto mit Wirkung ab dem 04.03.2016 in ein Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO umgewandelt wird (Vereinbarung vom 03.03.2016, Anlage AG 2 der Gerichtsakte). Am 12.04.2017 kündigte die Verfügungsbeklagte gemäß Nr. 19 Abs.1 AGB die gesamte Geschäftsverbindung mit der Verfügungsklägerin zum 21.06.2017. Nachdem die Verfügungsklägerin einer im Anschluss an die Kündigung mitgeteilten Bitte der Verfügungsbeklagten, eine Bankverbindung zur Auszahlung des bestehenden Guthabens mitzuteilen, nicht nachgekommen war, zahlte die Verfügungsbeklagte das restliche Guthaben in Höhe von EUR 11,43 an eine Pfändungsgläubigerin, das Finanzamt ..., aus. Die Verfügungsklägerin wendet sich gegen die ausgesprochene Kündigung des Pfändungsschutzkontos und hält diese für unwirksam. Bei dem Konto handele es sich um eine sog. Basiskonto im Sinne des § 30 ZKG. Die Kündigungsvoraussetzungen des § 42 ZKG seien nicht gegeben. Die Verfügungsbeklagte habe der Verfügungsklägerin bei der Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto mündlich erklärt, dass die Voraussetzungen für ein Basiskonto vorlägen. Unter anderen Modalitäten werde von der Verfügungsbeklagten außerdem ein Pfändungsschutzkonto auch gar nicht geführt. Auf den Fortbestand des Kontos sei die Verfügungsklägerin dringend angewiesen. Die Verfügungsklägerin beantragt, 1. die Wiederherstellung des Pfändungsschutz-Giro-Kontos in den Zustand vor Pfändung und Auflösung mit identischer Kontonummer (...) 2. die Wiederherstellung aller Konto- und Überweisungsdaten, Dokumentation maximal rückwirkend (in der Regel mindestens 10 Jahre) Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte trägt vor, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Konto zwar um ein Pfändungsschutzkonto, nicht jedoch um ein Basiskonto gemäß § 30 ZKG handele. Die Führung eines Basiskontos sei zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt vereinbart worden. Seit Februar 2016 habe auf dem Konto jeglicher Umsatz gefehlt. Am 12.04.2017 sei der Verfügungsbeklagten als laufende vierte Vollstreckungsmaßnahme ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ... zugestellt worden. Hinsichtlich der Kontodaten und Unterlagen werde die Verfügungsbeklagte - wie bei jeder beendeten Bankverbindung und Kontoauflösung - diese im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sichern. Wegen des übrigen Parteivortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.