Urteil
36 C 495/20
AG Stuttgart, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSTUTT:2020:0918.36C495.20.48
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Leitsätze
1. Es ist für die formelle Wirksamkeit eines Kündigungsschreibens nicht erforderlich, dass die Pflegeperson zum Zeitpunkt des Kündigungsschreibens bereits namentlich feststeht und in dem Schreiben benannt wird. Es reicht aus, wenn der Vermieter den ernsthaften Willen hat, eine Pflegeperson aufzunehmen und wenn mit einiger Sicherheit damit zu rechnen ist, dass der Vermieter innerhalb naher Zukunft eine Pflegeperson benötigt.(Rn.25)
2. Der Eigennutzungswunsch des Vermieters ist als missbräuchlich anzusehen, wenn er direkt über seiner eigenen Wohnung eine leer stehende Wohnung zur Verfügung stehen hat, durch die sein Bedürfnis - das Vorhandensein einer Pflegekraft, die nicht in seiner eigenen Wohnung lebt, aber dennoch so nah wie möglich ist, um stets erreichbar zu sein - befriedigt werden kann, ohne dass der Vermieter dazu auf die bereits seit vielen Jahren vermietete Wohnung des gekündigten Mieters zurückgreifen muss.(Rn.33)
3. Bei einer leer stehenden Wohnung im selben Haus des Vermieters, die abgetrennt von der Wohnung des Vermieters ist, ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum seine Pflegekraft nicht in diese Wohnung einziehen kann.(Rn.42)
4. Die Beachtlichkeit des Räumungsbegehrens bedarf besonderer Prüfung, wenn der Bedarf zwar vorhanden ist, jedoch ernsthaft die Möglichkeit in Betracht kommt, ihn ohne Inanspruchnahme der gekündigten Wohnung zu befriedigen. Diese Prüfung führt im vorliegenden Fall, bei dem es sich um einen Einzelfall handelt, dazu, dass der vom Vermieter geltend gemachte Bedarf nicht als vernünftig nachvollzogen werden kann.(Rn.45)
5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Berufung vor dem LG Stuttgart (13 S 125/20) ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 9.240,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist für die formelle Wirksamkeit eines Kündigungsschreibens nicht erforderlich, dass die Pflegeperson zum Zeitpunkt des Kündigungsschreibens bereits namentlich feststeht und in dem Schreiben benannt wird. Es reicht aus, wenn der Vermieter den ernsthaften Willen hat, eine Pflegeperson aufzunehmen und wenn mit einiger Sicherheit damit zu rechnen ist, dass der Vermieter innerhalb naher Zukunft eine Pflegeperson benötigt.(Rn.25) 2. Der Eigennutzungswunsch des Vermieters ist als missbräuchlich anzusehen, wenn er direkt über seiner eigenen Wohnung eine leer stehende Wohnung zur Verfügung stehen hat, durch die sein Bedürfnis - das Vorhandensein einer Pflegekraft, die nicht in seiner eigenen Wohnung lebt, aber dennoch so nah wie möglich ist, um stets erreichbar zu sein - befriedigt werden kann, ohne dass der Vermieter dazu auf die bereits seit vielen Jahren vermietete Wohnung des gekündigten Mieters zurückgreifen muss.(Rn.33) 3. Bei einer leer stehenden Wohnung im selben Haus des Vermieters, die abgetrennt von der Wohnung des Vermieters ist, ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum seine Pflegekraft nicht in diese Wohnung einziehen kann.(Rn.42) 4. Die Beachtlichkeit des Räumungsbegehrens bedarf besonderer Prüfung, wenn der Bedarf zwar vorhanden ist, jedoch ernsthaft die Möglichkeit in Betracht kommt, ihn ohne Inanspruchnahme der gekündigten Wohnung zu befriedigen. Diese Prüfung führt im vorliegenden Fall, bei dem es sich um einen Einzelfall handelt, dazu, dass der vom Vermieter geltend gemachte Bedarf nicht als vernünftig nachvollzogen werden kann.