Urteil
18 OWi 65 Js 87970/20
AG Stuttgart, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Überlassung weiterer (Mess-)Unterlagen besteht nur dann, wenn dies bereits bei der Bußgeldbehörde beantragt und gegen eine ablehnende Entscheidung ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 62 OWiG gestellt wurde.(Rn.28)
2. Generell müssen folgende (Mess-)Unterlagen nicht an die Verteidigung übersandt werden: sog. Lebensakte, alte Konformitätsbescheinigungen und Konformitätserklärungen, komplette Messreihe.(Rn.56)
(Rn.60)
(Rn.62)
Tenor
Der Betroffene wird wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h zu der Geldbuße von 80 Euro verurteilt.
Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften:
§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.5 BKat
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Überlassung weiterer (Mess-)Unterlagen besteht nur dann, wenn dies bereits bei der Bußgeldbehörde beantragt und gegen eine ablehnende Entscheidung ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 62 OWiG gestellt wurde.(Rn.28) 2. Generell müssen folgende (Mess-)Unterlagen nicht an die Verteidigung übersandt werden: sog. Lebensakte, alte Konformitätsbescheinigungen und Konformitätserklärungen, komplette Messreihe.(Rn.56) (Rn.60) (Rn.62) Der Betroffene wird wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h zu der Geldbuße von 80 Euro verurteilt. Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen. Angewandte Vorschriften: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.5 BKat I. persönliche Verhältnisse Die Betroffene ist im Jahr […] in […] geboren und lebt nun in […]. Zum Tatzeitpunkt bestanden bei der Betroffenen keine Eintragungen im Fahreignungsregister. Weitere relevante Erkenntnisse zu der Betroffenen liegen nicht vor. II. festgestellter Sachverhalt Die Betroffene befuhr am 15.04.2020 um 16:32 Uhr in […] die Bundesautobahn A8 bei Kilometer 210,896, Fahrtrichtung München - Karlsruhe, mit dem PKW, amtliches Kennzeichen […]. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der außerörtlichen Stelle betrug 60 km/h. Die Betroffene fuhr jedoch mit (nach Toleranzabzug) 88 km/h. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen und der Betroffenen zumutbaren Sorgfalt hätte sie ihre Geschwindigkeitsüberschreitung bemerken und die Geschwindigkeit auf das zulässige Maß reduzieren können. Die Messung wurde mit dem ordnungsgemäß geeichten Messsystem TraffiStar S 330 durchgeführt. Die Anlage wurde gemäß der zugehörigen Bedienungsanleitung des Herstellers Robot, sowie der Bauartzulassung und deren Nachträge der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufgestellt und gemäß vorstehenden Vorgaben betrieben. III. Beweiswürdigung 1. zu den persönlichen Verhältnissen Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ergeben sich insbesondere aus den Angaben des Verteidigers für die Betroffene sowie aus dem verlesenen Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 30.11.2020. 2. zum festgestellten Sachverhalt Dass die Betroffene zum Tatzeitpunkt Führerin des genannten Pkw war, steht fest, nachdem sie dies im Entbindungsantrag sowie in der Hauptverhandlung durch ihren Verteidiger erklären ließ. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, an der Richtigkeit dieser Einlassung zu zweifeln. Der übrige Sachverhalt ergibt sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 6, 64 ff. der Akte), deren Datenfelder verlesen wurde und auf die gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG verwiesen wird, aus dem verlesen Messprotokoll (Bl. 18 der Akte), aus den verlesenen Eichscheinen (Bl. 7 ff. der Akten) sowie aus dem verlesenen Protokoll der Wechselverkehrszeichenanlage (Bl. 67 ff. der Akte). Dieses Beweisergebnis wird durch die gutachterliche Sachstandsbewertung der Beweismittel des Dipl.