Beschluss
4 UR III 42/19
AG Stuttgart, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSTUTT:2021:0716.4UR.III42.19.00
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Leitsätze
1. Das zuständige Standesamt ist gehalten, eine erneute Rechtswahlerklärung nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB zur Änderung des Geburtsnamens eines Kindes bei Änderung der ursprünglich der Namensgebung zugrundeliegenden Tatsachen durch Heirat der Eltern, welche zwei unterschiedliche Staatsangehörigkeiten innehaben, sofern keine Kindesinteressen im Einzelfall widersprechen, entgegenzunehmen.(Rn.11)
2. Das Standesamt kann angewiesen werden, bei vorehelicher Geburt und Wahl eines ausländischen Namensrechtes für den Geburtsnamen eines zunächst nichtehelich geborenen Kindes, nach späterer Heirat der Eltern eine erneute Rechtswahl des Kindes zum deutschen Recht zur Übernahme des Ehenamens als Geburtsnamen zuzulassen.(Rn.14)
Tenor
Der zuständige Standesbeamte des Standesamtes … wird gemäß § 49 Abs. 2 PStG
a n g e w i e s e n :
Hinsichtlich des Geburtsnamens des Kindes … eine erneute Rechtswahl der sorgeberechtigten Eltern zugunsten des deutschen Rechts zuzulassen sowie die Eintragung des Geburtenregisters Nr. G … des Standesamtes … - infolge der Ausübung der Rechtswahl zum deutschen Recht sowie nach entsprechender Namensbestimmung - dahingehend zu ändern, dass das Kind …, geboren am …, den Geburtsnamen „…“ führt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das zuständige Standesamt ist gehalten, eine erneute Rechtswahlerklärung nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB zur Änderung des Geburtsnamens eines Kindes bei Änderung der ursprünglich der Namensgebung zugrundeliegenden Tatsachen durch Heirat der Eltern, welche zwei unterschiedliche Staatsangehörigkeiten innehaben, sofern keine Kindesinteressen im Einzelfall widersprechen, entgegenzunehmen.(Rn.11) 2. Das Standesamt kann angewiesen werden, bei vorehelicher Geburt und Wahl eines ausländischen Namensrechtes für den Geburtsnamen eines zunächst nichtehelich geborenen Kindes, nach späterer Heirat der Eltern eine erneute Rechtswahl des Kindes zum deutschen Recht zur Übernahme des Ehenamens als Geburtsnamen zuzulassen.(Rn.14) Der zuständige Standesbeamte des Standesamtes … wird gemäß § 49 Abs. 2 PStG a n g e w i e s e n : Hinsichtlich des Geburtsnamens des Kindes … eine erneute Rechtswahl der sorgeberechtigten Eltern zugunsten des deutschen Rechts zuzulassen sowie die Eintragung des Geburtenregisters Nr. G … des Standesamtes … - infolge der Ausübung der Rechtswahl zum deutschen Recht sowie nach entsprechender Namensbestimmung - dahingehend zu ändern, dass das Kind …, geboren am …, den Geburtsnamen „…“ führt. I. Die Antragsteller begehren nach erneuter Rechtswahlerklärung und Familiennamensbestimmung für das vom Verfahren betroffene Kind …, geboren am …, die Anweisung des Standesamtes zur Entgegennahme der vor dem Wohnsitzstandesamt Stuttgart am 07.03.2017 abgegebenen Rechtswahlerklärung zugunsten des deutschen Rechts gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB sowie die nachträgliche Bestimmung der Namensführung durch Anwendung des deutschen Rechts den Familiennamen „…“ zum Familiennamen zu bestimmen. Die Antragstellerin zu 1 ist deutsche Staatsangehörige und die leibliche Mutter des am … geborenen Kindes … . Da die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt unverheiratet war, erhielt der Sohn zunächst den Geburtsnamen der Mutter "…" (Geburtsurkunde, vgl. Anlage 1, Bl. 7 d.A.). Der Antragsteller zu 2 ist französischer Staatsangehöriger und ist der leibliche Vater des Kindes. Die Vaterschaft hat er vor dem Standesamt am 28.01.2014 anerkannt. Die Eltern wählten am 28.01.2014 dann gemeinsam