(Rn.45) 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Berufung vor dem LG Stuttgart (13 S 125/20) ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 9.240,00 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch gemäß §§ 546 Abs. 1, 985 BGB zu, da das Mietvertragsverhältnis durch die streitgegenständliche Kündigung nicht wirksam gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB beendet worden ist. Der Kläger hat kein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, da er auf die über ihm liegende leerstehende Wohnung für die Pflegeperson zurückgreifen könnte und damit missbräuchlich handelt, wenn er trotz dieser Möglichkeit die streitgegenständliche Wohnung beansprucht. 1. Entgegen den Ausführungen des Beklagten ist die Kündigung des Klägers formal wirksam. Insbesondere war es nicht erforderlich, den Namen der Pflegekraft in der Kündigung zu benennen, dies insbesondere deshalb, da zum damaligen Zeitpunkt die Pflegekraft noch gar nicht feststand. Es ist nicht erforderlich, dass die Pflegeperson zum Zeitpunkt des Kündigungsschreibens bereits namentlich feststeht, es reicht aus, wenn der Vermieter den ernsthaften Willen hat, eine Pflegeperson aufzunehmen und wenn mit einiger Sicherheit damit zu rechnen ist, dass der Vermieter innerhalb naher Zukunft eine Pflegeperson benötigt (Schmidt-Futterer/Blank, 14. Aufl. 2019, BGB § 573 Rn. 53). Es war auch nicht erforderlich, der Kündigung ein ärztliches Attest beizulegen. Sinn und Zweck der Kündigung ist es, dem Mieter zu erklären, warum die an ihn vermietete Wohnung benötigt wird. Die Frage, ob die dargelegten Gründe berechtigt sind oder nicht, ist keine Frage der formalen Begründung der Kündigung, sondern der materiellen Begründetheit. 2. Vorliegend ist die Kündigung anhand von § 573 Abs. 1 S. 1 BGB zu überprüfen. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist vorliegend nicht einschlägig, da der Kläger die streitgegenständliche Wohnung nicht für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt, sondern für eine Pflegekraft, die zum Zeitpunkt der Kündigung und auch jetzt nicht im Haushalt des Klägers gewohnt hat und wohnt. a) Gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Beantwortung der Frage, ob ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses i. S.v. § 573 I 1 BGB vorliegt, erfordert eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Zwar ist der generalklauselartige Kündigungstatbestand des § 573 I 1 BGB den in Absatz 2 dieser Vorschrift beispielhaft genannten Kündigungsgründen gleichgewichtig. Daraus folgt aber nicht, dass bestimmte – in § 573 II BGB nicht aufgezählte – Fallgruppen eines Vermieterbedarfs von vornherein ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Mietverhältnisses begründeten. Vielmehr ergibt sich daraus nur, dass es für das Vorliegen eines berechtigten Interesses i.S.v. § 573 I 1 BGB allein darauf ankommt, ob das geltend gemachte Interesse ebenso schwer wiegt wie die in § 573 II BGB beispielhaft aufgeführten Kündigungsgründe (BGH, Urteil vom 29.3.2017 - VIII ZR 45/16). Die streitgegenständliche Kündigung kommt vorliegend einer Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sehr nahe. Für die Bestimmung des berechtigten Interesses haben die Gerichte zu beachten, dass sowohl die Rechtsposition des Vermieters als auch das vom Vermieter abgeleitete Besitzrecht des Mieters von der Eigentumsgarantie des Art. 14 I 1 GG geschützt sind (BVerfGE 89, 1 [6 ff.] = NJW 1993, 2035). Den Entschluss des Vermieters, die vermietete Wohnung selbst zu nutzen oder durch den – eng gezogenen – Kreis privilegierter Dritter nutzen zu lassen, hat das Gericht grundsätzlich zu achten und seiner Rechtsfindung zu Grunde zu legen (BVerfGE 68, 361 (373), NJW 2015, 1590 Rn. 14, beck-online). Das Gericht ist daher nicht berechtigt, seine Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters zu setzen (BVerfGE 79, 292 (305 f), (NJW 2015, 1590 Rn. 14, beck-online). Dem Erlangungswunsch des Vermieters sind allerdings zur Wahrung berechtigter Belange des Mieters Grenzen gesetzt. Die Gerichte dürfen den Eigennutzungswunsch des Vermieters daraufhin nachprüfen, ob dieser Wunsch ernsthaft verfolgt wird, ob er von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen