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Beschluss

9 Lw 23/24 Sonstiges

Amtsgericht Tecklenburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGTE:2025:0218.9LW23.24.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass der im Grundbuch von Ort, Blatt Zahl, eingetragene Grundbesitz zum Zeitpunkt des Erbfalls des am Datum verstorbenen Name, geboren am Datum, kein Hof im Sinne der Höfeordnung war.

Der Feststellungsantrag der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Beschluss wird erst mit Rechtskraft wirksam.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der im Grundbuch von Ort, Blatt Zahl, eingetragene Grundbesitz zum Zeitpunkt des Erbfalls des am Datum verstorbenen Name, geboren am Datum, kein Hof im Sinne der Höfeordnung war. Der Feststellungsantrag der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Der Beschluss wird erst mit Rechtskraft wirksam. Gründe I. Im Grundbuch von Ort, Blatt Zahl, ist ein Hofvermerk eingetragen. Als Eigentümer ist Name eingetragen, der am Datum verstorben ist. Der Erblasser war verwitwet. Die einzige Ehe war geschlossen mit Name geb. Name, die am Datum vorverstorben ist. Aus dieser Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen, die beiden Beteiligten zu 1) und 2). Ursprünglich hatten sich der Erblasser und seine Ehefrau in einem notariellen Testament vom Datum gegenseitig und wechselseitig zu Erben und Hofeserben (Hofesvorerbe) eingesetzt und die zu diesem Zeitpunkt bereits geborene Beteiligte zu 1) in § 2 des vorgenannten Testaments zur Erbin und Hofeserbin. Mit notarieller Urkunde vom Datum änderten die Eheleute nach der zwischenzeitlichen Geburt der Beteiligten zu 2) die Regelung in § 2 des Testaments aus dem Jahr Zahl dahingehend ab, dass Nacherbe und Hofesnacherbe dasjenige der Kinder sein soll, „welches beim Tode des Erstversterbenden von uns auf dem Hof lebt und erkennbar bereit und in der Lage ist, uns in alten Tagen die in unseren Verhältnissen übliche Hege und Pflege angedeihen zu lassen […].“ Zudem war in § 1 geregelt, dass der Längstlebende berechtigt und verpflichtet sein soll, „eines von unseren beiden Kindern zum Erben und Hofeserbeneinzusetzen“. Durch Erbvertrag vom Datum bestimmte der Erblasser die Beteiligte zu 1) zur alleinigen Erbin und Hofeserbin. In Bezug auf den in Rede stehenden Hof hat die Beteiligte zu 1) ursprünglich unter dem Datum zu dem Aktenzeichen 9 Lw 35/23 die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses beantragt. Die Beteiligte zu 2) hat die Zurückweisung des Antrags beantragt, unter anderem mit der Begründung, dass es sich zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr um einen Hof im Sinne der Höfeordnung gehandelt habe. Auf Anregung des Landwirtschaftsgerichts betreiben die Beteiligten nun das vorliegende Feststellungsverfahren. Die Beteiligte zu 1) beantragt, festzustellen, dass es sich bei der im Grundbuch von Ort, Blatt Zahl, eingetragenen Grundbesitzung zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers Name um einen Hof im Sinne der Höferordnung gehandelt hat und nicht bereits zu Lebzeiten des Erblassers außerhalb des Grundbuchs weggefallen ist. Zur Begründung führt sie aus, sie habe den Erblasser in allen Dingen, die mit der Bewirtschaftung des Hofes in Zusammenhang stehe. Beim Verpächter würden auch diverse Aufgaben verbleiben, die es wahrzunehmen gelte, etwa die Pflege von Wallhecken oder die Kontrolle der Entwässerungsgräben. Die Beteiligte zu 2) beantragt, gemäß § 11 Abs. 1a) Höfeverfahrensordnung festzustellen, dass die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs für den Hof des Erblassers Name in Ort, eingetragen im Grundbuch von Ort, Blatt