Urteil
9 C 278/10
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBETK:2011:0208.9C278.10.0A
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von dem gegen ihn erhobenen Gebührenanspruch des Rechtsanwalts G.S., für die anwaltliche Tätigkeit aus der Rechtsanwaltsgebührenrechnung vom 28.06.2010 zur Rechnungsnummer 31/10/379/10 in Höhe von insgesamt 23,80 € freizustellen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von dem gegen ihn erhobenen Gebührenanspruch des Rechtsanwalts G.S., für die anwaltliche Tätigkeit aus der Rechtsanwaltsgebührenrechnung vom 28.06.2010 zur Rechnungsnummer 31/10/379/10 in Höhe von insgesamt 23,80 € freizustellen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Freistellungsanspruch gemäß § 257 BGB in Verbindung mit dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen die Beklagte zu. Die Beklagte hat die Rechtsschutzzusage für die anwaltliche Vertretung des Klägers im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren/Bußgeldverfahren mit Schreiben vom 10.02.2010 erteilt. Die Beklagte ist danach zur Erstattung der gesamten dem Kläger in Rechnung gestellten Anwaltskosten gemäß Rechnung vom 28.06.2010 verpflichtet. Dies gilt auch bezüglich der allein hier streitigen Kosten der Post- und Telekommunikationspauschale für das Verfahren vor dem Amtsgericht in Höhe von 20,00 € - Nr. 7002 VV RVG - zuzüglich entsprechender Zinsen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass bereits eine Pauschale in Höhe von 20,00 € zuzüglich Zinsen gemäß 7002 VV RVG für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erstattet wurde. Die Vertretung des Klägers einerseits im Bußgeldverfahren und andererseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren vor dem Amtsgericht stellt verschiedene Angelegenheiten dar, so dass gesonderte Postentgeltpauschalen anfallen (AG Aachen, zfs 2009, 647 f., mit Anmerkung Heinz Hansens a.a.O. S. 648; LG Konstanz zfs 10, 167 ff., mit Anmerkung Heinz Hansens a.a.O. S. 168; jeweils m.w.N. sowie mit Nachweisen der Gegenauffassung). Die Pauschale kann in jeder Angelegenheit einmal beansprucht werden. Angelegenheit im Sinne von Nr. 7002 ist ein einheitlicher Lebensvorgang, der die gesamte Tätigkeit des Anwalts von der Erteilung des jeweiligen Auftrages bis zur Erledigung desselben oder bis zu seinem Ausscheiden abdeckt (AG Aachen a.a.O.). Eine ausdrückliche Regelung zu der Frage, ob das behördliche und das gerichtliche Verfahren in Bußgeldsachen als dieselbe Angelegenheit anzusehen sind oder nicht, findet sich in dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz-RVG) nicht. Es ist nicht von derselben Angelegenheit auszugehen. Anders als das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, in dem eine gesonderte Angelegenheit nicht gesehen wird, endet das behördliche Bußgeldverfahren mit einer einseitig getroffenen, rechtskraftfähigen Entscheidung. Das nachfolgende gerichtliche Verfahren ist als Rechtsmittelverfahren im weiteren Sinne anzusehen und ermöglicht nach § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG in jeder Instanz eine Gebührenforderung (AG Aachen AGS 2009, 485 f.). Für diese Ansicht spricht zudem § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVG, wonach die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung keine besondere Angelegenheit darstellt, soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet. Hier liegt aber mit dem Bußgeldverfahren ein besonderes behördliches Verfahren vor (AG Aachen a.a.O.). Dem entspricht auch die Ausgestaltung der für die Vertretung in Bußgeldsachen entstehenden Gebühren in Teil 5 der Anlage 1 zum RVG. Dort sind die Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug in einzelnen Unterabschnitten gesondert dargestellt, für die jeweilige Vertretung fallen gesonderte Gebühren an (LG Konstanz a.a.O.). Im Übrigen wird auch auf die Begründung in den zitierten zutreffenden Entscheidungen verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Berufung gegen dieses grundsätzlich nicht berufungsfähige Urteil war nicht zuzulassen, da die hierfür gem. § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO bestehenden Voraussetzungen nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine obergerichtliche Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.