ist (BGHZ 103, 91 [100] = NJW 1988, 904; BVerfG, WuM 2002, 21 = BeckRS 2001, 30421906 mwN) oder ob er missbräuchlich ist, etwa weil der geltend gemachte Wohnbedarf weit überhöht ist, die Wohnung die Nutzungswünsche des Vermieters überhaupt nicht erfüllen kann oder der Wohnbedarf in einer anderen (frei gewordenen) Wohnung des Vermieters ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden kann (BGH, Urteil vom 4.3.2015 – VIII ZR 166/14; BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats ), Beschluss vom 11.11.1993 - 1 BvR 696/93). b) Nach den oben genannten Maßstäben ist der Eigennutzungswunsch des Klägers als missbräuchlich anzusehen, da der Kläger direkt über seiner eigenen Wohnungen eine leer stehende Wohnung zur Verfügung stehen hat, durch die das von ihm selbst vorgetragene Bedürfnis, nämlich das Vorhandensein einer Pflegekraft, die nicht in der eigenen Wohnung des Klägers lebt, aber dennoch so nah wie möglich ist, um stets erreichbar zu sein, befriedigt werden kann, ohne dass der Kläger dazu auf eine bereits seit vielen Jahren vermietete Wohnung zurückgreifen muss. Das Gericht hält den Wunsch des Klägers, eine Pflegekraft in seiner Nähe zu haben, für nachvollziehbar und vernünftig. Es hat auch keine Zweifel daran, dass der Kläger einer Hilfsperson bedarf. Er ist ausweislich des Schreibens seiner Krankenversicherung in Pflegegrad 3 eingestuft und auf einen Rollstuhl angewiesen. Der Umstand, dass der Kläger schon seit langer Zeit gehbehindert ist, bedeutet nicht, dass sich sein Zustand nicht noch weiter verschlechtern kann, weshalb es nicht mehr möglich ist, die Lebensführung alleine zu meistern. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Kläger nach dem Tod seiner Frau eine Pflegeperson benötigt und nicht schon zuvor, da die Betreuung und Pflege zuvor nach dem klägerischen Vortrag durch die inzwischen verstorbene Ehefrau des Klägers übernommen worden war. Der Beklagte hat die Notwendigkeit einer Pflegekraft auf den substantiierten klägerischen Vortrag mit dem Schreiben der Krankenversicherung ohne nähere Begründung und damit unzureichend bestritten. Eines weiteren Beweises für die Pflegebedürftigkeit des Klägers bedurfte es vorliegend daher nicht. Selbstverständlich muss sich der Kläger auch nicht darauf verweisen lassen, sich durch Familienangehörige, die bereits in seiner unmittelbaren Nähe wohnen, pflegen zu lassen, um dadurch keine Wohnung für eine Pflegekraft zu beanspruchen. Ebenso wenig muss sich der Kläger dafür rechtfertigen, dass er die Pflegekraft nicht in seine eigene Wohnung aufnehmen möchte, obwohl er dafür ausreichend Platz zur Verfügung hätte. Es ist die eigene Entscheidung des Klägers, ob er in seiner eigenen Wohnung eine Person, die nicht mit ihm verwandt ist, zu seiner Pflege aufnimmt. Die Entscheidung, in seinen eigenen vier Wänden alleine zu leben, auch wenn er auf fremde Hilfe angewiesen ist, unterliegt unzweifelhaft dem durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsrecht. Es ist alleine Sache des Vermieters darüber zu befinden, welche Personen er zu seiner eigenen Pflege in die Wohnung aufnehmen will (BGH, Urteil vom 11.3.2009 - VIII ZR 127/08). Der Wunsch, die Pflegekraft zu nah wie möglich bei sich zu haben, dennoch getrennt in einer anderen Wohnung, ist nachvollziehbar. Der Kläger muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, dass die Pflegekraft bereits in der Nähe in ... in ... lebt. Das berechtigte Interesse des Klägers, die ihm zur Verfügung stehende Pflegekraft so nah wie möglich bei sich zu haben, damit diese auf Abruf schnell bei ihm sein kann, ist im Hinblick auf die streitgegenständliche Wohnung deutlich besser gewahrt als in der ..., da diese unzweifelhaft weiter entfernt von der klägerischen Wohnung liegt als die streitgegenständliche Wohnung. Insofern kann es auch dahingestellt bleiben, ob die Pflegekraft ihre bisherige Wohnung weiter bewohnen