-Verww. (FH) […] (Bl. 138 ff. der Akte), welche vom Verteidiger in Auftrag gegeben worden war (im Folgenden: Privatgutachten), nicht erschüttert. Die Richtigkeit des Messergebnisses ergibt sich daraus, dass es sich bei dem Messverfahren um ein nach ständiger und höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkanntes standardisiertes Messverfahren handelt, alle Vorgaben für die Durchführung der Messung eingehalten wurden und keine Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vorliegen (a)). Den vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Anträgen auf Übersendung weiterer Unterlagen sowie auf Aussetzung des Verfahrens musste nicht nachgegangen werden (b)). a) standardisiertes Messverfahren Dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der außerörtlichen Stelle auf 60 km/h beschränkt war, ergibt sich aus dem verlesenen Protokoll der Wechselverkehrszeichenanlage. Die gemessene Geschwindigkeit von 91 km/h ergibt sich aus dem verlesenen Datenfeld der in Augenschein genommenen Lichtbildern. Nach Abzug einer Toleranz von 3 km/h ergibt sich daher eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 88 km/h. Dass das Messgerät ordnungsgemäß geeicht war, ergibt sich aus den verlesenen Eichscheinen. Dass die Messung ordnungsgemäß durchgeführt wurde und insbesondere die Vorgaben der Bedienungsanleitung, der Bauartzulassung und der Nachträge der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der Aufstellung und beim Betreiben eingehalten wurden, ergibt sich aus dem verlesenen Messprotokoll. Da somit alle Vorgaben für das standardisierte Messverfahren eingehalten wurden, und da keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vorgetragen wurden oder sonst ersichtlich sind, ist das Gericht von der Richtigkeit der Messung überzeugt. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Verteidigers für die Betroffene, der sich insbesondere auf das Privatgutachten bezog, bestand im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes kein Anlass zu weiteren Ermittlungen. In dem Privatgutachten werden keine Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vorgetragen. Es wird lediglich moniert, dass verschiedene Unterlagen nicht vorliegen, deren Vorliegen jedoch im Rahmen der Grundsätze des standardisierten Messverfahrens nicht notwendig sind, um die Richtigkeit der Messung zu beurteilen. Die fehlende Übersendung von Unterlagen kann allenfalls im Rahmen der Akteneinsicht bzw. des Rechts auf ein faires Verfahren eine Rolle spielen (siehe dazu b)). Hieran ändert auch die Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18) nichts. Das BVerfG stellt explizit fest (a.a.O. Rn. 39 ff., 47 ff. - juris), dass das Rechtsinstitut des standardisierten Messverfahrens weiterhin seine Gültigkeit behält. Hieraus wird auch deutlich, dass das BVerfG anders als der VerfGH Saarland (Urteil vom 05.07.2019 - Lv 7/17) im Falle des Fehlens sog. Rohmessdaten nicht von einer Unverwertbarkeit der Messung ausgeht (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2019 - 1 Rb 24 Ss 1007/19; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.08.2019 - 1 OWi 2 Ss Bs 68/19; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.09.2019 - 2 Ss (OWi) 233/19; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.08.2019 - 1 Ss (OWi) 170-19; OLG Köln, Beschluss vom 28.09.2019 - III-1 RBs 339/19; AG Singen, Urteil vom 19.07.2019 - 6 OWi 51 Js 12441/19; vgl. auch AG St. Ingbert, Beschluss vom 29.08.2019 - 25 OWi 63 Js 1212/19 (1936/19)). b) Anträge des Verteidigers Der Verteidiger stellte im Rahmen der Hauptverhandlung einen als Beweisantrag bezeichneten Antrag auf Beiziehung vielfältiger Unterlagen sowie einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens, um