Beschluss
128 F 13508/12
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBETK:2013:0517.128F13508.12.0A
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Leitsätze
1. Wird ein Zeitsoldat nach Ehezeitende, aber vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich Berufssoldat, ist anstelle der externen Teilung nach § 16 Abs. 2 VersAusglG eine interne Teilung bei dem Dienstherrn durchzuführen. Maßgeblich für den Ausgleichsumfang bleibt der fiktive Nachversicherungsanspruch, § 44 Abs. 4 VersAusglG.(Rn.16)
2. Der Gedanke der Verwaltungseffizienz spricht nicht gegen den Ausgleich von Rentenanwartschaften im Bagatellbereich, wenn beide Eheleute bereits ein Versicherungskonto bei der deutschen Rentenversicherung haben.(Rn.31)
Tenor
1. Im Wege der intern Teilung wird zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des früheren Ehemannes bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung Nord, zugunsten der früheren Ehefrau ein Anrecht in Höhe von monatlich 84,58 Euro bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung Nord, bezogen auf den 31.03.2006, übertragen. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 2,2049 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd, bezogen auf den 31.03.2006, übertragen.
3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 0,0007 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd, bezogen auf den 31.03.2006, übertragen.
4. Der Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei der Z. Lebensversicherung AG findet nicht statt.
5. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die früheren Ehegatten tragen die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte.
6. Der Verfahrenswert wird auf 3495,60 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Zeitsoldat nach Ehezeitende, aber vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich Berufssoldat, ist anstelle der externen Teilung nach § 16 Abs. 2 VersAusglG eine interne Teilung bei dem Dienstherrn durchzuführen. Maßgeblich für den Ausgleichsumfang bleibt der fiktive Nachversicherungsanspruch, § 44 Abs. 4 VersAusglG.(Rn.16) 2. Der Gedanke der Verwaltungseffizienz spricht nicht gegen den Ausgleich von Rentenanwartschaften im Bagatellbereich, wenn beide Eheleute bereits ein Versicherungskonto bei der deutschen Rentenversicherung haben.(Rn.31) 1. Im Wege der intern Teilung wird zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des früheren Ehemannes bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung Nord, zugunsten der früheren Ehefrau ein Anrecht in Höhe von monatlich 84,58 Euro bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung Nord, bezogen auf den 31.03.2006, übertragen. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 2,2049 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd, bezogen auf den 31.03.2006, übertragen. 3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 0,0007 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd, bezogen auf den 31.03.2006, übertragen. 4. Der Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei der Z. Lebensversicherung AG findet nicht statt. 5. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die früheren Ehegatten tragen die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte. 6. Der Verfahrenswert wird auf 3495,60 Euro festgesetzt. Die Ehe der Parteien ist durch das am 15.07.2009 verkündete Urteil des erkennenden Gerichts, Aktenzeichen, welches hinsichtlich des Scheidungsausspruchs rechtskräftig ist, geschieden worden. Der Versorgungsausgleich ist in diesem Verfahren nach dem bis zum 01.09.2009 geltenden Recht gemäß § 2 VAÜG ausgesetzt worden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich ist gem. § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG von Amts wegen wieder aufgenommen worden. Gem. Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG sind nach dem 01.09.2009 alle vom Verbund abgetrennten Verfahren über den Versorgungsausgleich als selbständige Familiensachen fortzuführen. Auch bei einer Scheidung unter Aussetzung des Versorgungsausgleichs handelt es sich um eine Vorabentscheidung nach § 628 Nr. 4 ZPO a.F. und damit um eine Abtrennung im Sinne des Gesetzes (vgl. § 93 a Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Beteiligten haben am 13.05.2000 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am 13.04.2006 zugestellt. Die Ehezeit begann somit am 01.05.2000 und endete am 31.03.2006 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Ausgleichspflichtige