Beschluss
B 894/18 LM
AG Stuttgart, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSTUTT:2019:0225.B894.18LM.15
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Leitsätze
Hat der Antragsgegner im Mahnverfahren seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland, ist eine Zuständigkeit des inländischen Mahngerichts auch dann nicht eröffnet, wenn die zwischen den Parteien geschuldete Leistung zwar vereinbarungsgemäß im Inland erbracht wurde, der Antragsteller aber im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit und der Antragsgegner als Verbraucher handelte und der Antragsteller ausweislich des Inhalts seiner Internetseite gezielt und systematisch gerade Kunden aus dem Ausland beworben hat.(Rn.3)
Tenor
In der Mahnsache
...
wird die Erinnerung des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Mahngericht - vom 14.01.2019
zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Erinnerung.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat der Antragsgegner im Mahnverfahren seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland, ist eine Zuständigkeit des inländischen Mahngerichts auch dann nicht eröffnet, wenn die zwischen den Parteien geschuldete Leistung zwar vereinbarungsgemäß im Inland erbracht wurde, der Antragsteller aber im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit und der Antragsgegner als Verbraucher handelte und der Antragsteller ausweislich des Inhalts seiner Internetseite gezielt und systematisch gerade Kunden aus dem Ausland beworben hat.(Rn.3) In der Mahnsache ... wird die Erinnerung des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Mahngericht - vom 14.01.2019 zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Erinnerung. Die zulässige Erinnerung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Mahnabteilung - vom 14.01.2019 ist unbegründet. Der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids vom 01.10.2018 wurde zu Recht zurückgewiesen, da das Amtsgericht nach § 703d Abs. 2 ZPO nicht zuständig ist. I. Da der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat, kommt eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart hier nur unter dem Aspekt des inländischen Erfüllungsortes (Artikel 5 Nr. 1 LugÜ) in Betracht. Zwar wurde die zwischen den Parteien geschuldete zahnärztliche Leistung vereinbarungsgemäß in G erbracht. Die Anwendung dieser Bestimmung ist in diesem Fall aber ausgeschlossen. II. Denn das Schuldverhältnis zwischen den Parteien, aus dem der geltend gemachte Anspruch stammt, stellt einen Verbrauchervertrag i.S.v. Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe c) LugÜ dar. Der Antragsteller stellt nicht in Abrede, dass er das Schuldverhältnis im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit und der Antragsgegner als Verbraucher begründete. Er verneint lediglich die besonderen Voraussetzungen in Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe c) LugÜ. Diese wurden in der angefochtenen Entscheidung aber zu Recht bejaht. 1. Zunächst hat der Antragsteller seine in Deutschland ausgeübte berufliche Tätigkeit i.S.v. Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe c) LugÜ auf die Schweiz ausgerichtet, wo der Antragsgegner wohnt. Ein solches „Ausrichten“ liegt jedenfalls dann vor, der Unternehmer nicht nur seinen Willen zum Ausdruck bringt, Verbraucher in dem betroffenen Staat als Kunden zu gewinnen, sondern sie gezielt und systematisch bewirbt (Dörner in Saenger, ZPO, 7. Aufl., Art. 17 EuGVVO Rz. 14; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., Art. 17 EuGVVO Rz. 8). Eine entsprechende „Ausrichtung“ des Antragstellers wird durch den Inhalt seiner Internetseite www....com belegt. Diese ist nicht nur für Schweizer zugänglich, sondern spricht diese aktiv und zielgerichtet an. Dahinstehen kann dabei, dass bei der Angabe der Telefonnummer der Zahnarztpraxis neben der Ortsvorwahl auch die internationale Vorwahl angegeben ist oder das die Internetseite anstelle der nationalen Domainkennung „.de“ die internationale Domainkennung „.com“ nutzt. Das aktive und zielgerichtete Ansprechen schweizerischer Patienten belegen beispielsweise die Abbildung einer schweizerischen neben der deutschen Flagge, die Angabe eine Gratistelefonnummer für Anrufer aus der Schweiz, die Betonung der Grenznähe für die erfolgreiche Nachsorge bei schweizerischen Patienten, die ausführliche Anfahrtsbeschreibung aus Richtung S in Verbindung mit „attraktiven Cafés und Einkaufsmöglichkeiten“ sowie die Betonung der 25-jährigen Erfahrung mit schweizerischen Patienten und der Sprachkompetenz für „Schweizer Deutsch“. 2. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Antragsgegner in Kenntnis des Umstands, dass die zahnärztliche Behandlung in Deutschland erbracht werde, in die Geschäftsräume des Antragstellers nach G begeben hat. Dem Wortlaut von Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe c) LugÜ ist nicht zu entnehmen, es solle konstitutives Merkmal des Ausrichtens auf andere Staaten einschließlich des Wohnsitzstaates des konkreten Verbrauchers sein, dass die vertragliche Leistung des Unternehmers auch in dem Staat des Verbrauchers, also aus Sicht des verpflichteten Unternehmers im Ausland, erbracht wird. Das schützenswerte Interesse des Verbrauchers, nicht vor einem ausländischen Gericht seine Rechte verfolgen zu müssen, besteht bei einer grenzüberschreitenden Ausrichtung des Angebots des Unternehmers unabhängig davon, ob die Vertragsleistung im Wohnsitzstaat des betreffenden Verbrauchers zu erbringen ist oder nicht (BGH, ZIP 2017, 985 [juris Rz. 35]). Deswegen hat der Europäische Gerichtshof betont, dass es um die Herstellung von Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in anderen Staaten und um die Gewinnung von Kunden in diesem Staat (EuGH, NJW 2012, 3225 [Tz. 75 und 80]) gehe. 3. Schließlich ist die Anwendung von Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe c) LugÜ nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Schuldverhältnis zwischen den Parteien nicht mittels Online-Vertragsschlusses zustande kam, sondern der Antragsgegner den Antragsteller in dessen Geschäftsräumen am Erfüllungsort aufsuchte. Der Antragsteller meint in seinem Schriftsatz vom 07.02.2019 zu Unrecht, Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe c) LugÜ könne nur zur Anwendung kommen, wenn der Vertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen werde. Wie er selbst einräumt, war dieser Umstand in der von ihm angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 07.12.2010 (EuGH, NJW 2011, 98) nicht entscheidungserheblich. Der Europäische Gerichtshof hat indes zu der parallelen Regelung in Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen entschieden, die Bestimmung verlange nicht, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen werde (EuGH, NJW 2012, 3225 [juris LS]). Dies entspricht der Literaturauffassung zu dem inhaltlich entsprechenden Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe c) der aktuellen Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Dörner in Saenger, ZPO, 7. Aufl., Art. 17 EuGVVO Rz. 15; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., Art. 17 EuGVVO Rz. 8; Geimer in Zöller, ZPO, 32. Aufl., Art. 17 EuGVVO Rz. 28). III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.