für die Namensgebung des Kindes das französische Heimatrecht des Antragstellers zu 2 und gaben dem Kind als dessen Geburtsnamen den Doppelnamen „…“ (Anlage A3, Bl. 9 d.A.). Am 30.08.2018 heirateten die Antragsteller vor dem Standesamt … und bestimmten nach deutschem Recht den Geburtsnamen des Antragstellers zu 2 „…“ zum Ehe- und Familiennamen (Anlage A4, Bl. 10 d.A). Da der Geburtsname des vom Verfahren betroffenen Kindes vom Familiennamen seiner Eltern und seiner künftigen Geschwister abweicht, sprachen die Antragsteller am 04.10.2018 beim Standesamt … vor, um eine Änderung des Geburtsnamens des Kindes zu erreichen. Ihr Kind sollte künftig mit Nachnamen nur noch „…“, wie die Eltern, heißen. Dies lehnte die zuständige Standesbeamtin zunächst mündlich ab. Auf Antrag der Antragstellervertreterin vom 11.02.2019 erließ das Standesamt am 27.02.2019, zugegangen am 01.03.2019, einen ablehnenden Bescheid. Sowohl das Rechtsamt als auch das Standesamt … berufen sich im gerichtlichen Verfahren auf die – ihrer Ansicht nach - in Baden-Württemberg herrschende Rechtsauffassung, dass eine Rechtswahlerklärung nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB nicht erneut möglich sei. Eine gesetzliche Ausnahmeregelung zur erneuten Rechtswahl sei nicht vorhanden. Art. 10 Abs. 3 EGBGB enthalte gerade keine gesetzliche Ausnahmeregelung. Die abweichende Anwendung der gesetzlichen Vorschrift, nämlich einer mehrmaligen Rechtswahl, beruhe auf gerichtlichen Entscheidungen und Kommentarmeinungen. Das baden-württembergische Innenministerium habe sich als oberste Fachaufsichtsbehörde für die Standesämter den abweichenden Auffassungen anderer Bundesländer gerade nicht angeschlossen. Eine nicht gesetzeskonforme Auslegung einer bestehenden Norm stehe dem Standesamt nicht zu. Die Eltern seien nachweislich darauf hingewiesen worden, dass eine Rechtswahl nur einmal möglich sei. Ausdrückliches Ziel des Gesetzgebers sei gewesen, häufige Namenswechsel von Kindern zu verhindern. Dieses Ziel würde unterlaufen, wenn die wiederholte Rechtswahl zugelassen würde. Auch könnte die Kindesmutter hier eine Namenseinheit durch das Voranstellen ihres Familiennamens vor den Ehenamen zu ihrem Kind herbeiführen. Die Regelungen des § 1618 BGB seien für Kinder aus sogenannten Patchworkfamilien gedacht und sei nicht vergleichbar mit der Regelung für Kinder, die abstammungsrechtlich beiden Ehegatten zugeordnet werden könnten. Auch gebe es wegen etwaiger schulischer Belange keine Notwendigkeit von den genannten Grundsätzen abzuweichen. Dementsprechend sei der Antrag auf erneute Rechtswahl zurückzuweisen. Die Antragsteller führen über ihre Verfahrensbevollmächtigte aus, dass durch die Eheschließung und die daraus resultierende Bestimmung eines Ehe- und Familiennamens, eine Änderung des entsprechenden Lebenssachverhaltes eingetreten sei, welche die nach Sinn und Zweck des Art. 10 Abs. 3 EGBGB eine Änderung der Namensführung des Kindes durch erneute Rechtswahl geboten erscheinen lasse. Im Einklang mit den gesetzgeberischen Motiven stünde, dass die Eltern durch die Wahl des gemeinsamen Ehenamens bekunden würden, auch den Kindern diesen als Familiennamen zu erteilen. Dadurch werde eine für das soziale Umfeld sichtbare und dem Wohl des Kindes dienende Möglichkeit der Eingliederung in die Familie durch Führung eines einheitlichen Familiennamens geschaffen. Durch die Namensführung des Kindes von der Namensführung künftiger Geschwisterkinder sowie der Eltern, welche sich von der Restfamilie unterscheiden würde, sei im sozialen Umfeld des Kindes Anlass zu Spekulationen gegeben. Ohne Erläuterung werde nicht erkennbar, dass sowohl der Vater als auch die Mutter leibliche Eltern des betroffenen Kindes seien. Es sei daher nach Art. 