kann oder nicht, da das Interesse des Klägers, dass sie in unmittelbarer Nähe wohnt, ohnehin nachvollziehbar und vernünftig ist. Die von der Firma ... im Erdgeschoss der ... gemietete Räumlichkeit ist entgegen des Vortrags des Beklagten völlig ungeeignet zur Vermietung als Wohnung, darauf muss sich der Kläger nicht verweisen lassen. Im Hinblick auf die vom Beklagten dargelegten Mietverhältnisse in der ... hat der Kläger ausreichend dargelegt und nachgewiesen, dass diese Wohnungen bereits zum Zeitpunkt des Kündigungsschreibens vermietet waren. Warum diese Wohnungen für die Pflegekraft des Klägers geeigneter wären, als die streitgegenständliche Wohnung, hat der Beklagte nicht dargelegt. Es ist für das Gericht auch völlig unverständlich, dass der Beklagte vorgetragen hat, die Familie ... im 2. OG sei erst zum 01.05.2019 in die Wohnung eingezogen, ohne hierfür jegliche Anhaltspunkte vorzutragen. Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Mietvertrags mit Familie ... ergibt sich eindeutig, dass das Mietverhältnis bereits, wie vom Kläger auch vorgetragen, zum 01.05.2017 begonnen hat. Der Kläger hat in seiner Kündigung im Übrigen ausreichend dargelegt, warum er die streitgegenständliche Wohnung als Wohnung für seine Pflegekraft ausgewählt hat. Dagegen hat der Beklagte keinerlei substantiierten Vortrag dahingehend gebracht, warum die anderweitig vermieteten Wohnungen besser geeignet seien als seine eigene. Im Hinblick auf die ... hat der Kläger ausreichend vorgetragen, warum er diese Wohnung nicht für die geeignete Wohnung für seine Pflegekraft betrachtet. Die steilen Treppen ohne Aufzugsmöglichkeit als Hindernisgrund für die 62 Jahre alte Pflegekraft des Klägers ist ein nachvollziehbares Argument; dies auch dann, wenn die Pflegekraft auch zur Wohnung des Klägers Treppen steigen muss. Bei der Anmietung einer Wohnung für eine 62-jährige Person ist die Berücksichtigung des Vorhandenseins eines Aufzugs ein zu respektierendes Argument. Der Beklagte selbst hat im Übrigen die Anmietung dieser Wohnung als Ersatzwohnung aus demselben Grunde abgelehnt. Dagegen ist die Erklärung des Klägers, die über ihm liegende Wohnung nicht der Pflegekraft zur Verfügung stellen zu wollen, weil er im Hause alleine leben und diese leer stehende Wohnung hin und wieder weiter entfernten Verwandten zur Verfügung stellen wolle, nicht nachvollziehbar. Zwar haben die über der Wohnung des Klägers liegende Wohnung und die Wohnung des Klägers zunächst dieselbe Wohnungstüre. Die Wohnung des Klägers sowie die oberhalb der Wohnung des Klägers liegende leer stehende Wohnung sind jedoch im Flur durch jeweils eigene Türen abgetrennt. Zu der über dem Kläger liegenden Wohnung gelangt man erst über eine Treppe, die sich hinter dieser wohnungseigenen Türe befindet. Die leer stehende Wohnung besteht aus mehreren Zimmern, einer komplett eingerichteten Küche und einem Bad. Es ist eine von der Wohnung des Klägers komplett getrennte Wohnung und als solche auch zu betrachten, auch wenn zunächst der Zugang über eine gemeinsame Treppe und eine gemeinsame Türe erfolgt. Der Kläger hat hier nicht innerhalb seiner Wohnung eine Wohnung, sondern diese Wohnung stellt eine eigene Wohnung im Haus des Klägers dar. Bei einer leer stehenden Wohnung im selben Haus des Klägers, die abgetrennt von der Wohnung des Klägers ist, ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum seine Pflegekraft nicht in diese Wohnung einziehen kann. Insbesondere aufgrund des Umstands, dass der Kläger selbst vorträgt, er möchte die Pflegeperson so nah wie möglich haben, dass er möchte, dass diese möglichst ohne auf die Straße treten zu müssen, auf Abruf so schnell wie möglich bei ihm ist, ist es nicht verständlich, warum der Kläger in einem solchen Fall, in dem es ihm gerade darum geht, die Pflegekraft, auf die er nach seinem eigenen Vortrag zur Verrichtung der alltäglichen Dinge des Lebens dringend angewiesen