Beschluss
162A F 20295/11
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBETK:2012:0214.162AF20295.11.0A
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Leitsätze
1. Bezieht der Ausgleichsverpflichtete zwischen dem Ehezeitende und der Durchführung des Versorgungsausgleichs Versorgungsleistungen aus einer kapitalgedeckten Versorgung, sind diese Leistungen bei der Ermittlung des Ausgleichswertes des Anrechts nicht als sog. "Werteverzehr" von dem Deckungskapital abzuziehen, denn ein solcher Versorgungsbezug stellt keine nachträgliche rechtliche oder tatsächliche Veränderung des Anrechts nach dem Ende der Ehezeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG dar.(Rn.20)
2. Demgemäß ist mit der Auszahlung von Versorgungsleistungen vor Abschluss des Verfahrens über den Versorgungsausgleich kein Fall eines Leistungsverbotes nach § 29 VersAusglG gegeben. Anders liegt es allerdings dann, wenn der Ausgleichsverpflichtete durch die Ausübung eines Kapitalwahlrechts oder den Rückkauf der Versorgung das Anrecht in seinem Bestand insgesamt zum Erlöschen bringt.(Rn.29)
3. Liegt ein Verstoß gegen das Leistungsverbot des § 29 VersAusglG vor, kommt eine Billigkeitskorrektur über § 27 VersAusglG nur im Ausnahmefall in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn das verbotswidrig ausgezahlte Anrecht nur einen untergeordneten Anteil an den Versorgungen der Ehegatten einnimmt, zumal dem durch den Verstoß gegen das Schutzgesetz benachteiligten Ehegatten eine andere Kompensationsmöglichkeit, nämlich ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 29 VersAusglG bzw. § 10d VAHRG a.F. gegen den betreffenden Versorgungsträger, zur Verfügung steht.(Rn.30)
4. An Wertänderungen des Anrechts zwischen dem Ehezeitende und der Durchführung des Versorgungsausgleichs muss der Ausgleichsberechtigte teilhaben (Anschluss an BGH, Beschuss vom 7. September 2011, XII ZB 546/10). Dies wird dadurch erreicht, dass die Tenorierung des jeweils intern oder extern zu übertragenden Renten- oder Kapitalbetrages in dynamischer Form, nämlich bezogen auf das Ehezeitende, erfolgt (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 14. Oktober 2010, 12 UF 605/10, FamRZ 2011, 377, re. Sp.).(Rn.26)
(Rn.27)
5. Der verpflichtete Versorgungsträger hat Wertänderungen des Anrechts seit dem Ehezeitende nicht nur bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, sondern bis zu dem Tag zu berücksichtigen, an dem die Übertragung des Renten- oder Kapitalbetrages von ihm tatsächlich vorgenommen wird (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 7. September 2011, XII ZB 546/10).(Rn.27)
Tenor
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer …, zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 5,0248 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.04.1998, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer …, zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 5,7100 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.04.1998, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G., Versicherungsnummer …, zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 80,41 Euro monatlich nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen, Tarif ARLEP/oG-V, bezogen auf den 30.04.1998, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer …, zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 6,6499 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.04.1998, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Bundesfinanzdirektion Mitte, Personalnummer …, zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 106,96 Euro monatlich, bezogen auf den 30.04.1998, übertragen.
Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Von den Gerichtskosten tragen die früheren Ehegatten jeweils die Hälfte.
Der Verfahrenswert beträgt 3.911,38 Euro (= 7.650,- DM).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bezieht der Ausgleichsverpflichtete zwischen dem Ehezeitende und der Durchführung des Versorgungsausgleichs Versorgungsleistungen aus einer kapitalgedeckten Versorgung, sind diese Leistungen bei der Ermittlung des Ausgleichswertes des Anrechts nicht als sog. "Werteverzehr" von dem Deckungskapital abzuziehen, denn ein solcher Versorgungsbezug stellt keine nachträgliche rechtliche oder tatsächliche Veränderung des Anrechts nach dem Ende der Ehezeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG dar.(Rn.20) 2. Demgemäß ist mit der Auszahlung von Versorgungsleistungen vor Abschluss des Verfahrens über den Versorgungsausgleich kein Fall eines Leistungsverbotes nach § 29 VersAusglG gegeben. Anders liegt es allerdings dann, wenn der Ausgleichsverpflichtete durch die Ausübung eines Kapitalwahlrechts oder den Rückkauf der Versorgung das Anrecht in seinem Bestand insgesamt zum Erlöschen bringt.(Rn.29) 3. Liegt ein Verstoß gegen das Leistungsverbot des § 29 VersAusglG vor, kommt eine Billigkeitskorrektur über § 27 VersAusglG nur im Ausnahmefall in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn das verbotswidrig ausgezahlte Anrecht nur einen untergeordneten Anteil an den Versorgungen der Ehegatten einnimmt, zumal dem durch den Verstoß gegen das Schutzgesetz benachteiligten Ehegatten eine andere Kompensationsmöglichkeit, nämlich ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 29 VersAusglG bzw. § 10d VAHRG a.F. gegen den betreffenden Versorgungsträger, zur Verfügung steht.