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Beschluss

8 C 1352/22

AG Stuttgart, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger hat die Beklagte zunächst auf Unterlassung wegen unerbetener E-Mail-Werbung in Anspruch genommen. Die Beklagte übersandte im Frühjahr 2019 dem Kläger postalisch einen Werbeflyer mit der Reklame, gegen Anmeldung für den Newsletter der Beklagten die Chance auf Gewinn eines Luxus-Urlaubs zu erhalten. Daraufhin schrieb der Kläger auf den Werbeflyer der Beklagten die Ankündigung, Unterlassungsklage zu erheben, sofern diese dem Kläger erneut postalisch Werbung zusenden würde und sandte ihn an die Beklagte zurück. Nach neuerlicher postalischer Werbung im August 2019, wonach der Kläger einen 15 € Gutschein erhalten sollte, und einer Korrespondenz des Klägers mit dem Syndikusrechtsanwalt der Beklagten, gab letztere am 04.09.2019 eine Unterlassungserklärung gegenüber dem Kläger für postalische Werbung ab. Im Februar 2022 bestellte der Kläger im Onlineshop der Beklagten. Hierbei wurde die E-Mail-Adresse des Klägers erhoben. Der Zustellung der Bestellung folgte eine E-Mail der Beklagten vom 17.02.2022, mittels derer sie sich nach dem Bestell-Erlebnis des Klägers erkundigte. Darin enthalten war die Aufforderung, eine Kundenbewertung abzugeben. Farblich hervorgehoben enthielt diese E-Mail auch den Hinweis auf die App der Beklagten in App Store und Google Play Store. Mit E-Mail vom 21.02.2022 forderte der Kläger die Beklagten auf, auch hinsichtlich Werbe-E-Mails eine Unterlassungserklärung abzugeben. Der Kläger ist der Ansicht, bei dem Hinweis auf die Apps und die Bitte um Kundenbewertung handle es sich um Werbung, welche eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr.3 UWG darstellt, die nicht nach § 7 Abs. 3 UWG gestattet ist. Der Kläger hat zunächst beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000€ €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Kläger zu Werbezwecken per E-Mail unter der E-Mail-Adresse „…“ zu kontaktieren, ohne dass hierfür eine Einwilligung des Klägers vorliegt. Nachdem die Beklagte am 13.06.2022 eine Unterlassungserklärung hinsichtlich werbender E-Mails an den Kläger abgegeben hat, hat der Kläger mit Schriftsatz vom selben Tag den Rechtsstreit in der Hauptsache erklärt. Die Beklagte hat ebenfalls mit Schriftsatz vom selben Tag beantragt, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Die Beklagte trägt vor, sie habe den Kläger bei Erhebung der E-Mail-Adresse im Rahmen seiner Bestellung im Onlineshop auf die Möglichkeit, der Verwendung der E-Mail-Adresse zu widersprechen, hingewiesen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann. Vorliegend sind der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Dem Kläger stand gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog zu, der erst durch Abgabe der Unterlassungserklärung, dem erledigenden Ereignis, erloschen ist. Bei der Prüfung des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers kommen die Maßstäbe des § 7 UWG zur Anwendung. 1. Grundsätzlich handelt es sich bei der E-Mail der Beklagten vom 17.02.2022 um unzulässige Werbung gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (a.F., die neue Fassung ist erst am 28.05.2022 in Kraft getreten - also nach Übersendung der streitgegenständlichen E-Mail -, hier befindet sich die wortgleich einschlägige Vorschrift in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). a. Auch bei einer Kundenzufriedenheitsbefragung handelt es sich um Werbung. Diese stellt einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht dar (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2018 – VI ZR 225/17). b. Eine ausdrückliche Einwilligung des Klägers i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (a.F.) (bzw. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG (n.F.)) lag unstreitig nicht vor. 2. Bei der vorliegenden E-Mail handelt es sich auch nicht um eine ausnahmsweise zulässige Werbung. Der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG ist vorliegend nicht erfüllt. Dies ist nur der Fall, wenn alle genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Die Voraussetzung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG gestattet die Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte auch ohne Einwilligung des Empfängers, wenn der Werbende die elektronische Information für elektronische Post vom Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produktes erhalten hat, dem Kunden klar und deutlich die Möglichkeit eingeräumt wird, eine derartige Nutzung seiner preisgegebenen Adresse zum Zeitpunkt ihrer Erhebung und bei jeder Verwendung gebührenfrei und problemlos abzulehnen. Ob der Kläger hierauf, wie von der Beklagten vorgetragen, bei Erhebung der E-Mail-Adresse hingewiesen wurde, kann dahinstehen, denn jedenfalls erfolgte der Hinweis nicht in der streitgegenständlichen E-Mail vom 17.02.2022. Die Möglichkeit muss jedoch bei jeder Verwendung eingeräumt werden (vgl. dazu MüKoUWG/Leible, 3. Aufl. 2020, UWG § 7 Rn. 176).