ist, nicht in der über ihm liegenden leer stehenden Wohnung unterbringt. Allein die Begründung, er würde die Wohnung hin und wieder der Schwester seiner Schwiegertochter zur Verfügung stellen, wenn diese zu Besuch in Stuttgart sei, reicht hierfür nicht aus, um den Entschluss des Klägers als vernünftig und nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Ebenso wenig der Vortrag, er habe der Schwiegermutter seines Sohnes versprochen, sie könne in die Wohnung einziehen, wenn sie die von ihr angemietete Wohnung einmal verlassen müsse. Diese vage Aussicht eines eventuellen Ereignisses rechtfertigt es nicht, eine leer stehende und komplett eingerichtete Wohnung, die nur hin und wieder durch Besuch in Form von entfernten angeheirateten Verwandten genutzt wird, leer stehen zu lassen, um eine vermietete Wohnung in Anspruch zu nehmen. Insbesondere aufgrund der Wohnungsknappheit in der Stadt Stuttgart und unter Berücksichtigung auch der Satzung der Stadt Stuttgart, wonach es gilt, den Leerstand von Wohnungen zu vermeiden, ist der Gedanke, dass eine vermietete Wohnung von einer Familie zu räumen ist, damit hin und wieder der Besuch von entfernten Verwandten möglich ist und der alleinstehende Vermieter im Übrigen das ganze Haus für sich hat, in dem er aber eine abgetrennte Wohnung für sich alleine und damit ausreichende Rückziehmöglichkeiten hat, nicht nachvollziehbar. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger ohnehin von selbst angegeben, dass die Schwester seiner Schwiegertochter gerade zu Besuch in Stuttgart sei und bei seinem Sohn übernachte. Dass diese daher dringend darauf angewiesen ist, in der leer stehenden Wohnung unterzukommen, ist damit ebenfalls widerlegt. Zwar ist aufgrund von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG die Dispositionsfreiheit des Vermieters über sein Eigentum grundsätzlich zu respektieren. So hat z.B. ein Eigentümer grundsätzlich das Recht, seine Immobilie nicht dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung zu stellen, sondern gewerblich zu nutzen und so die finanzielle Grundlage für seine eigenverantwortliche Lebensgestaltung zu schaffen. Der Richter darf sich dabei nicht in den Entscheidungsprozess, der zu dieser Festlegung geführt hat, hineinbegeben (BVerfG, Beschluss vom 3.10.1989 - 1 BvR 558/89). Das Gericht darf den Erlangungswunsch des Klägers aber darauf überprüfen, ob er vernünftige und nachvollziehbare Gründe gestützt ist. Dies gebietet das ebenso von Art. 14 GG geschützte Besitzrecht des Mieters. Der vertragstreue Mieter soll gegen einen Verlust seiner Wohnung geschützt sein, der nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters begründet ist. Die Wohnung als der räumliche Mittelpunkt freier Entfaltung seiner Persönlichkeit, als Freiraum eigenverantwortlicher Betätigung, kann ihm nicht ohne beachtliche Gründe durch Kündigung entzogen werden (BVerfG, Beschluss vom 26.5.1993 - 1 BvR 208/93 mit Verweis auf BVerfGE 68, 361 (371). Die Beachtlichkeit des Räumungsbegehrens bedarf besonderer Prüfung, wenn der Bedarf zwar vorhanden ist, jedoch ernsthaft die Möglichkeit in Betracht kommt, ihn ohne Inanspruchnahme der gekündigten Wohnung zu befriedigen (BVErfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 1 BvR 275/19). Unter Beachtung dieser Grundsätze führt diese Prüfung im vorliegenden Fall, bei dem es sich um einen Einzelfall handelt, dazu, dass der vom Kläger geltend gemachte Bedarf nicht als vernünftig nachvollzogen werden kann. Vorliegend geht es auch nicht etwa darum, dass vom Kläger verlangt wird, die über ihm liegende freistehende Wohnung dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung zu stellen. Denn insoweit ist sein Interesse, keine fremden Menschen in seinem Haus leben zu haben, da die Wohnung unmittelbar über seiner eigenen Wohnung liegt und die beiden Wohnungen eben zunächst über eine gemeinsame Treppe und eine gemeinsame