Beschluss
120 F 14423/12
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBETK:2012:1109.120F14423.12.0A
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Leitsätze
1. Dass ein Ausbildungsunterhalt beanspruchendes Kind eine zunächst aufgenommene Ausbildung aufgegeben hat, um eine Ausbildung bei der Bundeswehr aufzunehmen, für die es dann, ohne dass dies absehbar und überprüfbar gewesen wäre, nicht tauglich war, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden.(Rn.20)
2. Die Nichtanrechnung geringer Einkünfte entspricht bei Schülern in der Regel der Billigkeit.(Rn.22)
3. Eine eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs begründende vorsätzliche schwere Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen kann nur bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Verpflichteten angenommen werden (vgl. OLG Celle, Urteil vom 9. Februar 1993, 18 UF 159/92, FamRZ 1993, 1235).(Rn.29)
Tenor
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller jeweils monatlich im Voraus Unterhalt in Höhe von 206,00 €, beginnend mit dem 01. April 2012 zu zahlen.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller 2.472,00 € (rückständiger Unterhalt der Monate April 2011 bis März 2012) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB aus jeweils 206,00 € seit dem 16. April, 05. Mai, 04. Juni, 05. Juli, 04. August, 04. September, 06. Oktober, 04. November und 04. Dezember 2011 sowie seit dem 05. Januar, 04. Februar und 04. März 2012 zu zahlen.
3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 73 % und der Antragsgegner zu 27 %.
4. Die Entscheidung ist, soweit sie die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt betrifft, sofort wirksam.
5. Der Verfahrenswert wird auf 12.300,96 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dass ein Ausbildungsunterhalt beanspruchendes Kind eine zunächst aufgenommene Ausbildung aufgegeben hat, um eine Ausbildung bei der Bundeswehr aufzunehmen, für die es dann, ohne dass dies absehbar und überprüfbar gewesen wäre, nicht tauglich war, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden.(Rn.20) 2. Die Nichtanrechnung geringer Einkünfte entspricht bei Schülern in der Regel der Billigkeit.(Rn.22) 3. Eine eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs begründende vorsätzliche schwere Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen kann nur bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Verpflichteten angenommen werden (vgl. OLG Celle, Urteil vom 9. Februar 1993, 18 UF 159/92, FamRZ 1993, 1235).(Rn.29) 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller jeweils monatlich im Voraus Unterhalt in Höhe von 206,00 €, beginnend mit dem 01. April 2012 zu zahlen. 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller 2.472,00 € (rückständiger Unterhalt der Monate April 2011 bis März 2012) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB aus jeweils 206,00 € seit dem 16. April, 05. Mai, 04. Juni, 05. Juli, 04. August, 04. September, 06. Oktober, 04. November und 04. Dezember 2011 sowie seit dem 05. Januar, 04. Februar und 04. März 2012 zu zahlen. 3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 73 % und der Antragsgegner zu 27 %. 4. Die Entscheidung ist, soweit sie die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt betrifft, sofort wirksam. 5. Der Verfahrenswert wird auf 12.300,96 € festgesetzt. I. Der am 26.08.1990 geborene Antragsteller ist das Kind des Antragsgegners. Der Antragsteller wohnt allein im Haus seiner Eltern. Der Antragsteller hat nach Abschluss der Schulausbildung im August 2008 (MSA) eine Ausbildung als Elektroniker für Geräte und Systeme bei einem Träger in Kooperation mit der Bundeswehr begonnen. Er kündigte den Ausbildungsvertrag Ende 2008 jedoch wieder, um im Jahr 2009 seinen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr anzutreten, mit dem Ziel, sich für mehrere Jahre zu verpflichten und dort eine Ausbildung zum Fluggerätemechaniker zu beginnen. Zu der angestrebten Ausbildung wurde der