OffeneUrteileSuche
Urteil

3 C 1988/19

AG Stuttgart, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSTUTT:2020:0828.3C1988.19.25
3mal zitiert
2Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Rückabwicklung überzahlter Gerichtskosten- und Honorarvorschüsse zwischen Rechtsschutzversicherer und Rechtsanwalt und dem fehlenden Quotenvorrecht des Rechtsschutzversicherten.(Rn.19) (Rn.22) 2. Keine Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Bonitätsauskunft unter Verzugsgesichtspunkten.(Rn.29)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.052,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.068,00 € seit dem 09.10.2018, aus 862,51 € seit dem 17.07.2019 und aus 122,25 € seit dem 11.12.2019 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 201,71 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2019 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Streithelferin, zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 2.052,76 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Rückabwicklung überzahlter Gerichtskosten- und Honorarvorschüsse zwischen Rechtsschutzversicherer und Rechtsanwalt und dem fehlenden Quotenvorrecht des Rechtsschutzversicherten.(Rn.19) (Rn.22) 2. Keine Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Bonitätsauskunft unter Verzugsgesichtspunkten.(Rn.29) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.052,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.068,00 € seit dem 09.10.2018, aus 862,51 € seit dem 17.07.2019 und aus 122,25 € seit dem 11.12.2019 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 201,71 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2019 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Streithelferin, zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 2.052,76 € Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Stuttgart sachlich und örtlich zuständig (§§ 23 Nr. 1 GVG, 12, 13, 29 ZPO) und im Wesentlichen begründet, wobei der Aussetzungsantrag des Beklagten einer Entscheidung nicht entgegenstand. I. Gem. § 149 ZPO kann das Gericht die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Soweit der Beklagte S. unterstellt, sie habe nie vorgehabt, ihn für die Abstimmung der Berufungsrücknahme mit der Klägerin zu vergüten, liegt ein strafrechtlich relevanter Verdacht fern, jedenfalls fehlt es aber an dem erforderlichen Einfluss (dazu etwa BeckOK-ZPO/Wendtlandt, § 149 Rn. 5 mwN [Stand: 01.07.2020]) etwaiger Ermittlungen auf die hier zu treffende Entscheidung. Für den Vorwurf des versuchten Prozessbetrugs durch die Klägerin vermag das Gericht keinerlei Anhaltspunkte zu erkennen. II. Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Die Klägerin kann vom Beklagten gem. §§ 86 Abs. 1 Satz 1 VVG i.V.m. § 667 BGB Auskehr der von ihm vereinnahmten Gerichtskostenrückerstattungen und des überzahlten Honorarvorschusses im begehrten Umfang beanspruchen. 1. Die Rechtsschutzversicherung ist eine Schadensversicherung, für die § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG gilt (BGH, NJW 2019, 3003 Rn. 8). Leistet daher der Rechtsschutzversicherer Zahlungen auf Grund des bestehenden Versicherungsschutzes gehen Ansprüche des Versicherungsnehmers auf ihn über, die dem versicherten Risiko entsprechen, im Fall einer Rechtsschutzversicherung also materiell-​rechtliche und prozessuale Kostenerstattungsansprüche (vgl. BGH NJW 2013, 3586 Rn. 15; sowie etwa Schneider in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl., § 17 ARB 2010 Rn. 160). a) Folglich ging nach Leistung des entsprechenden Vorschusses schon der aufschiebend bedingt gegen die Staatskasse entstandene (vgl. dazu OLGR Stuttgart 2004, 412 juris Rn. 21 ff.) Kostenerstattungsanspruch auf die