Wohnungstüre verfügen, durchaus nachvollziehbar und dürfte von seinem Eigentumsrecht nach Art. 14 GG umfasst sein. Vorliegend sind aber die besonderen Umstände zu beachten, dass der Kläger gerade eine Pflegeperson sucht, die so nah wie möglich bei ihm, nicht aber in seiner Wohnung leben soll. Zu dieser Pflegeperson hat er eine weitaus nähere Bindung als zu fremden Mietern, die nicht mit seiner Pflege betraut sind. Dass sich in der Wohnung nach dem Vortrag des Klägers hin und wieder Besuch in Form von entfernten Verwandten aufhält, führt vorliegend nicht dazu, dass der Kläger diese Wohnung bei der Deckung seins Bedarfs nicht beachten muss. Wenn der Kläger die Pflegekraft in einer Wohnung unterbekommt, die eben gerade nicht zur dauerhaften Nutzung vergeben oder vermietet ist und die vom Kläger verfolgten Zwecke am besten erfüllen kann, so ist der Wunsch des Klägers, trotz dieser freistehenden Wohnung die streitgegenständliche Wohnung für seine Pflegekraft zu haben, für das Gericht nicht mehr vernünftig und nachvollziehbar, ein berechtigtes Interesse ist daher zu verneinen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitgegenständlich ist ein Räumungsrechtsstreit. Die Parteien schlossen am 25.01.2013 einen Mietvertrag über die 3-Zimmerwohnung im DG des Gebäudes ... in ..., der Kläger ist Vermieter, der Beklagte Mieter der Wohnung. Der Kläger selbst wohnt im benachbarten Gebäude, ... Die monatliche Grundmiete beträgt 770,00 €. Mit Datum vom 08.04.2019 kündigte der Kläger das Mietverhältnis ordentlich zum 31.10.2019 und begründete dies mit Eigenbedarf in der Form, dass die Wohnung für eine Pflegeperson benötigt werde (K2, Bl. 9). Zum Zeitpunkt der Kündigung war die Pflegeperson noch nicht bekannt. Der Beklagte widersprach der Kündigung durch Schreiben vom 26.08.2019 (K3, Bl. 11). Der Kläger ist gehbehindert. Die Ehefrau des Klägers verstarb im Dezember 2018. Mit Schreiben vom 16.10.2019 (K 4, Bl. 12) teilte der anwaltlich vertretene Kläger dem Beklagten mit, dass zwischenzeitlich im Gebäude .... in Stuttgart eine andere Wohnung des Klägers durch Kündigung der dortigen Mieter frei geworden sei. Der Beklagte lehnte diese Wohnung als Ersatzwohnung ab, unter anderem deshalb, da der Treppenaufgang für ihn wegen seiner erheblichen Einschränkungen in seiner Beweglichkeit mit einem GdB von 30 zu steil und ein Aufzug nicht vorhanden sei. Im selben Schreiben vom 16.10.2019 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er zwischenzeitlich eine Pflegeperson, Frau ..., gefunden habe, die im nächsten Jahr (2020) ihre derzeitige Wohnung in der ... in ... räumen müsse. Direkt über der Wohnung des Klägers im Gebäude ... geht von der Wohnung des Klägers aus eine Treppe nach oben in eine Wohnung, die nicht vermietet ist. Der Kläger trägt vor, er sei stark gehbehindert, müsse im Rollstuhl sitzen und sei in Pflegestufe 3 eingestuft, seine Selbständigkeit sei schwer beeinträchtigt, weshalb er seit dem Tod seiner Ehefrau vollständig auf fremde Hilfe angewiesen sei. Er könne weder die Geschäfte des täglichen Lebens verrichten noch sich alleine von der Wohnung fortbewegen. Bis zu ihrem Tod im Dezember 2018 habe seine Ehefrau die Versorgung des Klägers übernommen. Jetzt benötige er eine Pflegekraft. Der überraschende Verlust seiner Gattin habe dazu geführt, dass die streitgegenständliche Wohnung nun deutlich vor dem eigentlich geplanten Zeitpunkt benötigt werde. Die Wohnung des Beklagten sei schon immer vom Kläger als Pflegewohnung eingeplant gewesen. Sie befinde sich in unmittelbarer Nähe zur Wohnung des Klägers. Alle anderen Wohnungen im streitgegenständlichen Gebäude seien deutlich größer und teurer, sie seien daher nicht geeignet, um sie der Pflegeperson des Klägers zur Verfügung zu stellen. Der Vorteil an der streitgegenständlichen Wohnung sei außerdem, dass die streitgegenständliche Wohnung mit der klägerischen Wohnung so verbunden sei, dass