Antragsteller jedoch nicht zugelassen. Nach Ableistung des Grundwehrdienstes absolviert der Antragsteller seit August 2010 eine Ausbildung am Oberstufenzentrum Georg Schlesinger Schule als Assistent für Mechatronik, für die er keine Vergütung erhält. Seit ca. 2008/2009 arbeitet der Antragsteller im Rahmen einer Nebentätigkeit in einer Waschstraße. Der Antragsgegner geht einer Erwerbstätigkeit nach. Er zahlt monatlich Darlehensraten für die Immobilie in der A-Str., in der der Antragsteller lebt, von 1208,36 €. Die Mutter des Antragstellers hat ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.177,39 €. Durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14. April 2011 forderte der Antragsteller den Antragsgegner zur Zahlung von Unterhalt und Offenlegung seines Einkommens auf. Der Antragsteller trägt vor, er habe eigene Einkünfte durch eine Tätigkeit in einer Waschstraße, wo er derzeit ca. 35-65 Euro monatlich, im Sommer schon einmal bis zu 400,- € verdiene. Der Antragsgegner habe einen durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienst von 5.380,00 €. Der Antragsteller hat zunächst beantragt, den Antragsgegner (Beklagten) zu verurteilen, an den Antragsteller (Kläger) jeweils monatlich im Voraus Unterhalt in Höhe von 768,81 €, beginnend ab dem 01. August 2011 zu zahlen; den Antragsgegner (Beklagten) ferner zu verurteilen, an den Antragsteller (Kläger) weitere 3.075,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB aus jeweils 768,81 € seit dem 16. April, seit dem 05. Mai, seit dem 04. Juni und seit dem 05. Juli 2011 zu zahlen. Der Antragsteller hat seinen Antrag dann teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr noch, den Antragsgegner (Beklagten) zu verurteilen, an den Antragsteller (Kläger) jeweils monatlich im Voraus Unterhalt in Höhe von 206,00 €, beginnend mit dem 01. April 2012, zu zahlen; den Antragsgegner (Beklagten) ferner zu verurteilen, an den Antragsteller (Kläger) 2.472,00 € (rückständiger Unterhalt der Monate April 2011 bis März 2012) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB aus jeweils 206,00 € seit dem 16. April, 05. Mai, 04. Juni, 05. Juli, 04. August, 04. September, 06. Oktober, 04. November und 04. Dezember 2011 sowie seit dem 05. Januar, 04. Februar und 04. März 2012 zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, dass er die weitere Ausbildung des Antragstellers nicht finanzieren müsse, da dieser eine zunächst im Jahr 2008 begonnene Ausbildung selbst gekündigt habe und dann durch die Aufnahmeprüfung bei der Bundeswehr gefallen sei. Zudem sei der Anspruch verwirkt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der nunmehr noch gestellte Antrag ist zulässig und begründet. Der Antragsgegner ist gegenüber dem Antragsteller als dessen leiblicher Vater unterhaltspflichtig, §§ 1601 ff. BGB. Der Antragsteller ist auch bedürftig. Er verfügt über kein verwertbares Vermögen und kein regelmäßiges Einkommen. Die Bedürftigkeit besteht, solange sich der Volljährige in Ausbildung befindet, da diese die Grundlage für ein selbständiges Leben bildet. Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist auch nicht entfallen. Denn der Antragsteller hat nicht nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und sodann durchzuführen, verletzt. Das Ausbildungsverhältnis ist geprägt von gegenseitiger Rücksichtnahme. Die Eltern müssen leichtere Verzögerungen oder ein zeitweiliges Versagen hinnehmen. Dass der Antragsteller eine zunächst aufgenommene Ausbildung aufgegeben hat, um eine Ausbildung bei der Bundeswehr aufzunehmen, für die er dann nicht tauglich war, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass seine mangelnde Eignung für den Antragsteller vorher absehbar und überprüfbar gewesen wäre. Zur Ausübung des Grundwehrdienstes war der Antragsteller verpflichtet. Die derzeitige Ausbildung hat der Antragsteller im August 2010 aufgenommen, nachdem er im März 2010 aus dem Grundwehrdienst der Bundeswehr entlassen wurde. Da es sich um eine schulische Ausbildung