Klägerin über (ebenso OLG Düsseldorf, VersR 2019, 1218 juris Rn. 4 f. LG Bremen, VersR 2020, 902 juris Rn. 46 f.; aA je unter unzutreffender Berufung auf OLG Brandenburg, JurBüro 2013, 155 juris Rn. 6, wo diese Frage ausdrücklich offen gelassen wurde - Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 17 ARB 2010 Rn. 59; Bruns in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 17 ARB Rn. 29). Im Streitfall steht daher der Klägerin nach Auskehr des Vorschusses an den Beklagten ein Anspruch aus § 667 BGB zu (vgl. dazu BGH, NJW 2019, 3003 Rn. 8; ebenso LG Bremen, VersR 2020, 902 juris Rn. 46 f.), welcher auf Auskehr der Gerichtskostenrückerstattungen von 1.068 € und 122,50 € gerichtet ist. Dabei kann offenbleiben, ob dieser eigenem Recht entspringt (GoA), oder ob es sich dabei um den legalzedierten Rückzahlungsanspruch der Streithelferin gegen den Beklagten handelt (ebenso BGH, NJW 2019, 3003 Rn. 8). aa) Etwaige Gebührenansprüche konnte der Beklagte dieser Forderung von vorn herein nicht entgegenhalten. Einer Aufrechnung mit etwaigen Ansprüchen gegen S. wegen außergerichtlicher Vertretung gegenüber der Klägerin steht entgegen, dass sich der auf der cessio legis beruhende Anspruchsübergang automatisch im Moment der Entstehung des zedierten Anspruchs vollzieht, weshalb es schon an der erforderlichen Gegenseitigkeit fehlt (OLG Düsseldorf, VersR 2019, 1218 juris Rn. 13; vgl. Schneider in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl., § 17 ARB 2010 Rn. 168). Eine Berufung auf § 406 BGB ist dem Beklagten insofern abgeschnitten, da er von der Beteiligung der Klägerin als Rechtsschutzversicherer wusste, weshalb er auch die cessio legis kannte (OLG Düsseldorf, VersR 2019, 1218 juris Rn. 15; ebenso zur zu parallelen Frage des § 407 Abs. 1 BGB: BGH, NJW 2019, 3003 Rn. 8). bb) Dem Anspruch aus § 667 BGB auf Herausgabe des Gerichtskostenvorschusses könnte der Beklagte folglich - neben der hier nicht in Rede stehenden Erfüllung - nur entgegen halten, er habe das Erlangte bestimmungsgemäß verwendet (vgl. nur, BGH NJW-​RR 2008, 1373 Rn. 9). Eine bestimmungsgemäße Verwendung kann dabei aber - vorbehaltlich etwaiger Parteiabreden, für welche nichts ersichtlich ist - auf Grund des Fremdgeldcharakters der erhaltenen Mittel nicht in der Verrechnung mit eigenen Gebührenforderungen liegen (ebenso AG Kempten, JurBüro 2011, 269 juris Rn. 17). Der Beklagte wäre vielmehr verpflichtet gewesen, das erhaltene Fremdgeld zeitnah abzurechnen und weiterzuleiten (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2019, 1218 juris Rn. 18 mwN; für die ursprüngliche Nichtweiterleitung des Vorschusses an das Gericht vgl. auch BGH, NJW 1989, 1148 Leitsatz sowie juris Rn. 31). cc) Soweit sich der Beklagte auf ein Quotenvorrecht der Streithelferin beruft, vermag er damit ebenfalls nicht durchzudringen. Zwar kann dem Versicherungsnehmer auf Grund von § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG auch in der Rechtsschutzversicherung ein Quotenvorrecht zustehen (vgl. nur Schneider in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl., § 17 ARB 2010 Rn. 170 ff. mwN). Ausgehend von Sinn und Zweck dieses Quotenvorrechts, welcher darin liegt, dass der Versicherer erst dann zum Zug kommen soll, wenn der Schaden des Versicherungsnehmers durch die Versicherungsleistung und den Ersatzanspruch vollständig gedeckt sind (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 86 Rn. 46 mwN), kann dieses im Falle der Abrechnung des Gerichtskostenvorschusses nach Auffassung des Gerichts aber nicht eingreifen. Denn soweit überzahlte Gerichtskostenvorschüsse rückerstattet werden, fehlt es an einem Schaden der - ohne die Versicherungsleistung - von der Streithelferin zu tragen gewesen