6 Abs. 2 GG das Recht und die Pflicht der Eltern, dem Kind zur Findung seiner Identität zu verhelfen. Die Namensgebung des Kindes mit dem aus beiden Geburtsnamen gebildeten Doppelnamen, sei erforderlich gewesen, um nach außen hin, gegenüber dem Kind die Bindung zum leiblichen Vater kund zu tun. Aus diesem Grund sei die Wahl des französischen Rechts überhaupt erst notwendig geworden, nachdem die deutsche Rechtsordnung die Bildung eines Doppelnamens für das Kind als nicht zulässig ansehe. Vorliegend sei nun das betroffene Kind vom Familiennamen ausgeschlossen, obwohl die deutsche Rechtsordnung im Gegensatz zur französischen durch die Wahl des Familiennamens die Abstammungslinien nachzeichne und familiäre Zusammenhänge darstelle. So stelle die Eingliederung in die Familie durch Führung eines einheitlichen Familiennamens, der für das soziale Umfeld sichtbar ist, einen sachlichen Grund dar vom Grundsatz der Namenskontinuität abzuweichen. Den Antragstellern sei daher Gelegenheit zur erneuten Rechtswahl zu geben, damit sich in entsprechender Anwendung des § 1617c Abs. 1 BGB der Ehename auf den Geburtsnamen des betroffenen Kindes erstrecken könne. Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie die zu Informationszwecken beigezogene Vorakte 4 UR III 146/18 Bezug genommen. II. Gemäß § 49 Abs. 2 PStG ist das Standesamt anzuweisen, eine erneute Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts betreffend des genannten Kindes …, geboren am …, zuzulassen sowie die Eintragung des Geburtenregisters Nr. G … des Standesamtes … - nach Abgabe der erforderlichen Erklärungen - dahingehend zu ändern, dass das Kind den Geburtsnamen „…“ führt. 1. Die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts ist vorliegend aufgrund des Umstandes gegeben, dass die Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister erfolgen soll sowie darüber hinaus, dass die internationale Zuständigkeit aus der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart i.S.d. § 50 PStG folgt bzw. ein Beteiligter deutscher Staatsangehöriger ist (vgl. § 50 Abs. 1 PStG; vgl. Geimer in: Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2020, Internationale Zuständigkeit BayObLGZ 1995, 238/240; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17. Juli 2000 – 1Z BR 57/00 –, Rn. 8, juris; LG Stuttgart v. 28.1.1992, StAZ 1992, 379 = IPRspr. 1992 Nr. Ebenso BayObLG v. 28.12.1994 - 1Z BR 83/94, NJW-RR 1995, 647 = FamRZ 1995, 685 = IPRspr. 1994 Nr. 14. Für Anwendung der Doppelfunktionslehre BayObLG v. 19.7.1995 - 1Z BR 160/94, 1Z BR 161/94, BayObLGZ 1995, 238 = IPRax 1996, 271 (Henrich 260) = StAZ 1995, 325 = IPRspr. 1995 Nr. 112: Die internationale Zuständigkeit „folgt aus der gegebenen örtlichen Zuständigkeit, § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 2 PStG [a.F.]“).) Aus der internationalen Zuständigkeit ergibt sich die Anwendung des deutschen Verfahrensrechts (lex fori, vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17. Juli 2000 – 1Z BR 57/00 –, Rn. 8, juris). 2. Nach deutschem Personenstandsrecht ist des Weiteren die Frage zu beurteilen, ob die von den Kindeseltern beantragte Eintragung im deutschen Geburtenregister vorzunehmen ist. Eine erneute Rechtswahl der Eltern für den Familiennamen ihres zunächst nichtehelichen Kindes ist im vorliegend zu bewertenden Einzelfall gemäß Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB rechtlich zulässig. Haben die damals noch nicht miteinander verheirateten Eltern nach der Geburt des Kindes bereits eine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB getroffen und den Familiennamen des Kindes nach dem ausländischen Recht eines Staates – hier dem französischen - bestimmt, dem ein Elternteil angehört, so können sie nach ihrer späteren