handelt, beginnt diese lediglich zu feststehenden Zeitpunkten. Dass der Antragsteller diese Ausbildung schon früher hätte beginnen können, ist nicht ersichtlich. Eine mangelnde Zielstrebigkeit kann ihm deshalb nicht vorgeworfen werden. Dem Antragsteller als volljährigem Kind, dass nicht mehr bei den Eltern wohnt, steht nach Ziffer 13.1.2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Kammergerichts Berlin (Stand 01. Januar 2012) ein monatlicher Unterhaltsanspruch von 670,- € zu. Davon ist das Kindergeld in Höhe von monatlich 184,- € abzuziehen, unabhängig davon, dass der Antragsgegner das Geld erhält. Denn das Kind hat einen selbständigen Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes. Ein eigenes Einkommen ist auf den Bedarf des Antragstellers unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht anzurechnen. Dieser übt zwar nach seinem eigenen Vortrag dauerhaft eine Tätigkeit in einer Autowaschstraße aus, wobei sich die Höhe seines Entgeltes nach den saisonbedingten Einsatzmöglichkeiten ergibt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich bei dieser Tätigkeit um Einkünfte aus überobligationsmäßiger Tätigkeit handelt, denn ein Schüler ist – auch während der Schulferien – zu einer Erwerbstätigkeit neben dem Schulbesuch nicht verpflichtet (Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 8. Auflage, § 2 Rn. 109). Die Anrechenbarkeit solcher Leistungen beurteilt sich nach § 1577 Abs. 2 BGB analog unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Danach bleiben Einkünfte im Grundsatz anrechnungsfrei, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt leistet, das Kind also die Erwerbstätigkeit aufnehmen musste, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten zu können (BGH FamRZ 1995, 475). Bei Schülern entspricht die Nichtanrechnung geringer Einkünfte in der Regel der Billigkeit, falls schutzwürdige Interessen des Pflichtigen nicht verletzt werden, insbesondere falls das Kind seine schulischen Pflichten erfüllt und dem Verpflichteten durch die Erwerbstätigkeit des Kindes keine unterhaltsbezogenen Vorteile entgehen (OLG Köln FamRZ 1996, 1101). Dass schutzwürdige Interessen des Antragsgegners verletzt würden,. ist nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des überdurchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des Antragsgegners entspricht die Nichtanrechnung der Billigkeit. In dem Bedarf von 670,00 € monatlich sind 280,00 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung enthalten. Diese sind im vorliegenden Fall in Abzug zu bringen, da der Antragsteller derzeit mietfrei im Haus der Eltern lebt. Nach Abzug des Kindesgeldes und der ersparten Wohnkosten ergibt sich ein Bedarf des Antragstellers von 206,00 € monatlich. Für diesen Betrag haften die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen. Die Mutter des Antragstellers bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von 1.177,39 €. Nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen von 5% ( 58,- €) ergibt sich ein Einkommen, dass unter dem Selbstbehalt von 1.150,- € gegenüber volljährigen Kindern liegt, so dass die Mutter nicht leistungsfähig ist. Der Antragsgegner ist auch unter Berücksichtigung seines eigenen Vortrags leistungsfähig hinsichtlich des gesamten Bedarfes. Danach ist von einem monatlichen Nettoeinkommen 4.014,76 € auszugehen. Abzuziehen sind berufsbedingte Mehraufwendungen von pauschal 150,- €, sowie die monatlich zu zahlenden Darlehensraten für die im hälftigen Miteigentum der Eltern stehende, früher als Ehewohnung genutzte und derzeit vom Antragsteller allein bewohnte Immobilie in der A-Str. in Höhe von 1208,36 €, wobei im Ergebnis dahinstehen kann, ob ggf. nur die Hälfte dieses Betrages abzugsfähig ist, da der Antragsgegner in einem weiteren gerichtlichen Verfahren gegen die Mutter einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich in Höhe der hälftigen monatlichen Raten geltend macht. Hiernach verbliebe ein monatlicher Betrag von 2.656,40 €. Selbst unter