diese Unterlagen prüfen zu können. Soweit dies einen Beweisantrag darstellt, musste diesem nicht nachgegangen werden, da die Beweiserhebung nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich war, nachdem das Gericht gemäß den obigen Ausführungen nach der durchgeführten Beweisaufnahme bereits von der Richtigkeit des (Mess-)Ergebnisses überzeugt war. Auch im Bezug auf die Entscheidung des BVerfG (a.a.O.) war eine Beiziehung der konkret genannten Unterlagen im konkreten Fall und zu diesem Zeitpunkt nicht notwendig. Eine Beiziehung der genannten Unterlagen und Anschluss an die Verfahrensakte ist bereits deshalb nicht erforderlich, weil das BVerfG (a.a.O., Rn. 51 - juris) klarstellt, dass die Verfahrensakte nicht unsachgemäß ausgeweitet werden muss. Unterlagen, die nach den Grundsätzen des standardisierten Messverfahrens für das Gericht nicht zur Überprüfung der Messung erforderlich sind, müssen daher nicht zur Akte genommen, sondern nur dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger zur Verfügung gestellt werden. Die Anträge des Verteidigers sind daher als Antrag auf Zurverfügungstellung der begehrten Unterlagen zu verstehen. Einen solchen Anspruch erkennt das BVerfG (a.a.O., Rn. 51 ff. - juris) im Rahmen des Rechts auf ein faires Verfahren grundsätzlich an. Dies gilt jedoch nur, soweit die Unterlagen rechtzeitig im Bußgeldverfahren begehrt werden (vgl. BVerfG a.a.O., Rn. 60 a.E., 66 - juris; siehe hierzu aa)) und soweit sie „in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen“ (BVerfG a.a.O., Rn. 57 - juris; siehe hierzu bb)). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Da die beantragen Unterlagen nicht übersandt werden mussten, bestand weder eine Verpflichtung noch ein Anlass dazu, das Verfahren auszusetzen. aa) rechtzeitiges Begehren Ein Anspruch auf Übersendung weiterer Unterlagen, die sich nicht bei der Akte befinden und die nach den Grundsätzen des standardisierten Messverfahrens nicht unmittelbar zum Tatnachweis notwendig sind, besteht nur, wenn diese Unterlagen rechtzeitig im Bußgeldverfahren begehrt wurden (vgl. BVerfG a.a.O., Rn. 60 a.E., 66 - juris). Das bedeutet, dass ein solcher Antrag frühzeitig und bereits im Bußgeldverfahren gegenüber der Bußgeldbehörde gestellt werden muss. Wird ein entsprechender Antrag von der Bußgeldbehörde abgelehnt, muss hiergegen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 62 OWiG gestellt werden. Andernfalls müssen solche Unterlagen später nicht mehr beigezogen oder übersandt werden. Dies wurde bereits vor der genannten Entscheidung des BVerfG in der Rechtsprechung überwiegend so gesehen (z.B. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.04.2020 - 1 OWi 2 SsBs 67/20; OLG Bremen, Beschluss vom 03.04.2020 - 1 SsRs 50/19, Rn. 18, 22 - juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2019 - 1 Rb 10 Ss 291/19, Rn. 30, 35 f. - juris). Das BVerfG (a.a.O., Rn. 51, 60 a.E., 66 - juris) schließt sich dem offensichtlich, wenn auch nicht explizit, an (auch das AG St. Ingbert, Urteil vom 13.01.2021 - 23 OWi 68 Js 1367/20 (2105/20), Rn. 21, 45 - juris hält einen vorherigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 62 OWiG für erforderlich). Diese Beschränkung ist notwendig und richtig. Wenn der Betroffene sich nicht gem. § 62 OWiG gegen eine ablehnende Entscheidung der Bußgeldbehörde wendet, macht er hiermit deutlich, dass es ihm offenbar auf die begehrten Unterlagen nicht in relevanter Weise ankommt. Zudem kann es gerade in massenhaft vorkommenden Verkehrsordnungswidrigkeiten (hierauf verweist auch das BVerfG (a.a.O.) immer wieder) nicht sein, dass entsprechende Anträge erst kurz vor dem Hauptverhandlungstermin oder erst im Hauptverhandlungstermin gestellt werden (vgl. zu ähnlichen Konstellationen