Anrechte In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: Der Ehemann: Beamtenversorgung 1. Bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung Nord, hat der Ehemann Versorgungsanwartschaften erlangt. Maßgeblich für den Versorgungsausgleich ist der Wert, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Ehezeitende ergäbe, § 44 Abs. 4 VersAusglG (fiktiver Nachversicherungsanspruch). Vorliegend entspricht dem ein Ehezeitanteil von monatlich 169,16 Euro. Dieser ist durch Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 84,58 Euro auszugleichen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 18.496,55 Euro. Der frühere Ehemann befand sich am letzten Tag der Ehezeit i.S.v. § 3 VersAusglG, d.h. am 31.03.2006 in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit (Bl. 74 d.A.). Inzwischen ist er – nach Ende der Ehezeit – zum Berufssoldaten ernannt worden. Der vorzunehmende Versorgungsausgleich findet durch interne Teilung statt. Vorrangig ist der Versorgungsausgleich durch interne Teilung vorzunehmen, § 9 Abs. 2 VersAusglG. Dabei überträgt das Gericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht, § 10 VersAusglG. Dadurch wird die ausgleichsberechtigte Person bei der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person aufgenommen, sofern sie nicht bereits eigene Anrechte bei diesem Versorgungsträger erworben hat (Versorgungsausgleich, DRV Bund (Hrsg.), 9. Aufl., § 10 Ziff. 2). D.h. anders als im Vorschlag der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 7.12.2012 (Bl. 113 d.A.) erfolgt die Übertragung bei der internen Teilung nicht auf das Konto eines weiteren Versorgungsträgers (z.B. der Deutschen Rentenversicherung Bund). Letzteres wäre nur möglich, wenn eine externe Teilung in Betracht käme, § 16 VersAusglG. Die Voraussetzungen des § 16 VersAusglG liegen allerdings nicht vor. Zwar sind Anrechte aus einem Dienstverhältnis auf Zeit im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen, § 16 Abs. 2 VersAusglG. Allerdings ist der Verpflichtete nicht mehr Soldat auf Zeit, sondern nunmehr Berufssoldat. Der Versorgungsausgleich muss daher grundsätzlich in der Form vorgenommen werden, wie sie für Berufssoldaten gilt, d.h. aufgrund § 10 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. dem BVersTG i.V.m. § 55e SVG im Wege interner Teilung durch Übertragung eines Anrechts beim Versorgungsträger des Soldaten (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Kap. 1 Rdn. 58). Denn maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Art des jeweils auszugleichenden Anrechts, seines Versorgungsträgers oder der maßgeblichen Regelungen über das auszugleichende Anrecht ist der Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleich, DRV Bund (Hrsg.), 9. Aufl., § 10 Ziff. 3.2; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Kap. 1 Rdn. 58). Nach der Rspr. des BGH beeinflusst der Erwerb einer Beamtenversorgung nach Ehezeitende und vor Durchführung des Versorgungsausgleiches daher „die Form des Versorgungsausgleichs“ (vgl. BGH, Beschl. v. 13.01.1982 - IVb ZB 544/81 Rdn. 23; Beschl. v. 2.10.2002 – XII ZB 76/98, Rdn. 11). § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG lässt die Form bzw. „Qualität“ des Ausgleichs unberührt, so dass es insofern bei dem allgemeinen Grundsatz bleibt, dass für die gerichtliche Entscheidung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen (Tatsachen-) Verhandlung ankommt (vgl. schon zum alten Recht OLG München, FamRZ 1981, 677 und bejahend hierzu BGH, Beschl. v. 13.01.1982 - IVb ZB 544/81 Rdn. 23). Im Ergebnis ist daher, wenn der Zeitsoldat nach Ehezeitende aber vor Entscheidung über den Versorgungsausgleich Berufssoldat wird, anstelle der externen Teilung nach § 16 Abs. 2 VersAusglG eine „interne Teilung (§ 10 VersAusglG) bei dem Dienstherrn durchzuführen“ (Versorgungsausgleich, DRV Bund (Hrsg.), 9. Aufl., § 10 Ziff. 3.2 Unterpunkt 3; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Kap. 5 Rdn. 641; Gräper, in: MüKoBGB, 6. Aufl., § 16 VersAusglG Rdn. 12). Maßgeblich für den Umfang des Ausgleichs bleibt auch hier der fiktive Nachversicherungsanspruch, § 44 Abs. 4 VersAusglG (Versorgungsausgleich, DRV Bund (Hrsg.), aaO; Gräper, aaO). In diesem Fall ist das fiktive Anrecht auf Nachversicherung, d.h. welche Versorgung sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe (wenn der frühere Ehemann nicht Berufssoldat geworden wäre) für den vorzunehmenden Versorgungsausgleich maßgeblich, § 44 Abs. 4 VersAusglG. Diese sich fiktiv