Beschluss
18 OWi 4301/22
AG Stuttgart, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSTUTT:2024:0212.18OWI4301.22.00
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Leitsätze
Liegen bereits ein Bußgeldbescheid und ein Einspruch hiergegen vor, so ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der sich auf die Zurverfügungstellung weiterer (Mess-)Unterlagen bezieht, prozessual überholt und damit unzulässig. Ob der Antrag vor oder nach Erlass des Bußgeldbescheids und Einlegung des Einspruchs gestellt wurde, ist dabei unerheblich.(Rn.6)
(Rn.7)
Tenor
Das Verfahren wird an die Bußgeldbehörde zurückgegeben.
Die Kostenentscheidung bleibt der Hauptsacheentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Liegen bereits ein Bußgeldbescheid und ein Einspruch hiergegen vor, so ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der sich auf die Zurverfügungstellung weiterer (Mess-)Unterlagen bezieht, prozessual überholt und damit unzulässig. Ob der Antrag vor oder nach Erlass des Bußgeldbescheids und Einlegung des Einspruchs gestellt wurde, ist dabei unerheblich.(Rn.6) (Rn.7) Das Verfahren wird an die Bußgeldbehörde zurückgegeben. Die Kostenentscheidung bleibt der Hauptsacheentscheidung vorbehalten. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig und prozessual überholt. Die Akte hätte daher durch die Bußgeldbehörde nicht nach § 62 OWiG an das Amtsgericht abgegeben werden dürfen. Das Verfahren ist daher an die Bußgeldbehörde zurückzugeben. 1. Der Sache liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: Dem Betroffenen wird vorgeworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h überschritten zu haben. Daher erging gegen den Betroffenen ein entsprechender Bußgeldbescheid. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Verteidiger des Betroffenen rechtzeitig Einspruch ein. Nach erfolgter Akteneinsicht beantragte der Verteidiger die Übersendung weiterer Unterlagen, die sich bislang nicht bei der Bußgeldakte befinden. Hieraufhin übersandte die Bußgeldbehörde einen Teil der Unterlagen und lehnte die Herbeiziehung und Übersendung weiterer Unterlagen - zu Recht (vgl. insoweit u.a. AG Stuttgart, Urteil vom 04.01.2021 - 18 OWi 65 Js 87970/20 = BeckRS 2021, 28597, Rn. 42 ff. m.w.N.) - ab. Hiergegen wandte sich der Verteidiger mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 62 OWiG. Die Bußgeldbehörde legte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Amtsgericht Stuttgart vor. Eine Vorlage des Verfahrens gem. § 69 Abs. 3 OWiG aufgrund des Einspruchs erfolgte jedoch nicht. 2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist prozessual überholt, sodass das Amtsgericht zur Entscheidung hierüber nicht mehr befugt ist und das Verfahren daher an die Bußgeldbehörde zurückzugeben ist. In Konstellationen, in denen das Verfahren bereits nach § 69 Abs. 3 OWiG über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht abgegeben ist, ist dies bereits durch die obergerichtliche Rechtsprechung geklärt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.12.2019 - 2 Ss-OWi 867/19 - BeckRS 2019, 40760, Rn. 5). Nichts anderes gilt jedoch, wenn zwar noch keine Abgabe nach § 69 Abs. 3 OWiG erfolgt ist, jedoch - wie hier - bereits ein Bußgeldbescheid und ein Einspruch vorliegen. Liegt ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor, muss die Bußgeldbehörde mit der Abgabe des Verfahrens nach § 69 Abs. 3 OWiG nicht abwarten, bis das Amtsgericht über den Antrag nach § 62 OWiG entschieden hat (OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 2). Vielmehr ist die Bußgeldbehörde aufgrund der kurzen Verjährungsfristen gehalten, das Verfahren nach Einlegung eines Einspruchs in angemessener Zeit gem. § 69 Abs. 3 OWiG abzugeben. Es wäre daher eine bloße Förmelei, würde man verlangen, dass dasselbe Verfahren gleichzeitig oder innerhalb eines kurzen Zeitabstandes sowohl als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 62 OWiG, als auch als Einspruchsverfahren nach § 69 Abs. 3 OWiG vorgelegt werden muss. Mit Eingang des