auch AG Singen, a.a.O., unter II. 2. c) (3), das sich kritisch zum Vorgehen vieler Verteidiger äußert). Dann müsste das Verfahren in vielen Fällen ausgesetzt werden, um umfangreiche Unterlagen anzufordern und zu übersenden. Auch um eine solche Überlastung der Gerichte zu verhindern, sind das vorgeschaltete Verfahren bei der Bußgeldbehörde und der Antrag nach § 62 OWiG vorgesehen. Wenn der Betroffene dies nicht nutzt, kann er sich später nicht darauf berufen, dass ihm noch weitere Unterlagen übersandt werden müssen. Im vorliegenden Verfahren wurden die Unterlagen nicht rechtzeitig im Sinne der Entscheidung des BVerfG (a.a.O., Rn. 60 a.E., 66 - juris) begehrt. Ein Teil der Unterlagen wurde im Verfahren vor der Bußgeldbehörde überhaupt nicht begehrt. Der andere Teil wurde zwar begehrt; jedoch wurde gegen die ablehnende Entscheidung der Bußgeldbehörde kein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 62 OWiG gestellt, obwohl der Betroffenen dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Verteidiger legte am 15.06.2020 im Namen der Betroffenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 09.06.2020 ein, beantragte Akteneinsicht und konkretisierte dabei, welche Unterlagen ihm übersandt werden sollen. Von den später begehrten Unterlagen wurden jedenfalls die Konformitätsbescheinigung und die Konformitätserklärung des Messgeräts und des WVZ-Anbindungsrechners, die Dokumentation zur Prüfung der Eichsiegel, die Dokumentation zur Kontrolle des Sensorbereichs, die Nachweise zur Authentizität der Falldatei sowie die Nachweise zur korrekten Funktion der WVZ-Anlage i.V.m. dem Messgerät Traffipax Traffistar S 330 selbst (Anbindung), einschließlich der zugehörigen Datenprotokolle weder genannt noch beantragt. Insofern kann von einem rechtzeitigen Begehren keine Rede sein. Soweit der Verteidiger auf Seite 4 des Schriftsatzes postuliert „Der Betroffene hat durch seinen Verteidiger Anspruch auf Vorlage aller Beweismittel, die sich in Behördenhand (Anmerkung: aller beteiligten Behörden) befinden“, genügt dies nicht der Anforderung des BVerfG (a.a.O., Rn. 57 - juris), dass die begehrten Informationen konkret benannt werden müssen. Mit E-Mail vom 24.06.2020 wurde der Verteidiger seitens der Bußgeldbehörde darauf hingewiesen, dass bislang keine schriftliche Beweismittelanforderung von einem Sachverständigen vorliegt. Zudem wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die sog. Lebensakte nicht übersandt wird. Mit Schreiben vom 22.07.2020 wurde der Verteidiger gebeten innerhalb von 14 Tagen weitere Tatsachen und Beweismittel zur Entlastung vorzubringen. Insgesamt machte die Bußgeldbehörde damit deutlich, dass sie keine weiteren Unterlagen übersenden wird. Trotzdem wurde kein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 62 OWiG gestellt, sodass die begehrten Unterlagen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht mehr angefordert und übersandt werden mussten. bb) die begehrten Unterlagen im Einzelnen Darüber hinaus war die Übersendung der beantragten Unterlagen auch deswegen nicht notwendig, weil diese Unterlagen entweder gar nicht existieren (aaa)), weil der begehrte Nachweis bereits vorliegt (bbb)) oder weil die Unterlagen erkennbar keinen Zusammenhang zum Vorwurf haben bzw. erkennbar nicht von Relevanz sind (ccc)). aaa) nicht existente Unterlagen Unterlagen, die nicht existieren, können weder beigezogen noch übersandt werden. Dies wird auch vom BVerfG (a.a.O.) nicht verlangt. Eine Dokumentation zur Qualifikation des Bedienpersonals liegt nicht vor, sodass diese nicht übersandt werden kann. Für das Aufstellen und das Betreiben des Messsystems TraffiStar S 330 sind weder eine besondere Schulung noch eine besondere Qualifikation des Personals notwendig. Dies liegt daran, dass