für den früheren Ehemann ergebenden Anrechte aus einer fiktiven Nachversicherung hat die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd mit Auskunft vom 28.8.2012 mitgeteilt (Bl. 101). Die Entsprechung von einer Monatsrente von 169,16 EUR (Hälfte: 84,58 EUR) liegt dem o.g. Versorgungsausgleich zugrunde. Privater Altersvorsorgevertrag 2. Bei der Z. Lebensversicherung AG hat der Ehemann ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 862,36 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der Ausgleichswert hierfür beträgt 431,18 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 5.880,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Ehefrau nicht erforderlich. Die Ehefrau: Gesetzliche Rentenversicherung 3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Ehefrau ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4,4097 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,2049 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 12.599,42 Euro. 4. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Ehefrau ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,0013 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,0007 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 3,36 Euro. Übersicht: Ehemann Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung Nord, Kapitalwert: 18.496,55 Euro Ausgleichswert (mtl.): 84,58 Euro Die Z. Lebensversicherung AG Ausgleichswert (Kapital): 431,18 Euro Ehefrau Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 12.599,42 Euro Ausgleichswert: 2,2049 Entgeltpunkte Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 3,36 Euro Ausgleichswert: 0,0007 Entgeltpunkte (Ost) Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 6.324,95 Euro zu Lasten des Ehemannes zu erfolgen. Ausgleich: Bagatellprüfung: Das Anrecht des Ehemannes bei der Z. Lebensversicherung AG mit einem Kapitalwert von 431,18 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 2.940,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Das Anrecht der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Kapitalwert von 3,36 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 2.940,00 Euro. Ein Ausgleich des Anrechts ist trotzdem aufgrund besonderer Umstände geboten. Denn der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG greift hier nicht. Das Ziel, die Verwaltung effizient zu gestalten, ist abzuwägen gegen das Teilhabeinteresse (Art. 3 Abs. 1 GG) des Ehegatten, der auf das geringe Anrecht bezogen der Berechtigte ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30.11.2011 - XII ZB 344/11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.07.2010 – 18 UF 72/10). Da beide Eheleute bereits ein Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung inne haben, spricht der Gedanke der Verwaltungseffizienz nicht gegen den Ausgleich von Rentenanwartschaften im Bagatellbereich. Hier droht weder eine Zersplitterung von Rentenanwartschaften, noch werden zahlreiche kleine Anrechte gebildet. Es handelt sich lediglich um einen Rechnungsposten, dessen Berücksichtigung daher zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes geboten ist. Die einzelnen Anrechte: Zu 1.: Das Anrecht des Ehemannes bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung Nord, ist durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von monatlich 84,58 Euro zugunsten der Ehefrau auszugleichen. Zu 2.: Für das Anrecht des Ehemannes bei der Z. Lebensversicherung AG mit dem Ausgleichswert von 431,18 Euro unterbleibt der Ausgleich. Zu 3.: Das Anrecht der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2,2049 Entgeltpunkten zugunsten des Ehemannes auszugleichen. Zu 4.: Das Anrecht der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,0007 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des Ehemannes auszugleichen. Der Ausgleich ist auch nicht vor dem Hintergrund, dass das Anrecht der Ehefrau bei der G. Lebensversicherung AG () zum 01.04.2011 gekündigt wurde und daher in den Versorgungsausgleich nicht mehr einbezogen werden kann, unbillig. Denn der Ehezeitanteil belief sich auf 43,09 EUR, so dass das Anrecht wegen Geringfügigkeit ohnehin gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen worden wäre. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 FamFG, die Entscheidung über den Verfahrenswert auf § 50 FamGKG unter Zugrundelegung von vier Anrechten, wobei für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten (= 8739 EUR lt. Protokoll vom 15.07.2009) anzusetzen waren.