Urteil
6 C 1185/23
AG Stuttgart, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSTUTT:2023:0811.6C1185.23.00
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Leitsätze
1. Eine Teilkündigung, durch die sich ein Vertragspartner seiner Vertragspflicht entledigen, jedoch die andere Partei an ihren Verbindlichkeiten vollständig festhalten und selbst die sich daraus ergebenden Rechte bewahren will, ist grundsätzlich unwirksam. Dies gilt auch für den Fall, in dem die Insolvenzverwalterin die Sicherung und Mehrung der Insolvenzmasse nur per Teilkündigung effektiv durchsetzen kann.(Rn.20)
2. Resultieren aus einer Teilkündigung Nachteile für die Versicherung, sodass der Teilkündigung gewichtige Belange entgegenstehen, führt dies zur Unzumutbarkeit und damit Unwirksamkeit der ausgesprochenen Teilkündigung.(Rn.21)
3. Ein in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) wirksam vereinbarter Ausschluss steht einem Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswertes entgegen. Eine vorgerichtliche Mitteilung des Rückkaufswerts durch die Versicherung steht dem nicht entgegen, wenn diese Auskunft rein informatorisch erfolgte und kein rechtlicher (Selbst-)Verpflichtungswille über die vertraglichen Absprachen hinaus ersichtlich ist.(Rn.22)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.446,55 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Teilkündigung, durch die sich ein Vertragspartner seiner Vertragspflicht entledigen, jedoch die andere Partei an ihren Verbindlichkeiten vollständig festhalten und selbst die sich daraus ergebenden Rechte bewahren will, ist grundsätzlich unwirksam. Dies gilt auch für den Fall, in dem die Insolvenzverwalterin die Sicherung und Mehrung der Insolvenzmasse nur per Teilkündigung effektiv durchsetzen kann.(Rn.20) 2. Resultieren aus einer Teilkündigung Nachteile für die Versicherung, sodass der Teilkündigung gewichtige Belange entgegenstehen, führt dies zur Unzumutbarkeit und damit Unwirksamkeit der ausgesprochenen Teilkündigung.(Rn.21) 3. Ein in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) wirksam vereinbarter Ausschluss steht einem Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswertes entgegen. Eine vorgerichtliche Mitteilung des Rückkaufswerts durch die Versicherung steht dem nicht entgegen, wenn diese Auskunft rein informatorisch erfolgte und kein rechtlicher (Selbst-)Verpflichtungswille über die vertraglichen Absprachen hinaus ersichtlich ist.(Rn.22) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.446,55 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Auszahlung von Rückkaufswerten nicht zu. Nach Ansicht des Gerichts besteht im Streitfall schon kein Recht zur Teilkündigung (vgl. I.1.), zu dem stünde einem etwaigen Zahlungsanspruch der Klägerin im Fall der Versicherung mit den Endziffern 464 jedenfalls Ziff. 8 der dort Vertragsinhalt gewordenen AVB entgegen (vgl. I.2.). 1. Eine Teilkündigung ist, sofern sie nicht im Vertrag vorbehalten wurde, was hier unstreitig nicht erfolgt ist, nach Treu und Glauben grundsätzlich unwirksam (vgl. BGH NJW 1993, 1320, 1322 ff. m.w.N.). Dies wird damit begründet, dass eine Teilkündigung keine Rücksicht darauf nehme, dass Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Gesamtvertrag in der Regel in innerer Beziehung stehen. Durch die Teilkündigung will sich ein Vertragspartner seiner lästigen Vertragspflicht entledigen, jedoch die andere Partei an ihren Verbindlichkeiten vollständig festhalten und selbst die sich daraus ergebenden Rechte bewahren. Hieran muss sich auch die Klägerin, auf welche die Verfügungsgewalt über das Schuldnervermögen gemäß § 80 InsO übergegangen ist, festhalten lassen. Selbst wenn man - den klägerseits zitierten amtsrichterlichen Urteilen (AG Erfurt, Urteil vom 24. Februar 2021 – 5 C 2091/19 –, juris; AG Münster, Urteil vom 1. März 2022 – 7 C 1138/21 –, juris) insoweit folgend - eine Teilkündigung durch den Insolvenzverwalter im Fall der Insolvenz des Versicherungsnehmers in Erwägung ziehen wollte, weil dieser die Sicherung und Mehrung der Insolvenzmasse nur per Teilkündigung effektiv durchsetzen könne, so würde dem im Streitfall gewichtige Belange der Beklagten entgegenstehen, welche zur Unzumutbarkeit und damit Unwirksamkeit der ausgesprochenen Teilkündigungen führten. Denn anders als in den von den Amtsgerichten Erfurt und Münster entschiedenen Fällen hat die Beklagte umfassend - und im Übrigen auch unbestritten - zu den für sie resultierenden Nachteilen einer Teilkündigung der streitgegenständlichen Versicherungsverhältnisse vorgetragen. Danach fällt eine Teilkündigung insbesondere bei der streitgegenständlichen Bestattungspolice aufgrund der „mit spitzem Bleistift“ kalkulierten Verwaltungskosten und der Höhe des Garantiekapitals (15.00,00 €) wirtschaftlich erheblich ins Gewicht. Zudem wäre neben der Aufspaltung in Kleinstverträge mit Beschwerden von begünstigten Hinterbliebenen zu rechnen, da nach vorangegangenem Teilrückkauf deutlich geringere Leistungen erbracht würden als in den ursprünglichen Vertragsunterlagen beschrieben. Dies steht einer Teilkündigung in den streitgegenständlichen Vertragsverhältnissen entgegen. 