aufgrund der technischen Gegebenheiten und Kontrollmechanismen des Messsystems durch eine unsachgemäße Bedienung keine Messfehler entstehen können. Nachweise zur Authentizität der Falldatei liegen nicht vor und können daher nicht übersandt werden. Das Messsystem und das Messgerät sind durch die notwendigen technischen Vorkehrungen gegen unberechtigte Einflüsse von außen geschützt. Würden solche unberechtigten Eingriffe vorgenommen oder liegen sonstige Fehler vor, würde keine Messung ausgelöst und gespeichert, sondern die Messung annulliert. Dieser Schutzmechanismus wird im Rahmen der Eichung kontrolliert (vgl. dazu die Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 30.03.2020, S. 3, abrufbar unter https://doi.org/10.7795/520.20200330 (zuletzt abgerufen am 08.02.2021)). Eine Manipulation der digitalen Falldatei ist aus technischer Sicht zwar in der Theorie nicht ausgeschlossen; es sind jedoch Sicherungsmechanismen vorhanden, die verhindern, dass es in solchen Fällen zu einer Anzeige käme (vgl. hierzu die Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 20.12.2013, S. 2 f., abrufbar unter https://doi.org/10.7795/520.20160913F (zuletzt abgerufen am 08.02.2021)). Rohmessdaten zur Prüfung der Messwertbildung werden beim Messsystem TraffiStar S 330 nicht gespeichert und können daher nicht übersandt werden. Im Übrigen wäre auch fraglich, ob aus den Rohmessdaten relevante Erkenntnisse bezüglich der Richtigkeit der Messung gezogen werden könnten (verneinend AG St. Ingbert a.a.O., Rn. 30 ff. - juris; vgl. auch die Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 03.04.2019, S. 6 m.w.N., abrufbar unter https://doi.org/10.7795/520.20190214 (zuletzt abgerufen am 08.02.2021)). Insoweit ist fraglich, ob Rohmessdaten überhaupt von Relevanz für die Verteidigung im Sinne der Entscheidung des BVerfG (a.a.O., Rn. 57 - juris) hätten. bbb) bereits vorliegende Nachweise Der Verteidiger begehrt zum Teil die Übersendung von Dokumentationen und Nachweisen, die bereits in der Akte vorhanden und dem Verteidiger im Rahmen der Akteneinsicht zur Kenntnis gebracht wurden. Diese müssen daher nicht erneut übersandt werden. Soweit der Verteidiger noch zusätzliche Nachweise und Dokumentationen für die bereits nachgewiesenen und dokumentierten Sachverhalte begehrt, müsste er darlegen, welche konkreten Unterlagen ihm übersandt werden sollen (vgl. BVerfG a.a.O., Rn. 57 - juris). Dies hat er nicht getan. Die Prüfung der Eichsiegel sowie die Kontrolle des Sensorbereichs sind bereits durch das verlesene Messprotokoll dokumentiert. Im Messprotokoll ist niedergelegt, dass die Anlage „gemäß der zugehörigen Bedienungsanleitung des Herstellers Robot, sowie der Bauartzulassung und deren Nachträge der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufgestellt [wurde] und [...] gem. vorstehenden Vorgaben betrieben“ wird. Zu diesen Vorgaben gehören auch die Prüfung der Eichsiegel und die Kontrolle des Sensorbereichs, sodass die geforderte Dokumentation in Form des Messprotokolls vorliegt. Weitere Dokumentationen existieren nicht. Die „korrekte Funktion der WVZ-Anlage i.V.m. dem Messgerät Traffipax Traffistar S 330 selbst (Anbindung), einschließlich der zugehörigen Datenprotokolle“ ist bereits durch die vorliegenden Unterlagen nachgewiesen. Im verlesenen Datenfeld der in Augenschein genommenen Messfotos steht „Status WVZ 1“. Dies wird nur angezeigt, wenn durch technische Rückkoppelungen zwischen der WVZ-Anlage und dem Messgerät überprüft und bestätigt wurde, dass die WVZ-Anlage korrekt funktioniert und korrekt an das Messgerät angebunden ist, insbesondere dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit ordnungsgemäß übertragen wurde. Hierbei fragen die WVZ-Anlage und das Messgerät wechselseitig ab, welche zulässige