OffeneUrteileSuche
Beschluss

HRA 381292

AG Stuttgart, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSTUTT:2019:0718.HRA381292.30
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 2 Normen

Leitsätze
1. Wird über das Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und gleichzeitig Eigenverwaltung angeordnet, ist die Bestellung zweier Dritter als jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer nicht dadurch zu rechtfertigen, dass eine liquidationsähnliche Sonderlage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vorliegt. Eine dahingehende Anmeldung ist abzulehnen.(Rn.7) 2. Einem Hilfsantrag auf Eintragung der Bestellung dieser beiden Dritten zu Liquidatoren kann ebenfalls nicht entsprochen werden, da ein Fall der Liquidation nicht vorliegt, § 145 Abs. 1 HGB.(Rn.8)
Tenor
Die Anmeldung vom 21.05.2019/23.05.2019/27.05.2019 mit den UR-Nr. .... des Notars … wird kostenpflichtig zurückgewiesen, da die mit gerichtlichem Schreiben vom 17.06.2019 aufgezeigten Eintragungshindernisse nicht behoben werden können. Die Anmeldung wurde trotz Hinweis des Gerichts nicht zurückgenommen. Stattdessen wurde um eine rechtsmittelfähige Entscheidung gebeten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird über das Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und gleichzeitig Eigenverwaltung angeordnet, ist die Bestellung zweier Dritter als jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer nicht dadurch zu rechtfertigen, dass eine liquidationsähnliche Sonderlage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vorliegt. Eine dahingehende Anmeldung ist abzulehnen.(Rn.7) 2. Einem Hilfsantrag auf Eintragung der Bestellung dieser beiden Dritten zu Liquidatoren kann ebenfalls nicht entsprochen werden, da ein Fall der Liquidation nicht vorliegt, § 145 Abs. 1 HGB.(Rn.8) Die Anmeldung vom 21.05.2019/23.05.2019/27.05.2019 mit den UR-Nr. .... des Notars … wird kostenpflichtig zurückgewiesen, da die mit gerichtlichem Schreiben vom 17.06.2019 aufgezeigten Eintragungshindernisse nicht behoben werden können. Die Anmeldung wurde trotz Hinweis des Gerichts nicht zurückgenommen. Stattdessen wurde um eine rechtsmittelfähige Entscheidung gebeten. Mit Anmeldung vom 21.05.2019/23.05.2019/27.05.2019 wurde die Eintragung der Bestellungen von Herrn Dr. R. und Herrn Prof. Dr. K. zu Geschäftsführern, hilfsweise zu Liquidatoren, der Beteiligten Ziff. 1), der B – UG (haftungsbeschränkt) & Co.KG, beantragt. Am 07.06.2019 ging beim Registergericht der Beschluss des Amtsgerichts -Insolvenzgericht- T. vom 01.06.2019 ein. Mit diesem Beschluss wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten Ziff. 1) eröffnet sowie die Eigenverwaltung der Beteiligten Ziff. 1) angeordnet. Bereits in der Anmeldung wurde auf die bevorstehende Insolvenzeröffnung hingewiesen und die Bestellung von Fremdgeschäftsführern damit erklärt, dass trotz des bei Personengesellschaften geltenden Grundsatzes der Selbstorganschaft die Bestellung von Dritten hier dadurch gerechtfertigt sei, dass die gleichgelagerten Interessen der Gesellschafter vollständig in den Hintergrund getreten seien und es durch die Insolvenzeröffnung und Auflösung der Gesellschaft nur noch um die Befriedigung der Gläubiger ginge. Im Schriftsatz vom 18.06.2019 führt der Beteiligtenvertreter zu Ziff. 1), Herr Prof. Dr. K., weiter aus, es müsse in der Insolvenz der B-UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG sogar ein Fremdorgan bestellt werden, da die einzige Komplementärin, die A-UG (haftungsbeschränkt), zwar Inhaberin der Geschäftsführungsbefugnis, jedoch nicht der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis sei. Letztere stünde der UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG durch die gleichzeitige Anordnung der Eigenverwaltung selbst zu. Am 03.07.2019 erfolgte die Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beteiligten Ziff. 1), der Eigenverwaltung sowie der insolvenzbedingten Auflösung der Gesellschaft, §§ 161 II, 131 I, 143 I HGB. Die beantragte Eintragung von Geschäftsführern bei vorliegender UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG bzw. hilfsweise von Liquidatoren erfolgte mangels Eintragungsfähigkeit nicht, denn eintragungsfähig sind im Handelsregister nur Tatsachen, die vom Gesetz zur Eintragung bestimmt und zugelassen sind. Dritte Personen als Geschäftsführer bei einer Kommanditgesellschaft einzutragen, sieht das Gesetz nicht vor. Dies widerspräche dem Grundsatz der Selbstorganschaft, §§ 161 II, 114, 125 HGB. Solange das Insolvenzverfahren läuft, also z.B. noch nicht aufgehoben wurde, können Herr Dr. R. und Herr Prof. Dr. K. auch nicht als Liquidatoren eingetragen werden, denn gem. § 145 Abs. 1 HGB erfolgt im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Liquidation. Hier tritt an die Stelle der Liquidation das Insolvenzverfahren, das trotz Anordnung der Eigenverwaltung nach den Regeln der Insolvenzordnung zunächst zu durchlaufen ist. Sind nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch gesellschaftsrechtliche Liquidationsmaßnahmen erforderlich, sind die Gesellschafter als geborene Liquidatoren vertretungsberechtigt. Diese könnten dann auf Anmeldung hin eingetragen werden. Es könnten auch dritte Personen bestellt und eingetragen werden, §§ 146, 148 HGB. Die von den Anmeldenden angegebene Rechtsprechung des BGH aus 1960 und 2013 greift für den vorliegenden Fall nicht, da der BGH in seinen Entscheidungen u.a. von einem gesellschaftsrechtlichen Liquidationsstadium ausgeht, das hier wegen der Eröffnung der Insolvenz gar nicht gegeben ist. Das Registergericht verkennt nicht, dass es durch die Insolvenz der UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG und die angeordnete Eigenverwaltung dort zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen mag, wer nun für welche Vermögensmasse bzw. -gegenstand vertretungs- und verfügungsbefugt ist. Diese Problematik ist für jeden Einzelfall zu klären, kann aber vom Registergericht durch Eintragung von Fremdorganen nicht gelöst werden. Das Handelsregister hat nicht die Aufgabe, ein umfassendes Bild über die Verhältnisse und Beziehungen eingetragener Unternehmen zu geben, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass es z.B. auch angesichts der Vielgestaltigkeit möglicher Verfügungsbeschränkungen sowie hier von Verwaltungs- und Vertretungsbefugnissen unübersichtlich würde. Der Grundsatz der Registerklarheit sind für die Aufgabenerfüllung des Registergerichts essentiell, was das Gesetz zur Eintragung nicht zulässt, darf deshalb in das Register nicht eingetragen werden. Darüber hinaus fällt die beantragte Eintragung auch nicht unter die wenigen Tatsachen und Rechtsverhältnisse, denen es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung fehlt, aber deren Eintragung Sinn und Zweck des Handelsregisters erfordern wie z.B. die Eintragung der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Mit Rücksicht auf die strenge Formalisierung des Registerrechts bei gesetzlich nicht vorgesehenen Eintragungen ist äußerste Zurückhaltung geboten. Der Eintragungsantrag war deshalb gem. § 382 III FamFG durch zurückweisenden Beschluss abzulehnen.