Urteil
18 C 2208/19
AG Stuttgart, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSTUTT:2020:0227.18C2208.19.23
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Das Verschulden seines Rechtsanwalts wird dem Geschädigten im Rahmen der Feststellung und Beseitigung des Schadens nicht zugerechnet (entgegen RG, Urteil vom 25. April 1941 - III 61/40, RGZ 167, 76).(Rn.23)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.590,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 24.04.2019 Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers gegen die Streithelferin aus Anwaltshaftung zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 183,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 24.04.2019 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.590,37 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Verschulden seines Rechtsanwalts wird dem Geschädigten im Rahmen der Feststellung und Beseitigung des Schadens nicht zugerechnet (entgegen RG, Urteil vom 25. April 1941 - III 61/40, RGZ 167, 76).(Rn.23) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.590,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 24.04.2019 Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers gegen die Streithelferin aus Anwaltshaftung zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 183,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 24.04.2019 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Beschluss Der Streitwert wird auf 4.590,37 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. 1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadenersatz aus dem von den Parteien abgeschlossenen Vertrag über die Erstellung einer Homepage in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB in geltend gemachter Höhe zu. a. Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten liegt jedenfalls darin, dass er das Bild „B“ ohne Kenntlichmachung des Urhebers in die zu erstellende Homepage des Klägers eingearbeitet hat. Unstreitig war nach den Nutzungsbedingungen von pixelio.de (s. Anlage SH1, Bl. 91 f. d.A.) der Fotografenname in dort näher beschriebener Form zu benennen. Zudem hätte bei der Nutzung im Internet ein Hinweis auf pixelio in Form eines Links erfolgen müssen. Dies hat der Beklagte fahrlässig unterlassen. b. Dem Beklagten ist dadurch zunächst ein adäquat kausaler Schaden in Form von eigenen Rechtsanwaltskosten in Höhe 571,44 € (Anlage K15) dadurch entstanden, dass er in Folge der Abmahnung durch den Urheberrechtsinhaber, dem Zeugen G, die Streithelferin mit der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche mandatiert hat. Nach erfolgter Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen G ist das Gericht überzeugt, dass der Zeuge G die streitgegenständliche Fotografie „B“ gemacht hat und dass ihm die Rechte an dieser Fotografie zustehen. Seine plausiblen Schilderungen zum Entstehungsprozess hat der Zeuge in seiner Vernehmung vom 09.01.2020 durch Vorlage eines Ausdrucks mit Daten zu dem Foto und eines weiteren Ausdruckes des Originalbildes im Rohdatenformat untermauert, sodass keine Zweifel an seiner Urheberschaft verblieben. Die Mandatierung der Streithelferin war zur Wahrnehmung der klägerischen Rechte erforderlich und zweckmäßig. Da es sich vorliegend weder um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelte, noch dem Kläger die Handlungsmöglichkeit eines Unternehmens mit einer Rechtsabteilung zur Verfügung standen, durfte er sich zur Wahrnehmung seiner Rechte eines Rechtsanwalts bedienen. Die Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr (aus einem Gegenstandswert von 6.000,00 €) ist dabei bereits unmittelbar durch die Mandatierung und Informationsaufnahme entstanden. Somit kann - jedenfalls an dieser Stelle - dahinstehen, ob der Streithelferin bei der Bearbeitung des Mandates Pflichtverletzungen unterlaufen sind und, ob diese dem Kläger im Rahmen eines Mitverschuldens anspruchsmindernd entgegenzuhalten sind. c. Ebenso stellen sich die klägerseits in Folge des Vergleichs an den Zeugen G geleisteten Zahlungen und die eigenen Rechtsanwaltskosten in Form der entstandenen und an die Streithelferin gezahlten Einigungsgebühr (s. Anlage K14) als adäquat kausaler Schaden der beklagtenseits zu vertretenen Pflichtverletzung dar. Auch wenn sich die vom Beklagten geschaffene Gefahr erst durch das Zwischentreten Dritter, nämlich der Streithelferin, und der nach Beratung durch die