(Rn.30) 4. An Wertänderungen des Anrechts zwischen dem Ehezeitende und der Durchführung des Versorgungsausgleichs muss der Ausgleichsberechtigte teilhaben (Anschluss an BGH, Beschuss vom 7. September 2011, XII ZB 546/10). Dies wird dadurch erreicht, dass die Tenorierung des jeweils intern oder extern zu übertragenden Renten- oder Kapitalbetrages in dynamischer Form, nämlich bezogen auf das Ehezeitende, erfolgt (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 14. Oktober 2010, 12 UF 605/10, FamRZ 2011, 377, re. Sp.).(Rn.26) (Rn.27) 5. Der verpflichtete Versorgungsträger hat Wertänderungen des Anrechts seit dem Ehezeitende nicht nur bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, sondern bis zu dem Tag zu berücksichtigen, an dem die Übertragung des Renten- oder Kapitalbetrages von ihm tatsächlich vorgenommen wird (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 7. September 2011, XII ZB 546/10).(Rn.27) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer …, zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 5,0248 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.04.1998, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer …, zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 5,7100 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.04.1998, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G., Versicherungsnummer …, zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 80,41 Euro monatlich nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen, Tarif ARLEP/oG-V, bezogen auf den 30.04.1998, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer …, zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 6,6499 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.04.1998, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Bundesfinanzdirektion Mitte, Personalnummer …, zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 106,96 Euro monatlich, bezogen auf den 30.04.1998, übertragen. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Von den Gerichtskosten tragen die früheren Ehegatten jeweils die Hälfte. Der Verfahrenswert beträgt 3.911,38 Euro (= 7.650,- DM). Die früheren Ehegatten wurden durch Scheidungsurteil vom 07.12.1998 - 131 F 4502/98 - rechtskräftig geschieden. Der Versorgungsausgleich ist durch Beschluss vom 20.04.2006 - 162 F 13914/04 VA - gemäß § 2 VAÜG ausgesetzt worden. Nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes war der Versorgungsausgleich nunmehr zu regeln. Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Die Beteiligten haben am 02.08.1984 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am 02.05.1998 zugestellt. Die Ehezeit begann somit am 01.08.1984 und endete am 30.04.1998 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). In der Ehezeit haben die Beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: Der Ehemann: 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Ehemann ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 10,0495 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,0248 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 54.821,75 DM oder 28.029,92 Euro. 2. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Ehemann ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 11,4199 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,7100 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 51.910,21 DM oder 26.541,27 Euro. 3. Bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. hat der Ehemann nach Ansicht des Versorgungsträgers ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 221,15 DM oder 113,07 Euro monatlich (= 1.356,82 Euro / 12) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 135,42 DM oder 69,24 Euro monatlich (= 830,92 Euro / 12) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 22.954,01 DM oder 11.736,20 Euro. Der Versorgungsträger hat für seine Auskunft das seit dem Ehezeitende am 30.04.1998 um Überschussbeteiligungen erhöhte Deckungskapital herangezogen, hiervon jedoch die Summe der zwischenzeitlich an den früheren Ehemann ausgezahlten Renten (bis zum 01.07.2011 insgesamt 6.230,25 Euro) abgezogen und sodann von diesem verringerten Deckungskapital den Ehezeitanteil mit 23.829,86 Euro ermittelt, woraus sich unter Abzug der Teilungskosten von 1,5 % ein Kapitalwert von 11.736,20 Euro ergebe, was wiederum einem Ausgleichswert von 830,92 Euro Jahresrente entspreche. Weil sich das Deckungskapital durch zwischenzeitliche weitere Rentenzahlungen an den früheren Ehemann kontinuierlich weiter verringere, seien die vorgenannten Werte bis zum Erlass einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich bereits wieder überholt. Deshalb solle das Anrecht nach Ansicht des Versorgungsträgers gegebenenfalls dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben. Der Versorgungsträger hat auf Anfragen des Gerichts weiter angegeben, dass das ehezeitliche Deckungskapital zum Ehezeitende am 30.04.1998 16.232,65 Euro (= 7.994,58 Euro x 2 / 0,985 [Teilungskosten]) betrug, woraus sich nach Abzug der Teilungskosten von 1,5 % ein Kapitalwert von 7.994,58 Euro errechnet. Wäre dieser Wert genau zum Ehezeitende auf die ausgleichsberechtigte Ehefrau übertragen worden, hätte sich für sie – offenbar aufgrund eines höheren Verrentungsfaktors infolge des längeren Zeitraums zwischen Ehezeitende und Rentenbeginn – eine Jahresrente in Höhe von 964,95 Euro, mithin 80,41 Euro monatlich, ergeben. Unter Zugrundelegung der seit dem Ehezeitende aufgelaufenen Überschussbeteiligung hätte sich der vorgenannte Kapitalwert (als neues Deckungskapital für die Versorgung der früheren Ehefrau) bis zum 11.10.2011, einem beispielhaft gewählten Rechenzeitpunkt, von 7.994,58 Euro auf 14.800,34 Euro erhöht, woraus eine Jahresrente von 1.070,21 Euro folgte. Die Ehefrau: 4. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Ehefrau ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 13,2998 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6,6499 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 60.454,94 DM oder 30.910,12 Euro. 5. Bei der Bundesfinanzdirektion Mitte hat die Ehefrau ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 418,39 DM oder 213,92 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 209,20 DM oder 106,96 Euro monatlich zu bestimmen. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung eingeführt hat. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 48.111,95 DM oder 24.599,25 Euro. Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 13.801,11 DM oder 7.056,40 Euro zu Lasten des Ehemannes zu erfolgen. Ausgleich: Zu 1.: Das Anrecht des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5,0248 Entgeltpunkten zugunsten der Ehefrau auszugleichen. Zu 2.: Das Anrecht des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5,7100 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten der Ehefrau auszugleichen. Zu 3.: Das Anrecht des Ehemannes bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 157,27 DM oder 80,41 Euro monatlich, bezogen auf den 30.04.1998, zugunsten der Ehefrau auszugleichen. Entgegen dem Vorschlag des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. ist für den Ausgleich des Anrechts zugunsten der früheren Ehefrau das ungeschmälerte Deckungskapital heranzuziehen, d. h. die zwischenzeitlich an den früheren Ehemann durch den Versorgungsträger ausgezahlten Renten verringern weder das Deckungskapital noch den Kapitalwert des auszugleichenden Anrechts. Zwar steht die Ansicht des Versorgungsträgers scheinbar im Einklang mit einem obiter dictum des BGH in seinem Beschl. v. 07.09.2011 - XII ZB 546/10, Rn. 25, wo der BGH auf ein Argument der Rechtsbeschwerde eingeht und - ohne weitere Begründung - ausführt, durch den Rentenbezug vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich könne sich die Rente bis zur Rechtskraft der Versorgungsausgleich-Entscheidung (vollständig) verbrauchen, so dass einer Verzinsung des Ausgleichswertes die gegenläufige Entwicklung der Auszahlung einer laufenden Rente entgegenstehe. Im Ergebnis ebenso argumentiert Borth: Der durch die Rentenauszahlungen eingetretene Werteverzehr müsse berücksichtigt werden, weil nur derjenige Anteil der Versorgung geteilt werden könne, der zum Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhanden sei. Durch die Rentenauszahlungen vermindere sich das zur Finanzierung der Versorgung angesammelte Kapital, so dass das Gericht zu einem zeitnahen Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine Neuberechnung des Ausgleichswertes einzuholen habe, was aber ebenfalls eine lückenlose Erfassung des (weiteren) Werteverzehrs nicht garantiere, so dass die Beschlussformel in bestimmbarer Weise so zu fassen sei, dass der weitere Werteverzehr nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung berücksichtigt werden könne (Borth, FamRZ 2011, 1773, 1776; ders., Versorgungsausgleich, 6. Auflage, Rn. 175, 580, 614; einen Werteverzehr - und daraus folgende erhebliche praktische Probleme - nimmt auch Hauß an, vgl. Hk-FamR/Hauß, 2. Auflage 2012, § 39 VersAusglG Rn. 12-17, § 29 VersAusglG Rn. 5, sowie FPR 2011, 513). Das Gericht hält diese Argumentation für unzutreffend. Dies folgt bereits aus der einfachen Überlegung, die sich ergibt, wenn der Ausgleichsverpflichtete bereits seit längerer Zeit Rentenleistungen bezieht und die Summe dieser Leistungen das ermittelte Deckungskapital rechnerisch übersteigt. Dann würde nach der von dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. und Borth, a. a. O., vertretenen Auffassung (rechnerisch) überhaupt kein Deckungskapital mehr vorhanden sein, das zugunsten des Ausgleichsberechtigten geteilt werden könnte. Gleichzeitig bezöge der Ausgleichsverpflichtete aber weiterhin seine (lebenslange) Rente aus dem vermeintlich verbrauchten Deckungskapital, denn der Versorgungsträger kann die Versorgungsleistungen bei rechnerischem Verbrauch des Deckungskapitals nicht einfach einstellen, da er gerade eine lebenslange Leistung zugesagt hat. Ein solches Ergebnis würde den Halbteilungsgrundsatz ganz ersichtlich wesentlich verletzen (vgl. zu diesem Beispiel auch Hauß, FPR 2011, 513, der hieraus allerdings nicht die vorstehende Konsequenz zieht). Gleiches gälte im Übrigen für die von dem Versorgungsträger angedachte Lösung, wonach