Beschluss
144 F 9900/20
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBETK:2020:1026.144F9900.20.00
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Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerinnen zu 2 und 3 tragen die Gerichtskosten als Gesamtschuldnerinnen, ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.
3. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerinnen zu 2 und 3 tragen die Gerichtskosten als Gesamtschuldnerinnen, ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. 3. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt. Die Antragstellerin zu 2 und die Antragstellerin zu 3 sind seit dem 30. August 2018 miteinander verheiratet. Am 26. Juni 2020 wurde das Kind sowie dessen Zwillingsbruder geboren. Die Antragstellerin zu 2 ist die Mutter beider Kinder. Die Antragstellerinnen möchten, dass auch die Antragstellerin zu 3 Mutter der Zwillinge wird. Das Gericht hat auch den Antrag hinsichtlich des Zwillingsbruders heute zurückgewiesen (144 F 9901/20). Die Antragstellerinnen und das Kind sind der Auffassung, dass die Antragstellerin zu 3 gemäß § 1592 Nr. 1 BGB analog Mutter des Kindes sei. Dies sei verfassungsrechtlich geboten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift verwiesen. Die Antragstellerinnen und das Kind beantragen, festzustellen, dass zwischen dem Kind und der Antragstellerin zu 3 ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass der Antrag nicht statthaft sein dürfte. Die Antragstellerinnen und das Kind haben daraufhin vorgebracht, dass dies ihrer Auffassung nach nicht richtig sei. Die Feststellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses entfalte eine Wirkung für und gegen alle, die Eintragung im Geburtenregister sei lediglich deklaratorisch. Das Verfahren nach § 169 Nr. 1 FamFG sei nicht auf die Feststellung der Vaterschaft beschränkt. Die Formulierung „insbesondere“ verdeutliche, dass die Aufzählung der Anwendungsfälle nicht abschließend sei. Der Antrag der Antragstellerinnen und des Kindes hat keinen Erfolg. Es ist nicht festzustellen, dass zwischen dem Kind und der Antragstellerin zu 3 ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, bzw. dass die Antragstellerin zu 3 die Mutter des Kindes ist. Denn dieser Antrag ist nicht statthaft. Dies ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes. Das Gesetz bestimmt zunächst in § 1591 BGB, wer Mutter des Kindes ist, nämlich die Frau, die das Kind geboren hat. Es regelt dann weiter, wer Vater ist und sieht in § 1600d Abs. 1 BGB eine abschließende Regelung vor, wann die Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden kann. Eine Regelung, nach der die Mutterschaft festgestellt werden kann, findet sich nicht im Gesetz. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 169 Nr. 1 FamFG. Denn nach dem Wortlaut dieser Norm sind Abstammungssachen Verfahren „auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft“. Dieser Formulierung ist nicht zu entnehmen, dass neben den im BGB geregelten Fälle weitere Abstammungsverfahren geschaffen werden sollen, zumal sich die Formulierung „insbesondere“ offensichtlich nur auf eine Gruppe der gesetzlich geregelten Fälle bezieht. Anhaltspunkte für das Verständnis der Antragstellerinnen ergeben sich auch nicht aus den Materialien zum FamFG, heißt es doch dort zu § 169 Nr. 1 lediglich: „Nummer 1 entspricht § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Einbezogen sind nun auch die bislang von § 1600e Abs. 2 BGB erfassten Feststellungsverfahren“ (BT-Drs. Drucksache 16/6308, Seite 244). Der Antrag wäre auch dann nicht statthaft, wenn man mit den Antragstellerinnen und dem Kind davon ausginge, dass die Antragstellerin zu 3 in entsprechender Anwendung von § 1592 Nr. 1 BGB auch Mutter des Kindes geworden ist. Denn auch dann gäbe es hier nichts festzustellen, da die Antragstellerin zu 3 in diesem Fall schon aufgrund des Gesetzes Mutter wäre. Sie könnte deshalb ebenso wenig wie ein Mann, der nach § 1592 Nr. 1 BGB schon Vater ist, beantragen, dass ihre Mutterschaft festgestellt wird. Denn § 1600d Abs. 1 BGB sieht die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft nur dann vor, wenn keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB besteht. Wollte man es nun ermöglichen, dass eine verheiratete Frau gemäß § 1592 Nr. 1 BGB analog Mutter werden kann, dann müsste man § 1600d Abs. 1 BGB so lesen, dass die Mutterschaft gerichtlich festzustellen ist, wenn diese nicht bereits nach § 1592 Nr. 1 BGB analog besteht. Mit anderen Worten: Auch dann gäbe es kein gerichtliches Verfahren, um die Mutterschaft der mit der Mutter verheirateten Frau festzustellen. Hierdurch würden auch keine Rechte der Antragstellerinnen verletzt. Denn diese könnten sich an das Standesamt wenden, um die Mutterschaft der Antragstellerin zu 3 eintragen zu lassen, genauso wie ein Vater seine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB beim Standesamt eintragen lassen kann. Sollte das Standesamt dem nicht nachkommen, stünde den Antragstellerinnen und dem Kind der Rechtsweg zu dem für Personenstandssachen zuständigen Amtsgericht Schöneberg und danach zu den Ober- und Verfassungsgerichten offen. Ohne Bedeutung ist, ob eine Entscheidung über die Feststellung für oder gegen jedermann wirkt. Denn eine aus Sicht eines Beteiligten wünschenswerte Rechtsfolge (Wirkung gegen alle) setzt gleichwohl voraus, dass es einen im Gesetz vorgesehenen Weg gibt, diese Rechtsfolge zu erreichen. Im Übrigen kann - wie oben ausgeführt - auch ein Mann, der nach § 1592 Nr. 1 BGB und damit nach dem Gesetz Vater ist, nicht die für oder gegen jedermann wirkende Feststellung seiner Vaterschaft beantragen, so dass kein Grund ersichtlich ist, eine Frau - sollte § 1592 Nr. 1 BGB denn auf sie anwendbar sein - anders zu behandeln. Die Kostenentscheidung beruht § 81 Abs. 1 FamFG.