Zahl, eingetragen als Hof im Sinne der Höfeordnung außerhalb des Grundbuches bereits zu Lebzeiten des Erblassers weggefallen ist. Zur Begründung trägt sie vor, es liege eine dauernde und freiwillige Betriebsaufgabe vor. Der Hof des Erblassers sei vor dem Jahr Zahl lediglich als Nebenerwerbslandwirtschaft geführt worden. Im Jahr Zahl habe der Erblasser den landwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben, um die landwirtschaftliche Rente beziehen zu können. Aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen sei er auch nicht mehr in der Lage gewesen, den landwirtschaftlichen Betrieb selbst zu bewirtschaften. Die ehemaligen Stallungen seien umgebaut, die Scheune vermietet worden. Die landwirtschaftlichen Flächen seien seit Zahl verpachtet. Der Erblasser habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, den Betrieb wieder anzuspannen. Das Gericht hat eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen eingeholt. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die zur Akte gelangte Stellungnahme vom Datum (Blatt 57 ff. d. A.) Bezug genommen. II. Der Antrag ist gemäß § 11 Abs. 1a HöfeVfO zulässig. Die Beteiligten sind insbesondere antragsberechtigt. Nach der vorgenannten Vorschrift kann ein Beteiligter, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, eine Entscheidung darüber begehren, ob ein Hof im Sinne der höferechtlichen Vorgaben vorliegt oder vorgelegen hat. Das rechtliche Interesse der Beteiligten ergibt sich daraus, dass es von der Entscheidung über die Hofeigenschaft zum Zeitpunkt des Erbfalles abhängt, ob sich die Besitzung nach dem BGB vererbt oder nach der HöfeO. Der Antrag der Beteiligten zu 2) ist begründet. Die durch die Eintragung des Hofvermerks nach § 5 HöfeVfO begründete Vermutung der Hofeigenschaft ist widerlegt. Die gesetzliche Vermutung kann widerlegt werden, sofern ein Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs festzustellen ist. Maßgeblich für einen Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs ist die Feststellung, dass die landwirtschaftliche Betriebseinheit im Zeitpunkt des Erbfalls bereits auf Dauer aufgelöst war. Von einem Hof im Sinne der Höfeordnung kann unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der höferechtlichen Sondererbfolge und deren verfassungsrechtlicher Rechtfertigung nur dann ausgegangen werden, wenn und solange über den Bestand einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke hinaus noch eine wirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden ist oder jedenfalls ohne weiteres wiederhergestellt werden kann. Wenn der landwirtschaftliche Betrieb als potenziell leistungsfähige Wirtschaftseinheit in der Lebenswirklichkeit nicht mehr existiert und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Eigentümer eine funktionsfähige Betriebseinheit in absehbarer Zeit wiederherstellen kann oder will, ist ein Hof im Sinne der Höfeordnung nicht mehr vorhanden. Die Frage der Hofeigenschaft ist hierbei nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Tatsachen (vgl. BGH NJW-RR 2014, 243). Als wesentliche objektive Indizien für die Auflösung der Betriebseinheit gelten insbesondere eine Aufgabe der Bewirtschaftung durch den Erblasser, das Fehlen einer für den landwirtschaftlichen Betrieb geeigneten Hofstelle, das Fehlen von lebendem und totem Inventar, eine langfristige parzellierte oder geschlossene Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen, die Nutzung von Gebäuden zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken und die fehlende Möglichkeit, den Hof aus eigenen Erträgen wieder anzuspannen (Senat 16.6.2020 – I-10 W 35/19, mwN). Ein maßgeblicher subjektiver Gesichtspunkt