Urteil
24 C 215/11
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBETK:2012:0925.24C215.11.0A
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Leitsätze
Eine Quersubvention (hier: der entgeltfreien Wertstofftonne im Land Berlin) ist im privaten Abfallsektor nicht zu beanstanden, wenn damit ein zulässiges Lenkungsinteresse verfolgt wird.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Quersubvention (hier: der entgeltfreien Wertstofftonne im Land Berlin) ist im privaten Abfallsektor nicht zu beanstanden, wenn damit ein zulässiges Lenkungsinteresse verfolgt wird. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Rückzahlung der im Jahr 2011 entrichteten Erhöhungsbeträge in Höhe von insgesamt 1,16 €, denn die Beklagte hat diese Beträge nicht ohne Rechtsgrund vom Kläger erlangt. I. Rechtsgrund für die Zahlung der - vollen - Entgelte ist das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis, welches nach § 8 Abs. 1 KrW-AbfG Bln privatrechtlich ausgestaltet ist. Dabei hat die Beklagte grundsätzlich Anspruch auf Bezahlung des tariflichen Entgelts, wobei der Beklagten das Recht auf einseitige Bestimmung der Vergütungshöhe zusteht (vgl. KG GE 2006, 779). Nach diesem Tarif schuldete der Kläger im Jahr 2011 der Beklagten einen Betrag von 32,04 € pro Quartal für 14-tägige Leerung eines 60 l-Restmüllbehälters. Da dieser Betrag vom Kläger geleistet wurde, liegt eine Überzahlung nicht vor. Der Tarif der Beklagten ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht unbillig. Die Beklagte, die, wie der Kläger zutreffend ausführt, für die Billigkeit ihrer Tarife darlegungs- und beweispflichtig ist, hat für das Gericht nachvollziehbar darlegt, wie sich der Tarif errechnet. Danach errechnet sich der Tarif 2011/2012 für die Leerung einer 60 l-Restmülltonne wie folgt: Von dem kalkulatorischen Gesamtaufwand für alle Behälter in Höhe von durchschnittlich (also 2011 und 2012) 215,65 Mio. € entfallen auf den hier interessierenden 60 l-Behälter 7.299.255 Mio. €. Dabei sind die durch die Erhebung von Erschwerniszuschlägen erwirtschafteten und abzuziehenden Beträge bereits berücksichtigt. Darin enthalten sind rd. 0,60 Mio. € (591.396,50 €) für entgeltreduzierte bzw. entgeltbefreite Leistungen, die von der Restmüllentsorgung restfinanziert werden. Dieser Betrag ist nach dem prozentualen Anteil der einzelnen Behältnisse an dem entleerten Gesamtvolumen auf diese verteilt worden. Der o.g. Gesamtbetrag von 7.299.255 € wird durch die Anzahl der zu erwartenden Entleerungen (1.483.546) dividiert. Das Ergebnis (4,92) wird mit 13,025 multipliziert, weil ein Quartal kalkulatorisch aus 13,025 Wochen besteht. Das so errechnete Ergebnis stellt - im Wesentlichen - den Quartalstarif dar. Er beläuft sich für die Entleerung eines 60 l-Behälters im Quartal auf 64,08 € bei wöchentlicher Leerung, mithin auf 32,04 € bei 2-wöchentlicher Leerung. II. Gegen die Berechnung als solche hat der Kläger keine durchgreifenden Einwände erhoben. Der Kläger kann mit seinen Einwänden gegen die Billigkeit des Tarifs wegen Verstoßes gegen die im Verwaltungsprivatrecht geltenden Grundsätze nicht durchdringen. 1. Zunächst ist festzustellen, dass der Gebührengesetzgeber innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenz über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum verfügt, wobei neben dem Ziel der Kostendeckung auch eine begrenzte Verhaltenssteuerung angestrebt werden darf [BVerfG NJW 1998, 2128; LG Berlin, Urteil vom 25.01.2006 - 548 S 28/04 (mwN) - zitiert nach iuris]. Erst wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist, sind die Grenzen des Gestaltungsspielraum überschritten und ist die Gebühr als unbillig zu bezeichnen. Der Kläger rügt zunächst, die - für den privaten Abfallbesitzer unentgeltlich zur Verfügung gestellte - Orange Box werde in unzulässiger Weise zu Lasten des Entgeltzahlers quersubventioniert. Hier ist demgegenüber zunächst anzumerken, dass der Beklagten im Rahmen ihres oben bezeichneten Gestaltungsspielraums das Recht zusteht, mit dem Ziel einer Verhaltenssteuerung bestimmte Abfallarten zu begünstigen, um