Einspruchsverfahrens bei Gericht wäre der Antrag auf gerichtliche Entscheidung dann überholt und die diesbezügliche Akte müsste sofort wieder an die Bußgeldbehörde zurückgesandt werden (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 5). Für die Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung besteht auch weder ein praktisches Bedürfnis noch eine rechtliche Notwendigkeit, sobald bereits ein Bußgeldbescheid und ein Einspruch vorliegen. Insbesondere entsteht dem Betroffenen durch die Rückgabe des Verfahrens an die Bußgeldbehörde ohne inhaltliche Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung kein Nachteil: Prozessual ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor allem deshalb von Bedeutung, da etwaige fehlende Unterlagen ohne den vorherigen Antrag später nicht mehr gerügt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18 = BeckRS 2020, 34958, Rn. 60 a.E., 66; explizit nun auch: BGH, Beschluss vom 16.03.2023 - 4 StR 84/22 = BeckRS 2023, 11344, Rn. 13). Der daraus resultierenden Obliegenheit genügt die Verteidigung jedoch bereits dadurch, dass sie den Antrag (rechtzeitig) stellt, unabhängig davon, ob hierüber im Anschluss entschieden wird oder nicht. Ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch rechtzeitig ist, wenn er - wie hier - erst nach Erlass des Bußgeldbescheids und nach Einlegung des Einspruchs gestellt wird, muss hier nicht entschieden werden. Wurde der Antrag rechtzeitig gestellt, muss das Gericht, das nach Einspruchsabgabe mit der Entscheidung in der Hauptsache befasst ist, unabhängig von einer etwaigen Entscheidung nach § 62 OWiG inzident prüfen, ob die beantragten Unterlagen der Verteidigung zur Verfügung gestellt werden müssen. Ein Interesse an einer Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass dann ein weiterer Richter entscheidet und eventuell die Herausgabe von Unterlagen verfügt, deren Herausgabe der Richter der Hauptsache nicht für notwendig erachtet hätte. Es kann schon kein rechtlich schützenswertes Interesse an dem Erlass einer Entscheidung bestehen, die rechtlich unzulässig und deren zugrundeliegender Antrag überholt (vgl. dazu oben) ist. Darüber hinaus ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Stuttgart derselbe Richter für die Entscheidung über den Einspruch zuständig, der auch über einen zuvor eingelegten Antrag auf gerichtliche Entscheidung entschieden hat. Eine Divergenz in der Entscheidung über die Herausgabe der Unterlagen ist daher nicht zu erwarten. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist folglich bereits dann überholt und unzulässig, sobald ein Bußgeldbescheid erlassen ist und ein Einspruch eingelegt wurde. Ob das Verfahren bereits nach § 69 Abs. 3 OWiG vorgelegt wurde, spielt hierfür keine Rolle. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor Erlass des Bußgeldbescheids bzw. vor Einlegung des Einspruchs gestellt wurde, oder ob dies - wie hier - erst danach geschah. 3. Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig ist (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 5), müsste der Betroffene gem. §§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG, 473 Abs. 4 StPO die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen tragen. Die Vorlage des Verfahrens nach § 62 OWiG durch die Bußgeldbehörde war jedoch aufgrund des oben Gesagten ebenfalls unzulässig. Eine förmliche Entscheidung durch Beschluss erfolgte im vorliegenden Verfahren nur, um die Rechtsfrage ausführlich darlegen zu können und die Bußgeldbehörde in Zukunft von weiteren unzulässigen Vorlagen nach § 62 OWiG abzuhalten. Es wäre daher unbillig, dem Betroffenen hierfür Kosten aufzuerlegen. Wäre das Verfahren nämlich - wie bisher üblich - formlos an die Bußgeldbehörde zurückgegeben worden, wäre diesbezüglich keine Kostenentscheidung ergangen (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 7). Eine Kostenentscheidung ergeht daher erst mit Entscheidung über den Einspruch. Die Entscheidung ist gem. § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG unanfechtbar.