man über den Keller des Gebäudes unmittelbar und ohne Betreten der Straße die Wohnung des Klägers erreiche. Frau ... sei bereit, die Pflege des Klägers zu übernehmen, wenn ihr die streitgegenständliche Wohnung zur Verfügung gestellt werde. Sie habe die Pflege bereits übernommen. Die frei gewordene Wohnung im Gebäude ... sei für Frau ... ungeeignet, da sie über 60 Jahre alt sei und nicht täglich mehrmals mit Gepäck die Steintreppe zur Wohnung, die zweigeschossig sei, bewältigen könne. Die leer stehende Wohnung über seiner Wohnung komme nicht in Betracht, da sie nicht räumlich vollständig getrennt von seiner eigenen sei und diese Wohnung für Gäste der Familie zur Verfügung stehe, insbesondere für die Schwester seiner Schwiegertochter. Zudem habe er der Schwiegermutter seines Sohnes zugesagt, dass sie in die obere Wohnung einziehen könne, falls sie einmal aus ihrer gemieteten Wohnung in Stuttgart ausziehen müsse. Zum jetzigen Zeitpunkt wolle er nicht, dass Frau ..., die er erst seit einiger Zeit kenne, in der gleichen Wohnung mit ihm lebe. Der Kläger beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, die 3-Zimmerwohnung im DG des Gebäudes ..., bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad mit Dusche und WC, 1 Balkon, 1 Keller und 1 Garagenstellplatz in der Tiefgarage samt allen Nebenräumen zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Der Beklagte beantragt Klagabweisung. Der Beklagte ist der Ansicht, die Kündigung sei schon formell unwirksam, da die für den Einzug vorgesehene Pflegeperson im Kündigungsschreiben nicht benannt sei. Es werde bestritten, dass die Pflegekraft, Frau ..., die streitgegenständliche Wohnung benötige. Diese wohne bereits in der Nähe der streitgegenständlichen Wohnung und müsse ohnehin um den Häuserblock herumgehen, um zum Kläger zu gelangen, ein direkter Zugang über den Keller werde bestritten. Ein Kommen der Pflegekraft „auf Abruf“ sei daher auch bei der streitgegenständlichen Wohnung nicht möglich. Im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit des Klägers sei ein ärztliches Attests im Zeitpunkt der Kündigung nicht vorgelegt worden, auch lägen keine früheren ärztlichen Atteste vor, aus deren Vergleich sich eine Verschlechterung des klägerischen Zustands ergebe. Warum sich die Hilfsbedürftigkeit verschärft habe, sei nicht vorgetragen. Da sich der Gesundheitszustand nicht verändert habe, habe die Frage der Pflegebedürftigkeit schon bei Mietvertragsschluss bestanden, so dass die Kündigung treuwidrig sei.Im Übrigen sei die während der Kündigungsfrist frei gewordene Wohnung in der ... genauso weit von der Wohnung entfernt wie die streitgegenständliche Wohnung. Für ihn selbst sei diese Wohnung nicht geeignet, da sie wesentlich kleiner als die streitgegenständliche sei und er darin gemeinsam mit seiner Ehefrau lebe, während die Pflegeperson des Klägers eine einzelne Person sei, für die die Wohnung groß genug sei. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kündigungsschreiben seien zudem noch andere Wohnungen des Klägers in unmittelbarer Nähe frei geworden. In dem vom Kläger selbst bewohnten Haus stehe in der obersten Etage eine leer stehende Wohnung für eine Pflegekraft zur Verfügung, hier seien die kürzesten Wege für eine Pflegekraft gegeben, weshalb die von ihm gemietete Wohnung nicht vom Kläger benötigt werde. Der Beklagte beruft sich außerdem auf Härtefälle gemäß § 574 BGB, zum einen dahingehend, dass kein angemessener Ersatzwohnraum gefunden werden könne, zum anderen, dass dem Beklagten aus gesundheitlichen Gründen ein Umzug nicht zuzumuten sei. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die beiden Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen. Das Gericht hat in dieser Sache am 8.5.2020 mündlich verhandelt (Bl. 46 ff.). Am 31.7.2020 hat das Gericht im Fortsetzungstermin Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten im (Bl. 85 ff.).