wäre. Die Geltendmachung des Rückgewähranspruchs erfolgt deshalb nicht - im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG - zum Nachteil der Streithelferin, weil diese insoweit gar nicht (mehr) geschädigt war (im Ergebnis ebenso LG Heilbronn, AGS 2016, 104 juris Rn. 6 und AG Kempten, JurBüro 2011, 269 juris Rn. 17; aA Schneider in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl., § 17 ARB 2010 Rn. 170 ff. mwN zur Gegenmeinung). b) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich der Beklagte gegen die Pflicht zur Rückzahlung des Gebührenvorschusses für die Terminsgebühr im Berufungsverfahren (862,50 €). Auch insofern kann sich die Klägerin auf einen nach § 86 Abs. 1 VVG legalzedierten Anspruch aus § 667 BGB berufen (OLG Düsseldorf, VersR 2008, 1347 juris Rn. 9). aa) Soweit der Beklagte diesem Anspruch einen Gebührenanspruch wegen der außergerichtlichen Vertretung der Streithelferin gegen die Klägerin wegen des Telefonats vom 23.05.2018 entgegenhalten will (VV 2300 RVG), kann er damit nicht durchdringen. Denn die schlichte Einholung der Zustimmung des Rechtsschutzversicherers zur Berufungsrücknahme rechtfertigt ebensowenig die Annahme einer eigenen Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG wie die erste Anforderung einer Deckungszusage unter Beifügung eines Entwurfs der Klageschrift (vgl. dazu BGH, NJW 2015, 3519 juris Rn. 21; BGH, NJW 2012, 919 juris Rn. 9). Die Tätigkeit war folglich durch die Verfahrensgebühr bereits abgegolten. Selbst wenn dem Beklagten insofern aber ein Gebührenanspruch erwachsen wäre, müsste eine Aufrechnung gegenüber der Klägerin ausscheiden. So ist bereits nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsgrund insoweit ein korrespondierender Ersatzanspruch gegen die Klägerin bestehen sollte, nachdem sich ein solcher schon dem Grunde nach nicht aus dem Versicherungsvertrag ergibt (vgl. § 3 Abs. 2 h) ARB 2010) und für einen Schadensersatzanspruch weder etwas vorgetragen noch ersichtlich ist. Zudem würde es - selbst wenn man einen Ersatzanspruch der Streithelferin unterstellen wollte - wiederum an der für eine Aufrechnung erforderlichen Gegenseitigkeit fehlen. bb) Entgegen der Auffassung des Beklagten hat er durch das Telefonat mit der Klägerin auch keine Terminsgebühr für das Berufungsverfahren verdient und den Vorschuss mithin bestimmungsgemäß verbraucht, weil er im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 2 zu Teil 3 RVG an einer Besprechung mitgewirkt hätte, die zur Beendigung des Rechtsstreits diente. Denn nach Sinn und Zweck dieses Gebührentatbestands ist hierfür eine Besprechung mit dem Prozessgegner erforderlich, in welcher dieser zumindest die Bereitschaft zeigen muss, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2007, 279 juris Rn. 8 mwN). Ein Gespräch mit dem Rechtsschutzversicherer des eigenen Mandanten erfüllt diese Voraussetzungen des Gebührentatbestands erkennbar nicht. Zu anderen Gebührentatbeständen, mit deren Verwirklichung er den Gebührenvorschuss bestimmungsgemäß verbraucht haben könnte (vgl., BGH NJW-​RR 2008, 1373 Rn. 9), hat der auf seine Darlegungslast hingewiesene (Bl. 163 d.A.) Beklagte nicht vorgetragen. cc) Nach Auffassung des erkennenden Gerichts kann ein Quotenvorrecht der Streithelferin, aus den zu II. 1. a) cc) dargelegten Gründen, auch mit Blick auf die Rückerstattung des in Höhe von 862,51 € für die Terminsgebühr im Berufungsverfahren geleisteten Vorschusses nicht berücksichtigt werden. Auch insoweit fehlt es - zum Zeitpunkt der Abrechnung des Vorschusses - an einem entsprechenden Schaden der Streithelferin, so dass die Rückforderung nicht zu ihrem Nachteil erfolgt. 2. Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderungen beruht hinsichtlich Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf §§ 280 Abs. 2, 286, 249, 288, 291 BGB. Abzuweisen war die Klage, soweit die Klägerin Ersatz der Kosten für eine Bonitätsauskunft begehrte. Zu dem ersatzfähigen Schaden zählt nur derjenige, der adäquat kausal durch die Pflichtverletzung verursacht wurde und in den Schutzbereich der verletzten Norm fällt (vgl. BGH, MDR 2019, 1118 juris Rn. 19 mwN). Danach können zwar auch diejenigen Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig sein, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. nur BGH, VersR 2019, 953 juris Rn. 26 mwN). Die Kosten einer Bonitätsauskunft stellen aber keine derartigen Kosten der Rechtsverfolgung dar. Denn die Abklärung der Bonität des Schuldners dient nicht der Durchsetzung des Rechts, sondern der Abklärung der Frage, ob es sich für den Geschädigten wirtschaftlich lohnt, sein Recht durchzusetzen oder nicht. Diese Prüfung ist für die gerichtliche Durchsetzung des Rechts jedoch nicht erforderlich und folglich auch nicht ersatzfähig (iE ebenso: LG Hildesheim, NdsRpfl 2019, 367 juris Rn. 33; Petershagen, NJW 2018, 1782,1786 jew. mwN). Eine mögliche Entlastung der Gerichte vermag dabei über die fehlende Erforderlichkeit der Bonitätsprüfung ebensowenig hinwegzuhelfen, wie der Umstand, dass die Kosten für Bonitätsauskünfte - derzeit noch - überschaubar sein mögen. III. Die Kostenscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 ZPO die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin, ein Rechtsschutzversicherer, nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Rückzahlung nicht verbrauchter Honorarvorschüsse sowie auf Auskehr überzahlter und an den Beklagten erstatteter Gerichtskostenvorschüsse in Anspruch. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin, die nach Streitverkündung durch die Klägerin dem Rechtsstreit als deren Streithelferin beigetreten ist (in der Folge auch: „S.“), beauftragte den Beklagten mit der klageweisen Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Stuttgart. Gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil legte der Beklagte Berufung ein. Mit E-Mail vom 16.05.2018 (Anl. K7, Bl. 53 d.A.) teilte S. - welche der Beklagte via E-Mail über die Deckungsanfrage für die 2. Instanz und die Berufungseinlegung informiert hatte (Anl. K 2 und 3, Bl. 47, 49 d.A.) - dem Beklagten mit, dass sie die Sache nicht weiterverfolgen wolle und den Beklagten auch nicht mit der Berufungseinlegung beauftragt habe. Der Beklagte solle „der Versicherung Bescheid [geben, dass sie] die Sache nicht weiter verfolgen [wolle]“. Daraufhin telefonierte der Beklagte am 23.05.2018 mit einem Mitarbeiter der Klägerin und nahm - nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 23.05.2018 (Anl. K 8, Bl. 54 d.A.) Deckungszusage erteilt hatte - die Berufung zurück. Die Klägerin bezahlte, basierend auf einem Gegenstandswert von bis 13.000 €, Honorarvorschüsse in Höhe von zumindest 4.741,15 € an den Beklagten, darunter einen am 07.02.2018 geleisteten Vorschuss auf die Terminsgebühr im Berufungsverfahren in Höhe von 862,51 € (vgl. Anl. K 1, Bl. 19 d.A.). Daneben wurden an den Beklagten von der Klägerin einbezahlte Gerichtskostenvorschüsse in Höhe von 1.068 € (Gerichtsgebühren Berufungsinstanz) und 122,25 € (nicht verbrauchter Auslagenvorschuss) erstattet. Weitere 150 € erhielt der Beklagte von S., da mit der Klägerin eine Selbstbeteiligung in dieser Höhe vereinbart war. Mit Schreiben vom 17.07.2018 (Anl. K10, Bl. 45 d.A.) und vom 27.12.2019 (Anl. K 11, Bl. 108 d.A.) rechnete der Beklagte seine Tätigkeit gegenüber S. ab und machte geltend, Gebührenansprüche von insgesamt 6.967,91 € (6.105,40 € + 862,51 €) verdient zu haben. Mit Schreiben vom 16.08.2018 und vom 24.09.2018 (Bl. 25 f. d.A.) forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos dazu auf, den an ihn ausgekehrten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 1.068 € bis 08.10.2018 an sie weiterzuleiten. Auch der anwaltlichen Zahlungsaufforderung vom 28.12.2018 kam der Beklagte nicht nach. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die geltend gemachten Ansprüche gem. § 86 VVG auf sie übergegangen seien. Die Ansprüche ergäben sich aus ungerechtfertigter Bereicherung, da die Gerichtskosten letztlich nicht verbraucht seien und hinsichtlich des Gebührenvorschusses eine Überzahlung deshalb vorliege, weil der Beklagte eine Terminsgebühr für das Berufungsverfahren nicht verdient habe, nachdem das Berufungsverfahren in Folge der Berufungsrücknahme nicht durchgeführt worden sei. Eine Aufrechnung oder Verrechnung mit etwaigen Gebührenforderungen gegen S. sei schon mangels Bestehens einer Aufrechnungslage nicht möglich, da es in Folge der Legalzession an der Gegenseitigkeit fehle. Zudem sei es einem Rechtsanwalt auch standesrechtlich verboten, weiterzuleitendes Fremdgeld, wie etwa eine Gerichtskostenerstattung, einer Aufrechnung zuzuführen (§ 4 Abs. 3 BORA). Soweit die Klägerin die Kosten für eine vorgerichtliche Schufa-Anfrage von 2,38 € begehre, seien diese unter dem Gesichtspunkt des Verzugs erstattungsfähig. Denn dem Gläubiger müsse die Möglichkeit offen stehen, die Bonität der Gegenseite zu prüfen, um entscheiden zu können, ob die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens sinnvoll sei. Dies diene auch der Entlastung der Gerichte. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.930,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 1.068,00 € seit dem 09.10.2018 und aus weiteren 862,51 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtlich aufgewendete Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2,38 € zu zahlen. 3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 122,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin schon nicht aktivlegitimiert sei, weil § 86 VVG nicht anwendbar sei, sich die Klägerin aber jedenfalls nicht darauf berufen dürfe, weil die Geltendmachung der Ansprüche nachteilig für S. sei (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VVG). Seine Abrechnungen seien zudem inhaltlich richtig. Durch die Vertretung von S. gegenüber der Klägerin bezüglich der Frage der Berufungsrücknahme im Telefonat vom 23.05.2018 habe er eine 1,8 Geschäftsgebühr für außergerichtliche Vertretung gemäß VV 2300 RVG verdient, welche er mit der Gerichtskostenrückerstattung in Höhe von 1.190,25 € wegen des S. zustehenden Quotenvorrechts habe verrechnen dürfen und auch verrechnet habe. Der Beklagte ist weiter der Auffassung, dass er mit diesem Telefonat auch eine 1,2 Terminsgebühr für das Berufungsverfahren verdient habe (VV 3104 RVG i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2), weil das Telefonat mit dem Ziel der Erledigung des bereits anhängigen Verfahrens geführt worden sei. Mit Schriftsatz vom 17.08.2020 (Bl. 194 ff. d.A.) hat der Beklagte die Aussetzung des Verfahrens und Vorlage der Akten an die Staatsanwaltschaft beantragt. Es bestehe der Verdacht, dass S. ihn mit der Durchsetzung ihrer rechtlichen Interessen gegenüber der Klägerin beauftragt habe, obschon sie von Anfang an vorgehabt habe, den Beklagten dafür nicht zu bezahlen. Gegenüber der Klägerin bestehe der Verdacht des versuchten Prozessbetrugs, da sie in der Klageschrift den Eindruck erweckt habe, dass Zahlungen im Umfang von 10.308,94 € erhalten habe, mithin weit mehr als er tatsächlich erhalten habe. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 10.12.2019 und vom 18.08.2020 Bezug genommen.