dem bundesgesetzlich normierten Ziel einer besseren Abfalltrennung, vgl. § 16 KrWG, zu entsprechen. Innerhalb des privaten Bereichs ist eine Quersubventionierung daher nicht zu beanstanden, wenn damit ein zulässiges Lenkungsinteresse verfolgt wird. Soweit der Kläger beanstandet, dass das mit der Aufstellung der Orange Box verfolgte Lenkungsinteresse nicht erreicht werde, und daher die Quersubventionierung unzulässig sei, so folgt das Gericht dem nicht. Das vom Kläger eingereichte Privatgutachten kann dessen Kritik letztendlich nicht untermauern, denn zum einen wurde die zugrunde liegende Untersuchung zu Beginn des Pilotprojekts vorgenommen und konnte schon während des Untersuchungszeitraums eine Entwicklung zu einer besseren Abfalltrennung beobachtet werden. Was die festgestellten Fehlwürfe betrifft, so kann unterstellt werden, dass es sich hierbei um Übergangsprobleme bei Einführung eines neuen Sammelbehälters handelt, welche durch eine gezielte Informationspolitik der Bürger abgebaut werden können. Selbst das VDGN-Gutachten stellt fest, dass im ersten Jahr ein anfänglicher “Entrümpelungseffekt” zu beobachten war, der schon im darauf folgenden Jahr verringert wurde. Das Gutachten leidet zum anderen daran, dass der Restmüll, dessen Verringerung mit der Orange Box erreicht werden soll, nicht parallel mit untersucht wurde, so dass hierzu keine seriösen Aussagen getroffen werden können. 2. Soweit der Kläger rügt, dass über die Orange Box hauptsächlich Fraktionen erfasst würden, für die andere Sammelsysteme zur Verfügung stünden, so kann dies im Hinblick darauf, dass nach eigenen Angaben des Klägers dies für nur 26 Ma.-% gelte, nicht nachvollzogen werden. 3. Gegen die Schlussfolgerung des Klägers, die Tariferhöhung der Beklagten sei deswegen unbillig, weil das mit der Aufstellung der Wertstofftonne verfolgte Lenkungsinteresse nicht erfüllt werde, spricht aber entscheidend, dass die Beklagte hier eine ihr vom Land Berlin übertragene Aufgabe zur Erreichung eines vorgegebenen umweltpolitischen Ziels erfüllt. Wie sich nämlich aus dem von der Beklagten vorgelegten “Abfallwirtschaftskonzept” der (seinerzeitigen) Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz ergibt, wird zum einen die flächendeckende Einführung einer einheitlichen Wertstofftonne im Land Berlin unterstützt und der Ausbau ausdrücklich als Ziel festgestellt. Explizit wird dabei zum anderen die Orange Box als flächendeckendes Sammelsystem, welches bis Ende 2012 einzuführen ist, genannt. Sofern der Kläger diesen umweltpolitischen Standpunkt angreifen will, so muss er dies auf politischem Wege versuchen, nicht jedoch, indem er das Tarifsystem der Beklagten, die insoweit die ihr gesetzten Aufgaben erfüllt, für unbillig erklärt. Hierzu ist anzumerken, dass das Abfallkonzept unter Beteiligung der Öffentlichkeit zustande kommt und der Kläger mithin auf diesem Wege seine Kritik hätte einbringen können. 4. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass Maßstab für eine gerichtliche Überprüfung der Billigkeit allenfalls die Frage ist, ob die Ausgabenansätze einen sachlich nicht mehr vertretbaren Verbrauch öffentlicher Mittel erkennen lassen (LG Berlin, Urteil vom 16.02.2005, 48 S 34/04 - zitiert nach iuris). Die umweltpolitische Entscheidung für die Orange Box mag nicht den Nutzen hervorbringen, den sich das Land Berlin und auch die Beklagte hiervon erhofft haben, weil die Wertstoffabschöpfung und insbesondere die stoffliche Verwertbarkeit hinter den Erwartungen zurück bleiben. Hierin kann das Gericht jedoch keineswegs eine sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Entscheidung erblicken, denn jedenfalls werden Wertstoffe aus dem Hausmüll abgeschöpft und erleichtert die flächendeckende Aufstellung von Sammelbehältern für den Verbraucher die Abfalltrennung. 