Streithelferin erfolgten vergleichsweisen Einigung und Zahlung des Klägers, verwirklicht hat, bestehen bei wertender Betrachtung keine Zweifel an der Zurechnung dieser Schadenspositionen zum Beklagten als Schädiger. Wie oben dargelegt durfte der Kläger zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und sich auch entsprechend diesem Rat verhalten. Die Frage einer etwaig überhöhten Zahlung durch den Kläger kann daher an dieser Stelle dahinstehen. Denn dass der Kläger entgegen anwaltlichem Rat die Zahlungen geleistet hat, wird (auch von Streithelferseite) schon nicht vorgetragen; im Übrigen wäre solcher Vortrag der Streithelferin im vorliegenden Prozess unbeachtlich, da er im Widerspruch zum Klägervortrag stehen würde (§ 68 2. HS ZPO). d. Der Kläger muss sich kein Mitverschulden anspruchsmindernd entgegenhalten lassen. Eine eigene Pflichtverletzung des Klägers ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Wenngleich jedoch viel dafür spricht, dass die Streithelferin ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag gegenüber dem Kläger dadurch verletzt hat, dass sie diesem nicht (ausdrücklich) von dem letztlich abgeschlossenen Vergleich mit dem Zeugen G und den darin vereinbarten (überhöhten) Zahlungen abgeraten hat (die beklagtenseits in Bezug genommene Rechtsprechung des Kammergerichts erscheint insoweit hinreichend klar und keineswegs als einer herrschenden Rechtsprechung entgegenstehende Einzelfallentscheidung), kann dies vorliegend dahinstehen, da eine etwaige Pflichtverletzung der Streithelferin dem Kläger nicht gemäß §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB zuzurechnen wäre. Insoweit gilt: Soweit der Geschädigte (hier: der Kläger) zur Feststellung oder Beseitigung des Schadens dritte Personen (hier: die Streithelferin) hinzuzieht, handelt er nicht in Erfüllung einer dem Schädiger (hier: dem Beklagten) gegenüber bestehenden Verbindlichkeit. Infolgedessen sind die hinzugezogenen Personen nicht Erfüllungsgehilfen des Geschädigten. So nicht der Arzt, der mit der Schadensermittlung beauftragte Sachverständige sowie die vom Geschädigten beauftragte Werkstatt. Auch der eingeschaltete Rechtsanwalt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten; es besteht kein Grund, für diesen etwas anderes als bei sonstigen Dritten anzunehmen (so überzeugend: Oetker in Münchner Kommentar zum BGB, 8. Auflage, 2019, § 254 Rn 142; a.A. Palandt/Grüneberg, § 254 Rn 55 m. w. Rechtssprechungshinweisen). Auch an dieser Stelle kann folglich dahingestellt bleiben, ob sich der Vortrag der Streithelferin zur Beratung des Klägers vor dem Vergleichsschluss und zum Verhalten des Klägers in Folge der Beratung als im Widerspruch zum Klägervortrag stehend unbeachtlich darstellt. e. Der Beklagte war daher der Höhe nach antragsgemäß zu verurteilen. Die Verurteilung war jedoch nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers gegen die Streithelferin aus Anwaltshaftung auszusprechen. Nach dem das Gericht in der Verhandlung vom 18.07.2019 auf die Möglichkeit einer Zug-um-Zug-Verurteilung hingewiesen hatte, ist davon auszugehen, dass sich der Beklagte dies jedenfalls hilfsweise zu eigen gemacht hat und die Einrede somit erhoben wurde. Der Beklagte als Schädiger erhält somit die Möglichkeit, selbst gegen den Dritten vorzugehen (s. hierzu OLG Karlsruhe, Urteil v. 19.10.2004 - 17 U 107/04). 2. Die Nebenforderungen (vorgerichtliche Anwaltskosten und Zinsen) sind aus Verzugsgrundsätzen zu erstatten, §§ 280, 286, 288 BGB. Die Erhebung der Einrede genügt zur Heilung des Verzuges nicht; hierfür hätte der Beklagte vielmehr seine eigene Leistung Zug-um-Zug anbieten müssen (s. Palandt/Grüneberg, § 273 Rn 20). Dies ist vorliegend nicht geschehen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 ZPO. Die Einschränkung durch die Zug-um-Zug-Verurteilung fällt bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht ins Gewicht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen einer Urheberrechtsverletzung bei der Gestaltung einer Homepage in Regress. Der Kläger beauftragte den Beklagten im Jahr 2012 mit der Gestaltung und Umsetzung seiner gewerblichen Webseite www....de. Im Zug der Gestaltung der Website wurden von dem Beklagten mehrere Bilder auf der Homepage eingebunden, u.a. das Bild „B“ (Dateiname Urheber: R .jpg, s. Bl. 22 d.A.). Der Beklagte, der das letztgenannte Foto von der Internetseite pixelio.de entnommen hatte, teilte dem Kläger mit E-Mail vom 23.11.2012 (Anlage K 1, Bl. 8 d.A.) mit, dass die verwandten Fotos lizenzkostenfrei seien. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.02.2018 forderte der Zeuge G, dessen Urheberrecht an dem Foto „B “ zwischen den Parteien streitig ist, den Kläger wegen der Verwendung des Fotos zur Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.268,30 € zzgl. Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 958,19 € auf (Anlage K 2, Bl. 9 ff. d.A.). Der Zeuge G stützte seine Ansprüche u.a. darauf, dass eine öffentliche Zugänglichmachung nicht gestattet und er als Urheber nicht genannt worden sei. Zur Abwehr dieser Ansprüche beauftragte der Kläger die Streithelferin, eine in S ansässige Rechtsanwaltssozietät. In der Folge gab der Kläger mittels anwaltlichem Schriftsatz der Streithelferin vom 21.03.2018 (Anlage K 3, Bl. 23 ff. d.A.) zunächst eine modifizierte Unterlassungserklärung ab (s. Anlage K 4, Bl. 25 d.A.) und einigte sich in der Folge mit dem Zeugen G auf Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes für die Lizenzverletzung in Höhe von 2.900.- € sowie weiterer 679,10 € (netto) für Rechtsverfolgungskosten (zum Schriftverkehr s. die Anlagen K 5 bis K 7, Bl. 26 ff. d.A.). Der Kläger bezahlte in der Folge die vereinbarten Beträge an den Zeugen G, außerdem entstanden ihm eigene Rechtsanwaltskosten für die Mandatierung der Streithelferin in Höhe von 1.011,20 € (s. die als Anlagen K 14 / K 15 vorgelegten Kostenrechnungen, Bl. 45 f. d.A.). Der Kläger informierte den Beklagten über die Abmahnung und die Schadenersatzzahlungen und ließ dem Beklagten sodann mit anwaltlichem Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 15.01.2019 mitteilen, dass er die Angelegenheit als abgeschlossen betrachte, sofern der Beklagte bis spätestens 29.01.2019 einen Betrag von 2.091,40 € an ihn bezahle. Dieses Angebot wurde beklagtenseits abgelehnt (s. zum diesbezüglichen Schriftverkehr der Parteien die Anlagen K 8 bis K 13, Bl. 33 ff. d.A.). Der Kläger ist der Meinung, dass die vom Zeugen G geltend gemachten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden seien, weswegen er den Beklagten nunmehr in Regress nehmen könne, da dieser die Urheberrechtsverletzung zu vertreten habe. Neben den an den Zeugen G erfolgten Zahlungen in Höhe von 2.900.- € respektive 679,10 € schulde ihm der Beklagte auch die durch Einschaltung der Streithelferin entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.011,20 €. Die Streithelferin, die dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 13.06.2019 auf Seiten des Klägers beigetreten ist, ist ebenfalls der Auffassung, dass die vorgenommenen Zahlungen gerechtfertigt seien. Im Rahmen der Schadensbemessung seien bei der Ermittlung der üblichen Vergütung die Honorarempfehlungen der MFM-Richtlinien zugrunde zu legen. Die vom Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2019 in Bezug genommenen Entscheidungen des KG Berlin (Urteil v. 07.12.2015 - 24 U 111/15) und des OLG Köln (Urteil v. 13.04.2018 - 6 U 131/17) beträfen völlig andere Sachverhalte und seien daher mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Abgesehen davon habe die Streithelferin den Kläger auf die „Einzelfallentscheidung“ des KG Berlin hingewiesen, dieser habe sich aber letztlich dazu entschieden, kein Risiko mehr einzugehen und die Angelegenheit umgehend zu beenden. Der Kläger beantragt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.590,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 183,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet zunächst die Urheberschaft des Zeugen G an dem Foto „Berufsverkehr“. Der Beklagte ist zudem der Auffassung, dass das streitgegenständliche Bild auch für die gewerbliche Verwendung kostenfrei gewesen sei und verweist insoweit auf die Nutzungsbedingungen von pixelio.de. Die MFM-Sätze seien auf den vorliegenden Fall gerade nicht anzuwenden, allenfalls sei nach der Rechtsprechung des KG Berlin (s. oben) ein Lizenzschaden von 100.- € anzusetzen. Die an den Zeugen G geleisteten Zahlungen seien daher völlig überhöht und der Kläger hätte den Vergleich mit dem Zeugen G nicht abschließen dürfen. Wegen des weiteren beidseitigen Parteivortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 18.07.2019 (Bl. 98 ff. d.A.) und 09.01.2020 (Bl. 129 ff. d.A.) verwiesen. Der von Kläger-/Streithelferseite benannte Zeuge G wurde in der Verhandlung vom 09.01.2020 vernommen.