in einer solchen Konstellation unter Umständen „das gesamte noch vorhandene Deckungskapital“ auf die ausgleichsberechtigte Person zu übertragen wäre und „die ausgleichspflichtige Person ab dem Teilungszeitpunkt keine Rente mehr erhielte“. Auch diese Lösung genügte dem Halbteilungsgrundsatz ersichtlich nicht. Wird der Fall des vollständig verbrauchten Deckungskapitals auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen, in dem das Deckungskapital zwar noch nicht vollständig, jedoch bereits zu einem Teil rechnerisch „aufgezehrt“ worden ist, ergibt sich unmittelbar, dass auch in einer solchen Konstellation der Ausgleichswert nicht auf der Basis des um die erbrachten Rentenleistungen reduzierten Deckungskapitals ermittelt werden darf. Der gedankliche Fehler der vorgenannten anders lautenden Argumentation beruht auf einer unzulässigen Verknüpfung des Anrechts auf eine Altersvorsorge mit dem (rechnerisch) infolge Leistungsbezugs teilweise oder vollständig aufgezehrten Deckungskapital. Aus diesem Grund kommt es auch auf den von dem Versorgungsträger wiederholt bemühten Verweis auf die handelsrechtlich erforderliche Deckungsrückstellung, aufgrund derer die vorstehende Überlegung des Gerichts vermeintlich obsolet werde, nicht an. Denn die Deckungsrückstellung ist ein Begriff aus der Rechnungslegung und bezeichnet etwas anderes als das versicherungsmathematisch zu ermittelnde Deckungskapital: Letzteres wird bei einer kapitalgedeckten Versicherung (nur) zur Kalkulation des Leistungsversprechens an den Versicherungsnehmer verwandt, erstere dient zur Absicherung dieser zugesagten Leistungen, weshalb sich zugleich ein handelsrechtlich normiertes Erfordernis der Bildung derartiger Rückstellungen ergibt. Indem der Versorgungsträger diese beiden Begrifflichkeiten unzulässig vermischt, kann er argumentieren, dass zwar einerseits das Deckungskapital rechnerisch durch den Rentenbezug insgesamt aufgezehrt sein kann, andererseits aber selbst in diesem Fall wegen § 341f Abs. 1 HGB doch noch ein Deckungskapital vorhanden sei. Richtig verstanden bedeutet ein rechnerisch durch bereits erbrachte Rentenleistungen verzehrtes Deckungskapital lediglich, dass in diesem konkreten Versicherungsfall ein versicherungsmathematisch für den Versorgungsträger ungünstiges Ergebnis vorliegt, weil der Versicherungsnehmer wegen seiner langen Lebensdauer mehr Leistungen ausgezahlt erhält, als dem aus seinen Beitragszahlungen rechnerisch gebildeten Deckungskapital entspricht; über alle Versicherungsfälle hinweg betrachtet stellt dies jedoch nur dann ein Problem dar, wenn im Durchschnitt die versprochenen Leistungen für das jeweils rechnerisch gebildete Deckungskapital zu hoch sind. Ebenso wenig wie der Versorgungsträger nach dem rechnerisch vollständigen Verzehr des Deckungskapitals argumentieren könnte, ab diesem Zeitpunkt keine Rente mehr an den Versorgungsempfänger auszahlen zu müssen, kann er im Falle einer Teilung des Anrechts zunächst die von ihm bislang erbrachten Versorgungsleistungen von dem Deckungskapital abziehen und erst auf dieser Basis eine Teilung vornehmen. Die Höhe der ausgezahlten Leistungen spielt weder für die weitere Dauer der Rentenleistungen noch für die Höhe des Ausgleichswertes im Falle einer Teilung des Anrechts eine Rolle. Das Deckungskapital versetzt den Versorgungsträger lediglich in die Lage, entsprechend seinen versicherungsmathematischen Kalkulationen für einen Durchschnittsfall eine lebenslange Rente in bestimmter Höhe an den Versorgungsempfänger zu zahlen. An diesem Sachverhalt ändert sich nichts dadurch, dass infolge eines Versorgungsausgleichs diese Rente nicht mehr nur an einen Versorgungsempfänger, sondern nunmehr - in ehezeitanteilig geteilter Höhe! - an zwei Versorgungsempfänger zu zahlen ist; durch die bloße Teilung des Anrechts entsteht entgegen den Ausführungen des Versorgungsträgers kein Nachteil zu dessen Lasten: Er muss weder „die bereits an die ausgleichspflichtige Person geflossenen Rentenzahlungen auf eigene Kosten ausgleichen“ noch die „bereits verbrauchten Anteile“ auffüllen, denn auch ohne den Versorgungsausgleich spielten die bereits erbrachten Rentenleistungen für das lebenslange Weiterbestehen des ungeteilten Anrechts keine Rolle. Das Anrecht auf Altersversorgung wird durch die laufenden Versorgungsleistungen nicht berührt, so dass zwar versicherungsmathematisch in bestimmten Fällen ein Werteverzehr des Deckungskapitals vorliegen mag, nicht jedoch rechtlich. Das Anrecht bleibt ungeschmälert lebenslang erhalten, so dass durch den Rentenbezug gerade kein Fall des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG, d. h. keine nachträgliche rechtliche oder tatsächliche Veränderung nach dem Ende der Ehezeit, die zu berücksichtigen wäre, vorliegt. Nur mit einem solchen Verständnis kann im Übrigen ein Gleichlauf der verschiedenen Finanzierungsformen erreicht werden. Borth selbst weist nämlich darauf hin, dass bei umlagefinanzierten Altersvorsorgungen, beispielsweise der gesetzlichen Rentenversicherung, ein bereits laufender Rentenbezug keine Auswirkung auf die Feststellung des Ausgleichswertes hat (Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage, Rn. 175, 580, 614). Dann ist aber nicht ersichtlich, weshalb