Urteil
43 C 1731/22
AG Stuttgart, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSTUTT:2023:0727.43C1731.22.00
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Leitsätze
1. Erhält eine Leasinggesellschaft, Konzerntochter eines Fahrzeugherstellers, von markengebundenen Fachwerkstätten oder Konzernwerkstätten keinen (und damit erst recht nicht ohne weiteres einen) Großkundenrabatt, ist ein Großkundenrabatt nicht auf ersatzfähige Reparaturkosten anzurechnen.(Rn.23)
2. Die Leasinggesellschaft ist im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht nicht verpflichtet, sich um den Erhalt entsprechender Großkundenrabatte zu bemühen.(Rn.31)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 103,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.03.2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 103,55 € festgesetzt.
5. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erhält eine Leasinggesellschaft, Konzerntochter eines Fahrzeugherstellers, von markengebundenen Fachwerkstätten oder Konzernwerkstätten keinen (und damit erst recht nicht ohne weiteres einen) Großkundenrabatt, ist ein Großkundenrabatt nicht auf ersatzfähige Reparaturkosten anzurechnen.(Rn.23) 2. Die Leasinggesellschaft ist im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht nicht verpflichtet, sich um den Erhalt entsprechender Großkundenrabatte zu bemühen.(Rn.31) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 103,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.03.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert wird auf 103,55 € festgesetzt. 5. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes i.H.v. 103,55 € gegen die Beklagte gemäß § 7 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, §§ 249 ff. BGB. I. Der Klägerin sind ersatzfähige Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 690,36 € entstanden (siehe unten 1.). Ein Großkundenrabatt ist auf diese nicht anzurechnen (siehe unten 2.). Die Klägerin verstößt auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2. S. 1 letzter HS BGB, weil sie keinen entsprechenden Großkundenrabatt mit Fachwerkstätten vereinbart hat (siehe unten 3.). 1. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte von dem Schädiger anstelle der Naturalrestitution auch den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen, wobei es unerheblich ist, wofür er den Geldbetrag tatsächlich verwendet (vgl. Palandt-Heinrichs, 67. Auflage, § 249, Rn. 6; BGH NZV 89,465). Wird sein Fahrzeug beschädigt, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er das Fahrzeug voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 12 mit Hinweis auf BGH NJW 2019, 852 Rn. 6; NJW 2017, 2182 Rn. 7 mwN). Die vorliegend von der Klägerin diesen Grundsätzen folgend abgerechneten fiktiven Reparaturkosten in Höhe von 690,36 € stehen nicht im Streit. 2. Auf die von der Klägerin abgerechneten fiktiven Reparaturkosten ist ein Großkundenrabatt nicht anzurechnen. Welcher Geldbetrag erforderlich zur Schadensbeseitigung im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl. nur Senat BGHZ 183, 21 = NJW 2010, 606 Rn. 8; NJW-RR 2017, 918 = VersR 2017, 436 Rn. 9, jew. mwN). Der Geschädigte ist nach diesem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 9 mwN). Was für den Geschädigten zumutbar ist richtet sich nach seiner individuellen Lage (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 10 mwN). Dabei sind insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 10 mwN). Verfügt der Geschädigte über eine besondere Expertise, erhöhte Einflussmöglichkeiten oder sonstige Vorteile oder Erleichterungen, so ist hierauf zugunsten des Schädigers Rücksicht zu nehmen; diese Umstände können also anspruchsverkürzend wirken (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 10 mit Hinweis auf BGH NJW 2012, 50 Rn. 7 f. für die Inanspruchnahme eines Werksangehörigenrabatts; BGH NJW-RR 2017, 918). Eine im Rahmen des eigenen Gewerbes typischerweise ohne Weiteres nutzbare, vorteilhafte Möglichkeit darf der Geschädigte im Rahmen der Schadensabwicklung nicht ungenutzt lassen (vgl. BGH NJW 2019, 3139, Rn. 19). Dies ist im Rahmen der anspruchsbegründenden Erforderlichkeit vom Geschädigten darzulegen und zu beweisen. (vgl. BGH NJW 2019, 3139 Rn. 13 mwN). Diese Grundsätze gelten nicht nur für die konkrete, sondern auch für die fiktive Schadensabrechnung (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 12 mit Hinweis auf BGH NJW 2019, 852 Rn. 6; NJW 2010, 606 Rn. 9; NJW 2003, 2086 Rn. 8; NJW 1992, 1618 [1619] Rn. 11; NJW 1989, 3009 Rn. 9 f.). Großkundenrabatte, die