Höchstgeschwindigkeit derzeit registriert ist. Nur, wenn bei beiden die derzeit zulässige Höchstgeschwindigkeit identisch ist, wird „Status WVZ 1“ im Datenfeld des Messfotos eingeblendet. Dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit zum Tatzeitpunkt auf 60 km/h begrenzt wurde, ergibt sich zudem bereits aus dem verlesenen Protokoll der Wechselverkehrszeichenanlage. Da dies auch im Datenfeld des Messfotos eingeblendet ist (“LT PKW 060“), ist auch dadurch nachgewiesen, dass die WVZ-Anlage korrekt funktionierte und ordnungsgemäß an das Messgerät angebunden war. ccc) fehlender Zusammenhang zum Tatvorwurf Die weiteren begehrten Unterlagen haben unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt einen Zusammenhang zum Tatvorwurf und können daher auch für die Überprüfung der Messung durch die Verteidigung keine Relevanz haben. Soweit der Verteidiger die Beiziehung von Nachweisen „über relevante Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät“ begehrt, ist bereits fraglich, ob die genannten Unterlagen im Sinne der Entscheidung des BVerfG (a.a.O., Rn. 57 - juris) ausreichend konkretisiert sind. Es wird insbesondere nicht deutlich, welche Wartungen, Reparaturen oder sonstigen Eingriffe aus Sicht des Verteidigers relevant sind oder welche konkreten Unterlagen er beigezogen haben möchte. Bei verständiger Würdigung des Begehrens können damit nur solche Wartungen, Reparaturen oder sonstigen Eingriffe gemeint sein, die zumindest potentiell einen Einfluss auf das Zustandekommen und die Richtigkeit der Messung haben könnten. So kann beispielsweise eine Wartung, bei der keinerlei Fehler oder Beschädigungen festgestellt wurden, auch keinen Einfluss auf die Richtigkeit späterer Messungen haben. Einen Einfluss könnten nur solche Eingriffe haben, die die wesentlichen Bauteile des Messgerätes betreffen. Wenn nach einer Eichung solche Eingriffe vorgenommen werden, muss das Messgerät erneut geeicht werden. Da im Messprotokoll niedergelegt ist, dass die Vorgaben des Geräteherstellers und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt eingehalten wurden, ist damit nachgewiesen, dass keine eichrelevanten Eingriffe seit der letzten Eichung vorgenommen wurden. Dies ergibt sich zudem daraus, dass die Eichsiegel und Sicherungszeichen unversehrt waren (s.o., unter bbb)). Nach jeder Eichung werden an dem Messgerät Eichsiegel und Sicherungszeichen angebracht. Diese werden an der Hülle des Messgeräts so angebracht, dass eine Einflussnahme auf die für die Messung wesentlichen Bauteile (sie sich im Inneren des Messgerätes befinden) nur dann möglich ist, wenn die Eichsiegel oder Sicherungszeichen gebrochen werden. Da dies wie gezeigt nicht der Fall war, können seit der letzten Eichung keine eichrelevanten Eingriffe vorgenommen worden sein. Da andere Eingriffe oder Wartungen die Richtigkeit der Messung nicht beeinflussen können, können sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen und sie haben keinen Zusammenhang mit dem Ordnungswidrigkeitsvorwurf im Sinne der Entscheidung des BVerfG (a.a.O., Rn. 57 - juris). Solche Nachweise sind für die Messung irrelevant und deswegen bereits nicht vom Antrag des Verteidigers umfasst. Die Konformitätsbescheinigungen und Konformitätserklärungen für das Messgerät und den WVZ-Anbindungsrechner haben keinen Zusammenhang zum Tatvorwurf, da das Messgerät und der WVZ-Anbindungsrechner ordnungsgemäß geeicht sind, was durch die entsprechenden Eichscheine nachgewiesen ist. Vor der Zulassung eines neuen Messsystems durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, wird zunächst ein einzelnes Messgerät von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüft. Bei allen anderen in den Verkehr gebrachten Messgeräten bestätigt der Hersteller bzw. die Konformitätsbewertungsstelle