5. Soweit der Kläger zudem behauptet, die Beklagte subventioniere mit den Entgelten für die dem Anschluss- und Benutzerzwang unterliegenden Privathaushalte zugleich den gewerblichen Bereich der Abfallentsorgung quer, so ist die Beklagte dem hinreichend und im Ergebnis überzeugend entgegengetreten. Die Vermutung einer unzulässigen Quersubventionierung des gewerblichen Bereichs ist nicht allein aufgrund des Tarifvergleich für einen bestimmten Sammelbehälter “bewiesen”, wie der Kläger meint. Denn selbstverständlich muss dafür das gesamte Tarifgefüge des hoheitlichen wie des gewerblichen Bereichs betrachtet werden. Aber auch eine Indizwirkung kommt der Feststellung, dass die Leerung eines bestimmten Sammelbehälters für Private teurer ist als für Gewerbetreibende, nicht zu. Denn da bei der Tarifkalkulation für den hoheitlichen Bereich eine Quersubventionierung (innerhalb dieser Kalkulation) im Lenkungsinteresse zulässig ist, kann das oben beschriebene Phänomen auftauchen. 6. Der Kläger kann zudem nicht mit dem Argument durchdringen, die Beklagte wolle mit der Aufstellung einer entgeltbefreiten Wertstofftonne einen Wettbewerbsvorteil im gewerblichen Bereich erreichen. Auch wenn sich die Beklagte nicht ohne Weiteres darauf berufen kann, dass für den mit der Orange Box gesammelten Abfall eine Überlassungspflicht des privaten Nutzers bestünde (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 13.10.2011 - 11 S 67.10), kann sich auch umgekehrt der Kläger als Verbraucher nicht auf eine Verletzung des Wettbewerbsrechts berufen. 7. Der Kläger rügt zudem die Verletzung des Kostendeckungsprinzips. Eine solche liegt vor, wenn die Gesamtheit des verlangten Entgelts die Gesamtheit der Aufwendungen übersteigt. Der Kostendeckungsgrundsatz gilt daher nicht für die einzelne Entgeltveranlagung. Eine Tarifgestaltung, die im Interesse einer Verhaltenssteuerung einzelne Bereiche subventioniert und daher - mit dem Ziel der Kostendeckung insgesamt - andere Bereiche preislich höher veranschlagt, kann daher nicht gegen das Kostendeckungsprinzip verstoßen. 8. Auch ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip in dem Sinne, dass das verlangte Entgelt nicht in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung steht, kann vorliegend nicht festgestellt werden. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liegt nämlich nur dann vor, wenn die verlangte Gebühr nicht mehr durch sachliche Gründe zu rechtfertigen wäre und völlig unabhängig von den Kosten der Leistung festgesetzt würde. Im Ergebnis müsste also ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu konstatieren sein, wobei zudem ein Gestaltungsspielraum des Gebührengesetzgebers zu berücksichtigen ist (KG GE 2004, 623). Hier ist anzumerken, dass sich der Kläger mit seiner Klage allein die gegen die Kostenerhöhung von 1,16 € jährlich wendet, was einer Preissteigerung von 0,9 % entspricht. Schon dieser geringfügige Betrag verdeutlicht, dass von einer Disproportionalität nicht die Rede sein kann. 9. In diesem Zusammenhang kann auch das Argument des Klägers, er selbst nutze die neue Wertstofftonne nicht, weshalb er keinerlei Vorteil von der Aufstellung habe und den höheren Kosten daher keinerlei Gegenleistung der Beklagten gegenüberstünden, keine Zweifel an der Billigkeit der Tarife begründen. Für eine im Sinne von § 315 BGB billige Tarifgestaltung kann es nicht auf jeden Einzelfall ankommen, also darauf, ob der einzelne Verbraucher die Tonne auch tatsächlich nutzt. Ausgehend davon, dass die in der Orange Box gesammelten Wertstoffe in praktisch jedem Haushalt anfallen - dass diese beim Kläger nicht anfallen, hat dieser weder vorgetragen noch ist dies realistisch - kann eine Verweigerungshaltung eines Einzelnen Abfallbesitzers, die hierfür zur Verfügung gestellte Tonne zu befüllen, nicht zu einer Störung des Äquivalenzverhältnisses führen. Denn insoweit stellt schon das Zurverfügungstellen eines zusätzlichen Abfallbehälters einen Vorteil dar, der durch die bewusste Nichtnutzung nicht aufgezehrt wird. 10. Die Unbilligkeit des Tarifsystems der Beklagten ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser fordert, dass alle Entgeltschuldner verhältnismäßig gleich zu behandeln sind. Hier rügt der Kläger, dass durch die Reduzierung des Komforttarifs, welcher restfinanziert werden müsse, für ihn eine Benachteiligung entstehe, weil er diesen Tarif