einem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt für Fahrzeugreparaturen eingeräumt werden, die der Geschädigte ohne Weiteres auch für die Reparatur des Unfallfahrzeuges in Anspruch nehmen könnte, sind entsprechend im Rahmen der subjektbezogenen Sachdensbetrachtung grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 14). Im Fall der fiktiven Schadensabrechnung ist dabei maßgeblich, wie sich im Falle der Reparatur ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten verhalten würde, also ob dieser einen ihm von einer markengebundenen Fachwerkstatt auf dem regionalen Markt verbindlich eingeräumten Großkundenrabatt, den er im Rahmen des eigenen Gewerbes typischerweise ohne Weiteres nutzen kann, auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch nehmen würde (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 14). Vorliegend hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Klägerin in Haftpflichtschadensfällen von Fachwerkstätten keinen Großkundenrabatt erhält und damit einen solchen auch nicht ohne weiteres nutzen kann. Der Zeuge K hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die Klägerin keine Rabattvereinbarungen mit Werkstätten in Fällen der vorliegenden Art vereinbart hat. Als Verantwortlicher der Klägerin für die Abwicklung der Dienstleistungen mit den Konzernwerkstätten, d.h. den Vertragswerkstätten der Marken W, W-Nutzfahrzeuge, X, Y und Z, ist er für diese Tatsachenfrage, für die er als Zeuge benannt wurde, das zutreffende Beweismittel. Die von der Klägerin zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin Rabatte erhält angebotene eidliche Vernehmung der Geschäftsführer der Klägerin erübrigt sich vor diesem Hintergrund. Welchen Beweiswert für diese Frage die Einholung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens hat, ist nicht ersichtlich. Entsprechend ist auch ein solches nicht einzuholen gewesen. Der Zeuge hat widerspruchsfrei, umfassend sowie detailliert und damit glaubhaft dargelegt, dass die Klägerin Vereinbarungen mit fast allen Vertragswerkstätten in Deutschland geschlossen hat, die für Produkte, die ein Leasingnehmer im Zusammenhang mit einem Leasingvertrag gesondert bei der Klägerin „buchen“ kann, günstigere Sonderkonditionen vorsehen. Die Vereinbarungen beziehen sich dabei jedoch auf zusätzlich vom Leasingnehmer gebuchte, also mit der Klägerin vereinbarte, Dienstleistung vor allem im Zusammenhang mit „Wartung und Verschleiß“, „Garantieverlängerung“ und „Kasko-Schutz“. Vereinbarungen mit Vertragswerkstätten, die vergünstigte Konditionen im Falle eines Haftpflichtschadensfalles vorsehen bestehen grundsätzlich nicht. Soweit der Zeuge K angegeben hat, dass möglicherweise mit konkreten Werkstätten im Braunschweiger Umland Sonderkonditionen für die Reparatur von Fahrzeugen der Klägerin, die auch von ihr selbst genutzt würden, vereinbart sind, spielt dies vorliegend keine Rolle, da keine Anhaltspunkte vorgetragen wurden, dass es sich um ein Fahrzeug der Klägerin handele, das von dieser selbst genutzt würde. Entsprechend ist auch insoweit die Möglichkeit der Nutzung dieser Sonderkonditionen für die Reparatur des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht ersichtlich und damit erst recht auch nicht ohne weiteres gegeben. 3. Die Klägerin verstößt auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2. S. 1 letzter Halbs. BGB), weil sie keinen entsprechenden Großkundenrabatt mit Fachwerkstätten vereinbart hat. Die Vorschrift des § 254 II 1 letzter Halbs. BGB setzt voraus, dass es der Geschädigte schuldhaft unterlassen hat, den Schaden zu mindern. Dieses Verschulden bedeutet nicht die vorwerfbare Verletzung einer gegenüber einem anderen bestehenden Leistungspflicht, sondern ein Verschulden gegen sich selbst, also die Verletzung einer im eigenen Interesse bestehenden Obliegenheit. Von der Verletzung einer Obliegenheit kann nur ausgegangen werden, wenn der Geschädigte unter Verstoß gegen Treu und Glauben diejenigen Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an der Stelle des Geschädigten zur Schadensminderung ergreifen würde. Entscheidender Abgrenzungsmaßstab ist also der Grundsatz von Treu und Glauben. In anderen Vorschriften zum Ausdruck kommende Grundentscheidungen des Gesetzgebers dürfen dabei nicht unterlaufen werden (vgl. Senat NJW 2020, 1795 Rn. 16 mwN; vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2020 – VI ZR 569/19; NJW 2021, 694 Rn. 7, beck-online). Dies war hier nicht der Fall. Ein wirtschaftlich denkendes Leasingunternehmen würde einen entsprechenden Vertrag nicht abschließen. Wie der Zeuge K