Eheschließung und einer hierbei gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 EGBGB getroffenen Wahl des deutschen Rechtes sowie der hierauf beruhenden Bestimmung eines Ehenamens für den künftig zu führenden Familiennamen des Kindes erneut eine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB treffen und durch die Wahl des deutschen Rechtes in Anwendung des § 1617c Abs.1 BGB die Erstreckung des Ehenamens auf den Geburtsnamen des Kindes erreichen (vgl. OLG Frankfurt FGPrax 2008, 64, beck-online, Staudinger/Reinhard Hepting/Rainer Hausmann (2013) Artikel 10 EGBGB, Rn. 396 zitiert nach juris m.w.N.; Döll in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1617c BGB, Rn. 19 zitiert nach juris). Die Option der Rechtswahl besteht nur bei Vorliegen eines Auslandsbezugs (Art. 3 EGBGB), wie vorliegend durch die französische Staatsangehörigkeit des Vaters gegeben. Sie erfordert weder einen qualifizierten Bezug zum Inland (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 PStG), noch setzt eine erstmalige nachträgliche Rechtswahl eine Änderung der Lebensumstände oder Anknüpfungstatsachen voraus (vgl. Janal in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Art. 10 EGBGB (Stand: 06.03.2020), Rn. 27). Die Befugnis zur Rechtswahl durch Art. 10 Abs. 3 EGBGB steht dem Inhaber der Sorge zu (vgl. MüKoBGB/Lipp, 8. Aufl. 2020, EGBGB Art. 10 Rn. 136 zitiert nach beck-online).Die Rechtswahl bedeutet Wahl des jeweiligen Sachrechts; Rück- und Weiterverweisung sind ausgeschlossen (Art. 4 Abs. 2 S. 2 EGBGB). Die einmal getroffene Rechtswahl ist grundsätzlich bei Art. 10 Abs. 2 EGBGB bindend, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise korrigiert werden (vgl. insofern nicht eindeutig unter Darstellung der unterschiedlichen Kommentarmeinungen sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung MüKoBGB/Lipp, 8. Aufl. 2020, EGBGB Art. 10 Rn. 147 zitiert nach beck-online). Die einmal nach Art 10 Abs. 3 EGBGB getroffene Rechtswahl ist auch - ebenso wie bei Art 10 Abs. 2 EGBGB - grundsätzlich nicht widerrufbar und kann nur ausnahmsweise als Rechtsgeschäft der Anfechtung unterliegen (vgl. MünchKomm/Birk Art 10 Rn 116; jurisPK-BGB/Janal Art 10 Rn 33). Art. 10 Abs. 3 Satz 3 EGBGB trifft jedoch keine ausdrückliche Regelung darüber, ob eine mehrmalige Rechtswahl zulässig ist (vgl. OLG Frankfurt FGPrax 2008, 64, beck-online). Bei einer Änderung der Verhältnisse, die dem Sinn und Zweck der Rechtswahlbefugnis entsprechen, ist jedoch - wie im vorliegenden Einzelfall - insbesondere bei einer Änderung des Familiennamens der Eltern (z.B. aufgrund einer Rechtswahl nach Art 10 Abs 2 EGBGB), ausnahmsweise eine erneute - abweichende - Rechtswahl nach Abs. 3 zuzulassen (vgl. Staudinger/Reinhard Hepting/Rainer Hausmann (2013) Artikel 10 EGBGB, Rn. 396 zitiert nach juris m.w.N.; Döll in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1617c BGB, Rn. 19 zitiert nach juris; OLG Frankfurt StAZ 2008, 10, 11 = IPRspr 2007 Nr 11; Hepting StAZ 1998, 133, 145; Kraus StAZ 2006, 81 in der Lösung, in der die Meinung des Fachausschusses des Bundesverbandes der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten wiedergegeben wird, wird die Zulässigkeit einer mehrmaligen Rechtswahl bejaht.; NK-BGB/Mankowski Art 10 Rn 153; aA jurisPK-BGB/Janal aaO; s a Rn 403). Art. 10 Abs. 3 Satz 3 EGBGB selbst trifft keine ausdrückliche Regelung darüber, ob eine mehrmalige Rechtswahl zulässig ist (vgl. OLG Frankfurt FGPrax 2008, 64, beck-online). Die Rechtswahl nach Art.10 Abs.3EGBGB verfolgt den Zweck, entweder die Namenseinheit zwischen Eltern und Kinder sicherzustellen oder die Namensführung der inländischen Umwelt anzupassen (vgl. MK-Birk, 5.Aufl. 2010, Rdn.110 zu § 10 EGBGB). Es soll also dem