allein aufgrund einer alternativen Kalkulations- und Finanzierungsart für kapitalgedeckte Versorgungen etwas anderes gelten sollte, zumal ein Wechsel von einer auf die andere Kalkulations- und Finanzierungsform denkbar ist (vgl. nur die politische Diskussion um die zumindest teilweise Einführung kapitaldeckungsfinanzierter Elemente in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend der Gestaltung etwa in der Schweiz [Pensionskassen als Teilbereich der 2. Säule im Drei-Säulen-System] bzw. in Großbritannien oder die Reform in der Finanzierung des Abrechnungsverbandes Ost der VBL, wo von einem Umlage- auf eine Kapitaldeckungsverfahren umgestellt wurde). Jeder Versorgungsträger muss die Beiträge seiner Versicherten so kalkulieren, dass er die zugesagten Altersversorgungen im Durchschnitt erbringen kann, unabhängig davon, ob die Beiträge sofort auf die Leistungen umgelegt oder als Deckungskapital angespart werden. Hierbei muss jeder Versorgungsträger berücksichtigen, dass in einer statistisch zu ermittelnden Zahl der Fälle Versorgungsausgleiche vorzunehmen sind, die unter Umständen - wie möglicherweise im vorliegenden Fall - tatsächlich zu einer Mehrbelastung des Versorgungsträgers führen können. Bezieht nämlich zunächst der Ausgleichspflichtige eine Rente von dem Versorgungsträger und wird sodann der Versorgungsausgleich durchgeführt, muss der Versorgungsträger die ehezeitlich halbierte Rente nochmals an den Ausgleichsberechtigten zahlen. So kann es zu einer Mehrbelastung für den Versorgungsträger kommen, die insbesondere dann deutlich hervortritt, wenn der Versorgungsausgleich erst kurz vor dem Versterben des Ausgleichspflichtigen durchgeführt wird und der Versorgungsträger diesem folglich (fast) das ganze Rentenalter über eine (ungeschmälerte) Versorgung gewährt hat, nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs nunmehr der Ausgleichsberechtigte das Rentenalter erreicht und nochmals bis zu seinem Versterben die ehezeitlich halbierte Rente bezieht. Derartige Auswirkungen sind jedoch immanente Folge des Versorgungsausgleichs und treffen jeden Versorgungsträger, ob umlage- oder kapitaldeckungsfinanziert, gleichermaßen. Sie sind Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, das Institut des Versorgungsausgleichs einzuführen, haben jedoch nichts mit der vorliegenden Entscheidung des Gerichts zu tun, so dass entgegen der Ansicht des Versorgungsträgers auch keine unzulässige Rückwirkung vorliegt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die vorstehend dargestellte Mehrbelastung des Versorgungsträgers durch entgegengesetzt gelagerte Sachverhalte im Durchschnitt aller Fälle ausgeglichen wird, tritt doch bei umgekehrter Ausgleichsrichtung entsprechend eine Entlastung des Versorgungsträgers ein. Denn dann kann der Versorgungsträger die ehezeitlich halbierte Rente von dem Ausgleichsverpflichteten, der noch lange vor dem Rentenalter steht und diese Rente nach Renteneintritt voraussichtlich für viele Jahre bezogen hätte, auf den Ausgleichsberechtigten übertragen, der aufgrund seines hohen Lebensalters in absehbarer Zeit versterben wird, so dass der Versorgungsträger im Extremfall (fast) die Hälfte der ursprünglich dem Ausgleichsverpflichteten zugesagte Versorgung einspart. Die von dem Versorgungsträger geäußerten Bedenken, die Entscheidung des Gerichts würde die von dem Gesetzgeber beabsichtigte Aufwands- oder Kostenneutralität des neugeregelten Versorgungsausgleichs missachten, sind folglich - jedenfalls im Durchschnitt aller Fälle - nicht begründet. Demgemäß haben nach Kenntnis des Gerichts aus einer Anzahl gleichgelagerter Fälle andere Versorgungsträger bei bereits laufendem Leistungsbezug trotz Kapitaldeckungsverfahren keine derartigen Abzüge für bereits erbrachte Rentenleistungen vorgenommen; die Vorgehensweise des BVV Versicherungsvereins des Bankgewerbes a. G. stellte bisher einen Einzelfall dar, auch wenn sich nunmehr weitere Versorgungsträger unter Bezugnahme auf die oben zitierte BGH-Entscheidung vom 07.09.2011 auf einen Werteverzehr des Deckungskapitals bei bereits laufendem Versorgungsbezug berufen. Eine Verweisung der früheren Ehefrau auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, wie von dem Versorgungsträger angeregt, ist keine Option. Zum einen liegen die Voraussetzungen des § 19 VersAusglG nicht vor, denn das Anrecht ist ausgleichsreif im Sinne der Norm. Zum anderen wäre die Ehefrau durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht unwesentlich benachteiligt. Sie erwürbe kein eigenes Einkommen, sondern hinge im Grundsatz von unterhaltsähnlichen Zahlungen des früheren Ehemanns ab. Vor allem aber entstünden ihr Nachteile nach dem Versterben des früheren Ehemanns. Zwar besteht in einem solchen Fall nach Auskunft des Versorgungsträgers ein Anspruch auf einen verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, jedoch nur mit Einschränkungen. So dürfte sich die frühere Ehefrau beispielsweise nicht erneut verheiraten. Im Ergebnis hat der Versorgungsträger deshalb das ehezeitlich erworbene Deckungskapital ohne Abzug der bereits erbrachten Rentenleistungen hälftig zu teilen und den hälftigen Wert für die Berechnung der Rente der früheren Ehefrau heranzuziehen. Aus