umfassend und glaubhaft dargelegt hat, besteht das Interesse der Klägerin an den Rabattverträgen nur in den Fällen, in denen sie aufgrund einer Zusatzvereinbarung mit einem Leasingnehmer selbst in der Pflicht ist, für die Kosten, die in der Vertragswerkstatt entstehen, aufzukommen. Dies ist jedoch in Haftpflichtschadensfällen eben nicht der Fall. Die in der Werkstatt anfallenden Kosten hat hier der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu tragen. In diesen Fällen hätte die Klägerin für den Abschluss solcher Rabattverträge somit einen Aufwand, verbunden mit entsprechenden Kosten, ohne hiervon selbst zu profitieren. Da das Gericht bereits nicht von einer entsprechenden Schadensminderungspflicht der Klägerin ausgeht, erübrigt sich die von der Beklagtenseite zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin Rabatte erhalten könnte, wenn sie dies versuchen würde, angebotene eidliche Vernehmung der Geschäftsführer der Klägerin bzw. die Einholung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens. 4. Auf die fiktiven Reparaturkosten in Höhe von 690,36 € hat die Beklagte 586,81 € gezahlt. Es verbleibt eine Differenz von 103,55 €, die die Klägerin fordern kann. 5. Die Nebenentscheidungen folgen bezüglich der Zinsen § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB, hinsichtlich der Kostenentscheidung § 91 Abs. 1 ZPO und der vorläufigen Vollstreckbarkeit, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 6. Die Berufung ist gem. § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, da die der vorliegenden Rechtssache zugrundeliegende Rechtsfrage von grundlegender insbesondere wirtschaftliche Bedeutung ist und die Beklagte lediglich mit 103,55 € beschwert ist. Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 27.01.2022 in der T-H-Straße, S. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigerfahrzeugs für die Schäden des an dem im Eigentum der Klägerin stehenden Kraftfahrzeugs sind unstreitig. Auf Basis eines Schadensgutachtens rechnete die Klägerin gegenüber der Beklagten fiktiv ihren Schaden für Reparaturkosten mit 690,36 € ab. Die Beklagte zahlte auf diese Schadensposition 586,81 €. Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 18.02.2022 unter Fristsetzung auf den 11.03.2022 blieb fruchtlos. Die Klägerin behauptet keinen Großkundenrabatt von Werkstätten in der vorliegenden Konstellation eines Haftpflichtschadens zu erhalten. Entsprechend ist sie der Ansicht, dass ihr ein solcher Rabatt auch bei fiktiver Abrechnung des Schadens auf Gutachtenbasis nicht entgegengehalten werden könne. Sie erhalte zwar von Werkstätten vergünstigte Konditionen, wenn ein sogenanntes Dienstleistungsprodukt als Zugabe zum normalen Leasingvertrag mit dem Leasingnehmer vereinbart sei. Solche Dienstleistungsprodukte seien z.B. „Wartung und Verschleiß“, „Garantieverlängerung“ oder „saisonales Reifenlagern und -umrüsten“ sowie „Kaskoschutz“. Bei Haftpflichtschadensfällen der streitgegenständlichen Art hätten jedoch weder die Klägerin noch die Werkstätten ein Interesse an dem Abschluss einer solchen Vereinbarung. Entsprechend hätte die Klägerin auch nicht die Möglichkeit derartige Verträge abzuschließen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 103,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.03.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin als Tochter eines Konzerns Vereinbarungen mit Vertragswerkstätten des Konzerns getroffen habe und nicht die Preise zahlen müsse die ein externer Normalkunde bezahle. Die von der Klägerin realisierbaren Rabatte betrügen mindestens 15 % der geschätzten Reparaturkosten. Jedenfalls könne die Klägerin, wenn sie es versuche, solche Rabatte erzielen. Die Beklagte geht davon aus, dass auch im streitgegenständlichen Fall der Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten ein Großkundenrabatt von 15 % vom Reparaturkostenbetrag in Abzug zu bringen sei. Zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin Rabatte erhält bzw. erzielen könne hat die Beklagte Beweis durch eidliche Vernehmung der Geschäftsführer der Klägerin und durch Einholung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens angeboten. Weiter hat die Beklagte erklärt, dass der Zeuge K nicht zu vernehmen sei, da die Klägerin nicht dargelegt habe zu welchem im Streit stehenden konkreten Vorgang er Angaben machen könne. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen K. Auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2023 und 20.07.2023, die Schriftsätze der Parteien sowie derer Anlagen und die übrigen Aktenbestandteile wird Bezug genommen.