Sorgeberechtigten ermöglicht werden, die Namensführung des Kindes der konkreten Familiensituation und der sozialen Umgebung anzupassen (vgl. BeckOK BGB/Mäsch, Rdn. 60 zu Art.10EGBGB unter Verweis auf Hepting StAZ 1998, 133 ). Diesem Zweck entsprechend muss diese Möglichkeit für die Eltern, die später heiraten und nunmehr einen einheitlichen Familiennamen führen, die Möglichkeit gegeben werden, diesen auch mit Hilfe einer erneuten Rechtswahl dem bereits vor der Eheschließung geborenen Kind zu geben. Vorliegend haben sich die Eltern – noch ohne Eheschließung vier Jahre zuvor – für die Namensführung nach französischem Recht entschlossen. Nur hierdurch bot sich die Möglichkeit die beiden Familiennamen der Eltern zum Familiennamen des Kindes zu vereinen und die leibliche Verbindung zum Vater nach außen kund zu tun. Insofern wäre, sofern man der baden-württembergischen behördlichen Auffassung folgt, nicht verständlich, warum mit Änderung der familiären Situation, nämlich durch die Eingehung der Ehe der Kindeseltern, keine Möglichkeit einer erneuten Anpassung des einheitlichen Ehe- und auch Familiennamens - aufgrund der Änderung des zugrundeliegenden Lebenssachverhaltes – einhergehen sein soll. Denn die entsprechende Rechtsauslegung, in welcher nach Ansicht des Gerichts auch die hierzu ergangene obergerichtliche Rechtsprechung, die genannten Kommentierungen - unter anderem von Hepting - sowie den weiteren Verweisungen zu folgen ist, dient genau dem vom Gesetzgeber gewünschten bereits angeführten Sinn und Zweck. Daher ist der behördlichen Rechtsauffassung - im Anschluss an die genannte geänderte obergerichtliche Rechtsprechung - nicht mehr zu folgen und den Eltern im vorliegenden Einzelfall die Möglichkeit zu geben, nach einer gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 EGBGB getroffenen Rechtswahl und hierauf beruhenden Bestimmung eines Ehenamens für den künftig zu führenden Familiennamen des Kindes ausnahmsweise – aufgrund der Änderung des zugrundeliegenden familiären Kontextes - erneut eine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB zu treffen und durch die Wahl des deutschen Rechtes die Vorschrift des § 1617c Abs. 1 BGB zur Anwendung zu bringen. Nach der Neufassung des Art. 10 EGBGB durch das KindRG zum 1.7.1989 ist eine Rechtswahl durch die Inhaber der elterlichen Sorge bezüglich des für den Familiennamen des Kindes maßgeblichen Rechts zeitlich auch noch nach der Geburtsbeurkundung des Kindes möglich. Das Gericht vermag sich daher unter Bezugnahme auf die bereits angeführte baden-württembergische Rechtsmeinung, die anlässlich der Beurkundung der Geburt des Kindes wirksam getroffene Rechtswahl sei für die Zukunft bindend und ohne Statutenwechsel unabänderlich vorliegend nicht anschließen. Zwar ist, auch im Anschluss an die obergerichtliche Rechtsprechung, von einer generellen Bindung der einmal getroffenen Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB auszugehen. Ausnahmsweise ist jedoch eine erneute Rechtswahl auch dann zuzulassen, wenn Änderungen eingetreten sind, die dies nach Sinn und Zweck der Einräumung der Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB geboten erscheinen lassen (vgl. OLG Frankfurt FGPrax 2008, 64, beck-online, Staudinger/Reinhard Hepting/Rainer Hausmann (2013) Artikel 10 EGBGB, Rn. 396 zitiert nach juris m.w.N.; Döll in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1617c BGB, Rn. 19 zitiert nach juris). Durch die Regelung des Art. 10 Abs. 3 EGBGB in der Fassung des KindRG sollte dem Kind eine Namensführung ermöglicht werden, die sowohl dem sozialen Umfeld als auch der konkreten Familiensituation entspricht (vgl. OLG Frankfurt FGPrax 2008, 64, beck-online). Tritt in diesem Bereich eine relevante Änderung ein, so