der dem früheren Ehemann verbleibenden Hälfte ist zusammen mit ggf. außerehezeitlich erworbenen Anrechten die neue reduzierte Rente des Ehemanns zu ermitteln, ohne dass von diesem (Rest-) Deckungskapital die bereits erbrachten Rentenzahlungen abgezogen werden dürfen. Zu 4.: Das Anrecht der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 6,6499 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des Ehemannes auszugleichen. Zu 5.: Das Anrecht der Ehefrau bei der Bundesfinanzdirektion Mitte ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 209,20 DM oder 106,96 Euro monatlich, bezogen auf den 30.04.1998, zugunsten des Ehemannes auszugleichen. Aus der jeweiligen Tenorierung „bezogen auf den 30.04.1998“ ergibt sich zugleich, dass der jeweils Ausgleichsberechtigte - wegen § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG - an der Wertentwicklung der Anrechte zwischen dem Ende der Ehezeit und der letztendlichen Durchführung des Versorgungsausgleichs, d. h. der Übertragung der jeweiligen Anrechte, teilhaben muss, auch wenn ein statischer Renten- oder Kapitalbetrag als Ausgleichswert tenoriert worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 07.09.2011 - XII ZB 546/10, für den Fall einer externen Übertragung eines Kapitalbetrages, jedoch in Rn. 17 a. E. und 21 allgemein formuliert: Das für den Ausgleichsberechtigten begründete Anrecht nimmt grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teil; im Ergebnis ebenso OLG München, FamRZ 2011, 377, re. Sp.; ebenso ausdrücklich Borth, FamRZ 2011, 1773, 1776, für interne Teilungen: Der Tenor muss das Datum des Ehezeitendes enthalten). Andernfalls läge eine Ungleichbehandlung zu Anrechten vor, die nicht über statische Renten- oder Kapitalbeträge, sondern beispielsweise über Entgelt- oder Versorgungspunkte ausgeglichen werden. Die Anzahl der Entgelt- oder Versorgungspunkte wird nämlich auf das Ende der Ehezeit bezogen; ist deren Wert zwischenzeitlich jedoch gestiegen oder gefallen, nimmt der Ausgleichsberechtigte an dieser Wertentwicklung unmittelbar und automatisch teil. Das Gleiche gilt für die externe Teilung eines Anrechts der Beamtenversorgung, denn dort wird zwar ein ehezeitlicher monatlicher und genau in Euro und Cent bezeichneter Versorgungsbetrag geteilt und zugunsten des Ausgleichsberechtigten in die gesetzliche Rentenversicherung übertragen, sodann jedoch sogleich in Entgeltpunkte, und zwar bezogen auf das Ehezeitende, umgerechnet. An Wertänderungen dieser Entgeltpunkte zwischen dem Ehezeitende und der Durchführung des Versorgungsausgleichs nimmt der Ausgleichsberechtigte also automatisch teil, so dass er bei derartigen Wertänderungen tatsächlich nicht genau den in Euro und Cent tenorierten Ausgleichsbetrag erhält. Ebenso war die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VersAusglG. Wurden damals beispielsweise Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen, wurden diese im Tenor zwar als Rentenbetrag ausgewiesen. Zugleich wurde jedoch angeordnet, dass der jeweilige Rentenbetrag in Entgeltpunkte umzurechnen war, und zwar bezogen auf das jeweilige Ehezeitende. Auch in diesem Fall nahm also der Ausgleichsberechtigte an zwischenzeitlichen Wertänderungen des Anrechts, nämlich der ihm übertragenen Entgeltpunkte, zwischen dem Ende der Ehezeit und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich teil. Nichts anderes galt damals für andere Anrechte außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung, denn diese wurden fiktiv in eine gesetzliche Rente umgerechnet und wirkten sich so unmittelbar auf den auszugleichenden Saldo der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und folglich auf die Anzahl der zu übertragenden Entgeltpunkte aus. Auch in diesem Fall partizipierte der Ausgleichsberechtigte an Wertänderungen der ihm übertragenen Entgeltpunkte zwischen dem Ehezeitende und der Durchführung des Versorgungsausgleichs. Zwar war eine solche Teilhabe für den insoweit Ausgleichsberechtigten tatsächlich nur indirekt, indem sich lediglich die Wertänderung der stattdessen übertragenen Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung auswirkte. Hierbei wurde aber unterstellt, dass die Anrechte außerhalb und innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung - ggf. nach Umrechnung mit Hilfe der Barwertverordnung - jeweils vergleichbar seien, so dass offenkundig auch von vergleichbaren Wertänderungen zwischen dem Ende der Ehezeit und der Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgegangen werden konnte. Es besteht nach allem kein Grund, unter der Geltung des VersAusglG nicht von einer Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an Wertänderungen des übertragenen Anrechts zwischen dem Ende der Ehezeit und der tatsächlichen Durchführung des Versorgungsausgleichs auszugehen, nur weil das Anrecht als statischer Renten- oder Kapitalbetrag bezeichnet ist. Jeder Versorgungsträger, der einen Renten- oder Kapitalbetrag intern oder extern zu teilen hat, darf folglich in der Regel nicht genau den eingangs tenorierten Betrag übertragen, sondern hat die Wertänderungen, die zwischen dem Ehezeitende und der letztendlichen Durchführung des Versorgungsausgleichs eingetreten sind, zu berücksichtigen