2. Bei dem Versicherungsvertrag mit den Endziffern 464 ist ein Anspruch auf Auszahlung eines Rückkaufswerts zudem durch Ziff. 8 der vertragsgegenständlichen AVB ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist bei Risikolebensversicherungen üblich und begegnet keinen AGB-rechtlichen Bedenken. Die vorgerichtliche Mitteilung eines Rückkaufswerts durch die Beklagte führt zu keiner anderen Bewertung, da diese Auskunft rein informatorisch erfolgt ist; ein irgendwie gearteter rechtlicher (Selbst-) Verpflichtungswille über die vertraglichen Absprachen hinaus ist schon nicht ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Auszahlung anteiliger Rückkaufswerte aus Risikolebensversicherungen. Die Klägerin wurde mit Beschluss vom 10.10.2022 (Anl. K 1) zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen des … (im Folgenden: Schuldner) bestellt. Der Schuldner und die Beklagte sind durch die streitgegenständlichen Todesfallversicherungen (Risikolebensversicherungen ohne Erlebensfallleistung) mit den Versicherungsnummern AL-1446411054 (Bestattungsschutzbrief/LAS1) bei einer vereinbarten Versicherungssumme von 6.068,60 € und 199526464 (Beitragsrückgewährpolice/BS0M) bei einer vereinbarten Versicherungssumme von 27.028,00 € verbunden (vgl. die jeweiligen Versicherungsscheine nebst AVB als Anlagen B 1a - B 2). In den AVB zu der Versicherung mit den Endziffern 464 heißt es unter Ziff. 8 (Kündigung): „Sie können Ihre Versicherung zum Ende des laufenden Monats schriftlich kündigen. Eine Kündigung per Fax oder per E-Mail erfüllt die Schriftform nicht. Sie haben weder einen Anspruch aul einen Rückkaufswert noch auf eine Rückzahlung der gezahlten Beiträge.“ Vorgerichtlich gab die Beklagte gegenüber der Klägerin die Rückkaufswerte mit 989,77 € (zum Vertrag mit den Endziffern 054) respektive 1.671,43 € an. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 (Anl. K 2) erklärte die Klägerin die Teilkündigung der Verträge und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der anteiligen Rückkaufswerte, welche sie auf 109,07 € (für den Vertrag mit den Endziffern 054) respektive 1.337,48 € (für den Vertrag mit den Endziffern 464) beziffert, bis zum 09. November 2022 auf. Die Beklagte widersprach der Teilkündigung mit Schreiben vom 08. November 2022 (Anl. K 3) und zahlte die geforderten Beträge nicht aus. Die Klägerin ist unter Verweis auf amtsrichterliche Rechtsprechung der Auffassung, dass soweit der Rückkaufswert aufgrund § 850b Abs. 1 Ziffer 4 ZPO teilweise pfändbar sei und somit der Insolvenzmasse unterliege, auch eine Teilkündigung oder jedenfalls eine anteilige Auszahlung möglich sein müsse. Dies führe zu einem Anspruch auf Auszahlung (anteiliger) Rückkaufswerte in bereits vorgerichtlich geltend gemachter Höhe (wegen der Berechnung der anteiligen Rückkaufswerte durch die Klägerin wird auf die Klageschrift, dort Seite 4, Bezug genommen). Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.446,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 10. November 2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte erachtet die erklärten Teilkündigungen mit Verweis auf höchstrichterliche Rechtssprechung schon aus Rechtsgründen für unwirksam, da eine solche im Streitfall weder vertraglich vereinbart noch gesetzlich vorgesehen sei. Eine Teilkündigung wäre nach Ansicht der Beklagten auch mit unzumutbaren (Verwaltungs-) Kosten und weiteren - in der Klageerwiderung, dort Seiten 4/5, näher erläuterten - Folgeproblemen verbunden. Nach Auffassung der Beklagten rechtfertigt allein der Umstand, dass es für die Gläubiger eines Insolvenzschuldners begrüßenswert sein möge, bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls möglichst umfassend auf die Werte einer bestehenden Versicherung zugreifen zu können, keineswegs die pauschale Bejahung eines die Teilkündigung rechtfertigenden wichtigen Grundes. Rein vorsorglich bestreitet die Beklagte auch die Forderungshöhe bzw. die Berechnung der Klägerin und beruft sich hinsichtlich des Vertrages mit den Endziffern 464 auf Ziff. 8 der fraglichen AVB, wonach kein Anspruch auf einen Rückkaufswert bestehe. Wegen des weiteren beidseitigen Parteivortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlage sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2023 verwiesen.