ist es jedoch für gerechtfertigt und geboten zu erachten, eine erneute Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB zum Zwecke der Änderung oder Anpassung der Namensführung des Kindes zuzulassen (vgl. Hepting, StAZ 1998, 133/140/145; Kraus, StAZ 2006, 81; Krömer, StAZ 1999, 46/47). Im vorliegenden Falle ist eine solche relevante Veränderung in der Familiensituation durch die Eheschließung der Eltern und die hierdurch veranlasste Rechtswahl und Wahl eines gemeinsamen Ehenamens eingetreten. Das hiermit einhergehende Anliegen der Eltern, diesen Ehenamen auch dem Kind sowie künftigen Geschwistern als Familiennamen zu erteilen, steht im Einklang mit den gesetzgeberischen Motiven, die zur Ausgestaltung der Rechtswahl des Art. 10 Abs. 3 EGBGB durch das KindRG geführt haben (vgl. OLG Frankfurt FGPrax 2008, 64, beck-online, vgl. BVerfG FamRZ 1992, 1284, 1285). Denn hierdurch wird die in aller Regel dem Wohl des Kindes dienende Möglichkeit geschaffen, die Eingliederung in die Familie durch die Führung eines einheitlichen Familiennamens für das soziale Umfeld sichtbar nach außen zum Ausdruck zu bringen (vgl. OLG Frankfurt FGPrax 2008, 64, beck-online). So stellt auch die höchstrichterliche Rechtsprechung im Bereich der Einbenennung fest, dass es grundsätzlich dem Wohl des Kindes entspricht, den gleichen Namen zu tragen wie die Familie, in der es jetzt lebt (so bereits BVerfG FamRZ 1992, 1284, 1285; BGH, B. v. 30.01.2002, Az. XII ZB 94/00). Diese familiäre Eingliederung stellt zugleich einen sachlichen Grund dar, von dem ohnehin weitgehend aufgelockerten Grundsatz der Namenskontinuität abzuweichen (vgl. OLG Frankfurt FGPrax 2008, 64, beck-online). Dieser Regel widerstreitende Interessen des Kindes oder eines Elternteils sind nicht erkennbar. Durch diese konkrete Auslegung des Art. 10 Abs. 3 EGBGB wird zugleich sichergestellt, dass nach der Bestimmung eines Ehenamens eine Änderung des Familiennamens der Kinder nur dann erfolgt, wenn die Inhaber der elterlichen Sorge dies unter Abwägung der konkreten Familiensituation für angebracht halten, keine anderweitigen Interessen dieser Änderung entgegenstehen und deshalb eine erneute Rechtswahl zur Neubestimmung des Familiennamens des Kindes vorgenommen wird (so auch Henrich/Wagenitz/Bornhofen, deutsches Namensrecht, C Rn. 152; vgl. OLG Frankfurt FGPrax 2008, 64, beck-online). In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze konnten die Eltern im zu beurteilenden Einzelfall somit nach ihrer Eheschließung und der hierdurch veranlassten Rechtswahl und Bestimmung des Ehenamens mit ihren Erklärungen vom 04.10.2018 nochmals eine Rechtswahl für die Namensführung für das vom Verfahren betroffene Kind zum deutschen Recht vornehmen (vgl. OLG Frankfurt FGPrax 2008, 64, beck-online). Der Standesbeamte ist deshalb anzuweisen, die Änderungen des Familiennamens in das Geburtenregister zu vermerken. III. Der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung ist wie aus dem Tenor ersichtlich zu bescheiden. Eine Kostenentscheidung ist gem. § 81 FamFG i.V.m. § 51 Abs. 2 PStG nicht veranlasst. Nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG ist die Aufsichtsbehörde von Gerichtskosten befreit, ebenso das Standesamt. Es besteht kein Anlass beziehungsweise Grund, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen. Eine solche Kostenerstattung entspräche nicht der Billigkeit. Den Gegenstand des Verfahrens bildet eine schwierige und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte Frage, weshalb das Gericht die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht für angemessen hält (vgl. auch OLG Karlsruhe, BeckRS 2014, 05667; OLG Düsseldorf Beschl. v. 6.10.2014 – I-3 Wx 38/14, BeckRS 2014, 19180 Rn. 10-12, beck-online).