und einen entsprechend modifizierten Renten- oder Kapitalbetrag zu übertragen (vgl. Borth, FamRZ 2011, 1773, 1776, für die Übertragung der BGH-Entscheidung vom 07.09.2011 - XII ZB 546/10 - auf interne Teilungen). Arbeitet der Versorgungsträger mit einer festen (Garantie-) Verzinsung des eingesetzten Versorgungskapitals, hat er den Ausgleichswert bis zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, d. h. der tatsächlichen Teilung des Anrechts und internen bzw. externen Übertragung auf den Ausgleichsberechtigten, entsprechend weiter zu verzinsen (vgl. hierzu ausdrücklich BGH, Beschl. v. 07.09.2011 - XII ZB 546/10; OLG Celle, Beschl. v. 04.05.2011 - 10 UF 147/10; KG, Beschl. v. 14.04.2011 - 13 UF 167/08, Rn. 27-33). Arbeitet der Versorgungsträger hingegen mit einer anderen Investitionsform, beispielsweise mit einer Anlage in Aktien oder Fonds, hat er deren Wertänderungen bis zu dem Zeitpunkt der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen und einen den Wertänderungen entsprechend modifizierten Betrag an den Ausgleichsberechtigten zu übertragen (teilweise anders wohl KG, Beschl. v. 14.04.2011 - 13 UF 167/08, Rn. 27-33, das auch in einem solchen Fall eine Verzinsung für maßgeblich hält, und zwar entsprechend dem Zinssatz des Zielversorgungsträgers, begrenzt durch den Zinssatz des Ausgangsversorgungsträgers). Lediglich der maßgebende Endzeitpunkt ist streitig: Nach BGH, Beschl. v. 07.09.2011 - XII ZB 546/10, Rn. 27, habe die Verzinsung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu erfolgen, laut Borth, FamRZ 2011, 1773, 1775, hingegen bis zum Zugang der mit dem Rechtskraftvermerk versehenen Entscheidung bei dem Versorgungsträger der auszugleichenden Versorgung. Vorzugswürdig ist es jedoch, auf den Tag der tatsächlichen Durchführung des Versorgungsausgleichs, d. h. den Zeitpunkt der Übertragung des jeweiligen Anrechts, abzustellen, so wie beispielsweise eine Verzinsungspflicht nach §§ 288, 291 BGB auch bis zu dem Tag der tatsächlichen Vornahme der Zahlung gilt. Andernfalls ergäben sich schwer zu lösende Folgeprobleme, namentlich wie weitere Wertschwankungen zwischen dem Tag der Rechtskraft der Versorgungsausgleich-Entscheidung und der tatsächlichen Durchführung des Versorgungsausgleichs auszugleichen sind. Zudem kann nur mit dieser Lösung ein echter Gleichklang mit denjenigen Versorgungen erreicht werden, die mittels Versorgungs- oder Entgeltpunkten etc. ausgeglichen werden, denn bei diesen tritt das Problem der „Lücke“ zwischen der Rechtskraft der Entscheidung und der tatsächlichen Durchführung des Versorgungsausgleichs systemimmanent nicht auf. Für die hier vertretene Lösung spricht schließlich, dass der Versorgungsträger zu dem Zeitpunkt, zu dem er tatsächlich den Versorgungsausgleich vornimmt, den aktuellen Wert der Versorgung taggenau ermitteln und den ehezeitlich hälftigen Renten- oder Kapitalbetrag intern oder extern übertragen kann. Kein Beteiligter darf dadurch einen Nachteil erleiden, dass der Versorgungsausgleich nicht sofort am Tag des Ehezeitendes durchgeführt worden ist. Statt dessen ist genau der Renten- oder Kapitalbetrag zu übertragen, über den der Ausgleichsberechtigte verfügen würde, wenn der Versorgungsausgleich sofort zum Ehezeitende durchgeführt worden wäre und er folglich an den zwischenzeitlichen Wertänderungen - in positiver wie in negativer Hinsicht - teilgenommen hätte. Nur auf diese Weise wird das verfassungsrechtlich verankerte Halbteilungsgebot gewahrt, zumal eine dem § 1384 BGB entsprechende Norm hinsichtlich des Abweichens des Berechnungszeitpunktes für die Höhe der Ausgleichsforderung und einer dadurch bedingten Nichtberücksichtigung von Wertänderungen zwischen dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages und der Rechtskraft der Ehescheidung für den Versorgungsausgleich gerade nicht eingeführt worden ist. Die ausdrückliche Anordnung in § 222 Abs. 3 FamFG, wonach das Gericht den zu übertragenden Kapitalbetrag (konkret) festzusetzen hat, ist entsprechend verfassungskonform durch eine dynamisierende Tenorierung auszulegen (vgl. KG, Beschl. v. 14.04.2011 - 13 UF 167/08, Rn. 31; BGH, Beschl. v. 07.09.2011 - XII ZB 546/10, Rn. 19-21), zumal der Gesetzgeber die Problematik der zwischenzeitlichen Wertänderung zu übertragender Renten- bzw. Kapitalbeträge offenbar übersehen hat. Im Ergebnis hat deshalb insbesondere der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. nicht den für den 30.04.1998 ermittelten Kapitalwert für die Teilung zugunsten der früheren Ehefrau heranzuziehen, sondern den Wert, der sich am Tag der tatsächlichen Durchführung der Teilung ergibt. Wäre dies beispielsweise der 11.10.2011 gewesen, hätte der Kapitalwert infolge der anteiligen Überschussbeteiligungen 14.800,34 Euro betragen, so dass statt des tenorierten Betrages eine Monatsrente von 89,18 Euro (= 1.070,21 Euro Jahresrente / 12) hätte übertragen werden müssen. Soweit der frühere Ehemann neben den vorgenannten Anrechten noch bei der C-Bank AG ein Anrecht auf betriebliche Altersvorsorge mit einem Kapitalwert von 7.852,54 Euro erworben hat, dieses jedoch ausweislich der Auskunft vom 30.05.2011 am 15.01.2008 an den früheren Ehemann ausgezahlt worden ist, war dieses Anrecht nicht mehr