durch sog. Konformitätsbescheinigungen bzw. Konformitätserklärungen, dass dieses Messgerät dem geprüften und freigegebenen Messgerät in der Bauart entspricht und genauso wie dieses funktioniert. Diese Geräte dürfen dann ebenfalls eingesetzt werden, da sich die Zulassung dadurch auch auf diese erstreckt. Spätestens nach einem Jahr wird jedes einzelne eingesetzte Messgerät individuell überprüft und geeicht. Bei der Eichung wird überprüft, ob das konkrete Messgerät dem MessEG und der MessEV entspricht. Überprüft wird zudem, ob das Messsystem durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zugelassen ist und ob eine Konformitätsbescheinigung bzw. Konformitätserklärung vorliegt. Andernfalls wird ein Eichschein nicht erteilt (vgl. zum Ganzen ausführlich AG St. Ingbert a.a.O., Rn. 36 ff. - juris, unter Verweis auf die offizielle Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 19.04.2019). Liegt nun wie im vorliegenden Fall ein Eichschein vor, so ist nicht nur nachgewiesen, dass das Messgerät zum Zeitpunkt der Eichung ordnungsgemäß funktionierten, sondern auch dass das konkrete Messgerät dem ursprünglich von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassenen Gerät in seiner Bauart entspricht und damit für den Einsatz zugelassen ist. Die Vorlage von Konformitätsbescheinigungen und Konformitätserklärungen brächte demgegenüber keinen Mehrwert. Der Eichschein ist gegenüber der Konformitätsbescheinigung und der Konformitätserklärung ein Mehr, da nicht nur irgendein Gerät überprüft wurde, sondern das konkrete Messgerät, welches die konkrete Messung vorgenommen hat. Konformitätsbescheinigung und Konformitätserklärungen sind durch die spätere Eichung gewissermaßen überholt. Selbst wenn - was wie beschrieben ausgeschlossen ist - beim konkreten Messgerät keine Konformitätsbescheinigung oder Konformitätserklärung vorliegen würden, wäre das allenfalls ein formaler Verstoß, der die Richtigkeit der Messung in keiner Weise beeinflussen kann. Durch die spätere Eichung steht fest, dass das Messgerät zu diesem Zeitpunkt den Anforderungen des MessEG und der MessEV entsprach und somit ordnungsgemäß funktionierte (vgl. AG St. Ingbert a.a.O., Rn. 51 - juris). Ob das Messgerät zu einem früheren Zeitpunkt eventuell einmal nicht funktionierte oder ob Konformitätsbescheinigung und Konformitätserklärung vorliegen, spielt für die Richtigkeit einer späteren Messung keine Rolle. Auch die komplette Messserie hat keinen Zusammenhang mit der konkreten Messung und hat daher keine Relevanz für die Verteidigung im Sinne der Entscheidung des BVerfG (a.a.O., Rn. 57 - juris). Die Messserie muss daher nicht übersandt werden (so auch BayObLG, Beschluss vom 04.01.2021 - 202 ObOWi 1532/20, Rn. 11 - juris; AG St. Ingbert a.a.O., Rn. 23 ff. - juris). Es ist in keiner Weise ersichtlich, welchen Bezug die Messserie, also andere Messungen, auf die hier vorliegende Messung haben soll. Selbst wenn bei einer anderen Messung in der Messserie ein Fehler festgestellt werden sollte, bedeutet dies nicht, dass die hier vorliegende Messung fehlerhaft ist. Die Messungen werden unabhängig voneinander durchgeführt und beeinflussen sich gegenseitig nicht. IV. rechtliche Würdigung Die Betroffene hat daher fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um (nach Toleranzabzug) 28 km/h überschritten, § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG. V. Bemessung der Geldbuße Bei der Bemessung der Geldbuße ist das Gericht von 11.3.5 BKat ausgegangen, der eine Regelgeldbuße von 80 € vorsieht. Gründe, von dieser Geldbuße nach oben oder unten abzuweichen, wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. VI. Kosten Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 465 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.