als Eigenheimbesitzer nicht nutze. Zunächst kann die Reduzierung eines Tarifs, den ein Entgeltschuldner nicht nutzt, für diesen nicht nachteilig sein. Nachteilig könnte die Reduzierung also nur dann sein, wenn zum Zwecke der Reduzierung dieser Entgeltschuldner im Gegenzug überproportional und grob unbillig belastet würde. Dies kann aber auch hier im Hinblick auf die äußerst geringe Kostenerhöhung von lediglich 0,9 % jährlich nicht festgestellt werden, zumal wenn man zugleich eine jährliche Teuerungsrate von mindestens 2 % berücksichtigt. Zudem ist das Argument der Beklagten, eine Reduzierung des Komforttarifs, der ja nicht nur für die hier streitige Orange Box, sondern auch für die anderen Abfallbehälter wie die Bioguttonne oder die Altpapiertonne gilt, fördere die vom Bundesgesetzgeber gewollte Abfalltrennung, vgl. § 9 Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24.02.2012, nachvollziehbar und plausibel. Die dadurch erforderliche Restfinanzierung ist mithin durch ein zulässiges Lenkungsinteresse gerechtfertigt. 11. Auch soweit sich der Kläger gegen den Umweltnutzen der Wertstofftonne mit der Begründung wendet, die Leerung der Behälter erfolge durch LKW, die erhebliche Mengen an Kraftstoff verbrauchen, kann er damit nicht die im Übrigen schlüssige Darlegung der Beklagten zur Tarifgestaltung angreifen. Denn ausgehend davon, dass in der Orange Box - jedenfalls auch - Wertstoffe gesammelt werden, die ansonsten von jedem Verbraucher einzeln zu den Sammelstellen transportiert werden müssten, vermag das Gericht eine Zielverfehlung nicht zu erkennen. Denn die Alternative des eigenständigen Verbringens zur Sammelstelle mit einem Kraftfahrzeug erfordert ebenfalls erhebliche Kraftstoffmengen, so dass es keineswegs auf der Hand liegt, dass der Transport mit LKW eine stärkere Umweltbelastung darstellt. Im Ergebnis können daher die Darlegungen der Beklagten, die die Billigkeit des von ihr verlangten Entgelts begründen, durch die Einwände des Klägers nicht widerlegt werden. III. 1. Da der Rechtsstreit aufgrund des Umstands, dass die Beklagte die Tarifgestaltung für sämtliche - dem Anschluss- und Benutzerzwang unterliegende - Haushalte vornimmt, grundsätzliche Bedeutung hat, war die Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen. 2. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten um die Billigkeit einer Tariferhöhung der Beklagten. Der Kläger ist Eigentümer eines Hausgrundstücks in Berlin, die Beklagte ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, deren Aufgabe u.a. die Abfallentsorgung für die nicht gewerblichen Abfallbesitzer ist. Der Kläger nutzt unter der Vertragsnummer 52572800 den einfachen Tarif der Beklagten für die 14-tägige Leerung eines 60-l-Behälters. In der Tarifperiode 2011/2012 erhöhte die Beklagte das hierfür zu entrichtende Entgelt um 0,29 € pro Quartal; statt bislang 31,75 € beträgt der Tarif hierfür nunmehr 32,04 €. Mit Schreiben vom 23.02.2011 widersprach der Kläger der Tariferhöhung und forderte den Differenzbetrag in Höhe von 0,29 € für das erste Quartal von der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 10.03.2011 zurück. Sämtliche Quartalszahlungen des Klägers an die Beklagte erfolgten unter Vorbehalt. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger den jährlichen Erhöhungsbetrag von 1,16 € von der Beklagten zurück. Er ist der Auffassung, dass die Tariferhöhung der Beklagten unbillig sei, weil hiermit in unzulässiger Weise die Aufstellung der neuen – für den Verbraucher entgeltfreien - Wertstofftonne, der sog. Orange Box, quersubventioniert werde. Die Unzulässigkeit ergebe sich insbesondere daraus, der die mit der Aufstellung dieser Tonne verfolgten Umweltschutzziele nicht erreicht würden. Der Kläger wendet sich ferner gegen die ebenfalls in der neuen Tarifperiode vorgenommenen Reduzierung der Komforttarife, die dafür erhoben werden, dass die Mülltonnen vom Aufstellstandort zum Müllfahrzeug gebracht werden. Diese Reduzierung müsse nach Ansicht des Klägers von denjenigen, die diesen Tarif - wie er selbst - nicht in Anspruch nehmen, mitfinanziert werden.