weiterer Berücksichtigung von Kosten, die dem Antragsgegner nach eigenen Angaben durch die geschäftliche Nutzung seines Pkw entstehen, in Höhe von höchstens 500,00 € (lt. Gehaltsabrechnung mtl. Arbeitgeberzuschuss) verbliebe dem Antragsgegner noch ein Betrag von 2.156,40 €, so dass er auch unter Berücksichtigung seines Selbstbehalts von 1.150,00 € in der Lage wäre, einen monatlichen Ausbildungsunterhalt von 206,00 € an den Antragsteller zu zahlen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Anspruch auf Zahlung von Unterhalt nicht nach § 1611 BGB verwirkt. Grund für eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs kann eine vorsätzliche schwere Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen Elternteil sein. Diese ist jedoch nur bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Verpflichteten angenommen werden (OLG Celle FamRZ 1993, 1235; OLG München FamRZ 1992, 595). Das können vor allem tätliche Angriffe sowie wiederholte, schwerwiegende Beleidigungen sein. Der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner konnte einen substantiierten Vortrag hierzu jedoch nicht erbringen. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten kam es zu Streitigkeiten hinsichtlich eines möglichen Auszugs oder Verbleibs des Antragstellers im Elternhaus. In diesem Zusammenhang soll der Antragsteller dem Antragsgegner am 22.02.2012 den Wohnungsschlüssel aus der Hand gerissen haben. Dieser Vorfall würde, die Wahrheit der Schilderung des Antragsgegners unterstellt, nach Auffassung des Gerichts die für die Annahme eines tätlichen Angriffs erforderliche Erheblichkeitsschwelle jedoch nicht überschreiten. Auch im Übrigen fehlt es an einem substantiierten Vortrag des Antragsgegners zu etwaigen wiederholten schwerwiegenden Beleidigungen durch den Antragsteller. Vielmehr sprechen die von Vorwürfen geprägten Äußerungen der Beteiligten zu den im Zusammenhang mit diesem Streit stehenden Vorfällen dafür, dass beide ihren Anteil zu den Streitigkeiten beigetragen haben. Eine Verwirkung ist auch nicht durch eine unberechtigte Nutzung des Hauses durch den Antragsteller und dadurch ggf. eine Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen des Antraggegners eingetreten. Zum Einen erfolgt die Nutzung unstreitig mit Zustimmung der Mutter des Antragstellers, welche hälftige Miteigentümerin der Immobilie ist. Zum Anderen muss sich der Antragsgegner entgegen halten lassen, dass es dem Antragsteller ohne eigene Einkünfte, d. h. Unterhaltszahlungen des Antragsgegners gar nicht möglich ist, eine Wohnung o. ä. anzumieten. Eine Verwirkung ist auch nicht dadurch eingetreten, dass der Antragsteller den Antragsgegner nicht über seine Einkünfte aus einer Tätigkeit in der Waschstraße informiert hätte. Denn der Antragsgegner hat schon nicht dargelegt, dass er den Antragsteller außergerichtlich zur Auskunftserteilung über seine Einkünfte aufgefordert hätte. Geht man davon aus, dass eine unaufgeforderte Information zu erwarten gewesen wäre, ist festzustellen, dass eine Auskunftserteilung dann in der mündlichen Verhandlung am 22.02.2012 im Verfahren 136 F 21668/11 erfolgt ist und damit so rechtzeitig, dass dem Antragsgegner ein wirtschaftlicher Schaden durch eine zu hoch festgesetzte Unterhaltsverpflichtung nicht entstehen konnte, zumal aus den o. g. Gründen eine Anrechnung der Einkünfte auf den Bedarf des Antragstellers auch nicht erfolgt. Das Gericht geht des Weiteren davon aus, dass dem Antragsgegner die Tätigkeit des Antragstellers in der Waschstraße, welche er seit 2008 ausübt, bekannt gewesen sein muss. Denn er lebte bis Anfang 2011 noch zusammen mit dem Antragsteller unter einem Dach. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288, 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Sie entspricht insbesondere unter Berücksichtigung des Obsiegens und Unterliegens bzw. der teilweisen Antragsrücknahme der Billigkeit. Der Verfahrenswert errechnet sich wie folgt: 3.075,24 € (Rückstand) + 12 Monate x 768,81 € = 12.300,96 €.