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Beschluss

140 F 4500/11

AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBETK:2013:0125.140F4500.11.0A
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Leitsätze
1. Sind einer Annehmenden Identität und Aufenthalt des leiblichen Vaters des minderjährigen Anzunehmenden bekannt, muss sie grundsätzlich die notwendige Zustimmungserklärung des leiblichen Vaters zu den Akten reichen, auch wenn es sich bei ihm um einen Samenspender handelt.(Rn.1) 2. Der Samenspender ist als Vater i.S.d. § 1747 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 1600 d Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen, da die erfolgte Samenübertragung im Rahmen der künstlichen Insemination der Beiwohnung gleichzustellen ist.(Rn.2)
Tenor
1. Der Adoptionsantrag der Annehmenden wird zurückgewiesen. 2. Die Annehmende hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird auf 3000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind einer Annehmenden Identität und Aufenthalt des leiblichen Vaters des minderjährigen Anzunehmenden bekannt, muss sie grundsätzlich die notwendige Zustimmungserklärung des leiblichen Vaters zu den Akten reichen, auch wenn es sich bei ihm um einen Samenspender handelt.(Rn.1) 2. Der Samenspender ist als Vater i.S.d. § 1747 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 1600 d Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen, da die erfolgte Samenübertragung im Rahmen der künstlichen Insemination der Beiwohnung gleichzustellen ist.(Rn.2) 1. Der Adoptionsantrag der Annehmenden wird zurückgewiesen. 2. Die Annehmende hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird auf 3000,- € festgesetzt. Der Antrag auf Annahme des minderjährigen Anzunehmenden war zurückzuweisen, da die förmlichen Voraussetzungen für die Annahme des Kindes nicht erfüllt sind. Vorzulegen ist unter anderem die Einwilligung der Eltern des Kindes in notarieller Form - §§ 1747, 1750 BGB. Die Annehmende hat die notwendige Zustimmungserklärung des leiblichen Vaters nicht zu den Akten gereicht und dazu erklärt, dass das Kind mittels Samenspende gezeugt worden sei. Identität und Aufenthalt des Spenders sei ihr zwar bekannt, jedoch habe der Spender sie und die Kindesmutter in einem Gespräch am 31.10.2010 aufgefordert, ihn in dem Adoptionsverfahren nicht zu benennen. Hieran würden sich Kindesmutter und Annehmende gebunden sehen. Abreden der Beteiligten können indes nicht zum Wegfall des Zustimmungserfordernisses führen, da das gesetzliche Zustimmungserfordernis nicht zur Parteidisposition steht. Ob die Weigerung der Mutter die Identität des Vaters anzugeben das Zustimmungserfordernis wegfallen lässt (so AG Tempelhof-Kreuzberg FamRZ 2005 302 f) ist nach den vorstehenden Ausführungen zweifelhaft, kann jedoch dahinstehen, da hier die Identität des Samenspenders auch der Annehmenden bekannt ist. Die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 BGB, nach den allein von der Zustimmung eines Elternteils abgesehen werden kann, sind ersichtlich nicht erfüllt. Der Vater ist weder unbekannt noch dauerhaft außerstand die Erklärung abzugeben. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Samenspender entgegen der Ansicht des Vertreters der Annehmenden (gleichzeitig Vertreter der Kindesmutter und der Anzunehmenden) durchaus als Vater im Sinne des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB iVm § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist, da die erfolgte Samenübertragung im Rahmen der künstlichen Insemination der Beiwohnung gleichzustellen ist (vgl. Palandt-Brudermüller, 72. Aufl. § 1600d BGB, Rdnr. 12). Für die Annahme, dass es einen Vater im Rechtssinne nicht gebe, ist daher kein Raum. Dies ergibt sich im übrigen auch aus dem Umstand, dass die fehlende Bewohnung im eigentlichen Sinne nicht daran hindert, den Samenspender als Vater festzustellen und zur Unterhaltszahlung zu verpflichten. Dementsprechend ist der Samenspender im Umkehrschluss auch als Vater bei der Adoption zu beteiligen. Soweit die Annehmende der Ansicht ist, den Samenspender nicht gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB als Vater beteiligen zu können, müsste sie den Weg über eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung gehen. Soweit der dann festgestellte Vater die gewünschte Zustimmung nicht abgeben möchte, könnte diese in einem gesonderten Verfahren gemäß § 1748 BGB ersetzt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.