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Urteil

3 Ds 36 Js 29758/22

AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGCANNS:2022:1121.3DS36JS29758.22.00
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Tenor
1. Der Angeklagte wird wegen unerlaubtem Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit verbotenen Besitzes zweier Laserzielpunktprojektoren in Tateinheit mit verbotenen Besitzes eines Faustmesser zu der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 52 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 6, § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 1 iVm Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1, § 1 Abs. 2 Nr. 1 iVm Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 3 iVm Ablage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1 und Nr. 1.4.2, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3 WaffG, 52 StGB
Entscheidungsgründe
1. Der Angeklagte wird wegen unerlaubtem Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit verbotenen Besitzes zweier Laserzielpunktprojektoren in Tateinheit mit verbotenen Besitzes eines Faustmesser zu der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 52 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 6, § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 1 iVm Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1, § 1 Abs. 2 Nr. 1 iVm Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 3 iVm Ablage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1 und Nr. 1.4.2, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3 WaffG, 52 StGB I. Der 48-jährige, ledige Angeklagte wuchs in Stuttgart auf und besuchte dort die Realschule bevor er eine Ausbildung zum Kommunikationselektroniker abschloss. Nachdem er das Abitur nachgeholt hatte, studierte er audiovisuelle Medien, woraufhin er in dieser Branche unter anderem in den USA, Hong Kong und Australien tätig war. Als er vor etwa 4 Jahren nach Deutschland zurückkehrte, arbeitete er zunächst für ein Jahr bei H bis er entlassen wurde und nun seit 3 Jahren arbeitssuchend ist. Der Angeklagte bezieht keine Sozialleistungen und hat keine Schulden. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister weist eine Eintragung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 07.03.2022 auf, wonach ihm der Besitz und Erwerb von Waffen und Munition untersagt und die Erteilung der Waffenbesitzkarte widerrufen worden ist. II. Der Angeklagte fand nach dem Tod seines Vaters, H, beim Aufräumen der Wohnung des Vaters im Sommer 2021 dessen erlaubt besessene halbautomatische Selbstladepistole FN High-Power Kaliber 9mm Luger, Nr. 45756. Er nahm die Schusswaffe an sich und verbrachte sie in seine eigene Wohnung in den eigenen Waffentresor. Dort befand sich die Waffe bis zur polizeilichen Sicherstellung am 07.03.2022. Die Waffenbehörde hatte die Selbstladepistole FN am 29.06.2011 zur Sachfahndung ausgeschrieben, da H sie verlustig gemeldet hatte. Der Angeklagte meldete den Waffenfund nicht bei der Waffenbehörde und beantragt keine Waffenbesitzkarte bzw. die Eintragung in seine Waffenbesitzkarte als Erbe des H. Der Angeklagte war somit bis zum 07.03.2022 im Besitz der Selbstladepistole FN ohne im Besitz der dazu erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 WaffG gewesen zu sein. Zudem war der Angeklagte seit nicht bekannter Zeit bis zur polizeilichen Sicherstellung am 07.03.2022 in seiner Wohnung im Besitz zweier verbotener für Schusswaffen bestimmter Laserzielpunktprojektoren: Zielscheinwerfer Surefire M300C und Surefire X300U-B sowie eines verbotenen Faustmessers. III. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten und der Verlesung des Auszuges aus dem Bundeszentralregister. Der Angeklagte hat die Tat eingeräumt, jedoch ausgeführt, dass die beiden Zielscheinwerfer nicht funktioniert hätten. Bei dem Objekt X300 hätte ein Verriegelungsblock und bei dem Objekt M300 ein Lichtschalter gefehlt. Der Zeuge K (Sachbearbeiter des Waffendeliktsdezernats) hat jedoch glaubhaft bekundet, dass beide Zielprojektoren funktionsfähig gewesen seien. Ein Verriegelungsblock sei für das Objekt X300 nicht erforderlich, da es laut Bedienungsanleitung ausreiche, die Schraubklemme festzuziehen. Weiter hat er angegeben, dass bei dem Objekt M300 zwar ein Kabelschalter gefehlt hätte, die Lampe jedoch über einen Nebenknopf einschaltbar gewesen sei. Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen. Dieser hat keinerlei Belastungseifer gezeigt und auch entlastende Umstände vorgetragen. Im Übrigen decken sich die Ausführungen des Angeklagten und Zeugen, sodass das Gericht keine Zweifel hat, dass sich die Tat, wie festgestellt, zugetragen hat. IV. 1. Der Angeklagte hat ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 besessen, § 52 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG. Die FN Nr. 45756 ist nicht in der Waffenbesitzkarte des Angeklagten eingetragen gewesen. a. Der Strafbarkeit steht auch keine mögliche Sperrwirkung der Bußgeldvorschrift des § 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG (so BGH, Beschluss vom 24.11.1992 - 4 StR 539/92; BGH, Beschluss vom 28.08.2003 - 4 StR 247/03; BayObLG, Beschluss vom 09.02.1996 - 4 St RR 14/96) entgegen. Nach § 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 20 Abs. 1 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine Waffenbesitzkarte nicht oder nicht rechtzeitig beantragt. § 20 Abs. 1 WaffG normiert unter anderem, dass der Erbe binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschrieben Frist, die Ausstellung einer für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen hat. Diese Konstellation betrifft aber gerade nicht den Fall, dass eine zur Erbschaft gehörende Waffe verlustig gemeldet und zur Sachfahndung ausgeschrieben ist, dann aber nach Ablauf des genannten Zeitraumes wieder aufgefunden wird. Denn in diesem Fall bestehen bereits keine Pflichten an den Erben. Ist eine Waffe im Zeitpunkt des Erbfalls nämlich als verlustig gemeldet und zur Sachfahndung ausgeschrieben, fehlt es an der sicheren Tatsachenkenntnis, ob die Waffe überhaupt (noch) existiert bzw. ob diese zum Nachlass gehört. Dann muss aber auch eine Anzeige nach § 20 Abs. 1 WaffG entbehrlich sein. Anderenfalls wäre ein Verhalten bußgeldbewehrt, obwohl über den Verbleib der Waffe keine Erkenntnisse vorliegen. Die Verpflichtung aus § 20 Abs. 1 WaffG lebt für den Erben auch dann nicht wieder auf, wenn er den Besitz im waffenrechtlichen Sinne beginnt auszuüben, er also die tatsächliche Gewalt innehat. Denn das Gesetz differenziert an dieser Stelle ausdrücklich zwischen dem Erben, für den die Frist zur Annahme bzw. Ausschlagung maßgeblich ist (§ 20 Abs. 1 Hs. 1 WaffG) und dem Vermächtnisnehmer bzw. dem durch Auflage Begünstigten, für die jeweils der Erwerb entscheidend ist (§ 20 Abs. 1 Hs. 2 WaffG). Der Gesetzgeber hat somit bewusst hinsichtlich des Erben auf die Annahme- bzw. Ausschlagungsfrist abgestellt und nicht auf den waffenrechtlichen Besitz. Schließlich stellt sich die Frage der verdrängenden Konkurrenz somit schon von vornherein nicht, da die abzuurteilende Grundkonstellation nicht in den Anwendungsbereich des § 53 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 20 Abs. 1 WaffG fällt. Die Sperrwirkung einer – nicht erfüllten – Privilegierung ist dem deutschen Strafrecht nämlich grundsätzlich fremd (Vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 31.3.2022 − 1 Ws 19/22 - Rn. 12). Eine Verwirklichung der Ordnungswidrigkeit ist in diesem Falle ausgeschlossen. Vielmehr treffen den Erben die allgemeinen bußgeldbewehrten Anzeigepflichten aus § 37c WaffG. b. Aus der Systematik des WaffG und dem in § 20 WaffG verankerten Erbenprivileg folgt indes auch nicht, dass der Waffenbesitz durch den Erben nach Ablauf der Anzeigefrist insgesamt straflos ist (wohl entgegen BGH, Beschluss vom 24.11.1992 - 4 StR 539/92; BGH, Beschluss vom 28.08.2003 - 4 StR 247/03; BayObLG, Beschluss vom 09.02.1996 - 4 St RR 14/96). In § 20 WaffG werden alle Sondervorschriften für den Erben zusammengefasst (MüKoStGB/Heinrich, 4. Aufl. 2022, WaffG § 20 Rn. 1). Dort wird aber gerade nicht ersichtlich, dass das WaffG den Erbenbesitzer derart privilegieren möchte, dass im Falle der versäumten Anzeigepflicht nach § 20 Abs. 1 WaffG eine straffreie Besitzausübung vorliegt. Die zitierte Rechtsprechung lässt sich allein damit erklären, dass das frühere Waffenrecht, den Erben dahingehend privilegiert hat, dass der Erwerb einer Schusswaffe von Todeswegen erlaubnisfrei gewesen ist (§ 28 Abs. 4 S. 1 WaffG a.F.). Wenn der Erbe also eine Waffe aus dem Nachlass in Besitz hat nehmen dürfen, ohne weitere Voraussetzungen erfüllen zu müssen, ist es auch nur folgerichtig, dass die damalige Ordnungswidrigkeit, die die verspätete Anzeige pönalisiert hat, den Straftatbestand verdrängt. Da der Besitz ohnehin erlaubnisfrei gewesen ist, ist die Verwirklichung der Straftat ausgeschlossen und damit allein die verspätete Anzeige bußgeldbewehrt gewesen. Mittlerweile ist jedoch das WaffG verschärft worden und § 20 Abs. 2 WaffG sieht auch für den Erben weitergehende Anforderungen vor. Allein der Umstand, dass eine Waffe geerbt worden ist, führt gerade noch nicht dazu, dass diese ohne Erlaubnis besessen werden darf. Vielmehr hat der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet zu sein, um eine