in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Allerdings hat der Versorgungsträger in einem solchen Fall gegen das Leistungsverbot des § 29 VersAusglG verstoßen, wonach der Versorgungsträger bis zum wirksamen Abschluss des Versorgungsausgleich-Verfahrens verpflichtet ist, Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Ausgleichswertes auswirken können. Deshalb hätte der Versorgungsträger zwar die vertraglich geschuldete Rente bzw. Versorgungsleistung gegenüber dem früheren Ehemann erbringen dürfen und müssen, zumal § 29 VersAusglG für reguläre Renten- und Versorgungsleistungen nicht gilt (vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 70, li. Sp.; Hk-FamR/Hauß, 2. Auflage 2012, § 29 VersAusglG Rn. 5), was insofern folgerichtig ist, als durch die Zahlung von Rentenleistungen das Versorgungsanrecht gemäß der oben genannten Argumentation gerade nicht in seinem Bestand oder seiner Höhe verändert wird. Anderes gilt jedoch für die insgesamte Auflösung der Versorgung durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts oder durch Rückkauf der Versorgung, denn hierdurch ist das Anrecht in seinem Bestand erloschen (Hk-FamR/Hauß, a. a. O., § 29 VersAusglG Rn. 4). Trotz des Verstoßes gegen das Leistungsverbot fällt das erloschene Anrecht nach der Rechtsprechung des BGH nicht mehr in den Versorgungsausgleich: In den Versorgungsausgleich können nur im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhandene Anrechte einbezogen werden (OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 722; BGH, Beschl. v. 19.10.1994 - XII ZB 158/93, NJW 1995, 135; Beschl. v. 18.09.1991 - XII ZB 92/89, NJW 1992, 312; Beschl. v. 05.02.2003 - XII ZB 53/98, NJW 2003, 1320, Rn. 12). Eine Billigkeitskorrektur dieses Ergebnisses über § 27 VersAusglG kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach § 27 VersAusglG findet der Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre, das heißt, wenn die gesamten Umstände es rechtfertigen würden, von der Halbteilung abzusehen. Bei der Vorschrift handelt es sich um einen Ausnahmetatbestand, der strengere Maßstäbe setzt, als sie bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB anzulegen sind. Der nachträgliche Eingriff in einen während der Ehe erzielten, abgeschlossenen Vermögenserwerb gebietet eine Beschränkung auf besonders grobe Verstöße. Es muss sich um ein Fehlverhalten von besonderem objektivem Gewicht und subjektiv erhöhter Vorwerfbarkeit handeln (KG, Beschl. v. 06.07.2011 - 17 UF 83/11). Vorliegend sind derartige Umstände weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erkennbar. In objektiver Hinsicht fehlen sie, weil die widerrechtlich ausgezahlte Versorgung im Verhältnis zu den anderen von den früheren Ehegatten erworbenen Anwartschaften nur einen untergeordneten Teil einnimmt, nämlich gut 12 % der Kapitalwerte, die von dem Ehemann auf die Ehefrau zu übertragen sind, und etwa 14 % der Kapitalwerte, die in umgekehrter Richtung auf den Ehemann zu übertragen sind (vgl. für ein anderes Ergebnis OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 722, und BGH, Beschl. v. 19.10.1994 - XII ZB 158/93, NJW 1995, 135, 136, wobei dort jeweils ein untragbares und grob unbilliges Ergebnis vorlag, weil die Hälfte der Anrechte des einen Ehegatten zu übertragen gewesen wären, während das Anrecht des anderen Ehegatten aufgrund Erlöschens insgesamt nicht mehr zu berücksichtigen gewesen wäre und sich dadurch im Ergebnis sogar die Ausgleichsrichtung im Saldo umgekehrt hätte). Ebenso liegt hier keine subjektiv erhöhte Vorwerfbarkeit vor, denn es ist nicht festzustellen, dass der frühere Ehemann unter bewusster Umgehung des Auszahlungsverbotes an die Versorgung gelangt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass den meisten Beteiligten - einschließlich vieler privater Versorgungsträger - die Auszahlungssperre bislang nicht hinreichend bekannt ist und sie deshalb in einer Vielzahl von Fällen, wie dem Gericht aus seiner Praxis bekannt ist, nicht beachtet wird. Eine Billigkeitskorrektur über die enge Ausnahmevorschrift des § 27 VersAusglG ist schließlich auch deshalb nicht erforderlich, weil der früheren Ehefrau andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, für die verloren gegangene Versorgung Kompensation zu erlangen. Namentlich hat es der BGH für möglich gehalten, dass sich der Versorgungsträger gegenüber dem ausgleichsberechtigten Beteiligten deliktsrechtlich schadensersatzpflichtig gemacht haben kann (BGH, Beschl. v. 19.10.1994 - XII ZB 158/93, NJW 1995, 135), und zwar insbesondere gem. §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 29 VersAusglG bzw. § 10d VAHRG a. F. wegen des Verstoßes gegen ein Schutzgesetz (so auch Hk-FamR/Hauß, 2. Auflage 2012, § 29 VersAusglG Rn. 6). Eine solche Lösung statt einer Billigkeitskorrektur würde zudem generalpräventiv wirken und die Versorgungsträger zu einer verbindlicheren Beachtung der Auszahlungssperre veranlassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG, die Entscheidung über den Verfahrenswert aus § 50 FamGKG unter Zugrundelegung von fünf Anrechten, wobei für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten (= 15.300,- DM lt. Protokoll vom 07.12.1998) anzusetzen waren.