ist der Wille des Hofeigentümers, dass von seiner Hofstelle aus nie wieder Landwirtschaft betrieben werden kann oder soll. Ein solcher Wille kann gegebenenfalls durch eine Gesamtschau der objektiven Umstände indiziert sein (BGH, a. a. O.; vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2023 – 10 W 174/22, NJOZ 2024, 301). Allerdings kann der bloße Wille des Erblassers, seinen Grundbesitz trotz Betriebseinstellung weiter als Hof zu behandeln und nach höferechtlichen Grundsätzen zu vererben, dann nicht entscheidend sein, wenn die Voraussetzungen der Höfeeigenschaft nach § 1 HöfeO objektiv entfallen sind (Düsing/Martinez/Düsing/Sieverdingbeck-Lewers, 2. Aufl. 2022, HöfeO § 1 Rn. 43). Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen gilt im vorliegenden Fall Folgendes: Die Landwirtschaftskammer hat in ihrer Stellungnahme bestätigt, dass der Hof bis etwa Zahl im Nebenerwerb bewirtschaftet worden ist. Seit Zahl ist das Ackerland – es sind noch Zahl ha Eigenland vorhanden – dauerhaft verpachtet, der Pachtvertrag verlängert sich inzwischen stillschweigend. Die Wohnung steht seit Ende Zahl leer. Auf der Tenne sind die früheren Ställe durch Bretter abgegrenzt worden, um kleine Lagerräume zu schaffen. Für die landwirtschaftliche Tierhaltung ist die Tenne nach Einschätzung der Landwirtschaftskammer nicht mehr geeignet. Aufgrund der baulichen Gegebenheiten sei eine wirtschaftliche Umnutzung für eine Tierhaltung nicht zu erwarten. Ein Fachwerk-Nebengebäude ist abgängig. Einzig eine Scheune könnte nach Einschätzung der Landwirtschaftskammer landwirtschaftlich genutzt werden. Die noch vorhandenen Maschinen (insbesondere Schlepper, Hänger, Heuwender) entsprechen nicht mehr den Anforderungen des heutigen Ackerbaus. Abschließend geht die Landwirtschaftskammer in nachvollziehbarer Weise von einem Erlöschen der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs aus. Die Beteiligte zu 1) ist den Feststellungen der Landwirtschaftskammer inhaltlich nicht entgegengetreten. Die Hofeigenschaft ist mithin vor dem Erbfall außerhalb des Grundbuchs weggefallen. Denn bereits zu diesem Zeitpunkt ist von einer endgültigen Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Ein etwaiger entgegenstehender Wille des Erblassers steht dem nicht entgegen, ist doch von einem objektiven Entfallen der Voraussetzungen der Höfeeigenschaft auszugehen. Ein Hof im Sinne der Höfeordnung könnte damit lediglich noch dann angenommen werden, wenn eine Wiederaufnahme der Bewirtschaftung zu erwarten wäre. Hiervon ist indes nicht auszugehen. Nicht einmal die Beteiligte zu 1) selbst hat erklärt, den Hof wiederanspannen zu wollen. Auch die Landwirtschaftskammer gelangt zu der Einschätzung, dass angesichts der notwendigen Investitionen in Sanierung und Instandhaltung sowie Mechanisierung ein Wiederanspannen schwer vorstellbar erscheint. Der Antrag der Beteiligten zu 1) ist nach dem Vorstehenden als unbegründet zurückzuweisen. Der Verlust der Hofeigenschaft tritt außerhalb des Grundbuchs ohne Löschung des Hofvermerks ein. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die im Grundbuch von Ort, Blatt Zahl, eingetragene Besitzung am Datum kein Hof im Sinne der Höfeordnung war. Der Beteiligten zu 1) sind die Gerichtskosten aufzuerlegen. Es bestand keine Veranlassung, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen. Es verbleibt bei dem Grundsatz der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wonach jeder Beteiligte seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Nach § 30 LwVG wird der Beschluss erst mit Eintritt der Rechtskraft wirksam. Der Geschäftswert für das vorliegende Feststellungsverfahren wird demnächst festgesetzt.