entsprechende Erlaubnis zu bekommen. Das aktuelle Erbenprivileg stellt den Erben somit nur bezüglich des Erwerbs, nicht aber hinsichtlich des weiteren Besitzes an den Erbwaffen erlaubnisfrei. Auch der Erbe bedarf für den über die Anmeldefrist hinausgehenden Besitz einer Waffenbesitzkarte (Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 20 Rn. 5b-6a). Im Übrigen lässt auch die Systematik des WaffG nicht den Schluss zu, dass derjenige der die Anzeigepflicht nach § 20 Abs. 1 WaffG unter Umständen bewusst verstreichen lässt, bessergestellt sein soll, als derjenige der rechtzeitig den auferlegten Pflichten nachkommt. Würde ein Erbe nämlich zwar fristgerecht eine entsprechende Erlaubnis beantragen, diese mangels der Voraussetzungen aus § 20 Abs. 2 WaffG jedoch nicht erteilt bekommen, besäße dieser unerlaubt und strafbewehrt eine solche Waffe. Weshalb derjenige, der eine entsprechende Meldung gar nicht tätigt, hingegeben die Waffe ohne strafrechtliche Pönalisierung besitzen dürfen sollte, erschließt sich nicht und liegt fern. Zumal es sich im Übrigen auch um völlig unterschiedliche Anwendungsbereiche der Straf- und Ordnungswidrigkeitennorm handelt. So sanktioniert die Ordnungswidrigkeit die nicht (fristgerecht) erfolgte Anzeige, wohingegen die Strafvorschrift den unerlaubten Besitz erfasst. Durch eine solche Auslegung läuft auch nicht der Anwendungsbereich des Bußgeldtatbestandes in Leere. Erbt nämlich ein Jäger beispielsweise eine Langwaffe, erwirbt und besitzt er diese über § 13 Abs. 3 WaffG nicht unerlaubt, da diese über den Jagdschein gedeckt ist. Vor allem gilt auch für den Erben die allgemeine Anzeigepflichten nach § 37c Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Erb- und Findefall schließen sich gerade nicht aus. Die wegen Verstoßes gegen die in § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WaffG normierte Anzeigepflicht in Betracht zu ziehende Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 WaffG sperrt jedoch ebenfalls die Strafvorschrift des § 52 WaffG nicht (BGH, Urteil vom 07.07.2020 – 1 StR 242/19, Rn. 13). Dass dies in der Erbenkonstellation anders sein soll, erschließt sich nicht und ist aufgrund vorgenannter Erwägungen seit dem neuen Waffenrecht auch wenig überzeugend. c. Es liegt aber ein minder schwerer Fall nach § 52 Abs. 6 WaffG vor, weil das gesamte (objektive) Tatbild, einschließlich aller subjektiven Momente und die Beurteilung der Täterpersönlichkeit, so weit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens ausreichend erscheint (Steindorf/B. Heinrich, 11. Aufl. 2022, WaffG § 52 Rn. 79). Der Angeklagte ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte und hat die Waffe in seinem Waffenschrank aufbewahrt. Das Gefahrenpotential das mit dem unerlaubten Besitz einhergeht, ist somit verhindert. Außerdem handelt es sich um einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum des Besitzes. 2. Der Angeklagte hat zudem hierzu in Tateinheit (§ 52 StGB) nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG zwei Laserzielprojektoren und ein Faustmesser entgegen § 2 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1 und Nr. 1.4.2 i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3 besessen. Die beiden Laserzielprojektoren sind auch so beschaffen, dass eine Montagevorrichtung vorhanden ist, mit der diese auf eine gebräuchliche Schusswaffe montiert werden können (Erbs/Kohlhaas/Pauckstadt-Maihold/Lutz, 242. EL Juni 2022, WaffG § 52 Rn. 39a-40), weshalb der Tatbestand erfüllt ist. Unerheblich ist dabei, weshalb der Angeklagte die Zielprojektoren erworben und besessen hat. V. Der Strafrahmen beträgt nach § 52 Abs. 1 und Abs. 6 WaffG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bei der Strafzumessung ist für das Gericht strafmildernd maßgeblich, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und den Sachverhalt weitestgehend eingeräumt hat. Strafschärfend fällt hingegen die tateinheitliche Begehung der Delikte ins Gewicht. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält das Gericht eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 Euro für tat- und schuldangemessen. Die Höhe der Tagessätze richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten. Der Angeklagte hat derzeit kein Einkommen, lebt jedoch mietfrei in einem Haus, bei dem er einen Miteigentumsanteil hat. Das Gericht hat nach § 40 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 StGB ein potentielles fiktives Einkommen zur Grundlage der Bestimmung der Tagessatzhöhe gemacht und geht dabei davon aus, dass der Angeklagte jedenfalls ALG II-Leistungen in Höhe von 449 Euro erhalten würde. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.