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Beschluss

4 K 158/17

AG Stuttgart, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSTUTT:2018:1212.4K158.17.58
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Leitsätze
Im Zuge der Akteneinsicht in die Zwangsvollstreckungsakte durch Dritte ist auch das Abfotografieren der in § 42 ZVG genannten Unterlagen gestattet.(Rn.8)
Tenor
Der Erinnerungsführerin wird auch gestattet, die Mitteilungen des Grundbuchamtes, die erfolgten Anmeldungen und die das Grundstück betreffenden Nachweisungen im Zuge der Akteneinsicht abzufotografieren.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Zuge der Akteneinsicht in die Zwangsvollstreckungsakte durch Dritte ist auch das Abfotografieren der in § 42 ZVG genannten Unterlagen gestattet.(Rn.8) Der Erinnerungsführerin wird auch gestattet, die Mitteilungen des Grundbuchamtes, die erfolgten Anmeldungen und die das Grundstück betreffenden Nachweisungen im Zuge der Akteneinsicht abzufotografieren. Im Zuge des anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens hat die Erinnerungsführerin Akteneinsicht beantragt, die sich auf Mitteilungen des Grundbuchamts, Anmeldungen der Gläubiger, Mieter und sonstigen Beteiligten und auf die das Grundstück betreffende Nachweisungen erstrecken soll. Gleichzeitig hat sie beantragt, auf eigene Kosten mit Hilfe eigener technischer Mittel z.B. ihres Mobiltelefons, Dokumente abfotografieren zu dürfen. Die zuständige Rechtspflegerin hat daraufhin der Erinnerungsführerin mitgeteilt, dass Einsicht genommen werden könne, dass aber nur das sich in der Akte befindliche Verkehrswertgutachten im Zuge der Akteneinsicht fotokopiert, gescannt oder sonst wie bildlich festgehalten werden könne. Bezüglich der Einsicht in den Grundbuchauszug und in die Anmeldungen der Gläubiger könnten jedoch nur eigene Aufzeichnungen bei der Einsichtnahme hergestellt werden. Gegen die Verweigerung Akteneinsicht in der von ihr beantragten Form, d.h. durch Abfotografieren der betreffenden Unterlagen, hat die Akteneinsichtsbegehrende Erinnerung eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass dem Akteneinsehenden neben der Fertigung eigenen Aufzeichnungen oder Abschriften auch gestattet sein muss, auf eigene Kosten mit Hilfe eigener technischer Mittel in (z. B. dem eigenen Mobiltelefon) die in § 42 ZVG genannten Dokumente abfotografierenden. Die zuständige Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass zwar jedem Beteiligten iSd § 9 ZVG regelmäßig ein nicht eingeschränktes Einsichtsrecht zustünde, das auch das Abfotografieren des Akteninhalts umfasse. Ein Interessent sei aber Dritter und ein Dritter könne keine gerichtlichen Abschriften, sondern nur Einsicht in die Akten verlangen. Demzufolge sei auch zum Schutz der Beteiligten des Verfahrens das Abfotografieren des Akteninhalts nicht zu gestatten. Nur so sei für die Beteiligten gewährleistet, dass abfotografierter Akteninhalt nicht in einen nicht mehr nachvollziehbaren Umlauf gelange. Die gem. § 766 ZPO zulässige Erinnerung ist begründet. In Erweiterung des § 299 ZPO gewährt § 42 ZVG jeder Person unabhängig davon, ob sie am Verfahren beteiligt ist oder nicht und ohne Darlegung weiterer Voraussetzungen in dem in § 42 ZVG geregelten Umfang Einsicht in die Zwangsvollstreckungsakte. Mit dieser erweiterten Akteneinsicht soll jeder Interessent Kenntnis von Unterlagen erlangen können, die für die Versteigerung und den möglichen Erwerb von Bedeutung sind (Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 42,1.1). Die Einsichtnahme ist gemäß § 42 ZVG allerdings beschränkt auf Mitteilungen des Grundbuchamtes und die erfolgten Anmeldungen der Gläubiger, Mieter und sonstigen Beteiligten (§ 42 Abs. 1 ZVG) sowie auf alle, das Grundstück betreffenden und von den Beteiligten eingereichten Nachweisungen (§ 42 Abs. 2 ZVG). In dem Umfang, wie das Recht zur Einsichtnahme besteht, kann der Einsicht Nehmende auch Aufzeichnungen und Abschriften herstellen, allerdings kann er keine gerichtlichen Abschriften verlangen. Dieses Recht steht nur den Beteiligten zu. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass damit selbst gefertigte Ablichtungen ausgeschlossen wären. Vielmehr soll dadurch lediglich eine Überbeanspruchung der Gerichte verhindert werden. Das Einsichtsrecht Dritter umfasst deshalb auch die Befugnis, eine Ablichtung anzufertigen, soweit das mit eigenen technischen Mitteln am Ort der Akteneinsicht und ohne unzumutbare Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes möglich ist (Stöber, aaO, 2.5.). Dazu gehört auch das Recht, die von § 42 ZVG erfassten Aktenbestandteile abzufotografieren (so auch LG Berlin, Beschluss vom 14.12. 2005, 81 T 1056 / 05; Schmidt-Wudy, Rpfleger, 2014, 293 ff). Diesem Recht stehen entgegen den Bedenken der Rechtspflegerin auch nicht Belange der Beteiligten entgegen. Die zur eigenen Informationen gefertigten Fotografien verletzen per se weder datenschutzrechtliche Bestimmungen noch Persönlichkeitsrechte Dritter oder Urheberrechte des Sachverständigen. Mit der Gewährung des Rechts, die Aktenbestandteile selbst abzufotografieren, werden der Erinnerungsführerin auch keine weiterreichenden Befugnisse eingeräumt. Sie hat in eigener Verantwortung bei der weiteren Verwendung der Fotografien auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu achten und darf keine Rechte Dritter verletzen. Tut sie dies doch, muss sie sich gegebenenfalls wegen begangener Rechtsverletzungen von Dritten in Anspruch nehmen lassen.